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Güteverhandlung und Güterichter im Zivilprozess (§§ 278, 278a ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-29 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Jeder deutsche Zivilprozess beginnt grundsätzlich mit einem Einigungsversuch. Nach § 278 Abs. 1 ZPO soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Konkret geht der mündlichen Verhandlung nach § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Güteverhandlung voraus – es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. In der Güteverhandlung erörtert das Gericht den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände und stellt, soweit erforderlich, Fragen; die erschienenen Parteien sollen persönlich gehört werden (§ 278 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO). Für die Güteverhandlung und weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden (§ 278 Abs. 3 ZPO). Erscheinen beide Parteien nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen (§ 278 Abs. 4 ZPO). Das Gericht kann die Parteien außerdem an einen nicht entscheidungsbefugten Güterichter verweisen, der alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen darf (§ 278 Abs. 5 ZPO). Ergänzend kann das Gericht nach § 278a ZPO eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen; entscheiden sich die Parteien dafür, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Ein in der Güteverhandlung geschlossener Vergleich ist ein Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und senkt die Verfahrensgebühr von 3,0 auf 1,0 (Nr. 1211 KV GKG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 278 ZPO (Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich), § 278a ZPO (Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung)
GrundsatzGericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf gütliche Beilegung bedacht sein (§ 278 Abs. 1 ZPO)
Güteverhandlunggeht der mündlichen Verhandlung voraus (§ 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Ausnahmen von der Güteverhandlungbereits erfolgter Einigungsversuch vor außergerichtlicher Gütestelle oder erkennbare Aussichtslosigkeit (§ 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
InhaltErörterung des Sach- und Streitstands unter freier Würdigung aller Umstände, Fragen des Gerichts (§ 278 Abs. 2 Satz 2 ZPO)
Persönliche Anhörungerschienene Parteien sollen persönlich gehört werden (§ 278 Abs. 2 Satz 3 ZPO)
Persönliches Erscheinensoll angeordnet werden für Güteverhandlung und weitere Güteversuche (§ 278 Abs. 3 ZPO)
Sanktion bei AusbleibenOrdnungsgeld wie gegen einen ausgebliebenen Zeugen (§ 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO)
Ausbleiben beider ParteienRuhen des Verfahrens ist anzuordnen (§ 278 Abs. 4 ZPO)
Güterichternicht entscheidungsbefugter Richter; darf alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen (§ 278 Abs. 5 ZPO)
MediationsvorschlagGericht kann Mediation oder anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen (§ 278a Abs. 1 ZPO)
Folge der AnnahmeGericht ordnet das Ruhen des Verfahrens an (§ 278a Abs. 2 ZPO)
Schriftlicher Vergleichmöglich über schriftlichen Vergleichsvorschlag der Parteien oder des Gerichts (§ 278 Abs. 6 ZPO)
ErgebnisProzessvergleich = Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
GerichtskostenErmäßigung der 3,0-Verfahrensgebühr auf 1,0 bei Beendigung ohne streitiges Urteil (Nr. 1211 KV GKG)
AnwaltskostenEinigungsgebühr; bei bereits anhängigem gerichtlichem Verfahren 1,0 statt 1,5 (Nr. 1000, 1003 VV RVG)
Obligatorische VorschaltungLandesrecht kann außergerichtliche Streitschlichtung vor der Klage verlangen (§ 15a ZPOEG/EGZPO)

Warum der Prozess mit einem Einigungsversuch beginnt

Der deutsche Zivilprozess ist nicht auf das Urteil hin konstruiert, sondern auf die Beilegung des Streits. § 278 Abs. 1 ZPO formuliert das als dauerhafte Amtspflicht: Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Die Vorschrift gilt also nicht nur zu Beginn, sondern bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, und sie erfasst auch Teil­einigungen über einzelne Punkte, wenn eine Gesamtlösung nicht erreichbar ist.

Der praktische Hintergrund ist doppelt: Eine Einigung erspart den Parteien Beweisaufnahme, Instanzenzug und Vollstreckungsrisiko, und sie erlaubt Regelungen, die ein Urteil gar nicht treffen könnte – Ratenzahlung, Zug-um-Zug-Abwicklung, Erledigung außerhalb des Streitgegenstands, Verzicht auf Rufschädigung. Ein Urteil kann nur über den Klageantrag entscheiden; ein Vergleich kann den ganzen Konflikt regeln.

Die Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 bis 4 ZPO)

Nach § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO geht der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus. Sie ist damit der gesetzliche Regelfall und kein Sonderweg. Praktisch findet sie meist unmittelbar vor der ersten streitigen Verhandlung im selben Termin statt.

Das Gesetz kennt genau zwei Ausnahmen (§ 278 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO):

Inhaltlich hat das Gericht in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen (§ 278 Abs. 2 Satz 2 ZPO). „Freie Würdigung aller Umstände" bedeutet, dass das Gericht hier nicht an die strengen Grenzen des Beibringungsgrundsatzes gebunden ist wie bei der Entscheidungsfindung: Es darf Vergleichsargumente auch aus wirtschaftlichen Erwägungen, Prozessrisiken und Beziehungsinteressen entwickeln. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden (§ 278 Abs. 2 Satz 3 ZPO) – nicht nur ihre Anwälte.

Damit die Güteverhandlung überhaupt funktioniert, soll das Gericht nach § 278 Abs. 3 ZPO das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen, und zwar sowohl für die Güteverhandlung als auch für weitere Güteversuche. Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 141 ZPO. Bleibt eine Partei trotz Anordnung aus, kann gegen sie nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO Ordnungsgeld festgesetzt werden wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen. Das gilt allerdings nicht, wenn die Partei einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestands in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen – insbesondere zu einem Vergleichsabschluss – ermächtigt ist (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist nach § 278 Abs. 4 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Das ist kein Versäumnisurteil und keine Klageabweisung: Das Verfahren bleibt anhängig und kann von jeder Partei wieder aufgerufen werden.

Der Güterichter (§ 278 Abs. 5 ZPO)

§ 278 Abs. 5 ZPO erlaubt dem Gericht, die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) zu verweisen. Zwei Merkmale sind entscheidend:

Die Verweisung ist eine Verfahrensleitung ohne Entscheidungscharakter; sie setzt die Zustimmung der Parteien praktisch voraus, weil ohne ihre Mitwirkung im Güterichtertermin nichts erreichbar ist. Das Verfahren bleibt beim ursprünglichen Gericht anhängig – anders als bei § 278a ZPO wird es nicht zum Ruhen gebracht. Kommt vor dem Güterichter eine Einigung zustande, wird sie als gerichtlicher Vergleich protokolliert (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und ist damit Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Scheitert sie, geht die Sache an den entscheidungsbefugten Richter zurück.

Eine strukturell gleichlaufende Regelung enthält § 54a ArbGG für das arbeitsgerichtliche Verfahren; § 36 FamFG regelt den Vergleich in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung (§ 278a ZPO)

§ 278a ZPO ergänzt den gerichtsinternen Güterichter um den Weg nach außen:

Was „Mediation" rechtlich ist, definiert das Mediationsgesetz: Nach § 1 Abs. 1 MediationsG ist Mediation ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Der Mediator ist nach § 1 Abs. 2 MediationsG eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.

Der wichtige Unterschied zum Güterichter: Der außergerichtliche Mediator ist kein Richter. Eine vor ihm geschlossene Einigung ist zunächst nur ein Vertrag, kein Vollstreckungstitel. Sie muss, um vollstreckbar zu werden, in eine vollstreckbare Form gebracht werden – etwa als Prozessvergleich vor Gericht (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), als Vergleich vor einer anerkannten Gütestelle oder als notarielle Urkunde mit Unterwerfungserklärung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

Der schriftliche Vergleich (§ 278 Abs. 6 ZPO)

Eine Einigung setzt keinen Gerichtstermin voraus. Nach § 278 Abs. 6 ZPO kann ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt des so geschlossenen Vergleichs anschließend durch Beschluss fest. Auch dieser festgestellte Vergleich ist Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Kostenfolgen einer Einigung

Eine Einigung ist regelmäßig auch wirtschaftlich die günstigere Lösung:

Obligatorische Schlichtung vor der Klage (§ 15a ZPOEG)

Unabhängig von der gerichtsinternen Güteverhandlung können die Länder nach § 15a ZPOEG (Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, EGZPO) bestimmen, dass die Klage erst nach einem gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch zulässig ist. Erfasst sind insbesondere:

Der Kläger muss dann bei Klageeinreichung eine von der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch vorlegen. Ob und in welchem Umfang § 15a ZPOEG gilt, hängt vom jeweiligen Landesrecht ab – nicht alle Länder haben davon Gebrauch gemacht, und die Ausgestaltung unterscheidet sich. Hat ein solcher Einigungsversuch stattgefunden, entfällt zugleich die gerichtliche Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Häufige Fehler

Geltungsbereich

Ausnahmen

Beispiel

Ein Handwerksbetrieb klagt vor dem Amtsgericht 4.800 € Werklohn ein; der Auftraggeber wendet Mängel ein. Das Gericht lädt zum Termin, ordnet nach § 278 Abs. 3 ZPO das persönliche Erscheinen beider Parteien an und beginnt den Termin mit der Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO). Es erörtert den Sach- und Streitstand, weist darauf hin, dass die Mängelfrage nur über ein Sachverständigengutachten zu klären wäre, und beziffert das damit verbundene Kosten- und Zeitrisiko für beide Seiten.

Weil der Streit auch eine gestörte Geschäftsbeziehung betrifft, schlägt das Gericht die Verweisung an den Güterichter vor (§ 278 Abs. 5 ZPO). Beide Parteien stimmen zu. Der Güterichter führt Einzelgespräche und entwickelt eine Lösung, die ein Urteil nicht hätte aussprechen können: Zahlung von 3.900 € in drei Raten, kostenlose Nachbesserung zweier Positionen, Kostenaufhebung.

Die Einigung wird als Prozessvergleich protokolliert. Sie ist damit Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO – zahlt der Auftraggeber die Raten nicht, kann der Betrieb ohne weitere Klage vollstrecken. Die Gerichtsgebühr ermäßigt sich von 3,0 auf 1,0 (Nr. 1211 KV GKG); auf Anwaltsseite entsteht zusätzlich eine 1,0-Einigungsgebühr (Nr. 1000, 1003 VV RVG). Ein Sachverständigengutachten, dessen Kosten den Streitwert schnell erreicht hätten, wird nicht eingeholt.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand