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Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) – Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ab 500 Beschäftigten, Stand 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-10 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) regelt die sogenannte Unternehmensmitbestimmung „kleiner“ Stufe: In einer Aktiengesellschaft, KGaA, GmbH, Genossenschaft oder einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern muss der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen (§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 DrittelbG). Oberhalb von in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmern gilt stattdessen das Mitbestimmungsgesetz mit paritätischer Besetzung (§ 1 Abs. 1, Abs. 3 MitbestG). Die Arbeitnehmervertreter werden unmittelbar von der Belegschaft in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Mehrheitswahl gewählt (§ 5 Abs. 1 DrittelbG). Maßgeblich für den Schwellenwert ist die Arbeitnehmerzahl des jeweiligen Unternehmens; Arbeitnehmer anderer Konzerngesellschaften zählen nur in den Ausnahmefällen des § 2 Abs. 2 DrittelbG mit — bei Beherrschungsvertrag oder Eingliederung. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 23. Juni 2026 (II ZB 11/25 und II ZB 12/25) entschieden, dass Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs mehrerer Unternehmen für diesen Schwellenwert nicht wechselseitig zugerechnet werden.

Kernfakten

PunktWert
GesetzDrittelbeteiligungsgesetz vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) [DrittelbG, Vollzitat gesetze-im-internet.de]
Letzte ÄnderungArtikel 21 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) [DrittelbG, Standangabe]
In Kraft seit01.07.2004 (§ 13 bereits ab 28.05.2004) [DrittelbG, Fußnote Textnachweis]
Schwellenwertin der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer [§ 1 Abs. 1 Nr. 1–5 DrittelbG]
Erfasste RechtsformenAG, KGaA, GmbH, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (wenn ein Aufsichtsrat besteht), Genossenschaft [§ 1 Abs. 1 Nr. 1–5 DrittelbG]
Altfall-Regel ohne SchwelleAG/KGaA mit i. d. R. weniger als 500 Arbeitnehmern, die vor dem 10. August 1994 eingetragen wurde und keine Familiengesellschaft ist [§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG]
FamiliengesellschaftAlleinaktionär ist eine natürliche Person oder die Aktionäre sind i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 2–8, Abs. 2 AO verwandt/verschwägert [§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 DrittelbG]
Zusammensetzung des Aufsichtsratsein Drittel Arbeitnehmervertreter [§ 4 Abs. 1 DrittelbG]
Bei 1 oder 2 Arbeitnehmervertreternalle müssen Arbeitnehmer des Unternehmens sein [§ 4 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG]
Bei mehr als 2 Arbeitnehmervertreternmindestens 2 müssen Arbeitnehmer des Unternehmens sein [§ 4 Abs. 2 Satz 2 DrittelbG]
Wählbarkeit (Unternehmensangehörige)vollendetes 18. Lebensjahr und ein Jahr Unternehmenszugehörigkeit; § 8 Abs. 1 BetrVG [§ 4 Abs. 3 DrittelbG]
WahlberechtigungArbeitnehmer des Unternehmens ab 18 Jahren; § 7 Satz 2 BetrVG gilt entsprechend [§ 5 Abs. 2 DrittelbG]
WahlverfahrenMehrheitswahl, allgemein, geheim, gleich, unmittelbar [§ 5 Abs. 1 DrittelbG]
Amtszeitwie bei den von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitgliedern (Gesetz/Satzung) [§ 5 Abs. 1 DrittelbG]
Wahlvorschläge der Arbeitnehmermind. 1/10 der Wahlberechtigten oder mind. 100 Wahlberechtigte [§ 6 Satz 2 DrittelbG]
Arbeitnehmerbegriff§ 5 Abs. 1 BetrVG ohne leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG) [§ 3 Abs. 1 DrittelbG]
Konzern-WahlrechtArbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen wählen beim herrschenden Unternehmen mit (§ 18 Abs. 1 AktG) [§ 2 Abs. 1 DrittelbG]
Konzern-Zurechnung für den Schwellenwertnur bei Beherrschungsvertrag oder Eingliederung [§ 2 Abs. 2 DrittelbG]
Gemeinschaftsbetriebkeine wechselseitige Zurechnung der Arbeitnehmer [BGH, Beschlüsse v. 23.06.2026 – II ZB 11/25, II ZB 12/25]
Bekanntmachungin den Betrieben und im Bundesanzeiger [§ 8 DrittelbG]
Wahlanfechtungbeim Arbeitsgericht, Frist zwei Wochen ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger [§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 DrittelbG]
Anfechtungsberechtigtmind. drei Wahlberechtigte, die Betriebsräte, das Vertretungsorgan [§ 11 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG]
Abberufung eines ArbeitnehmervertretersAntrag eines Betriebsrats oder von mind. 1/5 der Wahlberechtigten; Beschluss mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen [§ 12 Abs. 1 DrittelbG]
Wahlkostenträgt das Unternehmen; kein Entgeltabzug für die Wahlteilnahme [§ 10 Abs. 3 DrittelbG]
BenachteiligungsverbotArbeitnehmervertreter dürfen wegen ihrer Aufsichtsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden — auch nicht in der beruflichen Entwicklung [§ 9 DrittelbG]
Nächsthöhere Stufemehr als 2.000 Arbeitnehmer → MitbestG (paritätische Mitbestimmung) [§ 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG]
Streit über die ZusammensetzungStatusverfahren vor dem Landgericht am Sitz der Gesellschaft [§ 98 Abs. 1 AktG]

Geltungsbereich

Das DrittelbG greift, wenn zwei Voraussetzungen zusammentreffen: eine erfasste Rechtsform und die Arbeitnehmerzahl von in der Regel mehr als 500.

Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind die in § 5 Abs. 1 BetrVG bezeichneten Personen ohne die leitenden Angestellten des § 5 Abs. 3 BetrVG (§ 3 Abs. 1 DrittelbG). Betriebe sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes, § 4 Abs. 2 BetrVG ist anzuwenden (§ 3 Abs. 2). Für Seeschifffahrtsunternehmen gilt die Gesamtheit der Schiffe als ein Betrieb (§ 3 Abs. 3).

Im Konzern ist zwischen zwei Fragen zu trennen:

  1. Wer wählt? Nach § 2 Abs. 1 DrittelbG nehmen an der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 AktG) auch die Arbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen teil.
  2. Wer zählt für die 500? Nach § 2 Abs. 2 DrittelbG gelten Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens nur dann als solche des herrschenden Unternehmens, wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen eingegliedert ist.

Ausnahmen

§ 1 Abs. 2 DrittelbG nimmt drei Gruppen aus:

Für Genossenschaften gilt zusätzlich: Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie über Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gelten nicht, soweit sie dem DrittelbG widersprechen (§ 1 Abs. 3 DrittelbG).

Übergangsrecht: Auf Wahlen, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen waren, ist das Gesetz in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden (§ 15 Abs. 1 DrittelbG). Als abgeschlossen gilt eine Wahl mit der Bekanntmachung nach § 8 Satz 1 (§ 15 Abs. 2).

Rechtsprechung: BGH zum Gemeinschaftsbetrieb (2026)

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschlüssen vom 23. Juni 2026 – II ZB 11/25 und II ZB 12/25 (Pressemitteilung Nr. 139/2026 vom 31.07.2026) entschieden, dass es für den Schwellenwert von in der Regel 500 Arbeitnehmern auf die Arbeitnehmerzahl der Aktiengesellschaft ankommt und nicht auf die Arbeitnehmerzahl eines Gemeinschaftsbetriebs im Konzern.

Tragende Erwägungen laut Pressemitteilung:

Die Rechtsbeschwerden der antragstellenden Betriebsräte wurden zurückgewiesen; die Aufsichtsräte der betroffenen Gesellschaften bleiben mitbestimmungsfrei. Vorinstanzen: Landgericht Berlin II, Beschlüsse vom 18.12.2024 – 102 O 23/24 und 102 O 50/24; Kammergericht, Beschlüsse vom 17.06.2025 – 14 W 2/25 und vom 24.06.2025 – 14 W 3/25.

Über die Frage, nach welchen Vorschriften ein Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht am Sitz der Gesellschaft (Statusverfahren, § 98 Abs. 1 AktG). Antragsberechtigt sind unter anderem der Vorstand, jedes Aufsichtsratsmitglied, jeder Aktionär, der (Gesamt-)Betriebsrat sowie mindestens ein Zehntel oder einhundert der wahlberechtigten Arbeitnehmer (§ 98 Abs. 2 AktG).

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Aktiengesellschaft beschäftigt 620 Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 DrittelbG; leitende Angestellte sind dabei nicht mitgezählt. Damit ist der Schwellenwert des § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG überschritten. Die Satzung sieht einen Aufsichtsrat mit sechs Mitgliedern vor. Nach § 4 Abs. 1 DrittelbG entfallen zwei Sitze auf Arbeitnehmervertreter. Da nicht mehr als zwei Arbeitnehmervertreter zu wählen sind, müssen beide als Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sein (§ 4 Abs. 2 Satz 1), das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen ein Jahr angehören (§ 4 Abs. 3). Ein Wahlvorschlag aus der Belegschaft benötigt die Unterschriften von mindestens 62 Wahlberechtigten (ein Zehntel von 620) — die Alternative „mindestens 100 Wahlberechtigte“ des § 6 Satz 2 wäre hier die höhere Hürde. Nach der Bestellung sind die Namen in den Betrieben bekannt zu machen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen (§ 8 DrittelbG); ab der Veröffentlichung läuft die zweiwöchige Anfechtungsfrist des § 11 Abs. 2 Satz 2.

Hätte dieselbe AG nur 290 eigene Arbeitnehmer, wäre aber mit Tochtergesellschaften über einen gemeinsamen Betrieb verbunden, in dem insgesamt über 500 Personen arbeiten, so bliebe der Aufsichtsrat nach den BGH-Beschlüssen vom 23.06.2026 mitbestimmungsfrei — es sei denn, es besteht ein Beherrschungsvertrag oder eine Eingliederung im Sinne des § 2 Abs. 2 DrittelbG.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand