Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 AO) – Bonpflicht, Belegform, Befreiung und geplante Belegbereitstellungspflicht ab 2028
Kurzantwort
Die sogenannte Bonpflicht heißt im Gesetz Belegausgabepflicht und steht in § 146a Abs. 2 Satz 1 AO. Sie gilt seit dem 1. Januar 2020 und trifft jeden, der aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO erfasst – wer eine offene Ladenkasse führt, ist nicht betroffen. Der Beleg muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall erstellt und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden; er kann in Papierform oder – mit Zustimmung des Kunden – elektronisch ausgegeben werden (§ 6 Satz 5 KassenSichV). Eine Bagatellgrenze gibt es nicht, und der Kunde muss den Beleg nicht mitnehmen. Eine Befreiung ist nur im Einzelfall auf Antrag nach § 146a Abs. 2 Satz 2 AO i. V. m. § 148 AO möglich, wenn nachweislich eine sachliche Härte vorliegt; die bloßen Kosten der Belegausgabe genügen dafür nicht.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 146a Abs. 2 Satz 1 AO [gesetze-im-internet.de, § 146a AO] |
| Gesetzliche Bezeichnung | „Belegausgabepflicht" – umgangssprachlich „Bonpflicht" [BMF-FAQ, Thema Beleg und Belegausgabepflicht, Nr. 1, Stand 29.04.2026] |
| Anwendbar seit | 1. Januar 2020 [Art. 97 § 30 Abs. 1 Satz 1 EGAO] |
| Eingeführt durch | Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 („Kassengesetz") [BMF-FAQ, Allgemeine Fragen Nr. 1] |
| Verpflichtet ist | wer Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO erfasst [AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.1] |
| Offene Ladenkasse | keine Belegausgabepflicht [BMF-FAQ, Allgemeine Fragen Nr. 3] |
| Bagatellgrenze | keine [BMF-FAQ, Thema Beleg und Belegausgabepflicht, Nr. 3] |
| Zeitpunkt | unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Beendigung des Vorgangs, unabhängig von Papier- oder elektronischer Form [AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.7] |
| Zulässige Formen | Papier oder – mit Zustimmung des Belegempfängers – elektronisch in einem standardisierten Datenformat [§ 6 Satz 5 KassenSichV] |
| Zustimmung zur elektronischen Ausgabe | formlos, auch konkludent möglich [AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.3] |
| Pflichtangaben auf dem Beleg | sieben Angaben nach § 6 Satz 1 Nr. 1–7 KassenSichV [gesetze-im-internet.de, § 6 KassenSichV] |
| QR-Code | nicht gesetzlich vorgeschrieben; freiwillig zur leichteren Prüfbarkeit [BMF-FAQ, Thema Beleg und Belegausgabepflicht, Nr. 8] |
| Annahmepflicht des Kunden | keine; auch keine Aufbewahrungspflicht des Kunden [AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.8] |
| Nicht mitgenommene Papierbelege | dürfen vernichtet werden; keine Aufbewahrungspflicht des Ausstellers [AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.8; BMF-FAQ, Thema Beleg, Nr. 6] |
| Befreiung | nur im Einzelfall auf Antrag nach § 146a Abs. 2 Satz 2 AO i. V. m. § 148 AO bei nachweislicher sachlicher Härte; widerruflich [§ 146a Abs. 2 Satz 2, 3 AO; AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.9] |
| Kosten als Härtegrund | Kosten der Belegausgabe stellen für sich allein keine sachliche Härte dar [AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.9] |
| Quittungsanspruch § 368 BGB | bleibt auch bei Befreiung bestehen [AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.10] |
| Eigener Bußgeldtatbestand | derzeit keiner; § 379 Abs. 1 AO sanktioniert nur Verstöße gegen § 146a Abs. 1 AO [§ 379 AO; BMF, Referentenentwurf vom 07.08.2026, Begründung zu Artikel 1 (§ 379 AO)] |
| Mittelbare Folgen eines Verstoßes | Indiz für nicht ordnungsgemäße Aufzeichnungen → Schätzung der Besteuerungsgrundlagen; Indiz für eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 AO (Geldbuße bis 25 000 € nach § 379 Abs. 6 AO) [BMF-FAQ, Allgemeine Fragen Nr. 6; § 379 AO] |
| Geplante Änderung | Ersetzung durch eine elektronische Belegbereitstellungspflicht zum 1. Januar 2028 (Referentenentwurf des BMF vom 07.08.2026, noch kein geltendes Recht) [BMF, Referentenentwurf, Art. 2 Nr. 4 Buchst. a und Art. 8 Abs. 3] |
Inhalt und Form des Belegs
Welche Angaben ein Beleg tragen muss, regelt § 6 KassenSichV. Nach § 6 Satz 1 KassenSichV sind das mindestens:
- vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- Datum der Belegausstellung sowie Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und der Vorgangsbeendigung,
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung,
- die Transaktionsnummer,
- Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe sowie der Steuersatz – oder bei Steuerbefreiung ein entsprechender Hinweis,
- Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE),
- Prüfwert der Vorgangsbeendigung und der fortlaufende Signaturzähler.
Diese Angaben müssen nach § 6 Satz 2 KassenSichV entweder für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein, oder aus einem QR-Code auslesbar sein, oder in einer elektronischen Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 UStG enthalten sein. Ein QR-Code ist damit eine von drei zulässigen Varianten, aber keine gesetzliche Pflicht.
Für die elektronische Ausgabe gilt: Sie setzt die Zustimmung des Belegempfängers voraus (§ 6 Satz 5 KassenSichV), die formlos und auch konkludent erteilt werden kann. Das Format muss standardisiert sein – die Finanzverwaltung nennt beispielhaft JPG, PNG oder PDF –, sodass Empfang und Sichtbarmachung mit kostenfreier Standardsoftware möglich sind. Technische Vorgaben zum Übermittlungsweg bestehen nicht: Bildschirmanzeige mit QR-Code, Download-Link, NFC, E-Mail oder Einstellung in ein Kundenkonto sind zulässig (AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.6). Nicht ausreichend ist die bloße Anzeige des Belegs auf einem Kassendisplay des Unternehmers, wenn der Kunde ihn nicht elektronisch entgegennehmen kann (AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.4).
Geltungsbereich
Die Belegausgabepflicht knüpft nicht an Branche, Umsatzhöhe oder Rechtsform an, sondern allein an den Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems:
- Betroffen ist, wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst – also insbesondere mit einer elektronischen Registrierkasse oder einem Kassensystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV (AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.1).
- Nicht betroffen ist, wer eine offene Ladenkasse führt. Der Gesetzgeber hat sich beim Kassengesetz bewusst gegen eine Registrierkassenpflicht entschieden; ohne elektronisches Aufzeichnungssystem besteht keine Belegausgabepflicht. Die allgemeinen Aufzeichnungspflichten, insbesondere § 146 AO, und die Kassen-Nachschau nach § 146b AO gelten aber unverändert (BMF-FAQ, Allgemeine Fragen Nr. 3).
- Erfasst sind nur Geschäftsvorfälle mit Beteiligung eines Dritten. Für rein innerbetriebliche Vorgänge wie Entnahmen und Einlagen ist kein Beleg nach § 6 KassenSichV auszugeben (AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.5).
- Eine Bagatellgrenze existiert nicht – auch ein Kleinstbetrag löst die Belegausgabepflicht aus (BMF-FAQ, Thema Beleg und Belegausgabepflicht, Nr. 3).
Ausnahmen
- Offene Ladenkasse: ohne elektronisches Aufzeichnungssystem greift § 146a Abs. 2 AO nicht.
- Elektronische Aufzeichnungssysteme ohne Kassenfunktion unterliegen der Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO nicht (BMF-FAQ, Thema Beleg und Belegausgabepflicht, Nr. 7).
- Entnahmen und Einlagen sowie andere Vorgänge ohne beteiligten Dritten sind ausgenommen (AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.5).
- Einzelfallbefreiung nach § 146a Abs. 2 Satz 2 AO i. V. m. § 148 AO: Beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen – und unter denselben Voraussetzungen auch bei Dienstleistungen – kann die Finanzbehörde auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen von der Belegausgabepflicht befreien. Voraussetzung ist eine nachweisliche sachliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen; die durch die Belegausgabe entstehenden Kosten allein reichen dafür nicht aus. Die Befreiung wirkt nur für den jeweiligen Einzelfall und kann nach § 146a Abs. 2 Satz 3 AO widerrufen werden (AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.9). Sie setzt zudem voraus, dass die Funktion der TSE durch die Unterdrückung der Belegausgabe nicht eingeschränkt wird (AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.11).
- Ausfall der Technik: Die Belegausgabepflicht entfällt nur bei einem vollumfänglichen Ausfall des Aufzeichnungssystems oder bei Ausfall der Druck- bzw. Übertragungseinheit. Fällt lediglich die Druckeinheit aus, muss das Aufzeichnungssystem weiter genutzt werden (AEAO zu § 146a, Nr. 2.7).
Auch bei einer Befreiung bleibt der zivilrechtliche Anspruch des Kunden auf eine Quittung nach § 368 BGB bestehen (AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.10).
Häufige Fehler
- „Ich muss den Bon mitnehmen." Nein. Es besteht nur eine Pflicht des Unternehmers zur Ausgabe und zur unmittelbaren Zurverfügungstellung, keine Annahme- und keine Aufbewahrungspflicht des Kunden (AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.8).
- „Wenn der Kunde den Beleg nicht will, muss ich ihn nicht drucken." Doch. Der Beleg ist in jedem Fall zu erstellen – auf Papier oder elektronisch. Wird er nicht mitgenommen, darf er vernichtet werden; aufbewahren muss der Aussteller ihn nicht (BMF-FAQ, Thema Beleg, Nr. 6; AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.8).
- „Unter 10 Euro gilt die Bonpflicht nicht." Es gibt keine Bagatellgrenze (BMF-FAQ, Thema Beleg, Nr. 3).
- „Ein Blick aufs Kundendisplay reicht als elektronischer Beleg." Die bloße Sichtbarmachung am Bildschirm des Unternehmers genügt nicht, wenn der Kunde den Beleg nach Abschluss des Vorgangs nicht elektronisch entgegennehmen kann (AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.4).
- „Auf jedem Bon muss ein QR-Code sein." Ein QR-Code ist derzeit nicht vorgeschrieben. Er ist nach § 6 Satz 2 Nr. 2 KassenSichV nur eine von drei Möglichkeiten, die Pflichtangaben darzustellen (BMF-FAQ, Thema Beleg, Nr. 8).
- „Der Verstoß gegen die Bonpflicht kostet unmittelbar Bußgeld." Das geltende Recht enthält keinen eigenen Bußgeldtatbestand für die Belegausgabepflicht. Ein Verstoß kann aber als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde – mit der Folge einer Schätzung – oder dass das Aufzeichnungssystem nicht richtig verwendet oder geschützt wird (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 AO, Geldbuße bis 25 000 € nach § 379 Abs. 6 AO) (BMF-FAQ, Allgemeine Fragen Nr. 6).
- „Die Papierform ist zwingend." Die Pflicht ist technologieneutral ausgestaltet; die elektronische Ausgabe ist gleichwertig, setzt aber die Zustimmung des Kunden voraus (§ 6 Satz 5 KassenSichV; BMF-FAQ, Allgemeine Fragen Nr. 4).
Beispiel
Ein Café setzt ein elektronisches Kassensystem mit TSE ein. Ein Gast kauft einen Kaffee für 2,80 €.
- Das Kassensystem muss den Vorgang einzeln aufzeichnen und über die TSE absichern (§ 146a Abs. 1 AO).
- Unmittelbar nach Beendigung des Vorgangs ist ein Beleg mit den Angaben nach § 6 Satz 1 Nr. 1–7 KassenSichV zu erstellen und dem Gast anzubieten (§ 146a Abs. 2 Satz 1 AO; AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.7).
- Dass der Betrag klein ist, ändert nichts – eine Bagatellgrenze gibt es nicht.
- Lehnt der Gast den Bon ab, ist die Pflicht mit dem Angebot zur Entgegennahme erfüllt; der ausgedruckte Beleg darf vernichtet werden.
- Möchte das Café stattdessen elektronisch ausgeben – etwa per QR-Code auf dem Kundendisplay zum Abruf des PDF –, ist das zulässig, wenn der Gast zustimmt und die Transaktion vor der Bereitstellung abgeschlossen ist (§ 6 Satz 5 KassenSichV; AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.2, 2.5.6).
Würde derselbe Betrieb seine Bareinnahmen in einer offenen Ladenkasse erfassen, bestünde keine Belegausgabepflicht – wohl aber die Pflicht zu einzelnen, vollständigen, richtigen, zeitgerechten und geordneten Aufzeichnungen nach § 146 AO.
Ausblick: Belegbereitstellungspflicht ab 2028 (Entwurfsstand)
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 7. August 2026 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts" veröffentlicht. Der Entwurf ist kein geltendes Recht – ein Kabinettbeschluss, ein Bundestagsbeschluss und eine Verkündung im Bundesgesetzblatt liegen nicht vor (Stand 22.08.2026). Vorgesehen sind unter anderem:
- Neuer Bußgeldtatbestand: Verstöße gegen die Belegausgabepflicht sollen als Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 2 Nr. 2 AO-E mit einer Geldbuße bis zu 5 000 € geahndet werden können. In der Begründung stellt das BMF ausdrücklich fest, dass das Kassengesetz 2016 „keine Sanktionierung für eine nicht erfolgende Belegausgabe" vorgesehen hat und verweist auf die abschließende Mitteilung des Bundesrechnungshofes vom 30.07.2024.
- Umstellung auf elektronische Belege: § 146a Abs. 2 AO soll zum 1. Januar 2028 neu gefasst werden. An die Stelle der Belegausgabepflicht tritt dann eine Belegbereitstellungspflicht: Der Beteiligte erhält einen elektronischen Beleg in einem standardisierten Datenformat. Hinsichtlich des Bereitstellungswegs soll Technologieoffenheit gelten (Bildschirmanzeige mit QR-Code, Download-Link, NFC, E-Mail, Kundenkonto).
- Unverändert bleiben sollen: die Befreiungsmöglichkeit nach § 148 AO, das Fehlen einer Entgegennahmepflicht des Kunden und der Anspruch auf eine papierhafte Quittung nach § 368 BGB.
Der Zeitplan ergibt sich aus Artikel 8 des Entwurfs: Artikel 2 – und damit die Belegbereitstellungspflicht – soll am 1. Januar 2028 in Kraft treten. Zur geplanten Kassenpflicht ab 100 000 € Umsatz siehe die Seite Kassenpflicht ab 100 000 Euro Umsatz (§ 146b AO-E).
Quellen
- § 146a AO – Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146a.html
- § 148 AO – Bewilligung von Erleichterungen: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__148.html
- § 379 AO – Steuergefährdung (Bußgeldrahmen): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__379.html
- § 146b AO – Kassen-Nachschau: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146b.html
- § 6 KassenSichV – Anforderungen an den Beleg: https://www.gesetze-im-internet.de/kassensichv/__6.html
- Kassensicherungsverordnung (KassenSichV, Volltext): https://www.gesetze-im-internet.de/kassensichv/BJNR351500017.html
- Art. 97 § 30 EGAO – Anwendungszeitpunkt (erstmals für Kalenderjahre nach dem 31.12.2019): https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/art_97__30.html
- § 368 BGB – Quittung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__368.html
- BMF, AEAO zu § 146a AO (Neufassung des Anwendungserlasses, BMF-Schreiben vom 30.06.2023), insbesondere Nr. 2.5 und 2.7: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2023-06-30-AEAO-Par-146-AO.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- BMF, FAQ „Das Kassengesetz für mehr Steuergerechtigkeit: Belegausgabepflicht stärkt Transparenz und hilft gegen Steuerbetrug" (Stand 29.04.2026): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-steuergerechtigkeit-belegpflicht.html
- BMF, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht (Bearbeitungsstand 05.08.2026, veröffentlicht 07.08.2026): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-08-07-G-Kassenpflicht/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- BMF, Vorhabenseite zum Gesetzentwurf (07.08.2026): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-08-07-G-Kassenpflicht/0-Gesetz.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-22: Seite erstellt auf Basis von § 146a AO, § 148 AO, § 379 AO, § 6 KassenSichV und Art. 97 § 30 EGAO (gesetze-im-internet.de) sowie AEAO zu § 146a Nr. 2.5/2.7 und der BMF-FAQ vom 29.04.2026; Ausblick auf die Belegbereitstellungspflicht aus dem BMF-Referentenentwurf vom 07.08.2026. | change_type=other reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-22
- Gültig ab: 2020-01-01
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0