Bundeskabinett beschließt Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 – Grundfreibetrag, Kindergeld und Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigen
Kurzmeldung
Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Beschluss mit Pressemitteilung Nr. 17/2026 vom selben Tag bekannt gegeben. Die Reform sieht ein Entlastungsvolumen von rund 10 Milliarden Euro vor, das in zwei Stufen wirkt und ab 2028 vollumfänglich greifen soll. Gegenfinanziert wird sie unter anderem durch eine Absenkung der Eingangsschwelle des Reichensteuersatzes und einen neuen Spitzensteuersatz von 47 Prozent.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-09-02 |
| Gericht/Institution | Bundeskabinett; Vortrag: Bundesministerium der Finanzen (BMF) |
| Aktenzeichen | Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027; BMF-Pressemitteilung Nr. 17/2026 |
| Rechtsgrundlage | Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 32a EStG (Tarif), § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibeträge), § 9a EStG (Arbeitnehmer-Pauschbetrag), § 3b EStG (Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge), § 66 EStG / BKGG (Kindergeld) |
| Wirkung | Regierungsentwurf beschlossen; Beteiligung von Bundestag und Bundesrat steht aus. Erste Entlastungsstufe für 2027 vorgesehen, vollständige Wirkung ab 2028 |
Was das bedeutet
Der Entwurf setzt nach Angaben des BMF die Vereinbarungen aus dem Koalitionsausschuss von Anfang Juli und aus dem Koalitionsvertrag um. Die vom BMF genannten Kernmaßnahmen sind:
- Grundfreibetrag: Anhebung auf 12.564 Euro (2027) und 12.900 Euro (2028).
- Tarifverlauf: Abflachung der zweiten Progressionszone bis 70.600 Euro – prozentual am stärksten profitieren mittlere Einkommen.
- Kindergeld: Anhebung von derzeit 259 Euro auf 267 Euro (2027) und 272 Euro (2028) je Kind und Monat.
- Kinderfreibeträge: Anhebung auf 10.056 Euro (2027) und 10.236 Euro (2028).
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Anhebung von 1.230 Euro auf 1.430 Euro. Nach BMF-Angaben entfällt dadurch für rund 1,3 Millionen Steuerpflichtige die Anlage N.
- Steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge: Anhebung des maximal zulässigen Stundenlohns von 50 auf 75 Euro.
- Gegenfinanzierung: Der Reichensteuersatz von 45 Prozent greift künftig bereits ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen; ab 280.000 Euro gilt zusätzlich ein neuer Satz von 47 Prozent.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Familien ist die Reform ab dem Veranlagungszeitraum 2027 relevant; das BMF beziffert die Entlastung einer Familie mit zwei Kindern und mittlerem Einkommen auf über 600 Euro im Jahr ab 2028. Für Arbeitgeber und Lohnbuchhaltungen bedeutet die Tarif- und Pauschbetragsänderung eine Anpassung der Lohnsteuerberechnung zum jeweiligen Stufenbeginn; die Anhebung der Grenze bei den steuerfreien Sonn- und Feiertagszuschlägen betrifft Betriebe mit Sonn- und Feiertagsarbeit unmittelbar.
Wichtig: Ein Kabinettbeschluss ist kein geltendes Recht. Der Regierungsentwurf muss das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat durchlaufen; die genannten Beträge können sich dabei noch ändern. Verbindlich werden sie erst mit Verkündung im Bundesgesetzblatt. Eine Nachmeldung erfolgt bei Verabschiedung bzw. BGBl-Verkündung.
Für vertiefte Information
- Einkommensteuer-Tarif 2026 – Tarifstufen, Spitzensteuersatz und Reichensteuer
- Einkommensteuer-Grundfreibetrag 2026 (§ 32a EStG)
- Kindergeld 2026 – Höhe, Anspruch, Altersgrenze und Auszahlung
- Kinderfreibetrag vs. Kindergeld 2026 – Günstigerprüfung erklärt
- Werbungskostenpauschale 2026 (Arbeitnehmer-Pauschbetrag § 9a EStG)
Quelle
- BMF, Pressemitteilung Nr. 17/2026 vom 02.09.2026, „Bundesregierung bringt Einkommensteuerreform auf den Weg: Insbesondere Familien mit Kindern werden entlastet" — https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/09/2026-09-02-einkommensteuerreform.html
- Vorstufe desselben Vorhabens: Nexvyra-News vom 20.08.2026 zum Referentenentwurf — https://nexvyra.de/news/2026-08-20-einkommensteuerreformgesetz-2027-referentenentwurf.html
Stand
- News-Publikation: 2026-09-02
- Ereignis-Datum: 2026-09-02
- Rechtsbereich: Steuerrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0