DSGVO Art. 26 (VO 2016/679) – Gemeinsame Verantwortlichkeit (Joint Controller): Vereinbarung, EuGH-Rechtsprechung & Bußgelder
Kurzantwort
Wenn zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung personenbezogener Daten festlegen, sind sie nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679, DSGVO) gemeinsam Verantwortliche – im Englischen „joint controllers". Sie müssen dann in einer Vereinbarung in transparenter Form festlegen, wer welche DSGVO-Pflicht erfüllt, insbesondere wer die Betroffenenrechte (Art. 15–22) bearbeitet und wer die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 erfüllt (Art. 26 Abs. 1).
Die gemeinsame Verantwortlichkeit ist nicht dasselbe wie die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO: Beim Auftragsverarbeiter entscheidet nur der Auftraggeber über Zwecke und Mittel; bei Art. 26 entscheiden beide Seiten mit. Typische Fälle sind Social-Media-Fanpages, eingebundene Plugins und Tracking-Tools, gemeinsame Kundendatenbanken im Konzern, Kooperations- und Forschungsprojekte und Gewinnspiele mit Partnerunternehmen.
Der EuGH legt den Begriff weit aus: Eine gemeinsame Verantwortlichkeit setzt keinen gleichwertigen Beitrag, keinen Datenzugriff und keine förmliche Vereinbarung voraus (EuGH C-210/16, C-40/17, C-683/21, C-604/22). Die Vereinbarung nach Art. 26 ist Rechtsfolge, nicht Voraussetzung der Einordnung. Betroffene Personen können ihre Rechte bei und gegenüber jedem einzelnen der gemeinsam Verantwortlichen geltend machen (Art. 26 Abs. 3) – unabhängig davon, was intern vereinbart wurde.
Verstöße gegen Art. 26 fallen unter Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO: Geldbuße bis 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Im Schadensersatzrecht haften gemeinsam Verantwortliche gegenüber der betroffenen Person nach Art. 82 Abs. 4 DSGVO gesamtschuldnerisch – jeder haftet für den gesamten Schaden.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| EU-Rechtsakt | Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 26 [EUR-Lex, CELEX:32016R0679] |
| Rechtsnatur | EU-Verordnung → unmittelbar anwendbar in Deutschland (kein Umsetzungsgesetz nötig) |
| Geltung seit | 25. Mai 2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) |
| Tatbestand | zwei oder mehr Verantwortliche legen gemeinsam Zwecke und Mittel der Verarbeitung fest (Art. 26 Abs. 1 Satz 1) |
| Kernpflicht | Vereinbarung in transparenter Form über die Aufgabenverteilung (Art. 26 Abs. 1 Satz 2) |
| Pflichtinhalte der Vereinbarung | Wer erfüllt welche DSGVO-Pflicht, insbesondere Betroffenenrechte (Art. 15–22) und Informationspflichten Art. 13/14 |
| Optional | Angabe einer Anlaufstelle für betroffene Personen (Art. 26 Abs. 1 Satz 3) |
| Realitätsgebot | Vereinbarung muss die tatsächlichen Funktionen und Beziehungen gebührend widerspiegeln (Art. 26 Abs. 2 Satz 1) |
| Transparenzpflicht | Das Wesentliche der Vereinbarung ist der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen (Art. 26 Abs. 2 Satz 2) |
| Wahlrecht der Betroffenen | Rechte können bei und gegenüber jedem einzelnen Verantwortlichen geltend gemacht werden (Art. 26 Abs. 3) |
| Formvorgabe | DSGVO nennt keine ausdrückliche Schriftform; EDSA empfiehlt verbindliches Dokument (Vertrag o. Ä.) |
| Abgrenzung Art. 28 | Auftragsverarbeiter = weisungsgebunden, keine eigene Zweckbestimmung (Art. 4 Nr. 8, Art. 28) |
| Abgrenzung getrennte Verantwortliche | jede Seite entscheidet eigenständig über eigene Zwecke → kein Art. 26, nur Übermittlungs-Rechtsgrundlage nötig |
| Bußgeldrahmen | bis 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 4 lit. a) |
| Zivilrechtliche Haftung | gesamtschuldnerisch gegenüber der betroffenen Person (Art. 82 Abs. 4), Innenregress nach Art. 82 Abs. 5 |
| Auslegungshilfe | EDSA/EDPB-Leitlinien 07/2020 zu „Verantwortlicher" und „Auftragsverarbeiter", Version 2.1, angenommen 07.07.2021 |
| Leitentscheidungen EuGH | C-210/16 (05.06.2018, Fanpage), C-25/17 (10.07.2018), C-40/17 (29.07.2019, Fashion ID), C-683/21 (05.12.2023), C-604/22 (07.03.2024, IAB Europe) |
| Betroffener Nutzerkreis | Unternehmen, Vereine, Behörden mit Fanpages, Plugins, Tracking, Konzern-Datenpools, Kooperationen, Joint Ventures |
Geltungsbereich
Art. 26 DSGVO greift, sobald mehrere Stellen gemeinsam über die Zwecke (das „Warum") und die Mittel (das „Wie") einer konkreten Verarbeitung entscheiden. Da die DSGVO als Verordnung unmittelbar gilt, ist Art. 26 in Deutschland ohne nationales Umsetzungsgesetz anwendbar; ergänzende Regelungen des BDSG verdrängen ihn nicht.
Maßgeblich ist eine funktionale, faktische Betrachtung: Entscheidend ist die tatsächliche Entscheidungsmacht über die Verarbeitung, nicht die Bezeichnung im Vertrag. Wer sich vertraglich „Auftragsverarbeiter" nennt, aber selbst über Zwecke mitentscheidet, ist gemeinsam Verantwortlicher (vgl. EDSA-Leitlinien 07/2020; Art. 28 Abs. 10 DSGVO für den umgekehrten Fall des Weisungs-„Exzesses").
Die gemeinsame Verantwortlichkeit ist zudem phasenbezogen abzugrenzen: Sie erstreckt sich nur auf die Verarbeitungsschritte, auf die beide Seiten tatsächlich Einfluss haben. Für spätere, eigenständige Verarbeitungen einer Seite besteht keine gemeinsame Verantwortlichkeit (EuGH C-40/17, Fashion ID).
Nicht von Art. 26 erfasst sind:
- Auftragsverarbeitung (Art. 28): rein weisungsgebundene Dienstleister ohne eigene Zweckbestimmung – hier ist ein AVV zu schließen, keine Art.-26-Vereinbarung.
- Getrennt Verantwortliche: Zwei Stellen geben Daten weiter, verfolgen aber jeweils eigene, unabhängige Zwecke (z. B. Übermittlung an Steuerberater, Bank, Rechtsanwalt). Hier braucht es eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung nach Art. 6, aber keine Vereinbarung nach Art. 26.
- Beschäftigte und interne Stellen derselben juristischen Person: kein Verhältnis zwischen zwei Verantwortlichen.
Die drei Pflichten aus Art. 26 im Einzelnen
1. Vereinbarung schließen (Abs. 1). Die gemeinsam Verantwortlichen müssen „in transparenter Form" festlegen, wer welche DSGVO-Verpflichtung erfüllt. Ausdrücklich genannt sind die Wahrnehmung der Betroffenenrechte und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14. Sinnvoll sind darüber hinaus Regelungen zu Rechtsgrundlagen, Löschfristen, Datenpannen-Meldungen (Art. 33/34), Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35), Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32), Drittlandübermittlungen (Kapitel V), Kommunikation mit Aufsichtsbehörden und internem Haftungsausgleich. Optional kann eine Anlaufstelle für betroffene Personen benannt werden – sie ersetzt aber nicht das Wahlrecht aus Abs. 3.
2. Realität abbilden (Abs. 2 Satz 1). Die Vereinbarung muss die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der Beteiligten gegenüber betroffenen Personen „gebührend widerspiegeln". Eine Vereinbarung, die die Rollen anders zuschneidet, als sie tatsächlich gelebt werden, erfüllt Art. 26 nicht.
3. Wesentliches offenlegen (Abs. 2 Satz 2). Das Wesentliche der Vereinbarung muss der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden. In der Praxis geschieht das über einen eigenen Abschnitt in der Datenschutzerklärung oder ein verlinktes Merkblatt: Wer sind die Beteiligten, welche Verarbeitung ist betroffen, wer bearbeitet Auskunfts- und Löschanträge, wo ist die Anlaufstelle. Die vollständige Vereinbarung muss nicht veröffentlicht werden.
Rechtsfolge unabhängig von der Vereinbarung (Abs. 3): Ungeachtet der internen Aufteilung kann die betroffene Person ihre Rechte bei und gegenüber jedem einzelnen Verantwortlichen geltend machen. Wer einen Auskunftsantrag mit dem Hinweis „dafür ist unser Partner zuständig" zurückweist, verstößt gegen Art. 26 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 12.
EuGH-Rechtsprechung: weite Auslegung
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Begriff der gemeinsamen Verantwortlichkeit in einer Reihe von Entscheidungen schrittweise ausgeweitet:
- EuGH, Urteil vom 05.06.2018 – C-210/16 (Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein): Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit dem Netzwerk für die Verarbeitung der Besucherdaten verantwortlich. Er wirkt durch die Parametrierung der Statistikfunktionen an der Bestimmung der Mittel mit – auch ohne eigenen Zugriff auf die Rohdaten.
- EuGH, Urteil vom 10.07.2018 – C-25/17 (Zeugen Jehovas): Auch eine Religionsgemeinschaft kann gemeinsam mit ihren Mitgliedern verantwortlich sein; Zugang zu den Daten ist keine Voraussetzung.
- EuGH, Urteil vom 29.07.2019 – C-40/17 (Fashion ID): Wer einen Social-Plugin („Gefällt mir"-Button) einbindet, ist gemeinsam verantwortlich – aber nur für Erhebung und Übermittlung der Daten an den Plugin-Anbieter. Für die anschließende eigene Verarbeitung des Anbieters besteht keine Mitverantwortung. Dieses Phasenmodell ist bis heute der zentrale Abgrenzungsmaßstab.
- EuGH, Urteil vom 05.12.2023 – C-683/21 (Nacionalinis visuomenės sveikatos centras): Eine förmliche Vereinbarung nach Art. 26 ist keine Voraussetzung für die Einstufung als gemeinsam Verantwortliche, sondern eine daraus folgende Pflicht. Der Beitrag der Beteiligten muss nicht gleichwertig sein; der Grad der Verantwortlichkeit ist einzelfallbezogen anhand aller Umstände zu bestimmen.
- EuGH, Urteil vom 07.03.2024 – C-604/22 (IAB Europe): Der von einem Branchenverband entwickelte TC String des Transparency & Consent Framework (TCF) ist ein personenbezogenes Datum, wenn er mit IP-Adresse oder anderen Identifikatoren verknüpft werden kann; der Verband ist für die Erzeugung und Speicherung des TC String gemeinsam verantwortlich mit den teilnehmenden Websitebetreibern. Die Mitverantwortung erstreckt sich nach dem Urteil nicht automatisch auf die spätere Verarbeitung durch die Werbepartner.
Praxisfolge: Wer Fanpages, Werbe-Pixel, Consent-Frameworks, Analytics-Tools oder gemeinsame Plattformen einsetzt, muss aktiv prüfen, ob eine gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegt – und darf sich nicht darauf verlassen, dass der Anbieter die Rolle vertraglich anders bezeichnet.
Bußgelder und Haftung
Aufsichtsrechtlich: Verstöße gegen die Pflichten aus Art. 26 – fehlende Vereinbarung, Vereinbarung ohne Bezug zur gelebten Praxis, unterlassene Bereitstellung des Wesentlichen, Verweigerung der Betroffenenrechte unter Verweis auf den Partner – fallen unter den niedrigeren Rahmen des Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO: bis zu 10 Mio. € oder 2 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Fehlt zusätzlich eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 oder wird gegen die Grundsätze des Art. 5 verstoßen, greift der höhere Rahmen des Art. 83 Abs. 5 lit. a: bis 20 Mio. € oder 4 %.
Zivilrechtlich: Nach Art. 82 Abs. 4 DSGVO haftet bei mehreren an derselben Verarbeitung beteiligten Verantwortlichen jeder für den gesamten Schaden, um einen wirksamen Schadensersatz der betroffenen Person sicherzustellen (gesamtschuldnerische Haftung). Wer gezahlt hat, kann nach Art. 82 Abs. 5 bei den übrigen Beteiligten Regress nehmen – entsprechend deren Verantwortungsanteil. Der interne Haftungsausgleich sollte deshalb in der Art.-26-Vereinbarung geregelt werden; er wirkt aber nur im Innenverhältnis und schützt nicht vor der Inanspruchnahme durch Betroffene.
Nachweislast: Über die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO muss jeder Verantwortliche die Einhaltung nachweisen können – also die Rollenanalyse, die Vereinbarung und die Umsetzung der Transparenzpflicht dokumentieren.
Häufige Fehler
- Rolle nach Vertragsbezeichnung statt nach Realität bestimmen. Ob Art. 26 oder Art. 28 gilt, richtet sich nach der tatsächlichen Entscheidungsmacht über Zwecke und Mittel, nicht nach dem Titel des Vertrags (EDSA-Leitlinien 07/2020).
- „Ohne Vereinbarung sind wir keine gemeinsam Verantwortlichen." Falsch – der EuGH hat in C-683/21 klargestellt, dass die Vereinbarung Folge, nicht Voraussetzung der Einstufung ist. Wer keine schließt, ist gemeinsam verantwortlich und verstößt gegen Art. 26.
- AVV statt Art.-26-Vereinbarung abschließen. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 erfüllt die Anforderungen des Art. 26 nicht – die Pflichtinhalte sind unterschiedlich (Weisungsbindung vs. Aufgabenverteilung zwischen Gleichgeordneten).
- Vereinbarung schließen, aber nichts veröffentlichen. Art. 26 Abs. 2 Satz 2 verlangt, dass das Wesentliche der Vereinbarung betroffenen Personen zur Verfügung gestellt wird – in der Regel über die Datenschutzerklärung.
- Betroffene an den Partner verweisen. Nach Art. 26 Abs. 3 kann jede betroffene Person ihre Rechte gegenüber jedem der Verantwortlichen geltend machen. Die interne Zuständigkeitsverteilung ist ihr gegenüber unbeachtlich.
- Anlaufstelle mit alleiniger Zuständigkeit verwechseln. Die Anlaufstelle nach Abs. 1 Satz 3 ist optional und kanalisiert Anfragen nur; sie schließt das Wahlrecht aus Abs. 3 nicht aus.
- Gemeinsame Verantwortlichkeit als „Rundum-Haftung" verstehen. Die Mitverantwortung ist phasenbezogen und endet dort, wo die andere Seite eigenständig weiterverarbeitet (EuGH C-40/17, Fashion ID).
- Rechtsgrundlage vergessen. Art. 26 regelt nur die Rollenverteilung. Jede beteiligte Stelle braucht zusätzlich eine eigene Rechtsgrundlage nach Art. 6 (und ggf. Art. 9) für ihren Teil der Verarbeitung.
- „Die DSGVO braucht ein deutsches Umsetzungsgesetz." Falsch – die DSGVO ist eine EU-Verordnung und gilt seit dem 25.05.2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Ausnahmen
Art. 26 Abs. 1 Satz 2 enthält eine ausdrückliche Ausnahme von der Vereinbarungspflicht: Die Aufteilung muss nicht vertraglich festgelegt werden, soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen bereits durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegt sind, denen die Verantwortlichen unterliegen. Das betrifft vor allem öffentliche Stellen, deren Zuständigkeiten sich unmittelbar aus Fachgesetzen ergeben. Die Transparenzpflicht aus Abs. 2 Satz 2 und das Wahlrecht der Betroffenen aus Abs. 3 bleiben davon jedoch unberührt.
Keine Anwendung findet Art. 26 ferner, wenn schon der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet ist – etwa bei rein persönlichen oder familiären Tätigkeiten (Art. 2 Abs. 2 lit. c) oder bei ausschließlich anonymen Daten (Erwägungsgrund 26).
Beispiel
Ein mittelständischer Möbelhändler betreibt eine Instagram-Unternehmensseite und bindet auf seinem Onlineshop ein Meta-Pixel zur Reichweitenmessung ein.
Rollenanalyse: Für die Erhebung der Besucherdaten und deren Übermittlung an die Plattform entscheidet der Händler mit – er wählt die Seite, aktiviert das Pixel und definiert die auszuwertenden Zielgruppen. Nach C-210/16 und C-40/17 ist er insoweit gemeinsam verantwortlich. Für die anschließende eigene Auswertung der Daten durch die Plattform (etwa zur plattformweiten Werbeoptimierung) ist er nicht mitverantwortlich.
Was zu tun ist: (1) Die von der Plattform bereitgestellte Joint-Controller-Vereinbarung prüfen und dokumentieren – sie ersetzt die eigene Rollenanalyse nicht. (2) Eine Rechtsgrundlage für den eigenen Teil sichern: Für das Pixel ist neben Art. 6 DSGVO regelmäßig eine Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TDDDG erforderlich, die über das Consent-Banner vor dem Setzen des Pixels eingeholt wird. (3) In der Datenschutzerklärung einen Abschnitt „Gemeinsame Verantwortlichkeit" aufnehmen, der das Wesentliche der Vereinbarung wiedergibt (Art. 26 Abs. 2 Satz 2). (4) Den Auskunftsprozess so aufsetzen, dass Anträge selbst beantwortet werden – ein Verweis auf die Plattform genügt nach Art. 26 Abs. 3 nicht. (5) Die Analyse und die Vereinbarung im Rahmen der Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2) aufbewahren.
Quellen
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), **Art. 26 (Gemeinsam Verantwortliche)** – Volltext (EUR-Lex, DE):: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679
- DSGVO – konsolidierte Fassung mit Erwägungsgründen (EUR-Lex, DE):: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02016R0679-20160504
- Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA/EDPB) – Leitlinien 07/2020 zu den Begriffen „Verantwortlicher" und „Auftragsverarbeiter", Version 2.1 (angenommen 07.07.2021, DE):: https://www.edpb.europa.eu/system/files/documents/2023-10/edpb_guidelines_202007_controllerprocessor_final_de.pdf
- Europäische Kommission – Verantwortlicher, gemeinsam Verantwortliche und Auftragsverarbeiter (Übersicht):: https://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/reform/rules-business-and-organisations/obligations/controller-processor/what-data-controller-or-data-processor_de
- EuGH, Urteil vom 05.06.2018 – **C-210/16** (Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, Facebook-Fanpage):: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=05.06.2018&Aktenzeichen=C-210%2F16
- EuGH, Urteil vom 29.07.2019 – **C-40/17** (Fashion ID, „Gefällt mir"-Button):: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=29.07.2019&Aktenzeichen=C-40%2F17
- EuGH, Urteil vom 05.12.2023 – **C-683/21** (Vereinbarung als Rechtsfolge, nicht Voraussetzung):: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=05.12.2023&Aktenzeichen=C-683%2F21
- EuGH, Urteil vom 07.03.2024 – **C-604/22** (IAB Europe, TC String / TCF):: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=07.03.2024&Aktenzeichen=C-604%2F22
- Art. 26 DSGVO – Normtext mit Erwägungsgründen (dejure.org):: https://dejure.org/gesetze/DSGVO/26.html
- § 25 TDDDG (Einwilligung für Endeinrichtungen, Nachfolgeregelung zu § 25 TTDSG) – amtlicher Text (gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg/__25.html
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – amtlicher Text (gesetze-im-internet.de):: https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/
Änderungsverlauf
- 2026-08-28: Erstveröffentlichung der Faktenseite. EU-Rechtsakt Verordnung (EU) 2016/679, Art. 26 (Geltung ab 25.05.2018) gegen EUR-Lex gegengeprüft. Kernpunkte: Tatbestand gemeinsamer Zweck-/Mittelbestimmung (Abs. 1), Pflichtinhalte der Vereinbarung, Realitätsgebot und Transparenzpflicht (Abs. 2), Wahlrecht der Betroffenen (Abs. 3), Ausnahme bei gesetzlich festgelegter Aufgabenverteilung, Bußgeldrahmen Art. 83 Abs. 4 lit. a (10 Mio. €/2 %), gesamtschuldnerische Haftung Art. 82 Abs. 4/5. EuGH-Rechtsprechung C-210/16, C-25/17, C-40/17, C-683/21 und C-604/22 mit dejure.org-Permalinks verifiziert; Abgrenzung zu Art. 28 (Auftragsverarbeitung) und zu getrennt Verantwortlichen ergänzt. | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot" field="topic_lifecycle" new="published"
Siehe auch
- DSGVO Art. 28 – Auftragsverarbeitung (AVV)
- DSGVO Art. 13/14 – Informationspflichten
- DSGVO Art. 15 – Auskunftsrecht
- DSGVO Art. 30 – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- DSGVO-Schadensersatz Art. 82 – EuGH-Rechtsprechung
- DSGVO-Bußgelder – Bemessungsrahmen nach Art. 83
Stand
- Stand: 2026-08-28
- Gültig ab: 2018-05-25 (Geltungsbeginn der DSGVO, Art. 99 Abs. 2)
- Status: in Kraft (unmittelbar geltendes EU-Recht)
- Quellenautorität: A (EUR-Lex, EU-Kommission, EDSA/EDPB, EuGH, gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0