Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren – Sanierung in Eigenregie unter Aufsicht eines Sachwalters (§§ 270–270f, 274 InsO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundsatz | § 270 Abs. 1 InsO: Schuldner verwaltet die Masse und verfügt über sie unter Aufsicht eines Sachwalters, wenn das Gericht im Eröffnungsbeschluss die Eigenverwaltung anordnet |
| Ausschluss | § 270 Abs. 2 InsO: nicht anwendbar auf Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 304 InsO) |
| Eigenverwaltungsplanung | § 270a Abs. 1 InsO: (1) Finanzplan für sechs Monate, (2) Konzept mit Krisenursachen, Ziel und Maßnahmen, (3) Stand der Verhandlungen mit Gläubigern/Beteiligten, (4) Vorkehrungen zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten, (5) begründete Darstellung von Mehr- oder Minderkosten gegenüber dem Regelverfahren |
| Pflichterklärungen | § 270a Abs. 2 InsO: Verzug gegenüber Arbeitnehmern, Pensionsberechtigten, Finanzamt, Sozialversicherung, Lieferanten; Vollstreckungs-/Verwertungssperren (InsO/StaRUG) in den letzten drei Jahren; Erfüllung der Offenlegungspflichten (§§ 325–328, 339 HGB) für die letzten drei Geschäftsjahre |
| Vorläufige Eigenverwaltung | § 270b Abs. 1 InsO: Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, wenn die Planung vollständig und schlüssig ist; bei behebbaren Mängeln einstweilige Anordnung mit Nachbesserungsfrist von höchstens 20 Tagen |
| Warnsignale | § 270b Abs. 2 InsO: fehlende Deckung im Finanzplan, wesentlich höhere Kosten, Rückstände bei Arbeitnehmerlöhnen, frühere Sperren, Offenlegungsverstöße → Anordnung nur, wenn der Schuldner trotzdem gläubigerorientiert handeln wird |
| Gläubigerausschuss | § 270b Abs. 3 InsO: Anhörung; einstimmiges Votum für die vorläufige Eigenverwaltung bindet das Gericht, einstimmiges Votum dagegen verhindert sie |
| Masseverbindlichkeiten | § 270c Abs. 4 InsO: Auf Antrag des Schuldners muss das Gericht ihn ermächtigen, Masseverbindlichkeiten zu begründen |
| Schutzschirm | § 270d Abs. 1 InsO: Bescheinigung (drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, keine Zahlungsunfähigkeit, Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos) → Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans von höchstens drei Monaten |
| Sachwalterwahl | § 270d Abs. 2 InsO: Aussteller der Bescheinigung darf nicht Sachwalter werden; Gericht darf vom Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die Person offensichtlich ungeeignet ist |
| Vollstreckungsschutz | § 270d Abs. 3 InsO: Auf Antrag muss das Gericht Maßnahmen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO (Untersagung/Einstellung der Zwangsvollstreckung) anordnen |
| Aufhebung | § 270e InsO: Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters u. a. bei schweren Pflichtverstößen, nicht behobenen Mängeln, aussichtsloser Sanierung, auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers mit glaubhaft gemachten erheblichen Nachteilen |
| Sachwalter | § 274 Abs. 2 InsO: prüft die wirtschaftliche Lage, überwacht Geschäftsführung und Ausgaben; § 270f Abs. 2 InsO: Forderungen werden beim Sachwalter angemeldet |
Wozu die Eigenverwaltung dient
Im Regelinsolvenzverfahren geht mit der Eröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Die Eigenverwaltung durchbricht diesen Grundsatz: Die Geschäftsleitung, die das Unternehmen und seine Märkte kennt, führt den Betrieb weiter und treibt die Sanierung – meist über einen Insolvenzplan – selbst voran. Damit Gläubiger nicht schlechter stehen, wird ihr ein Sachwalter zur Seite gestellt, der prüft und überwacht, aber nicht selbst verwaltet (§ 274 Abs. 2 InsO). Seit der Reform durch das SanInsFoG (in Kraft seit 1. Januar 2021) verlangt das Gesetz dafür eine detaillierte Eigenverwaltungsplanung; die Eigenverwaltung soll nur noch gut vorbereiteten Schuldnern offenstehen.
Antrag und Eigenverwaltungsplanung (§ 270a InsO)
Der Schuldner muss dem Antrag eine Eigenverwaltungsplanung beifügen. Ihr Kern ist ein Finanzplan über sechs Monate, der fundiert darlegt, aus welchen Quellen die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs und die Verfahrenskosten in diesem Zeitraum gedeckt werden. Hinzu kommen ein Konzept für die Durchführung des Verfahrens auf Grundlage von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise, der Stand der Verhandlungen mit Gläubigern, Gesellschaftern und Dritten, die organisatorischen Vorkehrungen zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten und eine begründete Darstellung der Mehr- oder Minderkosten gegenüber einem Regelverfahren.
Außerdem muss der Schuldner offenlegen, ob er mit Löhnen, Pensionen, Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen oder Lieferantenrechnungen in Verzug ist, ob in den letzten drei Jahren bereits Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach InsO oder StaRUG zu seinen Gunsten angeordnet wurden und ob er seine Offenlegungspflichten nach dem HGB für die letzten drei Geschäftsjahre erfüllt hat (§ 270a Abs. 2 InsO).
Vorläufige Eigenverwaltung (§§ 270b, 270c InsO)
Zwischen Antrag und Eröffnung liegt das Eröffnungsverfahren. Ist die Planung vollständig und schlüssig und sind keine Umstände bekannt, wonach sie in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht, bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter statt eines vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 270b Abs. 1 InsO). Behebbare Mängel führen zu einer einstweiligen Anordnung mit einer Nachbesserungsfrist von höchstens 20 Tagen.
Bestimmte Umstände – etwa Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern, eine Kostenprognose, die das Regelverfahren wesentlich übersteigt, oder Offenlegungsverstöße – sind Warnsignale: Dann ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nur an, wenn trotzdem zu erwarten ist, dass der Schuldner seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger ausrichtet (§ 270b Abs. 2 InsO). Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist anzuhören; sein einstimmiger Beschluss bindet das Gericht in beide Richtungen (§ 270b Abs. 3 InsO).
Im vorläufigen Verfahren kann das Gericht Sicherungsmaßnahmen anordnen (§ 270c Abs. 3 InsO). Auf Antrag des Schuldners hat es anzuordnen, dass dieser Masseverbindlichkeiten begründen darf; Verbindlichkeiten außerhalb des Finanzplans erfordern eine besondere Begründung (§ 270c Abs. 4 InsO). Wesentliche Änderungen der Planung muss der Schuldner unverzüglich mitteilen (§ 270c Abs. 2 InsO). Hat er nur wegen drohender Zahlungsunfähigkeit beantragt und hält das Gericht die Eigenverwaltung für unzulässig, darf er den Antrag nach einem gerichtlichen Hinweis zurücknehmen (§ 270c Abs. 5 InsO).
Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO)
Das Schutzschirmverfahren ist ein besonders ausgestaltetes vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren zur Vorbereitung einer Sanierung. Voraussetzungen und Wirkungen:
- Frühzeitiger Antrag: Es darf drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegen, aber keine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO).
- Bescheinigung: Eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts (oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation) muss diese Lage bestätigen und feststellen, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
- Planfrist: Auf Antrag setzt das Gericht eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans von höchstens drei Monaten (§ 270d Abs. 1 Satz 2 InsO).
- Eigener Sachwaltervorschlag: Der Schuldner kann den vorläufigen Sachwalter vorschlagen; das Gericht darf nur abweichen, wenn die Person offensichtlich ungeeignet ist, und muss dies schriftlich begründen. Der Aussteller der Bescheinigung ist ausgeschlossen (§ 270d Abs. 2 InsO).
- Vollstreckungsschutz: Beantragt der Schuldner es, muss das Gericht die Zwangsvollstreckung gegen ihn untersagen oder einstweilen einstellen (§ 270d Abs. 3 i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO; unbewegliche Gegenstände ausgenommen).
- Anzeigepflicht: Tritt während des Schutzschirms Zahlungsunfähigkeit ein, müssen Schuldner oder vorläufiger Sachwalter dies unverzüglich anzeigen. Nach Fristablauf oder Aufhebung entscheidet das Gericht über die Eröffnung (§ 270d Abs. 4 InsO).
Eröffnetes Verfahren und Rolle des Sachwalters
Mit der Eröffnung ordnet das Gericht die Eigenverwaltung auf Antrag an, sofern sie nicht nach § 270b zu versagen oder nach § 270e aufzuheben wäre (§ 270f Abs. 1 InsO). An die Stelle des Insolvenzverwalters tritt ein Sachwalter; die Insolvenzgläubiger melden ihre Forderungen beim Sachwalter an (§ 270f Abs. 2 InsO). Der Sachwalter prüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners und überwacht Geschäftsführung und Ausgaben für die Lebensführung. Stellt er fest, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung den Gläubigern schaden wird, muss er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzeigen – ohne Ausschuss den Gläubigern unmittelbar (§ 274 Abs. 2, 3 InsO). Für Bestellung, Aufsicht, Haftung und Vergütung gelten die Vorschriften über den Insolvenzverwalter entsprechend (§ 274 Abs. 1 InsO).
Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung (§ 270e InsO)
Das Gericht hebt die vorläufige Eigenverwaltung auf, indem es einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, insbesondere wenn
- der Schuldner schwerwiegend gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt oder sich zeigt, dass er nicht gläubigerorientiert handeln will oder kann (etwa bei unzutreffender Planung oder mangelhafter Buchführung),
- Mängel der Planung nicht innerhalb der Nachbesserungsfrist behoben werden,
- sich die Sanierung als aussichtslos erweist,
- der vorläufige Sachwalter (mit Zustimmung des Ausschusses) oder der vorläufige Gläubigerausschuss dies beantragt,
- der Schuldner selbst die Aufhebung beantragt.
Auch ein einzelner absonderungsberechtigter Gläubiger oder Insolvenzgläubiger kann die Aufhebung beantragen, wenn er glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen fehlen und ihm erhebliche Nachteile drohen; gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 270e Abs. 2 InsO). Der bisherige vorläufige Sachwalter kann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt werden (§ 270e Abs. 3 InsO).
Geltungsbereich
Die §§ 270 ff. InsO gelten für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Unternehmen und Selbstständigen, nicht für das Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO (§ 270 Abs. 2 InsO). Für das Verfahren gelten im Übrigen die allgemeinen Vorschriften der InsO (§ 270 Abs. 1 Satz 2 InsO). Außerhalb eines Insolvenzverfahrens bietet das StaRUG einen vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen.
Ausnahmen
- Verbraucher: keine Eigenverwaltung (§ 270 Abs. 2 InsO).
- Bereits zahlungsunfähige Schuldner: Eigenverwaltung nach §§ 270a ff. ist möglich, das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO dagegen nicht.
- Unbewegliches Vermögen: Der Vollstreckungsschutz nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erfasst unbewegliche Gegenstände nicht; für die Zwangsversteigerung gelten die besonderen Einstellungsmöglichkeiten des ZVG.
Häufige Fehler
- „Eigenverwaltung heißt keine Kontrolle." Falsch – der Sachwalter überwacht Geschäftsführung und Ausgaben und muss Nachteile für Gläubiger anzeigen (§ 274 InsO).
- Schutzschirm erst bei Zahlungsunfähigkeit beantragen. Dann ist es zu spät: § 270d InsO setzt voraus, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
- Unvollständige Planung. Fehlt etwa der sechsmonatige Finanzplan oder ist er nicht gedeckt, droht statt der Eigenverwaltung ein vorläufiger Insolvenzverwalter (§ 270b InsO).
- Lohnrückstände verschweigen. Rückstände gegenüber Arbeitnehmern sind nach § 270a Abs. 2 InsO offenzulegen und ein Warnsignal nach § 270b Abs. 2 InsO; unzutreffende Angaben führen zur Aufhebung (§ 270e InsO).
- Forderung beim Schuldner anmelden. In der Eigenverwaltung werden Forderungen beim Sachwalter angemeldet (§ 270f Abs. 2 InsO).
Beispiel
Eine mittelständische GmbH verliert ihren größten Auftraggeber. Die Liquiditätsplanung zeigt, dass sie ihre fälligen Zahlungen voraussichtlich in vier Monaten nicht mehr leisten kann – sie ist drohend zahlungsunfähig, aber noch zahlungsfähig. Die Geschäftsführung stellt einen Eigenantrag, beantragt Eigenverwaltung und ein Schutzschirmverfahren und legt einen sechsmonatigen Finanzplan, ein Sanierungskonzept und die Bescheinigung einer erfahrenen Wirtschaftsprüferin vor. Das Gericht bestellt den von der GmbH vorgeschlagenen vorläufigen Sachwalter, setzt eine Frist von drei Monaten für den Insolvenzplan und untersagt auf Antrag die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen. Ein Lieferant, der bereits einen Titel hat, kann während des Schutzschirms nicht pfänden lassen. Gelingt der Plan, wird das Unternehmen saniert fortgeführt; die Gläubiger erhalten die im Plan vorgesehene Quote. Sachverhalt fiktiv.
Siehe auch
- Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO)
- Insolvenzeröffnungsgründe (§§ 16–19 InsO)
- StaRUG – Restrukturierungsrahmen
- Insolvenzantrag eines Gläubigers (§ 14 InsO)
- Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO)
- Aussonderung und Absonderung im Insolvenzverfahren (§§ 47–52 InsO)
- Rückschlagsperre und Vollstreckungsverbot (§§ 88, 89 InsO)
- Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung (InsO)
Änderungsverlauf
- 2026-11-03: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte der §§ 270, 270a, 270b, 270c, 270d, 270e, 270f und 274 InsO am 2026-11-03 per Abruf der amtlichen Einzelnormseiten von gesetze-im-internet.de im Wortlaut gelesen (URLs per WebSearch allowed_domains=gesetze-im-internet.de belegt). Inkrafttreten der Neufassung durch das SanInsFoG (G v. 22.12.2020, BGBl. I S. 3256) zum 01.01.2021 laut Fußnote zu § 270c InsO. Keine Rechtsprechung zitiert; Beispiel fiktiv. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-11-03
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 21 InsO – Anordnung vorläufiger Maßnahmen: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__21.html
- § 270 InsO – Grundsatz: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__270.html
- § 270a InsO – Antrag; Eigenverwaltungsplanung: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__270a.html
- § 270b InsO – Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__270b.html
- § 270c InsO – Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__270c.html
- § 270d InsO – Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__270d.html
- § 270e InsO – Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__270e.html
- § 270f InsO – Anordnung der Eigenverwaltung: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__270f.html
- § 274 InsO – Rechtsstellung des Sachwalters: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__274.html
- Insolvenzordnung (Gesamttext): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/