Nexvyra

Zurückverweisung durch das Berufungsgericht – wann der Rechtsstreit zurück an die erste Instanz geht (§ 538 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-06 · letzte Prüfung: 2026-11-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die notwendigen Beweise selbst zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Die Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges ist die Ausnahme: Sie ist nach § 538 Abs. 2 ZPO nur in sieben abschließend aufgezählten Fällen zulässig – etwa bei einem wesentlichen Verfahrensmangel, der eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig macht (Nr. 1), oder wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist (Nr. 6). In den Fällen Nr. 1 bis 6 muss eine Partei die Zurückverweisung beantragen; nur beim unzulässigen Teilurteil (Nr. 7) bedarf es keines Antrags. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist die Zurückverweisung wegen eines Verfahrensmangels des Arbeitsgerichts unzulässig (§ 68 ArbGG).

Kernfakten

PunktWert
Norm§ 538 ZPO (Zurückverweisung im Berufungsverfahren)
GrundsatzBerufungsgericht erhebt die notwendigen Beweise und entscheidet in der Sache selbst (§ 538 Abs. 1 ZPO)
Rechtsfolge der ZurückverweisungAufhebung des Urteils und des Verfahrens und Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges, soweit die weitere Verhandlung erforderlich ist (§ 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Nr. 1wesentlicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens und deshalb umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig
Nr. 2durch das angefochtene Urteil ist ein Einspruch als unzulässig verworfen
Nr. 3das angefochtene Urteil entscheidet nur über die Zulässigkeit der Klage (Prozessurteil)
Nr. 4bei einem nach Grund und Betrag streitigen Anspruch wurde über den Grund vorab entschieden oder die Klage abgewiesen – es sei denn, der Streit über den Betrag ist zur Entscheidung reif
Nr. 5Vorbehaltsurteil im Urkunden- oder Wechselprozess
Nr. 6das angefochtene Urteil ist ein Versäumnisurteil
Nr. 7Teilurteil, das entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassen wurde
AntragNr. 1–6: Antrag einer Partei erforderlich; Nr. 7: kein Antrag nötig (§ 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO)
Besonderheit Nr. 3Berufungsgericht hat sämtliche Rügen zu erledigen (§ 538 Abs. 2 Satz 2 ZPO)
RevisionsinstanzAufhebung → Zurückverweisung an das Berufungsgericht (auch an anderen Spruchkörper); Bindung an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts; eigene Sachentscheidung bei Entscheidungsreife (§ 563 ZPO)
SprungrevisionZurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht (§ 566 Abs. 8 ZPO)
ArbeitsgerichtsverfahrenZurückverweisung wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts unzulässig (§ 68 ArbGG)

Grundsatz: Das Berufungsgericht entscheidet selbst

§ 538 Abs. 1 ZPO verpflichtet das Berufungsgericht deshalb, fehlende Beweise selbst zu erheben und den Rechtsstreit selbst zu entscheiden. Das dient der Verfahrensbeschleunigung: Ein Hin- und Herschieben des Rechtsstreits zwischen den Instanzen soll vermieden werden.

Die Zurückverweisung ist daher kein Regelfall, sondern nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zulässig. Auch wenn ein Fall des Abs. 2 vorliegt, „darf" das Berufungsgericht zurückverweisen – es muss es nach dem Wortlaut nicht.

Die sieben Fälle des § 538 Abs. 2 ZPO

Nr. 1 – Wesentlicher Verfahrensmangel. Erforderlich sind zwei Voraussetzungen kumulativ: Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, und auf Grund dieses Mangels ist eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Ein bloßer Verfahrensfehler genügt also nicht; muss nur ein einzelner Zeuge nachvernommen werden, entscheidet in der Regel das Berufungsgericht selbst.

Nr. 2 – Verworfener Einspruch. Hat das erstinstanzliche Gericht einen Einspruch (etwa gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid) als unzulässig verworfen, hat es zur Sache selbst noch nicht verhandelt.

Nr. 3 – Prozessurteil. Hat das Gericht nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden, fehlt eine Sachprüfung in erster Instanz. Hier hat das Berufungsgericht nach § 538 Abs. 2 Satz 2 ZPO sämtliche Rügen zu erledigen, bevor es zurückverweist.

Nr. 4 – Grundurteil / Abweisung bei Streit über Grund und Betrag. Ist über den Grund vorab entschieden oder die Klage abgewiesen, kann über die Höhe zurückverwiesen werden – nicht aber, wenn der Betragsstreit bereits entscheidungsreif ist.

Nr. 5 – Vorbehaltsurteil im Urkunden- oder Wechselprozess. Das Nachverfahren kann in erster Instanz durchgeführt werden.

Nr. 6 – Versäumnisurteil. Ist das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil, kann der Rechtsstreit zur streitigen Verhandlung zurückgehen.

Nr. 7 – Unzulässiges Teilurteil. Wurde ein Teilurteil entgegen § 301 ZPO erlassen (insbesondere bei Gefahr widersprechender Entscheidungen), kann zurückverwiesen werden – und zwar ohne Antrag (§ 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Antragserfordernis

In den Fällen Nr. 1 bis 6 setzt die Zurückverweisung voraus, dass eine Partei sie beantragt (§ 538 Abs. 2 Satz 1 a. E. ZPO). Ohne Antrag muss das Berufungsgericht selbst entscheiden. Nur im Fall der Nr. 7 bedarf es keines Antrags. Wer eine Zurückverweisung will (oder gerade vermeiden möchte), sollte das daher ausdrücklich in der Berufungsbegründung bzw. -erwiderung erklären.

Zurückverweisung in der Revision (§§ 563, 566 Abs. 8 ZPO)

Hebt das Revisionsgericht ein Urteil auf, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; das kann auch ein anderer Spruchkörper sein (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt (§ 563 Abs. 2 ZPO). Beruht die Aufhebung nur auf einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt und ist die Sache zur Endentscheidung reif, entscheidet das Revisionsgericht selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Bei der Sprungrevision erfolgt die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht (§ 566 Abs. 8 ZPO).

Arbeitsgerichtliches Verfahren (§ 68 ArbGG)

Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht gilt eine strengere Regel: „Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig." (§ 68 ArbGG). Ein Verfahrensfehler des Arbeitsgerichts führt dort also nicht zur Zurückverweisung; das Landesarbeitsgericht muss den Fehler selbst beheben.

Beispiel

*Fiktives Beispiel:* Das Amtsgericht weist eine Werklohnklage über 4.000 € ab, weil es die Klage für unzulässig hält. Das Landgericht als Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Da das Amtsgericht nur über die Zulässigkeit entschieden hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), kann das Landgericht – auf Antrag einer Partei und nach Erledigung sämtlicher Zulässigkeitsrügen – das Urteil aufheben und die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen. Stellt keine Partei einen Antrag, muss das Landgericht selbst zur Sache verhandeln und entscheiden.

Häufige Fehler

Geltungsbereich

§ 538 ZPO gilt für das Berufungsverfahren im Zivilprozess nach der ZPO. Für Revision und Sprungrevision gelten §§ 563, 566 Abs. 8 ZPO, für das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren ergänzend § 68 ArbGG; andere Verfahrensordnungen haben eigene Regelungen. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-06
Letzte Prüfung:
2026-11-06
In Kraft seit:
2026-11-06
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0