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Dokumentationspflicht der Behandlungsseite (§ 630f BGB) – Behandlungsakte, Inhalt und 10-Jahres-Frist

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Dokumentationspflicht der Behandlungsseite (§ 630f BGB) – Behandlungsakte, Inhalt und 10-Jahres-Frist

Kurzantwort

Wer eine medizinische Behandlung durchführt, ist gesetzlich verpflichtet, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Behandlungsakte zu führen – in Papierform oder elektronisch (§ 630f Abs. 1 Satz 1 BGB). Aufzuzeichnen sind alle aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse, insbesondere Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen; Arztbriefe gehören in die Akte (§ 630f Abs. 2 BGB). Die Behandlungsakte ist zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Vorschriften abweichende Fristen vorsehen (§ 630f Abs. 3 BGB). Wichtig 2026: Durch das Gesetz vom 03.02.2026 (BGBl. I Nr. 28), in Kraft seit 06.02.2026, wurde der Begriff „Patientenakte" in §§ 630f, 630g BGB durchgängig durch „Behandlungsakte" ersetzt – der sachliche Pflichtenumfang bleibt unverändert. Nachträgliche Berichtigungen und Änderungen sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen wurden (§ 630f Abs. 1 Satz 2 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 630f BGB – Dokumentation der Behandlung [gesetze-im-internet.de]
VerpflichteterDer Behandelnde (Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Hebamme, Träger) [§ 630a Abs. 1 BGB]
Form der AktePapierform oder elektronisch [§ 630f Abs. 1 Satz 1 BGB]
ZeitpunktIn unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung [§ 630f Abs. 1 Satz 1 BGB]
Begriff seit 06.02.2026„Behandlungsakte" statt bisher „Patientenakte" [BGBl. I Nr. 28 vom 03.02.2026]
PflichtinhaltAlle fachlich wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse [§ 630f Abs. 2 Satz 1 BGB]
RegelbeispieleAnamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Ergebnisse, Befunde, Therapien und Wirkungen, Eingriffe und Wirkungen, Einwilligungen, Aufklärungen [§ 630f Abs. 2 Satz 1 BGB]
ArztbriefeSind in die Behandlungsakte aufzunehmen [§ 630f Abs. 2 Satz 2 BGB]
Berichtigungen/ÄnderungenNur zulässig, wenn ursprünglicher Inhalt und Änderungszeitpunkt erkennbar bleiben [§ 630f Abs. 1 Satz 2 BGB]
Elektronische AktenFälschungssicherheit der Änderungshistorie sicherzustellen [§ 630f Abs. 1 Satz 3 BGB]
Aufbewahrungsfrist10 Jahre nach Abschluss der Behandlung [§ 630f Abs. 3 BGB]
Längere SonderfristenAndere Vorschriften bleiben vorbehalten [§ 630f Abs. 3 Halbsatz 2 BGB]
Beispiel BluttransfusionPatientenbezogene Transfusionsdaten mind. 30 Jahre [§ 14 Abs. 3 TFG]
Beispiel StrahlenanwendungEigene Fristen; bei Minderjährigen bis Vollendung des 28. Lebensjahres [§ 85 StrlSchG]
Beweisrechtliche FolgeNicht dokumentierte wesentliche Maßnahme gilt als nicht erfolgt [§ 630h Abs. 3 BGB]
Einsichtsrecht des PatientenUnverzügliche Einsicht in die vollständige Behandlungsakte [§ 630g BGB]
Ursprung der NormPatientenrechtegesetz vom 20.02.2013, in Kraft 26.02.2013 [BGBl. I S. 277]

Geltungsbereich

§ 630f BGB ist Teil des Behandlungsvertragsrechts (§§ 630a–630h BGB) und gilt für jede medizinische Behandlung im Sinne des § 630a Abs. 1 BGB. Verpflichtet ist die Behandlungsseite – also Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Hebammen, Physiotherapeuten und weitere Heilberufler ebenso wie der jeweilige Vertragspartner (Praxisinhaber, Krankenhausträger, MVZ). Die Dokumentationspflicht besteht unabhängig davon, ob die Behandlung gesetzlich, privat oder als Selbstzahlerleistung erfolgt. Neben der zivilrechtlichen Pflicht aus § 630f BGB bestehen berufsrechtliche Dokumentationspflichten (§ 10 der Musterberufsordnung für Ärzte, MBO-Ä) und – für Vertragsärzte – vertragsarztrechtliche Pflichten (§ 57 BMV-Ä). Alle drei Ebenen fordern eine sorgfältige, zeitnahe Dokumentation; § 630f BGB ist die zentrale zivilrechtliche Grundnorm.

Was dokumentiert werden muss

Nach § 630f Abs. 2 BGB sind sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen. Das Gesetz nennt als Regelbeispiele die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen und Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen sowie Einwilligungen und Aufklärungen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend – maßgeblich ist stets die fachliche Wesentlichkeit für die Weiterbehandlung. Nicht dokumentationspflichtig sind demgegenüber bloße Selbstverständlichkeiten oder rein persönliche Notizen des Behandelnden, die keine Bedeutung für die medizinische Versorgung haben. Arztbriefe sind nach § 630f Abs. 2 Satz 2 BGB ausdrücklich in die Behandlungsakte aufzunehmen. Die Aufzeichnung hat in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung zu erfolgen; eine erst Wochen später erstellte oder „geglättete" Dokumentation verliert an Beweiswert und kann den Verdacht nachträglicher Manipulation begründen.

Änderungen und Fälschungssicherheit

§ 630f Abs. 1 Satz 2 BGB erlaubt Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen nur dann, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann die Änderung vorgenommen wurde. Der ursprüngliche Eintrag darf also nicht spurlos überschrieben oder gelöscht werden – er muss zusammen mit dem Änderungszeitpunkt nachvollziehbar bleiben. Für elektronisch geführte Behandlungsakten stellt Satz 3 klar, dass diese Nachvollziehbarkeit auch technisch sicherzustellen ist (revisionssichere Änderungshistorie, Zeitstempel). Diese Anforderung schützt den Beweiswert der Dokumentation: Eine nachträglich unbemerkt veränderte Akte könnte im Arzthaftungsprozess ihre Beweisfunktion nicht mehr erfüllen. Verstöße gegen die Fälschungssicherheit können daher zu einer für den Behandelnden nachteiligen Beweiswürdigung führen.

Aufbewahrungsfrist und Sonderregelungen

Die Behandlungsakte ist nach § 630f Abs. 3 BGB zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Abschluss der Behandlung, nicht mit dem einzelnen Eintrag. Der zweite Halbsatz stellt klar, dass andere Vorschriften abweichende – in der Regel längere – Fristen vorsehen können. Praktisch bedeutsame Beispiele: Für patientenbezogene Daten zur Anwendung von Blutprodukten gilt nach § 14 Abs. 3 des Transfusionsgesetzes (TFG) eine Aufbewahrung von mindestens 30 Jahren (Rückverfolgbarkeit). Für Aufzeichnungen und Bilddokumente bei der Anwendung ionisierender Strahlung enthält § 85 StrlSchG eigene Fristen; bei minderjährigen Personen sind die Aufzeichnungen bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufzubewahren. Die zehnjährige Regelfrist des § 630f Abs. 3 BGB ist damit ein Mindeststandard, der durch spezialgesetzliche Fristen verlängert werden kann. Nach Fristablauf sind die Unterlagen datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen (Art. 17 DSGVO, § 630f BGB als Grundlage der vorherigen Aufbewahrung).

Beweisrechtliche Bedeutung

Die Dokumentationspflicht ist zugleich eine Beweissicherungspflicht. § 630h Abs. 3 BGB knüpft unmittelbar an § 630f BGB an: Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme oder deren Ergebnis entgegen § 630f Abs. 1 oder 2 BGB nicht in der Behandlungsakte aufgezeichnet oder die Akte nicht aufbewahrt, so wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat. Wer also eine erforderliche Standardmaßnahme durchführt, sie aber nicht dokumentiert, trägt im Streitfall das Risiko, dass sie als nicht erfolgt gilt. Die ordnungsgemäße Dokumentation nach § 630f BGB schützt die Behandlungsseite damit unmittelbar vor beweisrechtlichen Nachteilen. Umgekehrt eröffnet § 630g BGB dem Patienten das Recht, unverzüglich Einsicht in die vollständige Behandlungsakte zu nehmen und Abschriften bzw. elektronische Kopien zu verlangen – die erste Kopie ist ihm dabei unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf