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Lohnabtretung und Abtretungsverbot für unpfändbare Forderungen (§ 400 BGB) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-25 · letzte Prüfung: 2026-10-25 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist** (**§ 400 BGB**). Wer seinen Lohn oder andere Bezüge an einen Gläubiger abtritt (Lohn- oder Gehaltsabtretung), kann deshalb **nur den pfändbaren Teil** wirksam übertragen; der nach **§§ 850 ff. ZPO** unpfändbare Teil bleibt beim Schuldner. Dasselbe gilt für die Verpfändung: An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann kein Pfandrecht bestellt werden (**§ 1274 Abs. 2 BGB**). Spiegelbildlich verbietet **§ 394 BGB** die Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen. So kann der Pfändungsschutz nicht durch einen Vertrag mit dem Gläubiger umgangen werden.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 400 BGB – „Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist."
Maßstab der PfändbarkeitArbeitseinkommen ist nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO pfändbar (§ 850 Abs. 1 ZPO); Freibeträge nach § 850c ZPO
RechtsfolgeAbtretung ist unwirksam, soweit sie den unpfändbaren Teil erfasst; der pfändbare Teil geht wirksam über
VerpfändungAn nicht übertragbaren Rechten kein Pfandrecht (§ 1274 Abs. 2 BGB)
AufrechnungGegen unpfändbare Forderungen keine Aufrechnung (§ 394 BGB)
Wirkung der AbtretungNeuer Gläubiger tritt an die Stelle des bisherigen (§ 398 Satz 2 BGB) – auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers
Schutz des DrittschuldnersZahlt der Arbeitgeber in Unkenntnis der Abtretung an den Arbeitnehmer, muss der neue Gläubiger das gegen sich gelten lassen (§ 407 Abs. 1 BGB)
Beamte, Soldaten, Geistliche, Lehrer an öffentlichen UnterrichtsanstaltenAuszahlende Kasse ist durch öffentlich oder amtlich beglaubigte Urkunde des Abtretenden zu benachrichtigen (§ 411 BGB)
SozialleistungenLaufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur übertragbar, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen (§ 53 Abs. 3 SGB I); Sonderfälle in § 53 Abs. 2 SGB I
RestschuldbefreiungAbtretung der pfändbaren Bezüge an einen Treuhänder für die Abtretungsfrist von drei Jahren nach Eröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO)

Geltungsbereich

§ 400 BGB gilt für alle Forderungen, die ganz oder teilweise unpfändbar sind. Praktisch am wichtigsten ist das Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO: Dienst- und Versorgungsbezüge, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder, Hinterbliebenenbezüge und sonstige Vergütungen für Dienstleistungen. Was im Fall einer Pfändung nach §§ 850a–850i ZPO geschützt wäre – etwa der Grundfreibetrag nach § 850c ZPO oder die unpfändbaren Bezüge nach § 850a ZPO –, kann der Schuldner auch nicht freiwillig abtreten.

Die Vorschrift steht im Abtretungsrecht des BGB (§§ 398 ff. BGB) und ist zwingend: Weder Arbeitnehmer noch Gläubiger können sie vertraglich abbedingen. Sie unterscheidet sich vom vereinbarten Abtretungsverbot nach § 399 BGB, das die Parteien des Schuldverhältnisses (z. B. im Arbeitsvertrag) selbst festlegen. Ein solches vertragliches Verbot betrifft auch den pfändbaren Teil; § 400 BGB dagegen schützt immer nur den unpfändbaren Teil.

Lohnabtretung in der Praxis

Lohn- und Gehaltsabtretungen finden sich vor allem in Kredit- und Ratenzahlungsverträgen als Sicherheit. Für den Gläubiger hat die Abtretung den Vorteil, dass er ohne gerichtlichen Titel und ohne Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf den Lohn zugreifen kann, sobald er sie dem Arbeitgeber offenlegt.

Sozialleistungen und Insolvenz

Für Sozialleistungen enthält § 53 SGB I eine eigene Regelung: Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden (Abs. 1). Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen werden, etwa zur Sicherung von Darlehen für angemessene Lebensführung oder wenn der Leistungsträger feststellt, dass dies im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt (Abs. 2). In anderen Fällen sind laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur übertragbar, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen (Abs. 3). Der Leistungsträger muss erst ab Ablauf des Monats an den neuen Gläubiger zahlen, der auf den Monat seiner Kenntnis folgt (Abs. 4).

Im Restschuldbefreiungsverfahren muss der Schuldner seinem Antrag die Erklärung beifügen, dass er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Abtretungsfrist von drei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 InsO). Vereinbarungen, die diese Abtretung vereiteln oder beeinträchtigen würden, sind unwirksam (§ 287 Abs. 3 InsO). Auch hier bleibt der unpfändbare Teil beim Schuldner.

Ausnahmen und Grenzen

Häufige Fehler

Beispiel

Arbeitnehmerin A hat bei einem Ratenkauf ihre künftigen Lohnansprüche an den Verkäufer V zur Sicherheit abgetreten. Als A mit den Raten in Rückstand gerät, legt V die Abtretung dem Arbeitgeber offen. Der Arbeitgeber berechnet den pfändbaren Betrag wie bei einer Lohnpfändung nach §§ 850 ff. ZPO unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht von A gegenüber ihrem Kind und zahlt nur diesen Teil an V; den unpfändbaren Teil erhält A weiterhin selbst, weil insoweit die Abtretung nach § 400 BGB nicht gewirkt hat. Bringt später ein anderer Gläubiger eine Lohnpfändung aus, geht diese ins Leere, soweit der pfändbare Lohn bereits wirksam an V abgetreten ist (fiktives Beispiel, ohne Beträge).

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-25
Letzte Prüfung:
2026-10-25
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0