Güteverhandlung und Güterichter im Zivilprozess (§§ 278, 278a ZPO)
Kurzantwort
Jeder deutsche Zivilprozess beginnt grundsätzlich mit einem Einigungsversuch. Nach § 278 Abs. 1 ZPO soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Konkret geht der mündlichen Verhandlung nach § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Güteverhandlung voraus – es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. In der Güteverhandlung erörtert das Gericht den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände und stellt, soweit erforderlich, Fragen; die erschienenen Parteien sollen persönlich gehört werden (§ 278 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO). Für die Güteverhandlung und weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden (§ 278 Abs. 3 ZPO). Erscheinen beide Parteien nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen (§ 278 Abs. 4 ZPO). Das Gericht kann die Parteien außerdem an einen nicht entscheidungsbefugten Güterichter verweisen, der alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen darf (§ 278 Abs. 5 ZPO). Ergänzend kann das Gericht nach § 278a ZPO eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen; entscheiden sich die Parteien dafür, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Ein in der Güteverhandlung geschlossener Vergleich ist ein Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und senkt die Verfahrensgebühr von 3,0 auf 1,0 (Nr. 1211 KV GKG).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 278 ZPO (Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich), § 278a ZPO (Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung) |
| Grundsatz | Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf gütliche Beilegung bedacht sein (§ 278 Abs. 1 ZPO) |
| Güteverhandlung | geht der mündlichen Verhandlung voraus (§ 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO) |
| Ausnahmen von der Güteverhandlung | bereits erfolgter Einigungsversuch vor außergerichtlicher Gütestelle oder erkennbare Aussichtslosigkeit (§ 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO) |
| Inhalt | Erörterung des Sach- und Streitstands unter freier Würdigung aller Umstände, Fragen des Gerichts (§ 278 Abs. 2 Satz 2 ZPO) |
| Persönliche Anhörung | erschienene Parteien sollen persönlich gehört werden (§ 278 Abs. 2 Satz 3 ZPO) |
| Persönliches Erscheinen | soll angeordnet werden für Güteverhandlung und weitere Güteversuche (§ 278 Abs. 3 ZPO) |
| Sanktion bei Ausbleiben | Ordnungsgeld wie gegen einen ausgebliebenen Zeugen (§ 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO) |
| Ausbleiben beider Parteien | Ruhen des Verfahrens ist anzuordnen (§ 278 Abs. 4 ZPO) |
| Güterichter | nicht entscheidungsbefugter Richter; darf alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen (§ 278 Abs. 5 ZPO) |
| Mediationsvorschlag | Gericht kann Mediation oder anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen (§ 278a Abs. 1 ZPO) |
| Folge der Annahme | Gericht ordnet das Ruhen des Verfahrens an (§ 278a Abs. 2 ZPO) |
| Schriftlicher Vergleich | möglich über schriftlichen Vergleichsvorschlag der Parteien oder des Gerichts (§ 278 Abs. 6 ZPO) |
| Ergebnis | Prozessvergleich = Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) |
| Gerichtskosten | Ermäßigung der 3,0-Verfahrensgebühr auf 1,0 bei Beendigung ohne streitiges Urteil (Nr. 1211 KV GKG) |
| Anwaltskosten | Einigungsgebühr; bei bereits anhängigem gerichtlichem Verfahren 1,0 statt 1,5 (Nr. 1000, 1003 VV RVG) |
| Obligatorische Vorschaltung | Landesrecht kann außergerichtliche Streitschlichtung vor der Klage verlangen (§ 15a ZPOEG/EGZPO) |
Warum der Prozess mit einem Einigungsversuch beginnt
Der deutsche Zivilprozess ist nicht auf das Urteil hin konstruiert, sondern auf die Beilegung des Streits. § 278 Abs. 1 ZPO formuliert das als dauerhafte Amtspflicht: Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Die Vorschrift gilt also nicht nur zu Beginn, sondern bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, und sie erfasst auch Teileinigungen über einzelne Punkte, wenn eine Gesamtlösung nicht erreichbar ist.
Der praktische Hintergrund ist doppelt: Eine Einigung erspart den Parteien Beweisaufnahme, Instanzenzug und Vollstreckungsrisiko, und sie erlaubt Regelungen, die ein Urteil gar nicht treffen könnte – Ratenzahlung, Zug-um-Zug-Abwicklung, Erledigung außerhalb des Streitgegenstands, Verzicht auf Rufschädigung. Ein Urteil kann nur über den Klageantrag entscheiden; ein Vergleich kann den ganzen Konflikt regeln.
Die Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 bis 4 ZPO)
Nach § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO geht der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus. Sie ist damit der gesetzliche Regelfall und kein Sonderweg. Praktisch findet sie meist unmittelbar vor der ersten streitigen Verhandlung im selben Termin statt.
Das Gesetz kennt genau zwei Ausnahmen (§ 278 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO):
- Es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden – etwa im obligatorischen Schlichtungsverfahren nach Landesrecht (§ 15a ZPOEG) oder vor einer anerkannten Gütestelle.
- Die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das ist eine Prognose des Gerichts; bloße Vermutungen genügen nicht, wohl aber eine ausdrückliche, ernsthafte Ablehnung jeder Einigung durch eine Partei.
Inhaltlich hat das Gericht in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen (§ 278 Abs. 2 Satz 2 ZPO). „Freie Würdigung aller Umstände" bedeutet, dass das Gericht hier nicht an die strengen Grenzen des Beibringungsgrundsatzes gebunden ist wie bei der Entscheidungsfindung: Es darf Vergleichsargumente auch aus wirtschaftlichen Erwägungen, Prozessrisiken und Beziehungsinteressen entwickeln. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden (§ 278 Abs. 2 Satz 3 ZPO) – nicht nur ihre Anwälte.
Damit die Güteverhandlung überhaupt funktioniert, soll das Gericht nach § 278 Abs. 3 ZPO das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen, und zwar sowohl für die Güteverhandlung als auch für weitere Güteversuche. Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 141 ZPO. Bleibt eine Partei trotz Anordnung aus, kann gegen sie nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO Ordnungsgeld festgesetzt werden wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen. Das gilt allerdings nicht, wenn die Partei einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestands in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen – insbesondere zu einem Vergleichsabschluss – ermächtigt ist (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist nach § 278 Abs. 4 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Das ist kein Versäumnisurteil und keine Klageabweisung: Das Verfahren bleibt anhängig und kann von jeder Partei wieder aufgerufen werden.
Der Güterichter (§ 278 Abs. 5 ZPO)
§ 278 Abs. 5 ZPO erlaubt dem Gericht, die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) zu verweisen. Zwei Merkmale sind entscheidend:
- Richterliche Person, aber ohne Entscheidungsbefugnis. Der Güterichter kann den Rechtsstreit nicht entscheiden. Er kann kein Urteil sprechen, keine Beweise erheben und nichts anordnen, was den Prozessausgang präjudiziert. Genau das schafft die Offenheit, die eine Verhandlung vor dem entscheidenden Richter oft nicht hat: Was den Parteien im Güterichtertermin an Schwächen oder Zugeständnissen herausrutscht, kann ihnen im Urteil nicht schaden.
- Freie Methodenwahl. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen (§ 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Er ist also nicht auf die klassische richterliche Vergleichsverhandlung beschränkt, sondern kann mediativ arbeiten – Einzelgespräche, Interessenklärung, Optionensuche.
Die Verweisung ist eine Verfahrensleitung ohne Entscheidungscharakter; sie setzt die Zustimmung der Parteien praktisch voraus, weil ohne ihre Mitwirkung im Güterichtertermin nichts erreichbar ist. Das Verfahren bleibt beim ursprünglichen Gericht anhängig – anders als bei § 278a ZPO wird es nicht zum Ruhen gebracht. Kommt vor dem Güterichter eine Einigung zustande, wird sie als gerichtlicher Vergleich protokolliert (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und ist damit Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Scheitert sie, geht die Sache an den entscheidungsbefugten Richter zurück.
Eine strukturell gleichlaufende Regelung enthält § 54a ArbGG für das arbeitsgerichtliche Verfahren; § 36 FamFG regelt den Vergleich in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung (§ 278a ZPO)
§ 278a ZPO ergänzt den gerichtsinternen Güterichter um den Weg nach außen:
- Abs. 1: Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Der Vorschlag ist unverbindlich; die Parteien müssen ihm nicht folgen.
- Abs. 2: Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Das Verfahren wird also angehalten, solange außerhalb des Gerichts verhandelt wird.
Was „Mediation" rechtlich ist, definiert das Mediationsgesetz: Nach § 1 Abs. 1 MediationsG ist Mediation ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Der Mediator ist nach § 1 Abs. 2 MediationsG eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.
Der wichtige Unterschied zum Güterichter: Der außergerichtliche Mediator ist kein Richter. Eine vor ihm geschlossene Einigung ist zunächst nur ein Vertrag, kein Vollstreckungstitel. Sie muss, um vollstreckbar zu werden, in eine vollstreckbare Form gebracht werden – etwa als Prozessvergleich vor Gericht (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), als Vergleich vor einer anerkannten Gütestelle oder als notarielle Urkunde mit Unterwerfungserklärung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).
Der schriftliche Vergleich (§ 278 Abs. 6 ZPO)
Eine Einigung setzt keinen Gerichtstermin voraus. Nach § 278 Abs. 6 ZPO kann ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt des so geschlossenen Vergleichs anschließend durch Beschluss fest. Auch dieser festgestellte Vergleich ist Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Kostenfolgen einer Einigung
Eine Einigung ist regelmäßig auch wirtschaftlich die günstigere Lösung:
- Gerichtskosten. Für das erstinstanzliche Klageverfahren fällt eine 3,0-Verfahrensgebühr an (Nr. 1210 KV GKG). Endet das Verfahren ohne streitiges Urteil – etwa durch gerichtlichen Vergleich –, ermäßigt sich diese Gebühr auf 1,0 (Nr. 1211 KV GKG). Voraussetzung ist, dass der Vergleich das gesamte Verfahren einschließlich der Kostenfrage erledigt; bleibt die Kostenentscheidung dem Gericht nach § 91a ZPO vorbehalten, greift die Ermäßigung nicht.
- Anwaltskosten. Für die anwaltliche Mitwirkung an der Einigung entsteht eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. Ist über den Gegenstand bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig, beträgt sie 1,0 statt 1,5 (Nr. 1003 VV RVG). Sie tritt zu Verfahrens- und Terminsgebühr hinzu, wird durch die Gerichtskostenersparnis aber häufig mehr als ausgeglichen.
- Kostenverteilung. Trifft der Vergleich keine Kostenregelung, gilt die Auffangregel des § 98 Satz 1 ZPO: Die Kosten sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Die Parteien sollten deshalb im Vergleich ausdrücklich regeln, wer die Kosten trägt.
Obligatorische Schlichtung vor der Klage (§ 15a ZPOEG)
Unabhängig von der gerichtsinternen Güteverhandlung können die Länder nach § 15a ZPOEG (Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, EGZPO) bestimmen, dass die Klage erst nach einem gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch zulässig ist. Erfasst sind insbesondere:
- vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche bis 750 €,
- bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten (§§ 910, 911, 923, 906 BGB sowie landesrechtliche Vorschriften nach Art. 124 EGBGB), soweit es nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb geht,
- Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
Der Kläger muss dann bei Klageeinreichung eine von der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch vorlegen. Ob und in welchem Umfang § 15a ZPOEG gilt, hängt vom jeweiligen Landesrecht ab – nicht alle Länder haben davon Gebrauch gemacht, und die Ausgestaltung unterscheidet sich. Hat ein solcher Einigungsversuch stattgefunden, entfällt zugleich die gerichtliche Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Häufige Fehler
- „Zur Güteverhandlung muss ich nicht selbst kommen, mein Anwalt geht hin." Riskant. Das Gericht soll das persönliche Erscheinen anordnen (§ 278 Abs. 3 ZPO); bei Ausbleiben droht Ordnungsgeld (§ 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Nur wenn ein zur Aufklärung und zum Vergleichsabschluss ermächtigter Vertreter entsandt wird, entfällt die Sanktion (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
- „Wenn beide nicht erscheinen, ist die Klage weg." Nein. § 278 Abs. 4 ZPO ordnet in diesem Fall das Ruhen des Verfahrens an. Das Verfahren bleibt anhängig.
- „Der Güterichter entscheidet dann eben." Nein. Der Güterichter ist ausdrücklich nicht entscheidungsbefugt (§ 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Scheitert die Einigung, entscheidet der zuständige Richter, dem das Verfahren zurückgeht.
- „Was ich beim Güterichter sage, steht später im Urteil." Der Güterichter darf gerade nicht entscheiden; er ist vom Entscheidungsverfahren getrennt. Für die außergerichtliche Mediation ordnet zudem § 1 Abs. 1 MediationsG die Vertraulichkeit des Verfahrens an.
- „Die Mediationsvereinbarung kann ich vollstrecken." Regelmäßig nicht ohne Weiteres. Eine vor einem außergerichtlichen Mediator geschlossene Vereinbarung ist zunächst ein Vertrag. Vollstreckbar wird sie erst als Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), als Vergleich vor anerkannter Gütestelle oder als notarielle Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).
- „Ein Vergleich ändert an den Gerichtskosten nichts." Doch. Endet das Verfahren ohne streitiges Urteil, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr von 3,0 auf 1,0 (Nr. 1211 KV GKG).
- „Die Güteverhandlung kann das Gericht einfach weglassen." Nur unter den beiden gesetzlichen Ausnahmen: vorangegangener Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle oder erkennbare Aussichtslosigkeit (§ 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Geltungsbereich
- Sachlich: ordentliche Zivilgerichtsbarkeit erster Instanz (Amts- und Landgerichte); über § 525 ZPO im Grundsatz auch im Berufungsverfahren. Für das arbeitsgerichtliche Verfahren gilt die Güteverhandlung nach § 54 ArbGG mit dem Güterichter nach § 54a ArbGG; für Familien- und FG-Sachen gelten die Vorschriften des FamFG.
- Räumlich: Bundesrepublik Deutschland. Die obligatorische Vorschaltschlichtung nach § 15a ZPOEG hängt vom jeweiligen Landesrecht ab.
- Zeitlich: § 278 Abs. 5 (Güterichter) und § 278a ZPO wurden durch das Mediationsgesetz eingeführt und gelten seither unverändert in der hier dargestellten Fassung.
Ausnahmen
- Keine Güteverhandlung, wenn bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden hat oder die Güteverhandlung erkennbar aussichtslos erscheint (§ 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- Kein Ordnungsgeld bei Ausbleiben, wenn ein zur Aufklärung und zum Vergleichsabschluss ermächtigter Vertreter entsandt wird (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
- Keine Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG, wenn der Vergleich das Verfahren nicht vollständig erledigt oder die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO dem Gericht vorbehalten bleibt.
- Kein Ruhen des Verfahrens bei der Verweisung an den Güterichter (§ 278 Abs. 5 ZPO) – anders als bei der Entscheidung für eine außergerichtliche Konfliktbeilegung nach § 278a Abs. 2 ZPO.
Beispiel
Ein Handwerksbetrieb klagt vor dem Amtsgericht 4.800 € Werklohn ein; der Auftraggeber wendet Mängel ein. Das Gericht lädt zum Termin, ordnet nach § 278 Abs. 3 ZPO das persönliche Erscheinen beider Parteien an und beginnt den Termin mit der Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO). Es erörtert den Sach- und Streitstand, weist darauf hin, dass die Mängelfrage nur über ein Sachverständigengutachten zu klären wäre, und beziffert das damit verbundene Kosten- und Zeitrisiko für beide Seiten.
Weil der Streit auch eine gestörte Geschäftsbeziehung betrifft, schlägt das Gericht die Verweisung an den Güterichter vor (§ 278 Abs. 5 ZPO). Beide Parteien stimmen zu. Der Güterichter führt Einzelgespräche und entwickelt eine Lösung, die ein Urteil nicht hätte aussprechen können: Zahlung von 3.900 € in drei Raten, kostenlose Nachbesserung zweier Positionen, Kostenaufhebung.
Die Einigung wird als Prozessvergleich protokolliert. Sie ist damit Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO – zahlt der Auftraggeber die Raten nicht, kann der Betrieb ohne weitere Klage vollstrecken. Die Gerichtsgebühr ermäßigt sich von 3,0 auf 1,0 (Nr. 1211 KV GKG); auf Anwaltsseite entsteht zusätzlich eine 1,0-Einigungsgebühr (Nr. 1000, 1003 VV RVG). Ein Sachverständigengutachten, dessen Kosten den Streitwert schnell erreicht hätten, wird nicht eingeholt.
Siehe auch
- Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
- Klageerhebung im Zivilprozess (§§ 253 ff. ZPO)
- Gerichtskosten & Streitwert (GKG)
- Klagerücknahme und Erledigungserklärung (§§ 269, 91a ZPO)
- Sachliche Zuständigkeit Amts-/Landgericht (§§ 23, 71 GVG)
- Anwaltszwang im Zivilprozess (§ 78 ZPO)
- Sachverständigenbeweis im Zivilprozess (§§ 402 ff. ZPO)
- Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO)
- Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO)
- Beratungshilfe (BerHG)
- Zwangsvollstreckung aus notarieller Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)
- Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung – Titel, Klausel, Zustellung (§§ 704, 750 ZPO)
Quellen
- § 278 ZPO – Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich (Abs. 1: Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein; Abs. 2 Satz 1: Güteverhandlung geht der mündlichen Verhandlung voraus, außer bei vorangegangenem Einigungsversuch vor außergerichtlicher Gütestelle oder erkennbarer Aussichtslosigkeit; Abs. 2 Satz 2: Erörterung des Sach- und Streitstands unter freier Würdigung aller Umstände und Fragen des Gerichts; Abs. 2 Satz 3: erschienene Parteien sollen persönlich gehört werden; Abs. 3: persönliches Erscheinen soll angeordnet werden; Abs. 4: Ruhen des Verfahrens bei Ausbleiben beider Parteien; Abs. 5: Verweisung an nicht entscheidungsbefugten Güterichter, der alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen kann; Abs. 6: schriftlicher Vergleich und Feststellung durch Beschluss): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__278.html
- § 278a ZPO – Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung (Abs. 1: Gericht kann Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen; Abs. 2: bei Entscheidung der Parteien dafür ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__278a.html
- § 278 ZPO – Normtext und Querverweise, dejure.org-Permalink (Wortlaut Abs. 4 und Abs. 6 gegengeprüft): https://dejure.org/gesetze/ZPO/278.html
- § 141 ZPO – Anordnung des persönlichen Erscheinens (Abs. 3 Satz 1: Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen; Abs. 3 Satz 2: Ausnahme bei Entsendung eines zur Aufklärung des Tatbestands und zum Vergleichsabschluss ermächtigten Vertreters): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__141.html
- § 160 ZPO – Inhalt des Protokolls (Abs. 3 Nr. 1: Protokollierung des Vergleichs): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__160.html
- § 794 ZPO – Weitere Vollstreckungstitel (Abs. 1 Nr. 1: Vergleiche vor einem deutschen Gericht oder einer anerkannten Gütestelle; Abs. 1 Nr. 5: notarielle Urkunde mit Unterwerfungserklärung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__794.html
- § 98 ZPO – Vergleichskosten (Auffangregel der Kostenaufhebung, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__98.html
- § 91a ZPO – Kosten bei Erledigung der Hauptsache (Kostenentscheidung nach billigem Ermessen durch Beschluss): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__91a.html
- § 525 ZPO – Allgemeine Verfahrensgrundsätze im Berufungsverfahren (entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Verfahren erster Instanz): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__525.html
- § 15a ZPOEG (EGZPO) – Einigungsversuch vor einer Gütestelle als Zulässigkeitsvoraussetzung (Landesrechtsvorbehalt; vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht bis 750 €; nachbarrechtliche Streitigkeiten nach §§ 910, 911, 923, 906 BGB und Art. 124 EGBGB, soweit keine Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb; Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre außerhalb von Presse und Rundfunk; Vorlage der Gütestellenbescheinigung mit der Klage): https://www.gesetze-im-internet.de/zpoeg/__15a.html
- § 1 MediationsG – Begriffsbestimmungen (Abs. 1: Mediation als vertrauliches und strukturiertes Verfahren, in dem die Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben; Abs. 2: Mediator als unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis): https://www.gesetze-im-internet.de/mediationsg/__1.html
- § 2 MediationsG – Verfahren, Aufgaben des Mediators: https://www.gesetze-im-internet.de/mediationsg/__2.html
- § 3 MediationsG – Offenbarungspflichten, Tätigkeitsbeschränkungen des Mediators: https://www.gesetze-im-internet.de/mediationsg/__3.html
- § 4 MediationsG – Verschwiegenheitspflicht des Mediators: https://www.gesetze-im-internet.de/mediationsg/__4.html
- Anlage 1 zum GKG – Kostenverzeichnis (Nr. 1210: 3,0-Verfahrensgebühr im allgemeinen erstinstanzlichen Verfahren; Nr. 1211: Ermäßigung auf 1,0 bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitiges Urteil, u. a. durch gerichtlichen Vergleich): https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1.html
- § 69b GKG – Verordnungsermächtigung der Landesregierungen für eine weitergehende Ermäßigung der Verfahrensgebühr (u. a. Nr. 1211) bei Erledigung nach Mediation oder außergerichtlicher Konfliktbeilegung: https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__69b.html
- Anlage 1 zum RVG – Vergütungsverzeichnis (Nr. 1000: Einigungsgebühr; Nr. 1003: ermäßigter Satz von 1,0, wenn über den Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig ist): https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html
- § 54a ArbGG – Güterichter im arbeitsgerichtlichen Verfahren: https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__54a.html
- § 36 FamFG – Vergleich (gütliche Einigung in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__36.html
- Mediationsgesetz (MediationsG) – Gesamtfassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mediationsg/BJNR157710012.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-29: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Wortlaut der §§ 278 und 278a ZPO (Abs. 1 Gütlichkeitsgebot in jeder Lage des Verfahrens; Abs. 2 Satz 1 Vorrang der Güteverhandlung mit den beiden Ausnahmen außergerichtlicher Einigungsversuch/erkennbare Aussichtslosigkeit; Abs. 2 Sätze 2 und 3 Erörterung unter freier Würdigung aller Umstände und persönliche Anhörung; Abs. 3 Anordnung des persönlichen Erscheinens; Abs. 4 Ruhen bei Ausbleiben beider Parteien; Abs. 5 nicht entscheidungsbefugter Güterichter mit freier Methodenwahl einschließlich Mediation; Abs. 6 schriftlicher Vergleich; § 278a Abs. 1 Mediationsvorschlag, Abs. 2 Ruhensanordnung) via WebSearch mit allowed_domains gesetze-im-internet.de und dejure.org belegt, da web_fetch auf gesetze-im-internet.de in dieser Umgebung in einen Timeout läuft. Ergänzend belegt: § 141 Abs. 3 ZPO (Ordnungsgeld und Vertreterausnahme), § 15a ZPOEG (750-€-Grenze, Nachbarrecht §§ 910, 911, 923, 906 BGB und Art. 124 EGBGB, Ehrverletzung außerhalb Presse/Rundfunk, Gütestellenbescheinigung), § 1 Abs. 1 und 2 MediationsG (Legaldefinition Mediation und Mediator). Kostenangaben (Nr. 1210/1211 KV GKG, Nr. 1000/1003 VV RVG) mit der bestehenden Seite gerichtskosten-streitwert-gkg abgeglichen. Frontmatter gesetzt (topic prozess-vollstreckungsrecht, legal_status in_force, authority_level A, factcheck_status ok, wikidata_subjects Q206914/Q167412/Q223871 – Q223871 „mediation" am 2026-08-29 via WebSearch auf wikidata.org verifiziert, Q206914 und Q167412 aus der geprüften Guide-Tabelle übernommen). Keine Duplizierung: § 278 Abs. 6 und der Prozessvergleich als Titel sind auf prozessvergleich-794-zpo dargestellt, hier nur verlinkt und um die Güteverhandlung, den Güterichter und § 278a ZPO ergänzt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-29
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0