Zurückverweisung durch das Berufungsgericht – wann der Rechtsstreit zurück an die erste Instanz geht (§ 538 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Norm | § 538 ZPO (Zurückverweisung im Berufungsverfahren) |
| Grundsatz | Berufungsgericht erhebt die notwendigen Beweise und entscheidet in der Sache selbst (§ 538 Abs. 1 ZPO) |
| Rechtsfolge der Zurückverweisung | Aufhebung des Urteils und des Verfahrens und Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges, soweit die weitere Verhandlung erforderlich ist (§ 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO) |
| Nr. 1 | wesentlicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens und deshalb umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig |
| Nr. 2 | durch das angefochtene Urteil ist ein Einspruch als unzulässig verworfen |
| Nr. 3 | das angefochtene Urteil entscheidet nur über die Zulässigkeit der Klage (Prozessurteil) |
| Nr. 4 | bei einem nach Grund und Betrag streitigen Anspruch wurde über den Grund vorab entschieden oder die Klage abgewiesen – es sei denn, der Streit über den Betrag ist zur Entscheidung reif |
| Nr. 5 | Vorbehaltsurteil im Urkunden- oder Wechselprozess |
| Nr. 6 | das angefochtene Urteil ist ein Versäumnisurteil |
| Nr. 7 | Teilurteil, das entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassen wurde |
| Antrag | Nr. 1–6: Antrag einer Partei erforderlich; Nr. 7: kein Antrag nötig (§ 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO) |
| Besonderheit Nr. 3 | Berufungsgericht hat sämtliche Rügen zu erledigen (§ 538 Abs. 2 Satz 2 ZPO) |
| Revisionsinstanz | Aufhebung → Zurückverweisung an das Berufungsgericht (auch an anderen Spruchkörper); Bindung an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts; eigene Sachentscheidung bei Entscheidungsreife (§ 563 ZPO) |
| Sprungrevision | Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht (§ 566 Abs. 8 ZPO) |
| Arbeitsgerichtsverfahren | Zurückverweisung wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts unzulässig (§ 68 ArbGG) |
Grundsatz: Das Berufungsgericht entscheidet selbst
§ 538 Abs. 1 ZPO verpflichtet das Berufungsgericht deshalb, fehlende Beweise selbst zu erheben und den Rechtsstreit selbst zu entscheiden. Das dient der Verfahrensbeschleunigung: Ein Hin- und Herschieben des Rechtsstreits zwischen den Instanzen soll vermieden werden.
Die Zurückverweisung ist daher kein Regelfall, sondern nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zulässig. Auch wenn ein Fall des Abs. 2 vorliegt, „darf" das Berufungsgericht zurückverweisen – es muss es nach dem Wortlaut nicht.
Die sieben Fälle des § 538 Abs. 2 ZPO
Nr. 1 – Wesentlicher Verfahrensmangel. Erforderlich sind zwei Voraussetzungen kumulativ: Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, und auf Grund dieses Mangels ist eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Ein bloßer Verfahrensfehler genügt also nicht; muss nur ein einzelner Zeuge nachvernommen werden, entscheidet in der Regel das Berufungsgericht selbst.
Nr. 2 – Verworfener Einspruch. Hat das erstinstanzliche Gericht einen Einspruch (etwa gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid) als unzulässig verworfen, hat es zur Sache selbst noch nicht verhandelt.
Nr. 3 – Prozessurteil. Hat das Gericht nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden, fehlt eine Sachprüfung in erster Instanz. Hier hat das Berufungsgericht nach § 538 Abs. 2 Satz 2 ZPO sämtliche Rügen zu erledigen, bevor es zurückverweist.
Nr. 4 – Grundurteil / Abweisung bei Streit über Grund und Betrag. Ist über den Grund vorab entschieden oder die Klage abgewiesen, kann über die Höhe zurückverwiesen werden – nicht aber, wenn der Betragsstreit bereits entscheidungsreif ist.
Nr. 5 – Vorbehaltsurteil im Urkunden- oder Wechselprozess. Das Nachverfahren kann in erster Instanz durchgeführt werden.
Nr. 6 – Versäumnisurteil. Ist das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil, kann der Rechtsstreit zur streitigen Verhandlung zurückgehen.
Nr. 7 – Unzulässiges Teilurteil. Wurde ein Teilurteil entgegen § 301 ZPO erlassen (insbesondere bei Gefahr widersprechender Entscheidungen), kann zurückverwiesen werden – und zwar ohne Antrag (§ 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Antragserfordernis
In den Fällen Nr. 1 bis 6 setzt die Zurückverweisung voraus, dass eine Partei sie beantragt (§ 538 Abs. 2 Satz 1 a. E. ZPO). Ohne Antrag muss das Berufungsgericht selbst entscheiden. Nur im Fall der Nr. 7 bedarf es keines Antrags. Wer eine Zurückverweisung will (oder gerade vermeiden möchte), sollte das daher ausdrücklich in der Berufungsbegründung bzw. -erwiderung erklären.
Zurückverweisung in der Revision (§§ 563, 566 Abs. 8 ZPO)
Hebt das Revisionsgericht ein Urteil auf, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; das kann auch ein anderer Spruchkörper sein (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt (§ 563 Abs. 2 ZPO). Beruht die Aufhebung nur auf einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt und ist die Sache zur Endentscheidung reif, entscheidet das Revisionsgericht selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Bei der Sprungrevision erfolgt die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht (§ 566 Abs. 8 ZPO).
Arbeitsgerichtliches Verfahren (§ 68 ArbGG)
Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht gilt eine strengere Regel: „Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig." (§ 68 ArbGG). Ein Verfahrensfehler des Arbeitsgerichts führt dort also nicht zur Zurückverweisung; das Landesarbeitsgericht muss den Fehler selbst beheben.
Beispiel
*Fiktives Beispiel:* Das Amtsgericht weist eine Werklohnklage über 4.000 € ab, weil es die Klage für unzulässig hält. Das Landgericht als Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Da das Amtsgericht nur über die Zulässigkeit entschieden hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), kann das Landgericht – auf Antrag einer Partei und nach Erledigung sämtlicher Zulässigkeitsrügen – das Urteil aufheben und die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen. Stellt keine Partei einen Antrag, muss das Landgericht selbst zur Sache verhandeln und entscheiden.
Häufige Fehler
- Zurückverweisung als Regelfall annehmen. Grundsatz ist die eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts (§ 538 Abs. 1 ZPO).
- Jeden Verfahrensfehler für ausreichend halten. Nr. 1 verlangt zusätzlich eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme.
- Antrag vergessen. In den Fällen Nr. 1–6 ist ein Parteiantrag Voraussetzung.
- Betragsstreit übersehen. Bei Nr. 4 scheidet die Zurückverweisung aus, wenn der Streit über die Höhe entscheidungsreif ist.
- ZPO-Regel auf das Arbeitsgericht übertragen. Dort ist die Zurückverweisung wegen Verfahrensmängeln ausgeschlossen (§ 68 ArbGG).
Geltungsbereich
§ 538 ZPO gilt für das Berufungsverfahren im Zivilprozess nach der ZPO. Für Revision und Sprungrevision gelten §§ 563, 566 Abs. 8 ZPO, für das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren ergänzend § 68 ArbGG; andere Verfahrensordnungen haben eigene Regelungen. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Siehe auch
- Berufung und Revision im Zivilprozess
- Berufungsfrist und Berufungsbegründung (§§ 517–520 ZPO)
- Zurückweisungsbeschluss in der Berufung (§ 522 ZPO)
- Teilurteil und Grundurteil (§§ 301–304 ZPO)
- Versäumnisurteil (§ 330 ZPO)
- Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO)
- Sprungrevision (§ 566 ZPO)
- Verspätetes Vorbringen und Präklusion (§ 296 ZPO)
- Rügeverzicht bei Verfahrensmängeln (§ 295 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-11-06: Erstveröffentlichung (Prozess- & Vollstreckungsrecht-Agent, 14:15-Lauf, zweite Ausführung). Bestandslücke: § 538 ZPO bisher nur mit Nr. 4 und Nr. 7 in teilurteil-grundurteil-301-304-zpo.
Quellen
- § 538 ZPO – Zurückverweisung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__538.html
- § 563 ZPO – Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung (Revision): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__563.html
- § 566 ZPO – Sprungrevision (Abs. 8: Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__566.html
- § 68 ArbGG – Zurückverweisung: https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__68.html