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Aussetzung und Unterbrechung des Verfahrens (§§ 148, 239 ff. ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-16 · letzte Prüfung: 2026-09-16 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein Zivilprozess kann **stillstehen**, ohne dass er beendet ist. Die Zivilprozessordnung kennt dafür drei Wege, die sich nach dem **Auslöser** unterscheiden: **1. Unterbrechung (§§ 239–245 ZPO).** Sie tritt **kraft Gesetzes** ein – ohne Antrag, ohne Beschluss, ohne dass das Gericht etwas tun müsste. Auslöser sind Ereignisse in der Person einer Partei oder ihres Vertreters: der **Tod** einer Partei (§ 239 ZPO), die **Eröffnung des Insolvenzverfahrens** über ihr Vermögen (§ 240 ZPO), der **Verlust der Prozessfähigkeit** oder der Wegfall des gesetzlichen Vertreters (§ 241 ZPO), der Eintritt der **Nacherbfolge** (§ 242 ZPO), der **Verlust des Anwalts** im Anwaltsprozess (§ 244 ZPO) und der **Stillstand der Rechtspflege** (§ 245 ZPO). **2. Aussetzung (§§ 148–150, 246–248 ZPO).** Sie beruht auf einer **Anordnung des Gerichts**. Der praktisch wichtigste Fall ist die **Vorgreiflichkeit** nach § 148 Abs. 1 ZPO: Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das Gegenstand eines **anderen anhängigen Rechtsstreits** ist oder **von einer Verwaltungsbehörde festzustellen** ist, kann das Gericht die Verhandlung bis zu dessen Erledigung aussetzen. **3. Ruhen des Verfahrens (§ 251 ZPO).** Es setzt einen **übereinstimmenden Antrag beider Parteien** voraus und ist der Weg, wenn Vergleichsverhandlungen schweben. Die Rechtsfolge ist in allen Fällen dieselbe und steht in **§ 249 ZPO**: Der Lauf **jeder Frist hört auf**, und nach dem Ende der Unterbrechung oder Aussetzung beginnt die **volle Frist von neuem** (§ 249 Abs. 1 ZPO). Prozesshandlungen, die eine Partei während des Stillstands in Ansehung der Hauptsache vornimmt, sind gegenüber der anderen Partei **ohne rechtliche Wirkung** (§ 249 Abs. 2 ZPO). Die wichtigste Ausnahme steht in **§ 246 ZPO**: War die Partei durch einen **Prozessbevollmächtigten** vertreten, tritt in den Fällen des Todes, des Verlusts der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Nachlassverwaltung und der Nacherbfolge **keine Unterbrechung** ein. Das Verfahren läuft weiter; ausgesetzt wird nur **auf Antrag**. Gegen die Entscheidung über die Aussetzung – Anordnung **oder** Ablehnung – findet nach **§ 252 ZPO** die **sofortige Beschwerde** statt.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen Aussetzung§ 148 ZPO (Vorgreiflichkeit), § 149 ZPO (Verdacht einer Straftat), § 150 ZPO (Aufhebung), § 246 ZPO (Vertretung durch Prozessbevollmächtigten), § 247 ZPO (abgeschnittener Verkehr), § 248 ZPO (Verfahren)
Rechtsgrundlagen Unterbrechung§ 239 ZPO (Tod), § 240 ZPO (Insolvenzverfahren), § 241 ZPO (Prozessunfähigkeit, Nachlassverwaltung), § 242 ZPO (Nacherbfolge), § 243 ZPO (Nachlasspflegschaft, Testamentsvollstreckung), § 244 ZPO (Anwaltsverlust), § 245 ZPO (Stillstand der Rechtspflege)
Gemeinsame Vorschriften§ 249 ZPO (Wirkung), § 250 ZPO (Form von Aufnahme und Anzeige), § 251 ZPO (Ruhen), § 252 ZPO (Rechtsmittel)
Unterbrechung tritt einkraft Gesetzes – ohne Antrag und ohne gerichtliche Anordnung
Aussetzung tritt eindurch Anordnung des Gerichts; das Gesuch ist beim Prozessgericht anzubringen und kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden (§ 248 Abs. 1 ZPO)
Entscheidung über die Aussetzungkann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 248 Abs. 2 ZPO)
§ 148 Abs. 1 ZPOAussetzung, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist – Ermessen („kann")
§ 148 Abs. 2 ZPOAussetzung bis zur Erledigung einer Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – nur auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher oder einem Verbraucher gleichgestellt ist
§ 148 Abs. 3 ZPOAussetzung bis zur Vorlage eines nach § 411a ZPO verwertbaren Gutachtens aus einem anderen Verfahren
§ 148 Abs. 4 ZPOAussetzung bis zur Erledigung eines beim Revisionsgericht anhängigen Leitentscheidungsverfahrens, nach Anhörung der Parteien; sie hat zu unterbleiben, wenn eine Partei widerspricht und gewichtige Gründe glaubhaft macht
§ 149 ZPOAussetzung bei Verdacht einer Straftat, deren Ermittlung auf die Entscheidung Einfluss hat (Abs. 1); auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist – es sei denn, gewichtige Gründe sprechen für die Aufrechterhaltung (Abs. 2)
§ 150 ZPODas Gericht kann seine Anordnung über Trennung, Verbindung oder Aussetzung wieder aufheben; § 149 Abs. 2 ZPO bleibt unberührt
§ 239 ZPO (Tod)Unterbrechung bis zur Aufnahme durch die Rechtsnachfolger (Abs. 1); bei Verzögerung Ladung der Rechtsnachfolger auf Antrag des Gegners (Abs. 2); Zustellung an die Rechtsnachfolger selbst (Abs. 3); bei Nichterscheinen gilt die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden (Abs. 4); der Erbe ist vor Annahme der Erbschaft nicht zur Fortsetzung verpflichtet (Abs. 5)
§ 240 ZPO (Insolvenz)Unterbrechung, wenn das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft, bis zur Aufnahme nach Insolvenzrecht oder Beendigung des Insolvenzverfahrens; entsprechend beim Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter
§ 241 ZPO (Prozessunfähigkeit)Unterbrechung bis zur Anzeige der Bestellung des (neuen) gesetzlichen Vertreters oder bis zur von Amts wegen zugestellten Fortsetzungsanzeige des Gegners; entsprechend bei Anordnung einer Nachlassverwaltung (Abs. 3)
§ 244 ZPO (Anwaltsverlust)Nur im Anwaltsprozess; Unterbrechung bis zur Anzeige des neuen Anwalts und deren Zustellung von Amts wegen (Abs. 1); bleibt die Aufforderung zur Bestellung fruchtlos, gilt das Verfahren als aufgenommen (Abs. 2)
§ 245 ZPOUnterbrechung, wenn infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts aufhört
§ 246 ZPO (zentrale Ausnahme)Bei Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten tritt in den Fällen der §§ 239, 241, 242 ZPO keine Unterbrechung ein; Aussetzung nur auf Antrag des Bevollmächtigten, bei Tod und Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners
§ 247 ZPOAussetzung auch von Amts wegen, wenn die Partei an einem vom Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnittenen Ort ist
§ 249 Abs. 1 ZPO (Fristen)Der Lauf jeder Frist hört auf; nach Beendigung beginnt die volle Frist von neuem
§ 249 Abs. 2 ZPOWährend des Stillstands vorgenommene Prozesshandlungen in Ansehung der Hauptsache sind gegenüber der anderen Partei ohne rechtliche Wirkung
§ 249 Abs. 3 ZPOEine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung hindert die Verkündung der darauf beruhenden Entscheidung nicht
§ 250 ZPO (Form)Aufnahme und Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes
§ 251 ZPO (Ruhen)Anordnung auf Antrag beider Parteien, wenn wegen schwebender Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen zweckmäßig; ohne Einfluss auf die Fristen des § 233 ZPO
§ 252 ZPO (Rechtsmittel)Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung und gegen die Ablehnung der Aussetzung
Verjährung (materielles Recht)§ 204 Abs. 2 BGB: Hemmung endet sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung; bei Nichtbetreiben durch die Parteien tritt die letzte Verfahrenshandlung an die Stelle der Beendigung, die Hemmung beginnt erneut, wenn eine Partei das Verfahren weiter betreibt
Rechtsstandgeltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-16

Der entscheidende Unterschied: kraft Gesetzes oder durch Beschluss

Die drei Formen des Verfahrensstillstands werden in der Praxis ständig verwechselt. Sie lassen sich an einer Frage auseinanderhalten: Wer löst den Stillstand aus?

Die Unterbrechung löst sich selbst aus. Stirbt die Klägerin, wird über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet oder verliert eine Partei ihre Prozessfähigkeit, dann steht das Verfahren – sofort, automatisch, ohne dass irgendjemand einen Antrag stellen oder das Gericht einen Beschluss fassen müsste. Das Gericht stellt die Unterbrechung nur fest, es ordnet sie nicht an. Das hat eine unangenehme Konsequenz: Ein Urteil, das während einer unerkannten Unterbrechung ergeht, ist nach § 249 Abs. 2 ZPO auf einer wirkungslosen Verfahrensgrundlage ergangen.

Die Aussetzung wird angeordnet. Sie ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, die nach § 248 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen kann und die nach § 252 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar ist – und zwar in beide Richtungen: Auch wer die Aussetzung beantragt hat und abgewiesen wurde, kann Beschwerde einlegen.

Das Ruhen beruht auf Parteiwillen. § 251 ZPO verlangt, dass beide Parteien es beantragen. Einseitig geht es nicht.

Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit (§ 148 ZPO)

§ 148 ZPO ist die praktisch wichtigste Aussetzungsnorm. Sie hat vier Absätze, die vier voneinander unabhängige Fälle regeln.

Absatz 1 – der andere Rechtsstreit und die Verwaltungsbehörde

Nach dem Wortlaut kann das Gericht aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits „ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist".

Drei Merkmale sind wichtig:

Ausgesetzt wird „bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde".

Absatz 2 – Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Hängt die Entscheidung von Rechtsverhältnissen oder Rechtsfragen ab, die Gegenstand einer Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sind, kann das Gericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung des Verbandsklageverfahrens aussetzen.

Diese Aussetzung ist doppelt eingeschränkt: Sie ergeht nur auf Antrag, und antragsberechtigt ist nur der Kläger, der nicht Verbraucher oder nach dem Gesetz einem Verbraucher gleichgestellt ist. Anders als in Absatz 1 kann das Gericht hier also nicht von sich aus aussetzen. Anders als in Absatz 1 genügen zudem bloße Rechtsfragen.

Absatz 3 – das Gutachten aus dem anderen Verfahren

Ist eine erhebliche Beweisfrage bereits Gegenstand einer schriftlichen Begutachtung durch einen in einem anderen Verfahren ernannten Sachverständigen, kann das Gericht bis zur Vorlage des nach § 411a ZPO verwertbaren Gutachtens aussetzen. § 411a ZPO erlaubt es, die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Gutachtens aus einem anderen Verfahren zu ersetzen. Absatz 3 dient damit der Vermeidung doppelter Sachverständigenkosten.

Absatz 4 – das Leitentscheidungsverfahren

Hängt die Entscheidung von Rechtsfragen ab, die Gegenstand eines beim Revisionsgericht anhängigen Leitentscheidungsverfahrens sind, kann das Gericht nach Anhörung der Parteien aussetzen.

Absatz 4 enthält als einziger Absatz eine ausdrückliche Sperre: Die Aussetzung „hat zu unterbleiben, wenn eine Partei der Aussetzung widerspricht und gewichtige Gründe hierfür glaubhaft macht". Ein bloßer Widerspruch genügt also nicht – verlangt sind gewichtige Gründe und deren Glaubhaftmachung. Zusätzlich gilt § 149 Abs. 2 ZPO entsprechend, also die Jahresgrenze (siehe unten).

Aussetzung bei Verdacht einer Straftat (§ 149 ZPO)

Ergibt sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat, deren Ermittlung auf die Entscheidung Einfluss hat, kann das Gericht bis zur Erledigung des Strafverfahrens aussetzen (§ 149 Abs. 1 ZPO).

Der praktisch entscheidende Teil steht in Absatz 2: Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Das ist kein Ermessen, sondern eine Pflicht – mit einer einzigen Gegenausnahme: „Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen."

Diese Jahresgrenze ist auch der Grund, warum § 150 Satz 2 ZPO ausdrücklich anordnet, dass § 149 Abs. 2 ZPO „unberührt" bleibt: Das Gericht kann seine Aussetzungsanordnung zwar frei wieder aufheben (§ 150 Satz 1 ZPO), es kann die Jahresgrenze aber nicht durch eine neue Anordnung unterlaufen.

Die Unterbrechungsgründe (§§ 239–245 ZPO)

Tod einer Partei (§ 239 ZPO)

Das Verfahren wird unterbrochen bis zu seiner Aufnahme durch die Rechtsnachfolger. Wird die Aufnahme verzögert, sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden; die Ladung ist ihnen selbst zuzustellen, die Ladungsfrist bestimmt der Vorsitzende.

Erscheinen sie im Termin nicht, ist auf Antrag „die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen" und zur Hauptsache zu verhandeln (§ 239 Abs. 4 ZPO). Wichtig für Erben: Nach § 239 Abs. 5 ZPO ist der Erbe vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

Insolvenzverfahren (§ 240 ZPO)

Die Unterbrechung tritt nur ein, wenn das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft. Sie dauert, bis das Verfahren nach insolvenzrechtlichen Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.

Satz 2 dehnt das auf das Eröffnungsverfahren aus: Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht – also beim sogenannten starken vorläufigen Verwalter.

Verlust der Prozessfähigkeit und Nachlassverwaltung (§ 241 ZPO)

Erfasst sind drei Konstellationen: Die Partei verliert die Prozessfähigkeit, der gesetzliche Vertreter stirbt, oder seine Vertretungsbefugnis endet, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist.

Die Unterbrechung endet auf zwei Wegen: entweder durch Anzeige des (neuen) gesetzlichen Vertreters über seine Bestellung oder dadurch, dass der Gegner seine Fortsetzungsabsicht anzeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zustellt. Nach Absatz 3 gelten diese Vorschriften entsprechend, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.

Nacherbfolge (§ 242 ZPO)

Tritt während eines Rechtsstreits zwischen Vorerbe und Drittem über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Nacherbfall ein, gelten die Vorschriften des § 239 ZPO entsprechend – allerdings nur, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen. Diese Einschränkung wird häufig übersehen.

Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung (§ 243 ZPO)

Wird nach dem Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, richtet sich die Aufnahme nach § 241 ZPO; wird über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet, nach § 240 ZPO.

Anwaltsverlust (§ 244 ZPO)

Diese Unterbrechung gilt nur in Anwaltsprozessen. Stirbt der Anwalt einer Partei oder wird er unfähig, die Vertretung fortzuführen, ist das Verfahren unterbrochen, bis der neue Anwalt seine Bestellung anzeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zustellt.

Verzögert sich die Anzeige, kann der Gegner beantragen, die Partei selbst zur Verhandlung zu laden oder sie zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer vom Vorsitzenden bestimmten Frist aufzufordern. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, gilt das Verfahren als aufgenommen – die Unterbrechung endet also, ohne dass ein neuer Anwalt da wäre. Bis zur nachträglichen Anzeige erfolgen alle Zustellungen an die anzeigepflichtige Partei.

Stillstand der Rechtspflege (§ 245 ZPO)

Hört „infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf", ist das Verfahren für die Dauer dieses Zustands unterbrochen.

Die zentrale Ausnahme: der Prozessbevollmächtigte (§ 246 ZPO)

§ 246 ZPO ist die Norm, die im Alltag die meisten Fälle entscheidet. Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242 ZPO) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung nicht ein.

Stattdessen hat das Prozessgericht die Aussetzung anzuordnen – aber nur auf Antrag:

Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme richten sich dann nach §§ 239, 241 bis 243 ZPO. In den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem sie beantragenden Schriftsatz auch dem Bevollmächtigten zuzustellen (§ 246 Abs. 2 ZPO).

Praktische Folge: Stirbt eine anwaltlich vertretene Partei, läuft der Prozess zunächst weiter. Wer den Stillstand will, muss ihn beantragen.

Wirkung, Aufnahme und Rechtsmittel

Wirkung (§ 249 ZPO)

Absatz 1 – Fristen. Unterbrechung und Aussetzung haben „die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt". Die Frist wird also nicht nur angehalten, sondern neu in Gang gesetzt – ein Unterschied zur Hemmung im Verjährungsrecht, der in der Praxis oft übersehen wird.

Absatz 2 – Prozesshandlungen. Handlungen einer Partei „in Ansehung der Hauptsache" sind gegenüber der anderen Partei ohne rechtliche Wirkung.

Absatz 3 – Verkündung. Tritt die Unterbrechung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein, hindert sie die Verkündung der auf dieser Verhandlung beruhenden Entscheidung nicht. Ein Urteil, das nach dem Tod einer Partei verkündet wird, ist also nicht deshalb unwirksam, wenn die mündliche Verhandlung vorher geschlossen war.

Aufnahme (§ 250 ZPO)

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die im Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes. Ein formloses Schreiben oder ein Anruf reichen nicht.

Ruhen (§ 251 ZPO)

Das Gericht hat das Ruhen anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass die Anordnung wegen schwebender Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen zweckmäßig ist. Die Anordnung hat keinen Einfluss auf den Lauf der in § 233 ZPO bezeichneten Fristen – die Fristen, deren Versäumung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt, laufen also weiter.

Rechtsmittel (§ 252 ZPO)

Gegen die Entscheidung, „durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird", findet die sofortige Beschwerde statt. Der Wortlaut erfasst ausdrücklich beide Richtungen und auch Aussetzungen außerhalb der §§ 148 ff. ZPO.

Für die Unterbrechung gibt es dagegen keine eigene Rechtsmittelnorm – sie ist kein anfechtbarer Beschluss, sondern ein gesetzlicher Zustand.

Auswirkung auf die Verjährung

Der Verfahrensstillstand betrifft nur prozessuale Fristen. Die Verjährung des eingeklagten Anspruchs richtet sich weiter nach dem BGB.

Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die durch Klageerhebung ausgelöste Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.

Für den Stillstand ist Satz 2 einschlägig: „Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle." Nach Satz 3 beginnt die Hemmung erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

Wer also ein Verfahren nach § 251 ZPO ruhen lässt und es dann liegen lässt, riskiert, dass die Verjährung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung weiterläuft.

Häufige Irrtümer

Geltungsbereich

Die §§ 239–252 ZPO stehen im Zweiten Titel des Zweiten Abschnitts des Zweiten Buches der ZPO („Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens"); § 148 ZPO steht im Titel über die mündliche Verhandlung. Sie gelten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten und über die jeweiligen Verweisungsnormen in weiteren Verfahrensordnungen.

§ 244 ZPO greift ausschließlich im Anwaltsprozess, also dort, wo Anwaltszwang besteht. § 240 ZPO greift nur, soweit das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft. § 148 Abs. 2 ZPO greift nur zugunsten eines Klägers, der nicht Verbraucher oder einem Verbraucher gleichgestellt ist.

Ausnahmen

Keine Unterbrechung tritt in den Fällen der §§ 239, 241, 242 ZPO ein, wenn eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfand (§ 246 Abs. 1 ZPO).

Die Aussetzung nach § 148 Abs. 4 ZPO ist gesperrt, wenn eine Partei widerspricht und gewichtige Gründe glaubhaft macht (Satz 2).

Die Aufrechterhaltung einer Aussetzung nach § 149 ZPO über ein Jahr hinaus ist nur zulässig, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen (Abs. 2 Satz 2); § 150 Satz 2 ZPO stellt klar, dass § 149 Abs. 2 ZPO davon unberührt bleibt.

Das Ruhen nach § 251 ZPO lässt die Fristen des § 233 ZPO unberührt – hier gilt die Regel des § 249 Abs. 1 ZPO also gerade nicht.

§ 242 ZPO gilt nur, sofern der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand verfügen durfte.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-16
Letzte Prüfung:
2026-09-16
In Kraft seit:
2026-09-16
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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