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BEG EM – „Antrag vor Auftrag": Was zählt als Vorhabenbeginn?

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-14 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

In der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) muss der Förderantrag vor Vorhabenbeginn gestellt werden; ein Beginn vor Antragstellung ist förderschädlich und schließt die Förderung aus. Seit 2024 gilt aber eine wichtige Erleichterung: Ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit Handwerker oder Lieferant darf schon vor der Antragstellung geschlossen werden, sofern er eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage enthält. Ein solcher bedingter Vertrag gilt nicht als Vorhabenbeginn, weil er erst mit der Förderzusage rechtswirksam wird. Als Vorhabenbeginn zählt erst der tatsächliche Beginn der Arbeiten; Planungs- und Beratungsverträge sowie vorbereitende Maßnahmen sind unschädlich.

Kernfakten

PunktWert
GrundregelAntrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden; Beginn vorher = förderschädlich [BEG-EM-Richtlinie Nr. 8.2 / BMWE-FAQ 1.10]
Vorhabenbeginn (allgemein)Grundsätzlich Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags [BEG-EM-Richtlinie Nr. 8.2]
Vorhabenbeginn (tatsächlich)Der tatsächliche Beginn der Arbeiten stellt einen Vorhabenbeginn dar [BMWE-FAQ 1.10]
BEG-EM-Sonderregel seit 2024Liefer-/Leistungsverträge müssen eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage enthalten [BMWE-FAQ 1.10]
Bedingter VertragGilt nicht als Vorhabenbeginn – Vertrag wird erst nach Förderzusage rechtskräftig [BMWE-FAQ 1.10]
Zeitpunkt Vorhabenbeginn bei bedingtem VertragDer Zeitpunkt der Förderzusage gilt als Vorhabenbeginn [BMWE-FAQ 1.10]
Beginn auf eigenes RisikoNach Antragstellung, aber vor Zusage darf begonnen werden – förderunschädlich, aber auf eigenes Risiko [BMWE-FAQ 1.10]
Anzahlungen / VorauszahlungenZulässig, sofern mit den Arbeiten erst nach Antragstellung begonnen wird [BMWE-FAQ 1.10]
Planungs-/BeratungsverträgeKein Vorhabenbeginn; selbst förderfähig (inkl. Erstellung der TPB/BzA) [BMWE-FAQ 1.10]
Zuständige StelleBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) [BAFA]

Was als Auftrag / Vorhabenbeginn gilt – und was nicht

Als Vorhabenbeginn (und damit förderschädlich vor Antragstellung) gilt:

Nicht als Vorhabenbeginn gilt (förderunschädlich):

Ablauf in der Praxis (BEG EM)

  1. Vertrag mit Bedingung schließen: Wer sich einen Handwerker-Termin sichern will, schließt einen Liefer- oder Leistungsvertrag ab, der ausdrücklich unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage steht und das voraussichtliche Umsetzungsdatum nennt.
  2. Antrag stellen: Der Förderantrag wird beim BAFA gestellt, bevor die Arbeiten beginnen. Der bedingte Vertrag ist bei Antragstellung bereits vorhanden.
  3. Auf Zusage warten oder auf eigenes Risiko starten: Nach der Antragstellung darf – auf eigenes Risiko, aber förderunschädlich – bereits mit den Arbeiten begonnen werden, auch bevor die Förderzusage vorliegt.
  4. Anzahlungen: Anzahlungen oder Vorauszahlungen sind möglich, solange die eigentlichen Arbeiten erst nach der Antragstellung beginnen.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Quellen

Änderungsverlauf

Stand