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Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 AO) – Bonpflicht, Belegform, Befreiung und geplante Belegbereitstellungspflicht ab 2028

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-22 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die sogenannte Bonpflicht heißt im Gesetz Belegausgabepflicht und steht in § 146a Abs. 2 Satz 1 AO. Sie gilt seit dem 1. Januar 2020 und trifft jeden, der aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO erfasst – wer eine offene Ladenkasse führt, ist nicht betroffen. Der Beleg muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall erstellt und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden; er kann in Papierform oder – mit Zustimmung des Kunden – elektronisch ausgegeben werden (§ 6 Satz 5 KassenSichV). Eine Bagatellgrenze gibt es nicht, und der Kunde muss den Beleg nicht mitnehmen. Eine Befreiung ist nur im Einzelfall auf Antrag nach § 146a Abs. 2 Satz 2 AO i. V. m. § 148 AO möglich, wenn nachweislich eine sachliche Härte vorliegt; die bloßen Kosten der Belegausgabe genügen dafür nicht.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 146a Abs. 2 Satz 1 AO [gesetze-im-internet.de, § 146a AO]
Gesetzliche Bezeichnung„Belegausgabepflicht" – umgangssprachlich „Bonpflicht" [BMF-FAQ, Thema Beleg und Belegausgabepflicht, Nr. 1, Stand 29.04.2026]
Anwendbar seit1. Januar 2020 [Art. 97 § 30 Abs. 1 Satz 1 EGAO]
Eingeführt durchGesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 („Kassengesetz") [BMF-FAQ, Allgemeine Fragen Nr. 1]
Verpflichtet istwer Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO erfasst [AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.1]
Offene Ladenkassekeine Belegausgabepflicht [BMF-FAQ, Allgemeine Fragen Nr. 3]
Bagatellgrenzekeine [BMF-FAQ, Thema Beleg und Belegausgabepflicht, Nr. 3]
Zeitpunktunmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Beendigung des Vorgangs, unabhängig von Papier- oder elektronischer Form [AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.7]
Zulässige FormenPapier oder – mit Zustimmung des Belegempfängers – elektronisch in einem standardisierten Datenformat [§ 6 Satz 5 KassenSichV]
Zustimmung zur elektronischen Ausgabeformlos, auch konkludent möglich [AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.3]
Pflichtangaben auf dem Belegsieben Angaben nach § 6 Satz 1 Nr. 1–7 KassenSichV [gesetze-im-internet.de, § 6 KassenSichV]
QR-Codenicht gesetzlich vorgeschrieben; freiwillig zur leichteren Prüfbarkeit [BMF-FAQ, Thema Beleg und Belegausgabepflicht, Nr. 8]
Annahmepflicht des Kundenkeine; auch keine Aufbewahrungspflicht des Kunden [AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.8]
Nicht mitgenommene Papierbelegedürfen vernichtet werden; keine Aufbewahrungspflicht des Ausstellers [AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.8; BMF-FAQ, Thema Beleg, Nr. 6]
Befreiungnur im Einzelfall auf Antrag nach § 146a Abs. 2 Satz 2 AO i. V. m. § 148 AO bei nachweislicher sachlicher Härte; widerruflich [§ 146a Abs. 2 Satz 2, 3 AO; AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.9]
Kosten als HärtegrundKosten der Belegausgabe stellen für sich allein keine sachliche Härte dar [AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.9]
Quittungsanspruch § 368 BGBbleibt auch bei Befreiung bestehen [AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.10]
Eigener Bußgeldtatbestandderzeit keiner; § 379 Abs. 1 AO sanktioniert nur Verstöße gegen § 146a Abs. 1 AO [§ 379 AO; BMF, Referentenentwurf vom 07.08.2026, Begründung zu Artikel 1 (§ 379 AO)]
Mittelbare Folgen eines VerstoßesIndiz für nicht ordnungsgemäße Aufzeichnungen → Schätzung der Besteuerungsgrundlagen; Indiz für eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 AO (Geldbuße bis 25 000 € nach § 379 Abs. 6 AO) [BMF-FAQ, Allgemeine Fragen Nr. 6; § 379 AO]
Geplante ÄnderungErsetzung durch eine elektronische Belegbereitstellungspflicht zum 1. Januar 2028 (Referentenentwurf des BMF vom 07.08.2026, noch kein geltendes Recht) [BMF, Referentenentwurf, Art. 2 Nr. 4 Buchst. a und Art. 8 Abs. 3]

Inhalt und Form des Belegs

Welche Angaben ein Beleg tragen muss, regelt § 6 KassenSichV. Nach § 6 Satz 1 KassenSichV sind das mindestens:

  1. vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. Datum der Belegausstellung sowie Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und der Vorgangsbeendigung,
  3. Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung,
  4. die Transaktionsnummer,
  5. Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe sowie der Steuersatz – oder bei Steuerbefreiung ein entsprechender Hinweis,
  6. Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE),
  7. Prüfwert der Vorgangsbeendigung und der fortlaufende Signaturzähler.

Diese Angaben müssen nach § 6 Satz 2 KassenSichV entweder für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein, oder aus einem QR-Code auslesbar sein, oder in einer elektronischen Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 UStG enthalten sein. Ein QR-Code ist damit eine von drei zulässigen Varianten, aber keine gesetzliche Pflicht.

Für die elektronische Ausgabe gilt: Sie setzt die Zustimmung des Belegempfängers voraus (§ 6 Satz 5 KassenSichV), die formlos und auch konkludent erteilt werden kann. Das Format muss standardisiert sein – die Finanzverwaltung nennt beispielhaft JPG, PNG oder PDF –, sodass Empfang und Sichtbarmachung mit kostenfreier Standardsoftware möglich sind. Technische Vorgaben zum Übermittlungsweg bestehen nicht: Bildschirmanzeige mit QR-Code, Download-Link, NFC, E-Mail oder Einstellung in ein Kundenkonto sind zulässig (AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.6). Nicht ausreichend ist die bloße Anzeige des Belegs auf einem Kassendisplay des Unternehmers, wenn der Kunde ihn nicht elektronisch entgegennehmen kann (AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.4).

Geltungsbereich

Die Belegausgabepflicht knüpft nicht an Branche, Umsatzhöhe oder Rechtsform an, sondern allein an den Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems:

Ausnahmen

Auch bei einer Befreiung bleibt der zivilrechtliche Anspruch des Kunden auf eine Quittung nach § 368 BGB bestehen (AEAO zu § 146a, Nr. 2.5.10).

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Café setzt ein elektronisches Kassensystem mit TSE ein. Ein Gast kauft einen Kaffee für 2,80 €.

Würde derselbe Betrieb seine Bareinnahmen in einer offenen Ladenkasse erfassen, bestünde keine Belegausgabepflicht – wohl aber die Pflicht zu einzelnen, vollständigen, richtigen, zeitgerechten und geordneten Aufzeichnungen nach § 146 AO.

Ausblick: Belegbereitstellungspflicht ab 2028 (Entwurfsstand)

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 7. August 2026 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts" veröffentlicht. Der Entwurf ist kein geltendes Recht – ein Kabinettbeschluss, ein Bundestagsbeschluss und eine Verkündung im Bundesgesetzblatt liegen nicht vor (Stand 22.08.2026). Vorgesehen sind unter anderem:

Der Zeitplan ergibt sich aus Artikel 8 des Entwurfs: Artikel 2 – und damit die Belegbereitstellungspflicht – soll am 1. Januar 2028 in Kraft treten. Zur geplanten Kassenpflicht ab 100 000 € Umsatz siehe die Seite Kassenpflicht ab 100 000 Euro Umsatz (§ 146b AO-E).

Quellen

Änderungsverlauf

Stand