Lohnabtretung und Abtretungsverbot für unpfändbare Forderungen (§ 400 BGB) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 400 BGB – „Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist." |
| Maßstab der Pfändbarkeit | Arbeitseinkommen ist nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO pfändbar (§ 850 Abs. 1 ZPO); Freibeträge nach § 850c ZPO |
| Rechtsfolge | Abtretung ist unwirksam, soweit sie den unpfändbaren Teil erfasst; der pfändbare Teil geht wirksam über |
| Verpfändung | An nicht übertragbaren Rechten kein Pfandrecht (§ 1274 Abs. 2 BGB) |
| Aufrechnung | Gegen unpfändbare Forderungen keine Aufrechnung (§ 394 BGB) |
| Wirkung der Abtretung | Neuer Gläubiger tritt an die Stelle des bisherigen (§ 398 Satz 2 BGB) – auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers |
| Schutz des Drittschuldners | Zahlt der Arbeitgeber in Unkenntnis der Abtretung an den Arbeitnehmer, muss der neue Gläubiger das gegen sich gelten lassen (§ 407 Abs. 1 BGB) |
| Beamte, Soldaten, Geistliche, Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten | Auszahlende Kasse ist durch öffentlich oder amtlich beglaubigte Urkunde des Abtretenden zu benachrichtigen (§ 411 BGB) |
| Sozialleistungen | Laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur übertragbar, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen (§ 53 Abs. 3 SGB I); Sonderfälle in § 53 Abs. 2 SGB I |
| Restschuldbefreiung | Abtretung der pfändbaren Bezüge an einen Treuhänder für die Abtretungsfrist von drei Jahren nach Eröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO) |
Geltungsbereich
§ 400 BGB gilt für alle Forderungen, die ganz oder teilweise unpfändbar sind. Praktisch am wichtigsten ist das Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO: Dienst- und Versorgungsbezüge, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder, Hinterbliebenenbezüge und sonstige Vergütungen für Dienstleistungen. Was im Fall einer Pfändung nach §§ 850a–850i ZPO geschützt wäre – etwa der Grundfreibetrag nach § 850c ZPO oder die unpfändbaren Bezüge nach § 850a ZPO –, kann der Schuldner auch nicht freiwillig abtreten.
Die Vorschrift steht im Abtretungsrecht des BGB (§§ 398 ff. BGB) und ist zwingend: Weder Arbeitnehmer noch Gläubiger können sie vertraglich abbedingen. Sie unterscheidet sich vom vereinbarten Abtretungsverbot nach § 399 BGB, das die Parteien des Schuldverhältnisses (z. B. im Arbeitsvertrag) selbst festlegen. Ein solches vertragliches Verbot betrifft auch den pfändbaren Teil; § 400 BGB dagegen schützt immer nur den unpfändbaren Teil.
Lohnabtretung in der Praxis
Lohn- und Gehaltsabtretungen finden sich vor allem in Kredit- und Ratenzahlungsverträgen als Sicherheit. Für den Gläubiger hat die Abtretung den Vorteil, dass er ohne gerichtlichen Titel und ohne Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf den Lohn zugreifen kann, sobald er sie dem Arbeitgeber offenlegt.
- Umfang: Wirksam übertragen wird nur der Betrag, der bei einer Lohnpfändung pfändbar wäre. Der Arbeitgeber muss daher – wie bei einer Pfändung – den pfändbaren Betrag nach §§ 850 ff. ZPO berechnen.
- Rangfolge: Mit dem Abtretungsvertrag tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen (§ 398 Satz 2 BGB). Eine später ausgebrachte Pfändung erfasst den bereits abgetretenen Teil daher nicht mehr; umgekehrt kann der Schuldner einen bereits gepfändeten Lohnanteil nicht mehr wirksam einem anderen zuwenden.
- Offenlegung: Solange der Arbeitgeber von der Abtretung nichts weiß, darf er schuldbefreiend an den Arbeitnehmer zahlen (§ 407 Abs. 1 BGB).
- Öffentlicher Dienst: Bei Bezügen von Beamten, Militärpersonen, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten ist zusätzlich § 411 BGB zu beachten (beglaubigte Urkunde an die auszahlende Kasse).
Sozialleistungen und Insolvenz
Für Sozialleistungen enthält § 53 SGB I eine eigene Regelung: Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden (Abs. 1). Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen werden, etwa zur Sicherung von Darlehen für angemessene Lebensführung oder wenn der Leistungsträger feststellt, dass dies im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt (Abs. 2). In anderen Fällen sind laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur übertragbar, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen (Abs. 3). Der Leistungsträger muss erst ab Ablauf des Monats an den neuen Gläubiger zahlen, der auf den Monat seiner Kenntnis folgt (Abs. 4).
Im Restschuldbefreiungsverfahren muss der Schuldner seinem Antrag die Erklärung beifügen, dass er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Abtretungsfrist von drei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 InsO). Vereinbarungen, die diese Abtretung vereiteln oder beeinträchtigen würden, sind unwirksam (§ 287 Abs. 3 InsO). Auch hier bleibt der unpfändbare Teil beim Schuldner.
Ausnahmen und Grenzen
- Nur „soweit": § 400 BGB macht eine Lohnabtretung nicht insgesamt unwirksam, sondern nur im Umfang des unpfändbaren Teils.
- Pfändbarkeit ist dynamisch: Ändern sich Einkommen oder Unterhaltspflichten, ändert sich auch der pfändbare und damit abtretbare Betrag. Die Freibeträge des § 850c ZPO werden regelmäßig zum 1. Juli angepasst (siehe die verlinkte Seite zu den Pfändungsfreigrenzen).
- Sonderregeln gehen vor: Für Sozialleistungen gilt § 53 SGB I, für die Abtretung im Restschuldbefreiungsverfahren § 287 InsO.
- Keine Aussage über die AGB-Kontrolle: Ob eine formularmäßige Lohnabtretung in einem Kreditvertrag im Übrigen wirksam ist (Transparenz, Bestimmtheit, Übersicherung), richtet sich nach §§ 305 ff. BGB und der Rechtsprechung; diese Fragen beantwortet § 400 BGB nicht.
Häufige Fehler
- „Mit der Lohnabtretung bekommt der Gläubiger meinen ganzen Lohn." Nein. Abtretbar ist nur der Teil, der auch pfändbar wäre (§ 400 BGB, §§ 850 ff. ZPO).
- „Ich kann freiwillig mehr abtreten, wenn ich zustimme." Nein. § 400 BGB ist zwingend; eine Abtretung des unpfändbaren Teils ist insoweit unwirksam – auch mit Einverständnis des Schuldners.
- „Der Arbeitgeber muss der Abtretung zustimmen." Nein. Die Abtretung wirkt ohne Zustimmung des Arbeitgebers (§ 398 BGB) – es sei denn, im Arbeitsvertrag ist die Abtretung wirksam ausgeschlossen (§ 399 BGB).
- „Der Arbeitgeber darf ausstehende Forderungen einfach vom ganzen Lohn abziehen." Nein. Gegen den unpfändbaren Teil ist die Aufrechnung ausgeschlossen (§ 394 BGB).
- „Hat der Arbeitgeber trotz Abtretung an mich gezahlt, muss er doppelt zahlen." Nur wenn er die Abtretung kannte. In Unkenntnis wird er durch die Zahlung frei (§ 407 Abs. 1 BGB).
Beispiel
Arbeitnehmerin A hat bei einem Ratenkauf ihre künftigen Lohnansprüche an den Verkäufer V zur Sicherheit abgetreten. Als A mit den Raten in Rückstand gerät, legt V die Abtretung dem Arbeitgeber offen. Der Arbeitgeber berechnet den pfändbaren Betrag wie bei einer Lohnpfändung nach §§ 850 ff. ZPO unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht von A gegenüber ihrem Kind und zahlt nur diesen Teil an V; den unpfändbaren Teil erhält A weiterhin selbst, weil insoweit die Abtretung nach § 400 BGB nicht gewirkt hat. Bringt später ein anderer Gläubiger eine Lohnpfändung aus, geht diese ins Leere, soweit der pfändbare Lohn bereits wirksam an V abgetreten ist (fiktives Beispiel, ohne Beträge).
Siehe auch
- Forderungsabtretung (§ 398 BGB)
- Aufrechnung gegen eine Geldforderung (§§ 387 ff. BGB)
- Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO)
- Unpfändbare Bezüge (§ 850a ZPO)
- Lohnpfändung: Pflichten des Arbeitgebers (§ 840 ZPO)
- Pfändung von Sozialleistungen (§ 54 SGB I)
- Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung (InsO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-24: Erstveröffentlichung der Faktenseite (Lücke im Bestand: § 400 BGB war in keiner Bestandsseite behandelt, Existenz-Check und Volltextsuche negativ). Wortlaut der §§ 394, 400, 407, 411, 1274 BGB, § 850 ZPO, § 53 SGB I und § 287 InsO am 2026-10-24 über WebSearch mit Domain-Filter gesetze-im-internet.de belegt (amtliche Einzelnormseiten; web_fetch lieferte leeren Body). Keine Euro-Beträge und keine Rechtsprechung zitiert. Wikidata-Q-IDs Q334529 (dewiki „Abtretung (Deutschland)", GND 4017827-4) und Q186302 (distraint, dewiki „Pfändung") am 2026-10-24 per WebSearch auf wikidata.org verifiziert; Q334528 ist eine Begriffsklärung und wurde verworfen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-10-25: Faktencheck (valid_from fehlte, Thema war verborgen). valid_from auf 1900-01-01 gesetzt: Inkrafttreten des BGB laut Art. 1 EGBGB am 1. Januar 1900 (lxgesetze.de/egbgb/1); Wortlaut § 400 BGB gegen lxgesetze.de/bgb/400 (Stand 23.07.2026) bestätigt – „Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist." | change_type=factcheck reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-24
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 400 BGB – Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__400.html
- § 394 BGB – Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__394.html
- § 407 BGB – Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__407.html
- § 411 BGB – Gehaltsabtretung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__411.html
- § 1274 BGB – Bestellung des Pfandrechts an Rechten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1274.html
- § 850 ZPO – Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850.html
- § 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html
- § 53 SGB I – Übertragung und Verpfändung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__53.html
- § 287 InsO – Antrag des Schuldners (Abtretungserklärung): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__287.html