Bahnreisen mit Behinderung – Hilfeleistung, Anmeldefrist und Entschädigung (Art. 21–26 VO (EU) 2021/782, § 10a AEG) – 24 Stunden, kostenlos, zentrale Anlaufstelle
Kurzantwort
Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität haben im Eisenbahnverkehr einen unmittelbar geltenden Anspruch auf Beförderung ohne Aufpreis und auf kostenlose Hilfeleistung beim Ein- und Aussteigen, beim Umsteigen und im Zug (Kapitel V, Art. 21–26 der Verordnung (EU) 2021/782). Buchung und Fahrkarte dürfen nicht verweigert und eine Begleitperson darf nicht verlangt werden – es sei denn, dies ist zwingend erforderlich, um den veröffentlichten Zugangsregeln nachzukommen (Art. 21 Abs. 2). Wird eine Begleitung vorgeschrieben, reist die Begleitperson kostenlos mit (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b); ein Assistenzhund darf mitgenommen werden (Art. 23 Abs. 1 Buchst. c). Die Hilfeleistung muss spätestens 24 Stunden vorher angemeldet werden; eine einzige Meldung pro Fahrt genügt und wird kostenlos entgegengenommen (Art. 24 Buchst. a). Ohne Anmeldung besteht kein Anspruch, wohl aber eine Bemühenspflicht der Unternehmen (Art. 24 Buchst. c). Am Bahnhof muss man sich höchstens 60 Minuten, ohne festgelegten Zeitpunkt spätestens 30 Minuten vor Abfahrt einfinden (Art. 24 Buchst. e). Für Verlust oder Beschädigung von Rollstühlen, Mobilitätshilfen und Hilfsmitteln sowie Verlust oder Verletzung von Assistenzhunden haften Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber unverzüglich und der Höhe nach unbegrenzt – einschließlich vorübergehendem Ersatz (Art. 25). In Deutschland bündelt seit dem 1. Januar 2025 eine gesetzlich vorgeschriebene zentrale Anlaufstelle die Anmeldungen (§ 10a AEG); praktisch ist das die Mobilitätsservice-Zentrale der DB AG. Nationale Durchsetzungsstelle ist das Eisenbahn-Bundesamt.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Kapitel V (Art. 21–26) VO (EU) 2021/782 |
| Fundstelle | ABl. L 172 vom 17.05.2021, S. 1 |
| Anwendungsbeginn | 07.06.2023 [Art. 41 VO (EU) 2021/782] |
| Vorgängerregelung | VO (EG) Nr. 1371/2007 (aufgehoben, Art. 40) |
| Anspruch auf Beförderung | Ohne Aufpreis, keine Verweigerung von Buchung/Fahrkarte [Art. 21 Abs. 2] |
| Zugangsregeln | Nichtdiskriminierend, unter Beteiligung von Behindertenverbänden [Art. 21 Abs. 1] |
| Begleitperson | Sondertarif, ggf. kostenlos; bei vorgeschriebener Begleitung kostenlos [Art. 23 Abs. 1 Buchst. a, b] |
| Sitzplatz Begleitperson | Nach Möglichkeit neben der begleiteten Person [Art. 23 Abs. 1 Buchst. a, b] |
| Assistenzhund | Mitnahme nach nationalem Recht zulässig [Art. 23 Abs. 1 Buchst. c] |
| Hilfeleistung | Kostenlos beim Ein-, Aus- und Umsteigen sowie im Zug [Art. 23 Abs. 1 Buchst. d–f] |
| Voranmeldefrist | Spätestens 24 Stunden vorher [Art. 24 Buchst. a] |
| Anzahl Meldungen | Eine einzige Meldung je Fahrt genügt [Art. 24 Buchst. a] |
| Kosten der Meldung | Kostenlos, unabhängig vom Kommunikationsmittel [Art. 24 Buchst. a] |
| Zeitkarten | Eine Meldung genügt bei Fahrplanangaben; Absage möglichst 12 Stunden vorher [Art. 24 Buchst. a] |
| Verlängerungsoption 36 Stunden | Mitgliedstaaten-Option, befristet bis 30.06.2026 [Art. 24 Buchst. a UAbs. 4] |
| Ohne Anmeldung | Bemühenspflicht nach besten Kräften, kein Anspruch [Art. 24 Buchst. c] |
| Einfindezeit maximal | 60 Minuten vor planmäßiger Abfahrt [Art. 24 Buchst. e] |
| Einfindezeit ohne Festlegung | 30 Minuten vor planmäßiger Abfahrt [Art. 24 Buchst. e] |
| Ablehnung einer Buchung | Schriftliche Begründung binnen 5 Werktagen auf Anfrage [Art. 22 Abs. 2] |
| Unbesetzte Bahnhöfe | Information über nächsten besetzten Bahnhof, barrierefreies Format [Art. 22 Abs. 3] |
| Haftung Mobilitätshilfen | Ersatz-/Reparaturkosten, unverzüglich, ohne Höchstbetrag [Art. 25 Abs. 1 Buchst. a] |
| Haftung Assistenzhund | Wiederbeschaffungs- oder Behandlungskosten [Art. 25 Abs. 1 Buchst. b] |
| Vorübergehender Ersatz | Angemessene Kosten bzw. Bereitstellung, Behalt bis Auszahlung [Art. 25 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2] |
| Personalschulung | Pflicht für Personal mit direkter Hilfeleistung und Publikumskontakt [Art. 26] |
| Abdingbarkeit | Ausgeschlossen, Rechtsverzicht unwirksam [Art. 7] |
| Ausnahmefestigkeit | Art. 21, 22 stets anwendbar; Kapitel V im Regionalverkehr nicht ausnehmbar [Art. 2 Abs. 6] |
| Zentrale Anlaufstelle Deutschland | Pflicht seit 01.01.2025 [§ 10a AEG] |
| Praktische Anlaufstelle | Mobilitätsservice-Zentrale der DB AG |
| Nationale Durchsetzungsstelle | Eisenbahn-Bundesamt, Bonn [Art. 31, § 5 AEG] |
| Beschwerdefrist beim Unternehmen | 3 Monate nach der Fahrt |
| Bearbeitungsfrist Unternehmen | 1 Monat |
| Schlichtung | Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V., SNUB, snv (bei Mitgliedschaft) |
Was Kapitel V regelt
Die Fahrgastrechteverordnung 2021/782 gilt seit dem 7. Juni 2023 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar; sie hat die alte VO (EG) Nr. 1371/2007 ersetzt. Ihr fünftes Kapitel ist ein geschlossenes Regelwerk für Reisende mit Behinderung und für Reisende mit eingeschränkter Mobilität – der zweite Begriff ist weit und erfasst etwa auch ältere Menschen, Schwangere oder Personen mit vorübergehender Verletzung. Ein Schwerbehindertenausweis ist nicht Anspruchsvoraussetzung.
Die zentrale Weichenstellung steht in Art. 21: Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber müssen zusammen mit Behindertenverbänden nichtdiskriminierende Zugangsregeln aufstellen, und Buchungen sowie Fahrkarten sind ohne Aufpreis anzubieten. Eine Buchung darf nur dann abgelehnt oder von einer Begleitung abhängig gemacht werden, wenn das unbedingt erforderlich ist, um diesen Zugangsregeln nachzukommen. Die Ausnahme ist eng: Sie verlangt einen konkreten, in den veröffentlichten Regeln verankerten Grund, nicht eine pauschale betriebliche Bequemlichkeit.
Wird von der Ausnahme Gebrauch gemacht, greift die Begründungspflicht des Art. 22 Abs. 2: Auf Anfrage muss das Unternehmen innerhalb von fünf Werktagen schriftlich erklären, warum abgelehnt oder eine Begleitung verlangt wurde, und sich nach besten Kräften um eine akzeptable Beförderungsalternative bemühen.
Die Hilfeleistung im Einzelnen (Art. 23)
Art. 23 Abs. 1 listet acht Ansprüche auf. Die praktisch wichtigsten:
- Begleitperson (Buchst. a, b). Ein nach nationalen Gepflogenheiten anerkannter persönlicher Begleiter reist zu einem Sondertarif und gegebenenfalls kostenlos mit. Schreibt das Unternehmen die Begleitung nach Art. 21 Abs. 2 vor, ist die Mitreise immer kostenlos. In beiden Fällen soll der Sitzplatz nach Möglichkeit neben der begleiteten Person liegen.
- Assistenzhund (Buchst. c). Die Mitnahme richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht; die Verordnung setzt sie voraus.
- Besetzter Bahnhof (Buchst. e). Bei Abfahrt, Umsteigen und Ankunft ist kostenlos so zu helfen, dass Ein-, Um- und Aussteigen tatsächlich möglich ist – vorausgesetzt, geschultes Personal ist im Dienst. Wurde der Bedarf nach Art. 24 Buchst. a angemeldet, muss die angeforderte Hilfe sichergestellt werden.
- Unbesetzter Bahnhof (Buchst. f). Ist zwar kein Bahnhofspersonal, aber geschultes Begleitpersonal im Zug, leistet das Eisenbahnunternehmen die Hilfe im Zug und beim Ein- und Aussteigen kostenlos.
- Weder noch (Buchst. g). Fehlt geschultes Personal an beiden Stellen, bleibt eine Bemühenspflicht nach besten Kräften, die Fahrt zu ermöglichen.
- Bordservice (Buchst. h). Alle zumutbaren Bemühungen, denselben Zugang zu Diensten im Zug zu geben wie anderen Fahrgästen, wenn diese nicht unabhängig und sicher genutzt werden können.
Die Kostenfreiheit ist durchgehend – für die Hilfeleistung selbst wie für die Anmeldung.
Anmeldung: 24 Stunden, eine Meldung, kostenlos (Art. 24)
Art. 24 Buchst. a knüpft den Anspruch an eine Meldung spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe benötigt wird. Drei Punkte werden häufig übersehen:
- Eine einzige Meldung reicht – auch wenn die Fahrt über mehrere Unternehmen und Bahnhöfe führt. Die Weiterleitung an alle Beteiligten ist Aufgabe der Unternehmen, nicht des Fahrgasts.
- Die Meldung ist kostenlos, unabhängig vom Kommunikationsmittel. Kostenpflichtige Servicenummern als einziger Meldeweg wären mit Art. 24 Buchst. a nicht vereinbar.
- Bei Mehrfahrten- und Zeitfahrkarten genügt eine Meldung, sofern geeignete Fahrplaninformationen für die Folgefahrten vorgelegt werden und die erste Meldung 24 Stunden vor dem ersten Hilfebedarf eingeht. Absagen einzelner Folgefahrten sollen mindestens zwölf Stunden vorher mitgeteilt werden – eine Bemühens-, keine Ausschlussregelung.
Wer nicht angemeldet hat, verliert nicht alles: Nach Art. 24 Buchst. c müssen sich Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber auch dann nach besten Kräften bemühen, die Hilfe so zu erbringen, dass die Reise durchgeführt werden kann.
Für das Erscheinen am Bahnhof gilt Art. 24 Buchst. e: Der vom Unternehmen festgelegte Zeitpunkt darf höchstens 60 Minuten vor der planmäßigen Abfahrt liegen. Ist gar kein Zeitpunkt festgelegt, muss man sich spätestens 30 Minuten vorher am festgelegten Ort einfinden.
Die 36-Stunden-Option und ihr Auslaufen zum 30.06.2026
Art. 24 Buchst. a Unterabsatz 4 erlaubte den Mitgliedstaaten, die 24-Stunden-Frist auf bis zu 36 Stunden zu verlängern – ausdrücklich „jedoch nicht über den 30. Juni 2026 hinaus". Wer die Option nutzte, musste der Kommission zugleich mitteilen, mit welchen Maßnahmen die Frist verkürzt werden soll.
Das Bundesministerium für Verkehr weist in seiner Übersicht zu den Fahrgastrechten (Stand 20.06.2025) für grenzüberschreitende Fahrten eine Voranmeldefrist von 36 Stunden aus. Nach dem Verordnungswortlaut ist die Ermächtigung, auf der eine solche Verlängerung beruhen kann, mit dem 30. Juni 2026 ausgelaufen; die 24-Stunden-Frist des Art. 24 Buchst. a Unterabsatz 1 gilt seitdem ohne diese Abweichungsmöglichkeit.
Offener Punkt (Grund für factcheck_status: review_needed): Zum Redaktionsschluss dieser Seite liegt keine amtliche deutschsprachige Verlautbarung vor, die den Status der 36-Stunden-Frist für grenzüberschreitende Fahrten nach dem 30.06.2026 ausdrücklich klarstellt; die zitierte BMV-Seite datiert aus der Zeit davor. Praktisch empfiehlt sich deshalb weiterhin eine Anmeldung 36 Stunden vor grenzüberschreitenden Fahrten – wer früher meldet, verliert nichts. Dieser Punkt ist bei der nächsten Prüfung gegen eine amtliche Quelle (BMV, Eisenbahn-Bundesamt, Kommission) zu verifizieren.
Haftung für Rollstühle, Hilfsmittel und Assistenzhunde (Art. 25)
Art. 25 ist die wirtschaftlich schärfste Vorschrift des Kapitels. Verursachen Eisenbahnunternehmen oder Bahnhofsbetreiber den Verlust oder die Beschädigung von Mobilitätshilfen einschließlich Rollstühlen und von Hilfsmitteln oder den Verlust oder die Verletzung eines Assistenzhundes, haften sie dafür und leisten unverzüglich Schadensersatz. Der Ersatz umfasst:
- Kosten für Ersatz oder Reparatur der verlorenen oder beschädigten Mobilitätshilfe bzw. des Hilfsmittels (Abs. 1 Buchst. a),
- Wiederbeschaffungs- oder Behandlungskosten eines verlorenen oder verletzten Assistenzhundes (Abs. 1 Buchst. b),
- angemessene Kosten eines vorübergehenden Ersatzes, wenn das Unternehmen nicht selbst Ersatz stellt (Abs. 1 Buchst. c).
Anders als bei der allgemeinen Gepäckhaftung sieht Art. 25 keinen Haftungshöchstbetrag vor. Zusätzlich verpflichtet Abs. 2 die Unternehmen, zügig alle zumutbaren Bemühungen um einen umgehend benötigten vorübergehenden Ersatz zu unternehmen; die überlassene Ausrüstung darf bis zur Auszahlung der Entschädigung behalten werden. Ein elektrischer Rollstuhl im vierstelligen bis fünfstelligen Bereich ist damit nicht auf einen Gepäckwert gedeckelt.
Geltungsbereich und Ausnahmen (Art. 2)
Mitgliedstaaten dürfen nach Art. 2 Abs. 6 Buchst. a Stadt-, Vorort- und Regionalverkehre von der Verordnung ausnehmen. Diese Ausnahme greift jedoch nicht für Art. 5, 11, 13, 14, 21, 22, 27 und 28. Betrifft die Ausnahme Regionalverkehre, gilt sie zusätzlich nicht für Art. 6 und 12, Art. 18 Abs. 3 und nicht für das gesamte Kapitel V.
Praktische Folge: Der Anspruch auf Beförderung (Art. 21) und die Informationsrechte (Art. 22) sind in jedem Fall unentziehbar; im Regionalverkehr gelten darüber hinaus Hilfeleistung, Anmeldung, Haftung und Schulungspflicht (Art. 23–26) vollständig. Ergänzend verbietet Art. 7 jede Beschränkung oder jeden Verzicht auf die Rechte aus der Verordnung – Beförderungsbedingungen, die hinter Kapitel V zurückbleiben, sind unwirksam.
Umsetzung in Deutschland: § 10a AEG und die zentrale Anlaufstelle
Deutschland hat das Allgemeine Eisenbahngesetz mit dem Anpassungsgesetz vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 205, verkündet am 02.08.2023) an die Verordnung angepasst. Kernstück für Kapitel V ist § 10a AEG: Eisenbahnverkehrsunternehmen im Personenverkehr und Betreiber von Personenbahnhöfen mussten bis zum 1. Januar 2025 zusammenwirkend eine zentrale Anlaufstelle einrichten und sie dauerhaft betreiben. Dort kann der Hilfebedarf beim Ein-, Aus- und Umsteigen unabhängig davon angemeldet werden, welche Züge welcher Unternehmen genutzt werden. Die Verpflichteten müssen der Anlaufstelle die erforderlichen Daten unverzüglich und kostenlos bereitstellen.
§ 10a AEG enthält zugleich die datenschutzrechtliche Grundlage: Die Anlaufstelle darf die im Zusammenhang mit der Anmeldung übermittelten personenbezogenen Daten einschließlich Gesundheitsdaten verarbeiten und muss sie nach dem Tag der letzten von der Anmeldung erfassten Zugfahrt automatisch löschen – es sei denn, die Person hat ausdrücklich in eine weitere Speicherung für künftige Anfragen eingewilligt.
Praktisch läuft die Anmeldung in Deutschland über die Mobilitätsservice-Zentrale der Deutschen Bahn AG. Das ersetzt die frühere, rein freiwillige Lösung durch eine gesetzlich verankerte Pflicht.
Verfahren — wie man Hilfe anmeldet und Ansprüche durchsetzt
- Fahrkarte buchen. Die Anmeldung der Hilfeleistung erfolgt nicht automatisch mit der Buchung – sie ist ein eigener Schritt.
- Hilfebedarf melden, spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe benötigt wird (grenzüberschreitend vorsorglich 36 Stunden), bei der zentralen Anlaufstelle bzw. der Mobilitätsservice-Zentrale. Eine Meldung deckt die gesamte Fahrt ab.
- Bestätigung sichern. Die Meldung ist der Anknüpfungspunkt für den Anspruch aus Art. 23 Abs. 1 Buchst. e; eine schriftliche oder elektronische Bestätigung sollte aufbewahrt werden.
- Rechtzeitig am Bahnhof sein – höchstens 60, ohne festgelegten Zeitpunkt spätestens 30 Minuten vor Abfahrt, am benannten Treffpunkt.
- Bei Schäden dokumentieren. Beschädigung oder Verlust einer Mobilitätshilfe oder eine Verletzung des Assistenzhundes sofort melden, Zustand fotografieren, Zeugen und Zugnummer notieren, vorübergehenden Ersatz nach Art. 25 Abs. 2 verlangen.
- Beschwerde beim Unternehmen einreichen – innerhalb von drei Monaten nach der Fahrt; das Unternehmen muss innerhalb eines Monats entschädigen oder erstatten. Mindestens ein barrierefreier elektronischer Kommunikationsweg muss angeboten werden.
- Durchsetzungsstelle einschalten. Verstöße gegen die Verordnung können beim Eisenbahn-Bundesamt (Heinemannstraße 6, 53175 Bonn) über das Online-Beschwerdeformular gerügt werden.
- Schlichtung über die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. (SRUV) bzw. im Nahverkehr über SNUB oder die Schlichtungsstelle Nahverkehr (snv) – Voraussetzung ist die Mitgliedschaft des Unternehmens.
Häufige Fehler
- „Ohne Anmeldung gibt es gar nichts." Falsch. Der durchsetzbare Anspruch entfällt, die Bemühenspflicht nach Art. 24 Buchst. c bleibt bestehen.
- „Man muss sich bei jedem beteiligten Unternehmen einzeln melden." Falsch. Eine Meldung genügt; die Weiterleitung schuldet das Unternehmen (Art. 24 Buchst. a).
- „Für die Anmeldung darf eine Servicegebühr verlangt werden." Falsch. Meldungen sind ohne zusätzliche Kosten entgegenzunehmen, unabhängig vom Kommunikationsmittel.
- „Die Bahn kann eine Begleitperson verlangen und diese muss zahlen." Falsch. Wird die Begleitung nach Art. 21 Abs. 2 vorgeschrieben, reist sie kostenlos mit (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b).
- „Ein beschädigter Rollstuhl wird wie Gepäck nur begrenzt ersetzt." Falsch. Art. 25 kennt keinen Höchstbetrag und umfasst zusätzlich die Kosten eines vorübergehenden Ersatzes.
- „Man muss zwei Stunden vorher da sein." Falsch. Der festgelegte Zeitpunkt darf höchstens 60 Minuten vor der planmäßigen Abfahrt liegen (Art. 24 Buchst. e).
- „Im Regionalverkehr gilt die EU-Verordnung nicht." Falsch, jedenfalls für dieses Kapitel: Für Regionalverkehre ist Kapitel V von der Ausnahmemöglichkeit des Art. 2 Abs. 6 ausgenommen; Art. 21 und 22 gelten ohnehin immer.
- „Ein Schwerbehindertenausweis ist Voraussetzung." Falsch. Erfasst sind auch Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne förmliche Anerkennung.
- „Beschwerden kann man sich Jahre lang aufheben." Riskant. Für Entschädigungs- und Erstattungsanträge beim Unternehmen gilt eine Frist von drei Monaten nach der Fahrt.
Abgrenzung
- Flugreise: Für den Luftverkehr gilt die VO (EG) Nr. 1107/2006 mit einer 48-Stunden-Anmeldefrist – nicht 24 Stunden. Siehe die Seite zum barrierefreien Fliegen.
- Bus und Reisebus: VO (EU) Nr. 181/2011, mit eigener 36-Stunden-Frist und eigenem Anwendungsbereich.
- Schiff und Kreuzfahrt: VO (EU) Nr. 1177/2010.
- Pauschalreise: Ist die Bahnfahrt Teil einer Pauschalreise, treten Ansprüche gegen den Reiseveranstalter nach §§ 651i ff. BGB hinzu; Ausgleichszahlungen werden nach § 651p Abs. 3 BGB angerechnet.
- Verspätung und Zugausfall: Entschädigung von 25 % bzw. 50 % des Fahrpreises ab 60 bzw. 120 Minuten richtet sich nach Art. 19 VO (EU) 2021/782 – unabhängig von Kapitel V.
Quellen
- Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Neufassung), ABl. L 172 vom 17.05.2021, S. 1 – https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2021/782/oj?locale=de (Autorität A)
- Verordnung (EU) 2021/782, Volltext (CELEX 32021R0782) – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R0782 (Autorität A)
- Kapitel V (Art. 21–26) VO (EU) 2021/782 im Wortlaut – https://www.buzer.de/gesetz/15973/b43914.htm (Autorität B)
- Art. 41 VO (EU) 2021/782 (Inkrafttreten, Anwendungsbeginn 07.06.2023, Art. 6 Abs. 4 ab 07.06.2025) – https://www.buzer.de/41_Fahrgastrechte-VO.htm (Autorität B)
- § 10a AEG (Zentrale Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität) – https://www.gesetze-im-internet.de/aeg_1994/__10a.html (Autorität A)
- § 5 AEG (Eisenbahnaufsicht, Durchsetzung der VO (EU) 2021/782) – https://www.gesetze-im-internet.de/aeg_1994/__5.html (Autorität A)
- Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782, BGBl. 2023 I Nr. 205 (verkündet 02.08.2023) – https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/205/VO (Autorität A)
- Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO) – https://www.gesetze-im-internet.de/evo_2023/BJNR0D00A0023.html (Autorität A)
- Bundesministerium für Verkehr, Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr (Stand 20.06.2025) – https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Artikel/E/schiene-schienenpersonenverkehr/fahrgastrechte-zug.html (Autorität A)
- Eisenbahn-Bundesamt (nationale Durchsetzungsstelle nach Art. 31 VO (EU) 2021/782) – https://www.eba.bund.de/DE/home_node.html (Autorität A)
- Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. – https://www.schlichtung-reise-und-verkehr.de/ (Autorität B)
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 (Vergleich Luftverkehr, 48-Stunden-Frist) – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32006R1107 (Autorität A)
Änderungsverlauf
- 2026-09-06: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Wortlaut von Kapitel V (Art. 21–26) der VO (EU) 2021/782 vollständig gegen den konsolidierten Verordnungstext geprüft; Fristen 24 Stunden (Art. 24 Buchst. a), 12 Stunden (Absage Folgefahrten), 60 bzw. 30 Minuten (Art. 24 Buchst. e) und 5 Werktage (Art. 22 Abs. 2) verifiziert. Kostenfreiheit von Hilfeleistung und Meldung, Begleitperson-Regelung (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a, b), Assistenzhund (Buchst. c) sowie die Haftung ohne Höchstbetrag nach Art. 25 Abs. 1 und 2 belegt. Anwendungsbeginn 07.06.2023 über Art. 41 geprüft. Ausnahmefestigkeit von Art. 21, 22 und – im Regionalverkehr – des gesamten Kapitels V nach Art. 2 Abs. 6 geprüft. Nationale Umsetzung über § 10a AEG (zentrale Anlaufstelle seit 01.01.2025, BGBl. 2023 I Nr. 205) und Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts gegen BMV und gesetze-im-internet.de gegengeprüft. Keine unbelegten Aktenzeichen verwendet. factcheck_status=review_needed wegen eines offenen Punkts: Status der auf Art. 24 Buchst. a UAbs. 4 gestützten 36-Stunden-Frist für grenzüberschreitende Fahrten nach Ablauf der Ermächtigung am 30.06.2026 ist amtlich nicht klargestellt; die herangezogene BMV-Seite datiert vom 20.06.2025. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"