Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) – Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ab 500 Beschäftigten, Stand 2026
Kurzantwort
Das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) regelt die sogenannte Unternehmensmitbestimmung „kleiner“ Stufe: In einer Aktiengesellschaft, KGaA, GmbH, Genossenschaft oder einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern muss der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen (§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 DrittelbG). Oberhalb von in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmern gilt stattdessen das Mitbestimmungsgesetz mit paritätischer Besetzung (§ 1 Abs. 1, Abs. 3 MitbestG). Die Arbeitnehmervertreter werden unmittelbar von der Belegschaft in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Mehrheitswahl gewählt (§ 5 Abs. 1 DrittelbG). Maßgeblich für den Schwellenwert ist die Arbeitnehmerzahl des jeweiligen Unternehmens; Arbeitnehmer anderer Konzerngesellschaften zählen nur in den Ausnahmefällen des § 2 Abs. 2 DrittelbG mit — bei Beherrschungsvertrag oder Eingliederung. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 23. Juni 2026 (II ZB 11/25 und II ZB 12/25) entschieden, dass Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs mehrerer Unternehmen für diesen Schwellenwert nicht wechselseitig zugerechnet werden.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Gesetz | Drittelbeteiligungsgesetz vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) [DrittelbG, Vollzitat gesetze-im-internet.de] |
| Letzte Änderung | Artikel 21 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) [DrittelbG, Standangabe] |
| In Kraft seit | 01.07.2004 (§ 13 bereits ab 28.05.2004) [DrittelbG, Fußnote Textnachweis] |
| Schwellenwert | in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer [§ 1 Abs. 1 Nr. 1–5 DrittelbG] |
| Erfasste Rechtsformen | AG, KGaA, GmbH, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (wenn ein Aufsichtsrat besteht), Genossenschaft [§ 1 Abs. 1 Nr. 1–5 DrittelbG] |
| Altfall-Regel ohne Schwelle | AG/KGaA mit i. d. R. weniger als 500 Arbeitnehmern, die vor dem 10. August 1994 eingetragen wurde und keine Familiengesellschaft ist [§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG] |
| Familiengesellschaft | Alleinaktionär ist eine natürliche Person oder die Aktionäre sind i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 2–8, Abs. 2 AO verwandt/verschwägert [§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 DrittelbG] |
| Zusammensetzung des Aufsichtsrats | ein Drittel Arbeitnehmervertreter [§ 4 Abs. 1 DrittelbG] |
| Bei 1 oder 2 Arbeitnehmervertretern | alle müssen Arbeitnehmer des Unternehmens sein [§ 4 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG] |
| Bei mehr als 2 Arbeitnehmervertretern | mindestens 2 müssen Arbeitnehmer des Unternehmens sein [§ 4 Abs. 2 Satz 2 DrittelbG] |
| Wählbarkeit (Unternehmensangehörige) | vollendetes 18. Lebensjahr und ein Jahr Unternehmenszugehörigkeit; § 8 Abs. 1 BetrVG [§ 4 Abs. 3 DrittelbG] |
| Wahlberechtigung | Arbeitnehmer des Unternehmens ab 18 Jahren; § 7 Satz 2 BetrVG gilt entsprechend [§ 5 Abs. 2 DrittelbG] |
| Wahlverfahren | Mehrheitswahl, allgemein, geheim, gleich, unmittelbar [§ 5 Abs. 1 DrittelbG] |
| Amtszeit | wie bei den von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitgliedern (Gesetz/Satzung) [§ 5 Abs. 1 DrittelbG] |
| Wahlvorschläge der Arbeitnehmer | mind. 1/10 der Wahlberechtigten oder mind. 100 Wahlberechtigte [§ 6 Satz 2 DrittelbG] |
| Arbeitnehmerbegriff | § 5 Abs. 1 BetrVG ohne leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG) [§ 3 Abs. 1 DrittelbG] |
| Konzern-Wahlrecht | Arbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen wählen beim herrschenden Unternehmen mit (§ 18 Abs. 1 AktG) [§ 2 Abs. 1 DrittelbG] |
| Konzern-Zurechnung für den Schwellenwert | nur bei Beherrschungsvertrag oder Eingliederung [§ 2 Abs. 2 DrittelbG] |
| Gemeinschaftsbetrieb | keine wechselseitige Zurechnung der Arbeitnehmer [BGH, Beschlüsse v. 23.06.2026 – II ZB 11/25, II ZB 12/25] |
| Bekanntmachung | in den Betrieben und im Bundesanzeiger [§ 8 DrittelbG] |
| Wahlanfechtung | beim Arbeitsgericht, Frist zwei Wochen ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger [§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 DrittelbG] |
| Anfechtungsberechtigt | mind. drei Wahlberechtigte, die Betriebsräte, das Vertretungsorgan [§ 11 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG] |
| Abberufung eines Arbeitnehmervertreters | Antrag eines Betriebsrats oder von mind. 1/5 der Wahlberechtigten; Beschluss mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen [§ 12 Abs. 1 DrittelbG] |
| Wahlkosten | trägt das Unternehmen; kein Entgeltabzug für die Wahlteilnahme [§ 10 Abs. 3 DrittelbG] |
| Benachteiligungsverbot | Arbeitnehmervertreter dürfen wegen ihrer Aufsichtsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden — auch nicht in der beruflichen Entwicklung [§ 9 DrittelbG] |
| Nächsthöhere Stufe | mehr als 2.000 Arbeitnehmer → MitbestG (paritätische Mitbestimmung) [§ 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG] |
| Streit über die Zusammensetzung | Statusverfahren vor dem Landgericht am Sitz der Gesellschaft [§ 98 Abs. 1 AktG] |
Geltungsbereich
Das DrittelbG greift, wenn zwei Voraussetzungen zusammentreffen: eine erfasste Rechtsform und die Arbeitnehmerzahl von in der Regel mehr als 500.
- Aktiengesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (Nr. 2): jeweils bei mehr als 500 Arbeitnehmern. Zusätzlich erfasst sind Altgesellschaften unterhalb der Schwelle, die vor dem 10. August 1994 eingetragen wurden und keine Familiengesellschaft sind.
- GmbH (Nr. 3): Sie hat einen Aufsichtsrat zu bilden; dessen Zusammensetzung, Rechte und Pflichten richten sich nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 aufgezählten Vorschriften des Aktiengesetzes (u. a. §§ 95 bis 114, 116 AktG).
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (Nr. 4): nur, wenn dort ein Aufsichtsrat besteht.
- Genossenschaft (Nr. 5): §§ 97 bis 99 und § 96 Abs. 4 AktG gelten entsprechend; die Satzung darf nur eine durch drei teilbare Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern festsetzen, und der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten.
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind die in § 5 Abs. 1 BetrVG bezeichneten Personen ohne die leitenden Angestellten des § 5 Abs. 3 BetrVG (§ 3 Abs. 1 DrittelbG). Betriebe sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes, § 4 Abs. 2 BetrVG ist anzuwenden (§ 3 Abs. 2). Für Seeschifffahrtsunternehmen gilt die Gesamtheit der Schiffe als ein Betrieb (§ 3 Abs. 3).
Im Konzern ist zwischen zwei Fragen zu trennen:
- Wer wählt? Nach § 2 Abs. 1 DrittelbG nehmen an der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 AktG) auch die Arbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen teil.
- Wer zählt für die 500? Nach § 2 Abs. 2 DrittelbG gelten Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens nur dann als solche des herrschenden Unternehmens, wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen eingegliedert ist.
Ausnahmen
§ 1 Abs. 2 DrittelbG nimmt drei Gruppen aus:
- Unternehmen mit stärkerer Mitbestimmung: Unternehmen, die unter § 1 Abs. 1 MitbestG, § 1 Montan-Mitbestimmungsgesetz oder §§ 1, 3 Abs. 1 Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz fallen. Das DrittelbG ist gegenüber diesen Gesetzen nachrangig; § 1 Abs. 3 MitbestG verweist umgekehrt für alle nicht paritätisch mitbestimmten Unternehmen auf das DrittelbG.
- Tendenzunternehmen: Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen dienen — ebenso Unternehmen, die Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dienen.
- Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen, unabhängig von der Rechtsform.
Für Genossenschaften gilt zusätzlich: Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie über Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gelten nicht, soweit sie dem DrittelbG widersprechen (§ 1 Abs. 3 DrittelbG).
Übergangsrecht: Auf Wahlen, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen waren, ist das Gesetz in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden (§ 15 Abs. 1 DrittelbG). Als abgeschlossen gilt eine Wahl mit der Bekanntmachung nach § 8 Satz 1 (§ 15 Abs. 2).
Rechtsprechung: BGH zum Gemeinschaftsbetrieb (2026)
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschlüssen vom 23. Juni 2026 – II ZB 11/25 und II ZB 12/25 (Pressemitteilung Nr. 139/2026 vom 31.07.2026) entschieden, dass es für den Schwellenwert von in der Regel 500 Arbeitnehmern auf die Arbeitnehmerzahl der Aktiengesellschaft ankommt und nicht auf die Arbeitnehmerzahl eines Gemeinschaftsbetriebs im Konzern.
Tragende Erwägungen laut Pressemitteilung:
- Wortlaut: Anknüpfungspunkt des § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG ist die Zahl der Arbeitnehmer der Aktiengesellschaft, nicht die eines Gemeinschaftsbetriebs.
- Systematik: Eine ausdrückliche Regelung zur Berücksichtigung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs hat der Gesetzgeber ausschließlich für die Errichtung eines Betriebsrats getroffen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Für § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG gilt damit ein strengerer Maßstab.
- Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 DrittelbG: Diese Norm sieht eine schwellenwertrelevante Zurechnung unternehmensfremder Arbeitnehmer nur ausnahmsweise vor.
- Verweisungstechnik: § 3 Abs. 1 DrittelbG verweist für den Arbeitnehmerbegriff auf § 5 Abs. 1 BetrVG; eine Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG fehlt im DrittelbG.
Die Rechtsbeschwerden der antragstellenden Betriebsräte wurden zurückgewiesen; die Aufsichtsräte der betroffenen Gesellschaften bleiben mitbestimmungsfrei. Vorinstanzen: Landgericht Berlin II, Beschlüsse vom 18.12.2024 – 102 O 23/24 und 102 O 50/24; Kammergericht, Beschlüsse vom 17.06.2025 – 14 W 2/25 und vom 24.06.2025 – 14 W 3/25.
Über die Frage, nach welchen Vorschriften ein Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht am Sitz der Gesellschaft (Statusverfahren, § 98 Abs. 1 AktG). Antragsberechtigt sind unter anderem der Vorstand, jedes Aufsichtsratsmitglied, jeder Aktionär, der (Gesamt-)Betriebsrat sowie mindestens ein Zehntel oder einhundert der wahlberechtigten Arbeitnehmer (§ 98 Abs. 2 AktG).
Häufige Fehler
- „Ab 500 Beschäftigten sitzt die Belegschaft paritätisch im Aufsichtsrat.“ Nein — ein Drittel der Sitze (§ 4 Abs. 1 DrittelbG). Paritätische Besetzung folgt erst aus dem MitbestG bei in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmern.
- „Der Betriebsrat entsendet die Arbeitnehmervertreter.“ Nein — die Arbeitnehmervertreter werden von der Belegschaft unmittelbar gewählt (§ 5 Abs. 1 DrittelbG). Betriebsräte haben ein Vorschlagsrecht (§ 6 Satz 1) und können die Abberufung beantragen (§ 12 Abs. 1).
- „Alle Drittelvertreter müssen Betriebsangehörige sein.“ Nur teilweise: Bei einem oder zwei zu wählenden Arbeitnehmervertretern müssen alle im Unternehmen beschäftigt sein; bei mehr als zwei mindestens zwei (§ 4 Abs. 2 DrittelbG).
- „Leitende Angestellte zählen bei den 500 mit.“ Nein — § 3 Abs. 1 DrittelbG nimmt leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ausdrücklich aus.
- „Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Konzerngesellschaften bündelt die Belegschaften auch für das DrittelbG.“ Nach den BGH-Beschlüssen vom 23.06.2026 (II ZB 11/25, II ZB 12/25) gerade nicht.
- „Eine fehlerhafte Wahl kann man jederzeit angreifen.“ Die Anfechtung ist nur binnen zwei Wochen ab der Veröffentlichung im Bundesanzeiger zulässig (§ 11 Abs. 2 Satz 2 DrittelbG).
Beispiel
Eine Aktiengesellschaft beschäftigt 620 Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 DrittelbG; leitende Angestellte sind dabei nicht mitgezählt. Damit ist der Schwellenwert des § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG überschritten. Die Satzung sieht einen Aufsichtsrat mit sechs Mitgliedern vor. Nach § 4 Abs. 1 DrittelbG entfallen zwei Sitze auf Arbeitnehmervertreter. Da nicht mehr als zwei Arbeitnehmervertreter zu wählen sind, müssen beide als Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sein (§ 4 Abs. 2 Satz 1), das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen ein Jahr angehören (§ 4 Abs. 3). Ein Wahlvorschlag aus der Belegschaft benötigt die Unterschriften von mindestens 62 Wahlberechtigten (ein Zehntel von 620) — die Alternative „mindestens 100 Wahlberechtigte“ des § 6 Satz 2 wäre hier die höhere Hürde. Nach der Bestellung sind die Namen in den Betrieben bekannt zu machen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen (§ 8 DrittelbG); ab der Veröffentlichung läuft die zweiwöchige Anfechtungsfrist des § 11 Abs. 2 Satz 2.
Hätte dieselbe AG nur 290 eigene Arbeitnehmer, wäre aber mit Tochtergesellschaften über einen gemeinsamen Betrieb verbunden, in dem insgesamt über 500 Personen arbeiten, so bliebe der Aufsichtsrat nach den BGH-Beschlüssen vom 23.06.2026 mitbestimmungsfrei — es sei denn, es besteht ein Beherrschungsvertrag oder eine Eingliederung im Sinne des § 2 Abs. 2 DrittelbG.
Quellen
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG), amtliche Lesefassung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/drittelbg/BJNR097410004.html
- § 1 DrittelbG – Erfasste Unternehmen: https://www.gesetze-im-internet.de/drittelbg/__1.html
- § 2 DrittelbG – Konzern: https://www.gesetze-im-internet.de/drittelbg/__2.html
- § 4 DrittelbG – Zusammensetzung: https://www.gesetze-im-internet.de/drittelbg/__4.html
- § 1 MitbestG – Erfasste Unternehmen (Schwelle 2.000, Verweis auf DrittelbG): https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestg/__1.html
- § 98 AktG – Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (Statusverfahren): https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__98.html
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 139/2026 vom 31.07.2026 zu den Beschlüssen vom 23.06.2026 – II ZB 11/25 und II ZB 12/25: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026139.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-10: Erstveröffentlichung. Schwellenwert, Rechtsformen, Ausnahmen, Wahl- und Anfechtungsregeln vollständig gegen den amtlichen Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de abgeglichen (Stand: zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 07.08.2021, BGBl. I S. 3311). BGH-Beschlüsse II ZB 11/25 und II ZB 12/25 nebst Vorinstanzen aus der BGH-Pressemitteilung Nr. 139/2026 übernommen. Abgrenzung zum MitbestG über § 1 Abs. 1, Abs. 3 MitbestG belegt; Statusverfahren über § 98 AktG belegt. | change_type=initial_publication reviewed_by="Arbeitsrecht-Agent (automatisiert)" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-08-10
- Gültig ab: 2004-07-01
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, Bundesgerichtshof)
- Lizenz: CC BY 4.0