Beweislast im Zivilprozess (§ 286 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Beweismaß | § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO – Entscheidung nach freier Überzeugung, ob eine Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist |
| Begründungspflicht | § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO – im Urteil sind die für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe anzugeben |
| Beweisregeln | § 286 Abs. 2 ZPO – Bindung an gesetzliche Beweisregeln nur in den durch die ZPO bezeichneten Fällen |
| Grundregel der Beweislast | Jede Partei trägt die Beweislast für die ihr günstigen Tatbestandsmerkmale (Anspruchsteller: anspruchsbegründende Tatsachen; Gegner: rechtshindernde, rechtsvernichtende, rechtshemmende Tatsachen) |
| Folge des „non liquet" | Die beweisbelastete Partei verliert in diesem Punkt – das Gericht darf die Frage nicht offenlassen |
| Wahrheitspflicht | § 138 Abs. 1 ZPO – Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß |
| Geständnisfiktion | § 138 Abs. 3 ZPO – nicht ausdrücklich bestrittene Tatsachen gelten als zugestanden, wenn nicht die Bestreitensabsicht aus den übrigen Erklärungen hervorgeht |
| Bestreiten mit Nichtwissen | § 138 Abs. 4 ZPO – nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung waren |
| Gerichtliches Geständnis | § 288 Abs. 1 ZPO – zugestandene Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises |
| Widerruf des Geständnisses | § 290 ZPO – nur wirksam, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrtum veranlasst war |
| Offenkundige Tatsachen | § 291 ZPO – bedürfen keines Beweises |
| Gesetzliche Vermutung | § 292 ZPO – Beweis des Gegenteils zulässig, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt |
| Schadenshöhe | § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO – Entscheidung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung (reduziertes Beweismaß) |
| Glaubhaftmachung | § 294 ZPO – alle Beweismittel, zusätzlich die Versicherung an Eides statt; nur dort, wo das Gesetz sie genügen lässt (z. B. Arrest und einstweilige Verfügung) |
| Beweislastumkehr Vertretenmüssen | § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB – Haftung entfällt nur, wenn der Schuldner beweist, die Pflichtverletzung nicht zu vertreten zu haben |
| Beweislastumkehr Kaufrecht | § 477 Abs. 1 BGB – Mangel wird vermutet, wenn er sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang zeigt (lebende Tiere: sechs Monate; dauerhaft bereitgestellte digitale Elemente: zwei Jahre) |
| Beweislastumkehr Arzthaftung | § 630h BGB – u. a. voll beherrschbares Risiko (Abs. 1), fehlende Dokumentation (Abs. 3), grober Behandlungsfehler (Abs. 5) |
| Exkulpation | § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB – der Geschäftsherr muss die erforderliche Sorgfalt bei Auswahl und Leitung beweisen |
| Anscheinsbeweis | Richterrecht auf Grundlage des § 286 ZPO – typischer Geschehensablauf; erschüttert durch ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Verlaufs |
| Sekundäre Darlegungslast | Richterrecht – trifft den Gegner, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des Geschehens steht und der Gegner die Umstände kennt; keine Umkehr der Beweislast |
Darlegungslast und Beweislast – zwei getrennte Stufen
Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz: Das Gericht ermittelt den Sachverhalt nicht von Amts wegen, sondern entscheidet auf der Grundlage dessen, was die Parteien vortragen und unter Beweis stellen. Daraus folgen zwei Stufen, die in der Praxis häufig verwechselt werden.
Erste Stufe – Darlegungslast. Wer ein Recht geltend macht, muss die Tatsachen, aus denen es sich ergibt, schlüssig vortragen. Fehlt es daran, wird die Klage schon ohne Beweisaufnahme abgewiesen; es kommt gar nicht erst zu einer Beweisfrage. § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Parteien dabei, ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
Zweite Stufe – Beweislast. Erst wenn eine erhebliche Tatsache bestritten ist, wird Beweis erhoben. Bleibt sie nach der Beweisaufnahme unaufklärbar, entscheidet die Beweislast: Die Partei, die sie trägt, wird so behandelt, als sei die Tatsache nicht gegeben.
Wichtig ist deshalb, wie bestritten wird. § 138 Abs. 3 ZPO ordnet an, dass Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen sind, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Wer auf einen Klagevortrag schweigt oder ihn übergeht, verliert den Punkt ohne Beweisaufnahme. Und § 138 Abs. 4 ZPO begrenzt das bequeme Bestreiten „mit Nichtwissen": Es ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Über das, was im eigenen Betrieb, in der eigenen Wohnung oder unter den eigenen Augen geschehen ist, kann niemand wirksam mit Nichtwissen bestreiten.
Wer trägt die Beweislast? Die Grundregel
Die ZPO formuliert die Verteilung der Beweislast nicht in einem einzigen Satz; sie folgt aus dem Aufbau des materiellen Rechts. Die seit jeher angewandte Normbegünstigungsregel lautet:
- Der Anspruchsteller beweist die anspruchsbegründenden Tatsachen – also alles, was der Tatbestand der Anspruchsnorm verlangt (Vertragsschluss, Lieferung, Mangel, Schaden, Verursachung).
- Der Gegner beweist die Tatsachen, die den Anspruch hindern (z. B. Geschäftsunfähigkeit, Sittenwidrigkeit), vernichten (Erfüllung, Aufrechnung, Rücktritt, Anfechtung) oder hemmen (Verjährung, Zurückbehaltungsrecht, Stundung).
Das erklärt viele Alltagsfälle: Wer Zahlung verlangt, muss den Vertrag und seine eigene Leistung beweisen. Wer einwendet, er habe bezahlt, muss die Zahlung beweisen – nicht der Gläubiger die Nichtzahlung. Wer sich auf Verjährung beruft, muss die Tatsachen des Fristablaufs darlegen und beweisen.
Negative Tatsachen sind kein Sonderfall: Auch sie sind zu beweisen, wenn sie Tatbestandsmerkmal sind. Die Rechtsprechung hilft hier über die sekundäre Darlegungslast (dazu unten), nicht über eine Umkehr der Beweislast.
Das Beweismaß des § 286 ZPO: volle Überzeugung
§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlangt vom Gericht, „unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei". Drei Konsequenzen folgen daraus:
- Keine Beweisregeln. Nach § 286 Abs. 2 ZPO ist das Gericht an gesetzliche Beweisregeln nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden. Es gibt also keine feste Rangordnung der Beweismittel: Eine Urkunde ist nicht automatisch mehr wert als ein Zeuge, und zwei Zeugen sind nicht automatisch mehr wert als einer.
- Volle Überzeugung, nicht Überwiegen. Anders als in manchen Rechtsordnungen genügt keine „überwiegende Wahrscheinlichkeit". Gefordert ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch auszuschließen.
- Begründungszwang. Nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Eine Beweiswürdigung, die zentrale Beweisergebnisse übergeht oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, ist revisibel.
Die freie Beweiswürdigung erfasst den gesamten Inhalt der Verhandlungen – also auch das persönliche Auftreten der Parteien in der mündlichen Verhandlung, Widersprüche im Vortrag oder das Verhalten bei der Beweisvereitelung.
Wann überhaupt kein Beweis nötig ist
Bevor es zur Beweisfrage kommt, filtert die ZPO drei Fallgruppen heraus:
- Zugestandene Tatsachen. Nach § 288 Abs. 1 ZPO bedürfen die von einer Partei behaupteten Tatsachen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von der Gegenpartei bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. Der Widerruf ist nach § 290 ZPO nur wirksam, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrtum veranlasst war – das ist eine hohe Hürde.
- Nicht bestrittene Tatsachen. Sie gelten über § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (siehe oben).
- Offenkundige Tatsachen. § 291 ZPO ist denkbar kurz: „Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises." Erfasst sind allgemeinkundige Tatsachen (etwa historische Ereignisse, Kalenderdaten, allgemein zugängliche Basiszinssätze) und gerichtskundige Tatsachen aus der eigenen amtlichen Tätigkeit.
Vermutungen kehren die Beweislast um (§ 292 ZPO)
§ 292 Satz 1 ZPO bestimmt: „Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt." Eine gesetzliche Vermutung verschiebt damit die Beweislast vollständig auf den Gegner – und zwar nicht nur auf die Ebene des Erschütterns, sondern auf den vollen Gegenbeweis.
Zu unterscheiden sind:
- Widerlegliche Vermutungen – der Regelfall des § 292 ZPO; der Gegner kann das Gegenteil beweisen.
- Unwiderlegliche Vermutungen (Fiktionen) – dort, wo das Gesetz „ein anderes vorschreibt"; ein Gegenbeweis ist ausgeschlossen.
- Bloße Beweislastregeln ohne Vermutungstatbestand – etwa § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, der schon nach seinem Wortlaut die Darlegungs- und Beweislast zuweist.
Die praktisch wichtigsten Beweislastumkehrungen im BGB
Vertretenmüssen bei Pflichtverletzung – § 280 Abs. 1 BGB. Satz 1 gibt dem Gläubiger den Schadensersatzanspruch; Satz 2 lautet: „Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat." Die negative Formulierung weist die Beweislast dem Schuldner zu: Der Gläubiger muss Pflichtverletzung, Schaden und Kausalität beweisen, der Schuldner sein fehlendes Verschulden.
Verbrauchsgüterkauf – § 477 BGB. Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b BGB abweichender Zustand der Ware, wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war – es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Für lebende Tiere gilt die Vermutung sechs Monate. Bei Waren mit digitalen Elementen, deren dauerhafte Bereitstellung vereinbart ist, wird für Mängel der digitalen Elemente vermutet, dass sie während der bisherigen Dauer der Bereitstellung vorlagen, wenn sich der abweichende Zustand während der Bereitstellungsdauer oder innerhalb von zwei Jahren seit Gefahrübergang zeigt.
> Hinweis zur Fundstelle: Die Beweislastumkehr des Verbrauchsgüterkaufs steht seit dem 1. Januar 2022 in § 477 BGB; die frühere Regelung in § 476 BGB a. F. sah lediglich sechs Monate vor. § 476 BGB regelt heute die abweichenden Vereinbarungen. Ältere Ratgebertexte, die „sechs Monate nach § 476 BGB" nennen, geben nicht mehr das geltende Recht wieder.
Behandlungsfehler – § 630h BGB. Die Norm enthält ein ganzes Bündel von Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten, darunter:
- Abs. 1: Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geführt hat.
- Abs. 3: Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Abs. 1 oder 2 BGB nicht dokumentiert oder die Patientenakte entgegen § 630f Abs. 3 BGB nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.
- Abs. 5: Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, der grundsätzlich geeignet ist, eine Verletzung der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war – eine Umkehr gerade bei der sonst besonders schwer zu beweisenden Kausalität.
Haftung für Verrichtungsgehilfen – § 831 Abs. 1 BGB. Satz 1 begründet die Haftung des Geschäftsherrn; Satz 2 lässt sie entfallen, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und – soweit er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung zu leiten hat – bei der Beschaffung oder Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Auch hier trägt der in Anspruch Genommene die Beweislast für seine Entlastung.
Anscheinsbeweis und sekundäre Darlegungslast
Zwei Institute mildern die Beweisnot, ohne die Beweislast formal zu verschieben. Beide sind nicht im Gesetz geregelt, sondern von der Rechtsprechung auf der Grundlage der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) entwickelt worden.
Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis). Steht ein typischer Geschehensablauf fest, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf schuldhaftes Verhalten hinweist, darf das Gericht von diesem Typus auf die streitige Tatsache schließen. Klassische Anwendungsfälle sind der Auffahrunfall oder das Abkommen von der Fahrbahn. Der Gegner muss den Anschein nicht widerlegen – es genügt, dass er die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Verlaufs darlegt und beweist; dann ist der Anscheinsbeweis erschüttert und die Beweislast lebt in ihrer ursprünglichen Verteilung wieder auf. Der Anscheinsbeweis ist deshalb eine Frage der Beweiswürdigung, keine Beweislastumkehr.
Sekundäre Darlegungslast. Steht die beweisbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs und kennt sie die entscheidenden Umstände nicht, während der Gegner sie kennt und ihm nähere Angaben zumutbar sind, muss der Gegner die Umstände substantiiert darlegen. Kommt er dem nicht nach, gilt der Vortrag der beweisbelasteten Partei nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Auch das ist keine Beweislastumkehr: Die Beweislast bleibt, wo sie war – der Gegner muss nur sein pauschales Bestreiten aufgeben.
Reduziertes Beweismaß: § 287 ZPO und § 294 ZPO
Schadenshöhe – § 287 ZPO. Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Beweismaß ist damit abgesenkt: Für die Schadenshöhe genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit; das Gericht darf schätzen. Die Abgrenzung ist scharf – für den Haftungsgrund (die Pflichtverletzung und die Verletzung des Rechtsguts) gilt weiterhin das strenge Maß des § 286 ZPO, erst für die Haftungsausfüllung greift § 287 ZPO.
Glaubhaftmachung – § 294 ZPO. Wo das Gesetz Glaubhaftmachung genügen lässt – vor allem im einstweiligen Rechtsschutz und bei prozessualen Zwischenentscheidungen –, kann sich die Partei aller Beweismittel bedienen und zusätzlich die Versicherung an Eides statt anbieten. Das Beweismaß sinkt auf überwiegende Wahrscheinlichkeit. Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist dort unstatthaft.
Beweisvereitelung
Vernichtet, verändert oder unterschlägt eine Partei ein Beweismittel oder macht sie dessen Nutzung unmöglich, darf das Gericht dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zulasten dieser Partei berücksichtigen – bis hin dazu, die Behauptung des Gegners als bewiesen anzusehen. Auch das ist keine gesetzliche Beweislastumkehr, sondern Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen.
Häufige Fehler
- „Ich muss nichts beweisen, das Gericht ermittelt schon." Nein. Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz; das Gericht erhebt Beweis nur über bestrittene, erhebliche Tatsachen, die eine Partei unter Beweis gestellt hat.
- „Wenn ich schweige, ist nichts entschieden." Falsch. Nach § 138 Abs. 3 ZPO gelten nicht ausdrücklich bestrittene Tatsachen als zugestanden.
- „Ich bestreite einfach alles mit Nichtwissen." Das geht nur eingeschränkt: § 138 Abs. 4 ZPO lässt es nur über Tatsachen zu, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand der eigenen Wahrnehmung waren.
- „Überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht." Für den Haftungsgrund nicht. § 286 ZPO verlangt die volle Überzeugung des Gerichts. Abgesenkt ist das Maß nur bei der Schadenshöhe (§ 287 ZPO) und bei der Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO).
- „Der Verkäufer muss immer beweisen, dass die Sache in Ordnung war." Nur innerhalb der Frist des § 477 BGB – ein Jahr seit Gefahrübergang beim Verbrauchsgüterkauf, und auch dann nicht, wenn die Vermutung mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist. Danach trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag.
- „Sechs Monate Beweislastumkehr nach § 476 BGB." Überholt. Seit dem 1. Januar 2022 steht die Regelung in § 477 BGB und beträgt ein Jahr (lebende Tiere: sechs Monate).
- „Beim Arzt muss ich als Patient alles beweisen." Nicht überall. § 630h BGB enthält mehrere Vermutungen zugunsten des Patienten, unter anderem beim voll beherrschbaren Risiko (Abs. 1), bei fehlender Dokumentation (Abs. 3) und beim groben Behandlungsfehler hinsichtlich der Kausalität (Abs. 5).
- „Der Anscheinsbeweis kehrt die Beweislast um." Nein. Er ist Teil der Beweiswürdigung; es genügt, die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs darzulegen und zu beweisen, um ihn zu erschüttern.
- „Die sekundäre Darlegungslast macht den Gegner beweispflichtig." Nein. Sie verlangt nur substantiierten Vortrag; die Beweislast bleibt bei der ursprünglich belasteten Partei.
- „Ein einmal abgegebenes Geständnis kann ich einfach zurücknehmen." Nach § 290 ZPO nur, wenn bewiesen wird, dass es der Wahrheit nicht entspricht und durch Irrtum veranlasst war.
Siehe auch
- Zeugenbeweis im Zivilprozess (§§ 373 ff. ZPO)
- Urkundenbeweis im Zivilprozess (§§ 415 ff. ZPO)
- Sachverständigenbeweis (§§ 402 ff. ZPO)
- Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO)
- Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO)
- Schriftliches Vorverfahren und Klageerwiderung (§ 276 ZPO)
- Klageerhebung im Zivilprozess (§§ 253 ff. ZPO)
- Urkundenprozess (§§ 592 ff. ZPO)
- Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916, 935, 940 ZPO)
- Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO)
- Rechtskraft des Urteils (§ 322 ZPO)
- Güteverhandlung und Güterichter (§ 278 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-09-11: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Der /fakten/-Bestand deckte bislang die einzelnen Beweismittel ab (Zeuge § 373, Sachverständiger § 402, Urkunde § 415, Parteivernehmung § 445, selbständiges Beweisverfahren § 485), nicht aber Beweislast, Beweismaß und Beweiswürdigung – diese Lücke schließt die Seite. Kein Duplikat: die Beweismittel-Seiten werden nur querverlinkt, das materielle BGB-Schuldrecht (`bgb`) und das Arbeitsrecht (`arbeitsrecht`) bleiben unberührt. Normtexte über WebSearch mit `allowed_domains=["gesetze-im-internet.de"]` verbatim belegt (web_fetch auf gesetze-im-internet.de und dejure.org liefert in dieser Umgebung Timeout bzw. leeren Body); amtliche Einzelnorm-URLs zitiert. Verbatim bestätigt: § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO, § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 138 Abs. 1, 3 und 4 ZPO, § 288 Abs. 1 ZPO, § 290 ZPO, § 291 ZPO, § 292 Satz 1 ZPO, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 477 Abs. 1 BGB (ein Jahr; lebende Tiere sechs Monate; digitale Elemente zwei Jahre), § 630h Abs. 1, 3 und 5 BGB, § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB. Anscheinsbeweis und sekundäre Darlegungslast sind ausdrücklich als Richterrecht auf Grundlage des § 286 ZPO gekennzeichnet; es wird keine Einzelentscheidung zitiert, die nicht gegengeprüft werden konnte. Keine erfundenen Euro- oder Gebührenwerte. Wikidata-Q-IDs alle via WebSearch auf wikidata.org verifiziert: Q9012745 (legal burden of proof, dewiki-Sitelink „Beweislast" – NEU, in content/AGENT_GUIDE.md Abschnitt 2a ergänzt), Q569112 (Anscheinsbeweis, jurisdiction Deutschland – Guide-Tabelle bestätigt), Q206893 (Civil procedure code of Germany/ZPO – Guide-Tabelle bestätigt). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-11
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 286 ZPO – Freie Beweiswürdigung (Abs. 1 Satz 1: Entscheidung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei; Satz 2: Angabe der für: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__286.html
- § 286 ZPO – Wortlaut und Rechtsprechungsnachweise (dejure.org-Permalink, zur Kontrolle des Beweismaßes „für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit"): https://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html
- § 287 ZPO – Schadensermittlung; Höhe der Forderung (Abs. 1 Satz 1: Entscheidung über das Ob und die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__287.html
- § 138 ZPO – Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht (Abs. 1 vollständige und wahrheitsgemäße Erklärungen; Abs. 3 nicht ausdrücklich bestrittene Tatsachen gelten als zugestanden, wenn nicht die Bestreitensabsicht aus den übrigen Erklärungen hervorgeht; Abs. 4 Erklärung mit Nichtwissen nur : https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__138.html
- § 288 ZPO – Gerichtliches Geständnis (Abs. 1: zugestandene Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__288.html
- § 289 ZPO – Zusätze beim Geständnis (Abs. 1: Wirksamkeit wird durch den Zusatz eines selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittels nicht berührt): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__289.html
- § 290 ZPO – Widerruf des Geständnisses (nur wirksam, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrtum veranlasst war): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__290.html
- § 291 ZPO – Offenkundige Tatsachen („Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises."): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__291.html
- § 292 ZPO – Gesetzliche Vermutungen („Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt."): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__292.html
- § 294 ZPO – Glaubhaftmachung (alle Beweismittel, zusätzlich Versicherung an Eides statt; keine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__294.html
- § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (Abs. 1 Satz 2: „Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat." – Beweislast des Schuldners für fehlendes Vertretenmüssen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html
- § 477 BGB – Beweislastumkehr (Abs. 1: Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang, wenn sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein abweichender Zustand zeigt, außer bei Unvereinbarkeit mit der Art der Ware oder des Mangels; lebende Tiere sechs Monate; dauerhaft bereitgestellte digital: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__477.html
- § 476 BGB – Abweichende Vereinbarungen (belegt, dass die Beweislastumkehr seit dem 01.01.2022 nicht mehr in § 476 BGB, sondern in § 477 BGB geregelt ist): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__476.html
- § 630h BGB – Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (Abs. 1 voll beherrschbares allgemeines Behandlungsrisiko; Abs. 3 Vermutung der Nichtvornahme bei fehlender Dokumentation nach § 630f Abs. 1–3; Abs. 5 Kausalitätsvermutung bei grobem Behandlungsfehler): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630h.html
- § 630f BGB – Dokumentation der Behandlung (Bezugsnorm für die Beweislastfolge des § 630h Abs. 3 BGB): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630f.html
- § 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen (Abs. 1 Satz 2: Entlastungsbeweis des Geschäftsherrn für die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei Auswahl, Beschaffung und Leitung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__831.html
- § 434 BGB – Sachmangel (Bezugsnorm der Vermutung des § 477 Abs. 1 BGB): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__434.html