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BAföG-Reform 2027 – das 30. BAföG-Änderungsgesetz (Regierungsentwurf)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-17 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (30. BAföGÄndG) beschlossen; federführend ist das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). Der Entwurf hebt die Wohnkostenpauschale ab dem Sommersemester 2027 von 380 auf 440 Euro monatlich an und erhöht den Grundbedarf für Studierende ab dem Wintersemester 2027/28 von 475 auf 503 Euro sowie im Sommersemester 2029 auf bis zu 563 Euro. Ab dem Schuljahr beziehungsweise Wintersemester 2028 sollen die Freibeträge jährlich um 1,5 Prozent steigen. Verfahrensseitig soll der Antrag bundesweit einheitlich und vollständig digital über das Portal BAföG Digital laufen; der Leistungsnachweis ab dem fünften Fachsemester (§ 48 BAföG) und Ausnahmetatbestände bei der Altersgrenze (§ 10 BAföG) sollen entfallen. Es handelt sich um einen Regierungsentwurf – Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, bis zur Verkündung gelten die bisherigen Sätze und Verfahrensregeln unverändert weiter.

Kernfakten

PunktWert
RechtsstandRegierungsentwurf, Kabinettbeschluss 12.08.2026; parlamentarisches Verfahren steht aus [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform, 12.08.2026]
Vorhaben„Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (30. BAföGÄndG)" [BMFTR, Kurzmeldung 12.08.2026]
FederführungBundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) [BMFTR, Kurzmeldung 12.08.2026]
Erste Leistungsverbesserungen geplant ab1. April 2027 (Sommersemester 2027) [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform]
Wohnkostenpauschale auswärts Wohnende – geltend380 € / Monat [§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG]
Wohnkostenpauschale auswärts Wohnende – geplant440 € / Monat ab Sommersemester 2027 [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform]
Grundbedarf Studierende – geltend475 € / Monat [§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG]
Grundbedarf Studierende – geplant Stufe 1503 € / Monat ab Wintersemester 2027/28 [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform]
Grundbedarf Studierende – geplant Stufe 2bis zu 563 € / Monat im Sommersemester 2029 [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform]
Bedarfssätze Schülerinnen, Schüler und Auszubildende„entsprechende Anpassung" vorgesehen; Beträge nennt die amtliche Zusammenfassung nicht [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform]
Freibeträgejährliche Erhöhung um 1,5 % ab Schuljahr bzw. Wintersemester 2028 [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform]
Kranken- und PflegeversicherungszuschlagAnpassung an gestiegene Versicherungskosten vorgesehen; Betragshöhe in der amtlichen Zusammenfassung nicht beziffert [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform]
Antragsverfahrenbundesweit einheitlich und vollständig digital über BAföG Digital [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform]
Entfallende PflichtenLeistungsnachweis ab dem 5. Fachsemester; Ausnahmetatbestände bei der Altersgrenze [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform]
Mehrausgaben des Bundesrund 137 Mio. € im Jahr 2027, ansteigend auf rund 355 Mio. € im Jahr 2030 [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform]

Rechtsstand

Der Text ist ein Regierungsentwurf (Kabinettbeschluss vom 12. August 2026). Er ist nicht geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat können Beträge und Stichtage noch ändern; verbindlich werden sie erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Bis dahin gelten die mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz zum 1. August 2024 angehobenen Bedarfssätze fort, also insbesondere Grundbedarf 475 Euro und Wohnkostenpauschale 380 Euro nach § 13 BAföG.

Geltungsbereich

Betroffen wären nach der amtlichen Darstellung der Bundesregierung:

Für Personen mit laufender Förderung gilt: Höhere Sätze wirken sich in der Regel erst mit dem jeweiligen Bewilligungszeitraum aus. Die genaue Übergangssystematik ergibt sich erst aus dem verkündeten Gesetzestext.

Ausnahmen

Die drei Stufen der Betragsanhebung

Stufe 1 – Sommersemester 2027 (ab 1. April 2027): Die Wohnkostenpauschale für auswärts Wohnende steigt von 380 auf 440 Euro monatlich. Das ist die einzige Betragsanhebung, die bereits 2027 wirkt.

Stufe 2 – Wintersemester 2027/28: Der Grundbedarf für Studierende steigt von 475 auf 503 Euro monatlich.

Stufe 3 – Sommersemester 2029 (ab 1. April 2029): Der Grundbedarf steigt auf bis zu 563 Euro monatlich. Dieser Wert entspricht nach Angaben der Bundesregierung dem aktuellen Grundsicherungsniveau.

Parallel dazu sollen die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge nach § 13a BAföG an gestiegene Versicherungskosten angepasst werden; die Zusammenfassung der Bundesregierung nennt hierfür keine Beträge.

Bürokratieabbau und Digitalisierung

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Studentin wohnt auswärts und ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Nach geltendem Recht setzt sich ihr Bedarf zusammen aus 475 Euro Grundbedarf (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG) und 380 Euro Wohnkostenpauschale (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG), zuzüglich des Zuschlags nach § 13a BAföG.

Setzt der Gesetzgeber den Entwurf unverändert um, stiege allein die Wohnkostenpauschale zum Sommersemester 2027 auf 440 Euro – ein Plus von 60 Euro monatlich gegenüber heute. Der Grundbedarf bliebe in diesem Semester bei 475 Euro und stiege erst zum Wintersemester 2027/28 auf 503 Euro, dann läge die Summe aus Grundbedarf und Wohnkostenpauschale bei 943 Euro statt heute 855 Euro. Wie hoch der Gesamtbetrag ausfällt, hängt zusätzlich vom neuen Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag ab, den die amtlichen Angaben noch nicht beziffern.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand