BAföG-Reform 2027 – das 30. BAföG-Änderungsgesetz (Regierungsentwurf)
Kurzantwort
Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (30. BAföGÄndG) beschlossen; federführend ist das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). Der Entwurf hebt die Wohnkostenpauschale ab dem Sommersemester 2027 von 380 auf 440 Euro monatlich an und erhöht den Grundbedarf für Studierende ab dem Wintersemester 2027/28 von 475 auf 503 Euro sowie im Sommersemester 2029 auf bis zu 563 Euro. Ab dem Schuljahr beziehungsweise Wintersemester 2028 sollen die Freibeträge jährlich um 1,5 Prozent steigen. Verfahrensseitig soll der Antrag bundesweit einheitlich und vollständig digital über das Portal BAföG Digital laufen; der Leistungsnachweis ab dem fünften Fachsemester (§ 48 BAföG) und Ausnahmetatbestände bei der Altersgrenze (§ 10 BAföG) sollen entfallen. Es handelt sich um einen Regierungsentwurf – Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, bis zur Verkündung gelten die bisherigen Sätze und Verfahrensregeln unverändert weiter.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsstand | Regierungsentwurf, Kabinettbeschluss 12.08.2026; parlamentarisches Verfahren steht aus [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform, 12.08.2026] |
| Vorhaben | „Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (30. BAföGÄndG)" [BMFTR, Kurzmeldung 12.08.2026] |
| Federführung | Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) [BMFTR, Kurzmeldung 12.08.2026] |
| Erste Leistungsverbesserungen geplant ab | 1. April 2027 (Sommersemester 2027) [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform] |
| Wohnkostenpauschale auswärts Wohnende – geltend | 380 € / Monat [§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG] |
| Wohnkostenpauschale auswärts Wohnende – geplant | 440 € / Monat ab Sommersemester 2027 [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform] |
| Grundbedarf Studierende – geltend | 475 € / Monat [§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG] |
| Grundbedarf Studierende – geplant Stufe 1 | 503 € / Monat ab Wintersemester 2027/28 [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform] |
| Grundbedarf Studierende – geplant Stufe 2 | bis zu 563 € / Monat im Sommersemester 2029 [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform] |
| Bedarfssätze Schülerinnen, Schüler und Auszubildende | „entsprechende Anpassung" vorgesehen; Beträge nennt die amtliche Zusammenfassung nicht [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform] |
| Freibeträge | jährliche Erhöhung um 1,5 % ab Schuljahr bzw. Wintersemester 2028 [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform] |
| Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag | Anpassung an gestiegene Versicherungskosten vorgesehen; Betragshöhe in der amtlichen Zusammenfassung nicht beziffert [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform] |
| Antragsverfahren | bundesweit einheitlich und vollständig digital über BAföG Digital [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform] |
| Entfallende Pflichten | Leistungsnachweis ab dem 5. Fachsemester; Ausnahmetatbestände bei der Altersgrenze [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform] |
| Mehrausgaben des Bundes | rund 137 Mio. € im Jahr 2027, ansteigend auf rund 355 Mio. € im Jahr 2030 [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform] |
Rechtsstand
Der Text ist ein Regierungsentwurf (Kabinettbeschluss vom 12. August 2026). Er ist nicht geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat können Beträge und Stichtage noch ändern; verbindlich werden sie erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Bis dahin gelten die mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz zum 1. August 2024 angehobenen Bedarfssätze fort, also insbesondere Grundbedarf 475 Euro und Wohnkostenpauschale 380 Euro nach § 13 BAföG.
Geltungsbereich
Betroffen wären nach der amtlichen Darstellung der Bundesregierung:
- Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (§ 13 BAföG) – für sie sind die konkret bezifferten Anhebungen von Grundbedarf und Wohnkostenpauschale vorgesehen.
- Schülerinnen, Schüler und Auszubildende (§ 12 BAföG) – für sie ist eine „entsprechende Anpassung" der Bedarfssätze vorgesehen, ohne dass die Zusammenfassung der Bundesregierung Beträge nennt.
- Aufstiegs-BAföG-Berechtigte nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – auch sie sollen von den Leistungsverbesserungen profitieren.
- Alle Antragstellenden – über die bundesweit einheitliche, vollständig digitale Antragstellung.
Für Personen mit laufender Förderung gilt: Höhere Sätze wirken sich in der Regel erst mit dem jeweiligen Bewilligungszeitraum aus. Die genaue Übergangssystematik ergibt sich erst aus dem verkündeten Gesetzestext.
Ausnahmen
- Keine Rückwirkung auf abgeschlossene Bewilligungszeiträume. Die Anhebungen sind an Semesterstichtage geknüpft (Sommersemester 2027, Wintersemester 2027/28, Sommersemester 2029). Für davor liegende Zeiträume bleibt es bei den geltenden Sätzen des § 13 BAföG.
- Bei den Eltern Wohnende profitieren nicht von der Wohnkostenanhebung. Die 440 Euro betreffen ausschließlich die Pauschale für auswärts Wohnende nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Für Auszubildende, die bei den Eltern wohnen, gilt weiterhin die Pauschale nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG.
- Papieranträge nur in Härtefällen. Die vollständige Digitalisierung der Antragstellung ist nach der Darstellung der Bundesregierung als Regelfall vorgesehen; für einzelne Härtefälle sollen Ausnahmen bestehen bleiben. Die genaue Ausgestaltung ergibt sich erst aus dem verkündeten Gesetzestext.
- Altersgrenze bleibt bestehen. Gestrichen werden sollen nach der amtlichen Zusammenfassung die Ausnahmetatbestände bei der Altersgrenze, nicht die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG selbst.
Die drei Stufen der Betragsanhebung
Stufe 1 – Sommersemester 2027 (ab 1. April 2027): Die Wohnkostenpauschale für auswärts Wohnende steigt von 380 auf 440 Euro monatlich. Das ist die einzige Betragsanhebung, die bereits 2027 wirkt.
Stufe 2 – Wintersemester 2027/28: Der Grundbedarf für Studierende steigt von 475 auf 503 Euro monatlich.
Stufe 3 – Sommersemester 2029 (ab 1. April 2029): Der Grundbedarf steigt auf bis zu 563 Euro monatlich. Dieser Wert entspricht nach Angaben der Bundesregierung dem aktuellen Grundsicherungsniveau.
Parallel dazu sollen die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge nach § 13a BAföG an gestiegene Versicherungskosten angepasst werden; die Zusammenfassung der Bundesregierung nennt hierfür keine Beträge.
Bürokratieabbau und Digitalisierung
- Vollständig digitaler Antrag: Anträge sollen künftig bundesweit einheitlich und ausschließlich über das Portal BAföG Digital abgewickelt werden. Das Portal soll den Antrag automatisch auf Vollständigkeit prüfen und mit Vorauswahlen und Hilfstexten unterstützen; die Ämter können die Daten direkt übernehmen.
- Wegfall des Leistungsnachweises ab dem fünften Fachsemester: Nach geltendem § 48 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung vom fünften Fachsemester an nur geleistet, wenn ein Zwischenprüfungszeugnis, eine Eignungsbescheinigung der Ausbildungsstätte oder ein Nachweis über erworbene ECTS-Leistungspunkte vorgelegt wird. Diese Nachweispflicht soll entfallen.
- Wegfall von Ausnahmetatbeständen bei der Altersgrenze: § 10 Abs. 3 BAföG schließt Förderung grundsätzlich aus, wenn das 45. Lebensjahr bei Beginn des Ausbildungsabschnitts vollendet ist, kennt davon aber Ausnahmen. Diese Ausnahmetatbestände sollen gestrichen werden.
Häufige Fehler
- „Der BAföG-Höchstsatz steigt 2027 auf einen bestimmten Betrag." Der Höchstsatz ergibt sich rechnerisch aus Grundbedarf, Wohnkostenpauschale und Kranken-/Pflegeversicherungszuschlag. Da die Zuschläge nach § 13a BAföG ebenfalls geändert, in der amtlichen Zusammenfassung der Bundesregierung aber nicht beziffert werden, lässt sich aus den bislang veröffentlichten amtlichen Angaben kein belastbarer neuer Höchstsatz ableiten.
- „Ab April 2027 steigen alle Sätze." Zum Sommersemester 2027 ist ausschließlich die Wohnkostenpauschale erfasst. Der Grundbedarf steigt erst zum Wintersemester 2027/28 und ein zweites Mal im Sommersemester 2029.
- „563 Euro sind das Grundsicherungsniveau 2029." Die Bundesregierung stellt den Betrag ausdrücklich dem aktuellen Grundsicherungsniveau gegenüber, nicht einem für 2029 prognostizierten.
- „Die Reform gilt schon." Der Kabinettbeschluss ist der Einstieg in das parlamentarische Verfahren, nicht dessen Abschluss. Anträge und Bescheide richten sich weiterhin nach dem geltenden BAföG.
- „Der Wegfall des Leistungsnachweises heißt, es gibt keine Fristen mehr." Der Entwurf betrifft die Nachweispflicht nach § 48 BAföG. Die Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG und die übrigen Fördervoraussetzungen sind davon nicht erfasst.
Beispiel
Eine Studentin wohnt auswärts und ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Nach geltendem Recht setzt sich ihr Bedarf zusammen aus 475 Euro Grundbedarf (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG) und 380 Euro Wohnkostenpauschale (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG), zuzüglich des Zuschlags nach § 13a BAföG.
Setzt der Gesetzgeber den Entwurf unverändert um, stiege allein die Wohnkostenpauschale zum Sommersemester 2027 auf 440 Euro – ein Plus von 60 Euro monatlich gegenüber heute. Der Grundbedarf bliebe in diesem Semester bei 475 Euro und stiege erst zum Wintersemester 2027/28 auf 503 Euro, dann läge die Summe aus Grundbedarf und Wohnkostenpauschale bei 943 Euro statt heute 855 Euro. Wie hoch der Gesamtbetrag ausfällt, hängt zusätzlich vom neuen Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag ab, den die amtlichen Angaben noch nicht beziffern.
Quellen
- Bundesregierung, „Im Kabinett beschlossen – BAföG-Reform: Mehr Geld, weniger Bürokratie" (12.08.2026): https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-bafoeg-reform-2436150
- Bundesregierung, „Bundeskabinett – Ergebnisse" (55. Sitzung, 12.08.2026): https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundeskabinett-ergebnisse-2449358
- BMFTR, Kurzmeldung zum Kabinettbeschluss „Regierung beschließt: Das BAföG bekommt ein großes Update" (12.08.2026): https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2026/08/120826-bafoeg-kabinettsbeschluss.html
- BMFTR, Pressemitteilung zum 30. BAföGÄndG (12.08.2026): https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/08/120826-BAfoeG.html
- BMFTR, Referentenentwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Vorstufe zum Regierungsentwurf, PDF): https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/gesetze/bafoeg_30_AendG/referentenentwurf/referentenentwurf_bafoeg_30.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- § 13 BAföG – Bedarf für Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__13.html
- § 13a BAföG – Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__13a.html
- § 12 BAföG – Bedarf für Schülerinnen und Schüler: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__12.html
- § 48 BAföG – Eignung, Leistungsnachweis ab dem fünften Fachsemester: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__48.html
- § 10 BAföG – Alter, Altersgrenze und Ausnahmen: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__10.html
- § 25 BAföG – Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__25.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-17: Seite erstellt auf Basis des Kabinettbeschlusses vom 12.08.2026 und der geltenden Normfassungen von §§ 10, 12, 13, 13a, 25, 48 BAföG. | change_type=other reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-17
- Gültig ab: noch nicht in Kraft (Regierungsentwurf vom 12.08.2026)
- Status: Entwurf (cabinet_draft)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0