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BauGB § 35 – Bebauung im Außenbereich (privilegierte Vorhaben)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-13 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

BauGB § 35 – Bebauung im Außenbereich (privilegierte Vorhaben)

Kurzantwort

Der Außenbereich soll von Bebauung weitgehend freigehalten werden. § 35 Abs. 1 BauGB lässt nur privilegierte Vorhaben zu (z. B. Land- und Forstwirtschaft, ortsgebundene gewerbliche Betriebe, Windenergie/Photovoltaik seit 2023), wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Sonstige Vorhaben sind nach § 35 Abs. 2 BauGB nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen (z. B. Splittersiedlung, Bodenversiegelung, Landschaftsbild) — ein hoher Maßstab. Die Privilegierung der Windenergie wurde durch das Osterpaket 2022 und das EEG 2023 deutlich gestärkt.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 35 BauGB [gesetze-im-internet.de, § 35 BauGB]
Privilegierte VorhabenLand-/Forstwirtschaft, Gartenbau, gartenbauliche Erzeugung, ortsgebundene Gewerbe, Energieerzeugung Wind/Solar, Kernanlagen, sonstige ortsgebundene Vorhaben [§ 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB]
Windenergie-Privilegierungseit 1997 (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)
Solar-Freiflächen-Privilegierungseit 2023 für Anlagen entlang Autobahnen/Schienen ≤ 200 m [§ 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB]
Solar auf Bauflächen mit Eigenverbrauchseit 2023 privilegiert [§ 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. c BauGB]
Erschließunggesichert (Straße, Wasser, Abwasser, Energie) [§ 35 Abs. 1 BauGB]
Öffentliche Belangeu.a. Schutz Landschaft, Boden, Wasser, Splittersiedlung, Beeinträchtigung Bauleitplanung [§ 35 Abs. 3 BauGB]
Sonstige Vorhaben § 35 Abs. 2nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt [§ 35 Abs. 2 BauGB]
Splittersiedlung-Verbotverfestigt durch BVerwG-Rechtsprechung [BVerwG 4 C 31.04]
Rückbauverpflichtung Windbei Aufgabe der Nutzung [§ 35 Abs. 5 S. 2 BauGB]
Sicherheitsleistungfür Rückbau Pflicht ab Anlage
Bauantrag — GenehmigungsbehördeUntere Bauaufsichtsbehörde, ggf. Konzentrationswirkung BImSchG bei Windenergie
BImSchG-Genehmigung WindAnlagen ab 50 m Gesamthöhe [§ 4 BImSchG i.V.m. Anhang 1 Nr. 1.6 4. BImSchV]
Bauantrag Wind unterhalb SchwelleBauO-Verfahren der Länder
Klagebefugnis Nachbarbei Beeinträchtigung in subjektivem Recht (Lärm, Schatten)
TA LärmMaßstab für Lärmimmissionen Windenergie
Schattenwurf-StundenRichtwert 8 Std/Jahr für Wohnnutzung [LAI-Schattenwurf-Hinweise]
Privilegierung Kies-/Sand-Tagebaunur als ortsgebundener Betrieb [§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB]
Wohngebäude im AußenbereichNICHT privilegiert, nur ausnahmsweise zulässig [§ 35 Abs. 4 BauGB]
Begünstigte Vorhaben § 35 Abs. 4Nutzungsänderungen vorhandener Gebäude, Erweiterungen Bestandsbau [§ 35 Abs. 4 BauGB]
AußenbereichssatzungFestsetzungen für Splittersiedlungen möglich [§ 35 Abs. 6 BauGB]
Beteiligung Träger öffentlicher BelangeTÖB-Beteiligung im Verfahren
Naturschutzrecht parallelBNatSchG, Eingriffsregelung [§ 14, § 15 BNatSchG]
Artenschutzspezielle Prüfung Vögel, Fledermäuse bei Wind [§ 44 BNatSchG]

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

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