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Einstellung und Beschränkung der Zwangsvollstreckung (§§ 775, 776 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-15 · letzte Prüfung: 2026-10-15 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das Vollstreckungsorgan – etwa der Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht – **muss** die Zwangsvollstreckung **einstellen oder beschränken**, sobald ihm eines der in **§ 775 ZPO** abschließend genannten Dokumente vorgelegt wird: eine gerichtliche Entscheidung über Aufhebung, Unzulässigkeit oder (einstweilige) Einstellung der Vollstreckung (Nr. 1, 2), eine öffentliche Urkunde über eine geleistete Abwendungssicherheit (Nr. 3), eine **Quittung oder Stundungserklärung des Gläubigers** (Nr. 4) oder ein **Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse** (Nr. 5). Was mit bereits erfolgten Pfändungen geschieht, regelt **§ 776 ZPO**: In den Fällen **Nr. 1 und 3** werden sie **aufgehoben**, in den Fällen **Nr. 4 und 5** bleiben sie **einstweilen bestehen**; bei **Nr. 2** bleiben sie bestehen, sofern die Entscheidung nicht auch ihre Aufhebung anordnet.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 775 ZPO (Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung), § 776 ZPO (Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln)
Adressatjedes Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht, Prozessgericht als Vollstreckungsorgan)
RechtsfolgeVollstreckung „ist einzustellen oder zu beschränken" – zwingend, kein Ermessen
Nr. 1Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung: Urteil oder vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben, Vollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet
Nr. 2Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung über einstweilige Einstellung oder Fortsetzung nur gegen Sicherheitsleistung
Nr. 3Öffentliche Urkunde über erfolgte Abwendungssicherheit oder Hinterlegung
Nr. 4Öffentliche Urkunde oder Privaturkunde des Gläubigers: Gläubiger nach Erlass des Urteils befriedigt oder Stundung bewilligt
Nr. 5Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse über den zur Befriedigung erforderlichen Betrag
Bestehende PfändungenNr. 1, 3: aufheben; Nr. 4, 5: bleiben einstweilen bestehen; Nr. 2: bleiben bestehen, außer Aufhebung angeordnet (§ 776 ZPO)
Streit über die Zahlungmaterielle Einwendung gegen den titulierten Anspruch → Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), vorläufiger Schutz über § 769 ZPO
Organ handelt trotz Nachweis weiterVollstreckungserinnerung zum Vollstreckungsgericht (§ 766 ZPO)

Wozu die Vorschrift dient

Das Vollstreckungsorgan prüft nicht, ob die titulierte Forderung materiell noch besteht. Es vollstreckt aus dem Titel, solange die formellen Voraussetzungen vorliegen. § 775 ZPO ist das Gegenstück dazu: Die Norm nennt abschließend die Nachweise, bei deren Vorlage das Organ die Vollstreckung ohne eigene Sachprüfung stoppen oder einschränken muss. Wer einen solchen Nachweis nicht vorlegen kann, muss seine Einwände gerichtlich geltend machen – Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, etwa die Erfüllung, sind nach § 767 Abs. 1 ZPO mit Klage beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erheben.

„Einstellen" bedeutet, dass die Vollstreckung insgesamt nicht weitergeführt wird. „Beschränken" bedeutet, dass sie nur teilweise oder nur unter Bedingungen fortgesetzt wird – etwa nur noch gegen Sicherheitsleistung (Nr. 2) oder nur noch wegen eines verbliebenen Restbetrags.

Die fünf Einstellungsgründe im Einzelnen

Nr. 1 – Endgültige gerichtliche Entscheidung. Vorzulegen ist die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung, aus der sich ergibt, dass das Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben, die Vollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist. Typisch sind ein aufhebendes Berufungsurteil oder ein stattgebendes Urteil auf Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) oder Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO).

Nr. 2 – Einstweilige Einstellung. Es genügt die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung, nach der die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer einzelnen Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. Solche Anordnungen ergehen etwa nach §§ 707, 719 ZPO (Rechtsmittel, Einspruch), nach § 769 ZPO (bis zum Urteil über eine Klage nach §§ 767, 768 ZPO) oder nach § 732 Abs. 2 ZPO (Klauselerinnerung). Wichtig: Erst die Vorlage beim Vollstreckungsorgan stoppt die Vollstreckung – der bloße Beschluss in der Gerichtsakte genügt nicht.

Nr. 3 – Abwendungssicherheit geleistet. Hat das Urteil dem Schuldner nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, genügt eine öffentliche Urkunde, aus der sich die erfolgte Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ergibt (z. B. die Hinterlegungsbescheinigung).

Nr. 4 – Befriedigung oder Stundung durch den Gläubiger. Vorzulegen ist eine öffentliche Urkunde oder eine vom Gläubiger ausgestellte Privaturkunde, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat. Praktisch ist das vor allem die Quittung des Gläubigers. Einen Anspruch auf eine schriftliche Quittung hat der Schuldner gegen Empfang der Leistung nach § 368 BGB. Zahlungen vor Erlass des Urteils fallen nicht unter Nr. 4.

Nr. 5 – Bank- oder Sparkassennachweis. Ausreichend ist der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist. Ein Nachweis über einen Teilbetrag trägt nur eine Beschränkung der Vollstreckung, keine vollständige Einstellung.

Was mit bereits erfolgten Pfändungen geschieht (§ 776 ZPO)

| Einstellungsgrund | Bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln | |---|---| | Nr. 1 (endgültige Entscheidung) | sind zugleich aufzuheben (§ 776 Satz 1) | | Nr. 2 (einstweilige Einstellung) | bleiben einstweilen bestehen, sofern die Entscheidung nicht auch die Aufhebung anordnet (§ 776 Satz 2 Halbsatz 2) | | Nr. 3 (Abwendungssicherheit) | sind zugleich aufzuheben (§ 776 Satz 1) | | Nr. 4 (Quittung/Stundung) | bleiben einstweilen bestehen (§ 776 Satz 2 Halbsatz 1) | | Nr. 5 (Bank-/Sparkassennachweis) | bleiben einstweilen bestehen (§ 776 Satz 2 Halbsatz 1) |

Der Grund für die Unterscheidung: Bei Nr. 1 und 3 steht fest, dass der Gläubiger aus dem Titel nicht (mehr) vollstrecken darf bzw. bereits gesichert ist. Bei Nr. 4 und 5 handelt es sich um Privaturkunden oder Bankbelege, deren Richtigkeit und Tragweite der Gläubiger noch bestreiten kann. Deshalb wird nur nicht weiter vollstreckt; bestehende Pfändungen – etwa eine Kontopfändung – werden aber nicht allein aufgrund der Quittung oder des Überweisungsbelegs aufgehoben. Für ihre endgültige Beseitigung braucht der Schuldner die Freigabe durch den Gläubiger oder eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der Nr. 1.

Zahlung direkt an den Gerichtsvollzieher

Zahlt der Schuldner bei der Vollstreckung an den Gerichtsvollzieher, braucht er keinen Nachweis nach § 775 ZPO:

Davon zu unterscheiden ist der Zahlungsplan des Gerichtsvollziehers nach § 802b Abs. 2 ZPO: Setzt der Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlung fest, ist die Vollstreckung aufgeschoben; der Aufschub endet, wenn der Gläubiger unverzüglich widerspricht oder der Schuldner mit einer Rate länger als zwei Wochen in Rückstand gerät (§ 802b Abs. 3 ZPO).

Wenn der Gläubiger die Zahlung bestreitet

§ 775 Nr. 4 und 5 ZPO sichern dem Schuldner nur einen vorläufigen Halt. Bestreitet der Gläubiger, dass er befriedigt ist, oder genügt der Nachweis den Anforderungen nicht, kommt es auf den materiellen Streit an. Dafür ist die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO vorgesehen; zulässig ist sie nur mit Einwendungen, deren Gründe nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind (§ 767 Abs. 2 ZPO). Bis zum Urteil kann das Prozessgericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen (§ 769 Abs. 1 ZPO); die den Antrag begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. In dringenden Fällen kann auch das Vollstreckungsgericht eine befristete Anordnung erlassen (§ 769 Abs. 2 ZPO). Eine solche Anordnung ist dann wiederum nach § 775 Nr. 2 ZPO vorzulegen.

Weigert sich das Vollstreckungsorgan, trotz eines ordnungsgemäßen Nachweises nach § 775 ZPO einzustellen, betrifft das die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Darüber entscheidet auf Erinnerung das Vollstreckungsgericht (§ 766 Abs. 1 ZPO).

Häufige Fehler

Geltungsbereich

§§ 775, 776 ZPO gelten für die Zwangsvollstreckung nach dem Achten Buch der ZPO aus allen Vollstreckungstiteln, also auch aus Vollstreckungsbescheiden, Prozessvergleichen und vollstreckbaren notariellen Urkunden (§ 795 ZPO verweist auf die allgemeinen Vorschriften). Sie richten sich an jedes Vollstreckungsorgan – den Gerichtsvollzieher bei der Sachpfändung, das Vollstreckungsgericht bei der Forderungspfändung. Für die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken enthält das ZVG ergänzende Regeln; sie sind nicht Gegenstand dieser Seite.

Ausnahmen

Beispiel

*Fiktives Beispiel:* Gegen S liegt ein rechtskräftiges Urteil über 2.400 € vor. G lässt das Girokonto von S pfänden und beauftragt zusätzlich den Gerichtsvollzieher mit einer Sachpfändung. S überweist den vollen Betrag samt Zinsen und Kosten an G und legt dem Gerichtsvollzieher den Überweisungsnachweis seiner Sparkasse vor. Der Gerichtsvollzieher stellt die Sachpfändung ein (§ 775 Nr. 5 ZPO). Die Kontopfändung bleibt aber einstweilen bestehen (§ 776 Satz 2 ZPO). Erst als G den Eingang quittiert und die Pfändung freigibt, ist das Konto wieder frei. Hätte G die Zahlung bestritten, hätte S Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) erheben und die einstweilige Einstellung nach § 769 ZPO beantragen müssen.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-15
Letzte Prüfung:
2026-10-15
In Kraft seit:
2026-10-15
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0