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Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei gegenseitigen Verträgen – Erfüllung oder Ablehnung (§§ 103–109, 119 InsO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-03 · letzte Prüfung: 2026-11-03 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ist ein gegenseitiger Vertrag bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens von beiden Seiten noch nicht oder nicht vollständig erfüllt, entscheidet der Insolvenzverwalter, ob er den Vertrag für die Masse erfüllt und die Gegenleistung verlangt (§ 103 Abs. 1 InsO). Wählt er Erfüllung, werden die Ansprüche des Vertragspartners zu Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) und werden voll aus der Masse bezahlt. Lehnt er ab, kann der Vertragspartner seine Forderung wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen, also zur Tabelle anmelden und auf die Quote hoffen (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO). Der Vertragspartner kann den Verwalter zur Wahl auffordern; dieser muss sich dann unverzüglich erklären, sonst kann er auf Erfüllung nicht mehr bestehen (§ 103 Abs. 2 Sätze 2, 3 InsO). Vereinbarungen, die dieses Wahlrecht im Voraus ausschließen oder beschränken, sind unwirksam (§ 119 InsO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 103 InsO (Wahlrecht), ergänzt durch §§ 104–118 InsO; Unabdingbarkeit § 119 InsO
Voraussetzunggegenseitiger Vertrag, der zur Zeit der Eröffnung vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt ist
Wer wählt?der Insolvenzverwalter „anstelle des Schuldners"; in der Eigenverwaltung der Schuldner im Einvernehmen mit dem Sachwalter (§ 279 InsO)
ErfüllungswahlVerwalter erfüllt und verlangt die Gegenleistung; Ansprüche des Vertragspartners sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO)
AblehnungForderung wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO) – Anmeldung zur Tabelle, Befriedigung nur zur Quote
Aufforderung zur WahlVertragspartner kann auffordern; Verwalter muss unverzüglich erklären (§ 103 Abs. 2 Satz 2 InsO)
Schweigen des Verwalterser kann auf der Erfüllung nicht bestehen (§ 103 Abs. 2 Satz 3 InsO)
Teilbare LeistungenVorleistung des Vertragspartners vor Eröffnung bleibt Insolvenzforderung, auch bei Erfüllungswahl; keine Rückforderung der Teilleistung aus der Masse (§ 105 InsO)
Eigentumsvorbehalt (Schuldner = Verkäufer)Käufer, der den Besitz hat, kann Erfüllung verlangen (§ 107 Abs. 1 InsO)
Eigentumsvorbehalt (Schuldner = Käufer)Erklärung erst unverzüglich nach dem Berichtstermin, außer bei drohendem erheblichem Wertverlust und Hinweis des Gläubigers (§ 107 Abs. 2 InsO)
Kein WahlrechtMiet-/Pachtverhältnisse über unbewegliche Gegenstände oder Räume und Dienstverhältnisse bestehen mit Wirkung für die Masse fort (§ 108 Abs. 1 InsO)
Schuldner als MieterSonderkündigungsrecht des Verwalters mit drei Monaten zum Monatsende; bei der Wohnung des Schuldners stattdessen Enthaftungserklärung (§ 109 Abs. 1 InsO)
Lösungsklauselnim Voraus vereinbarte Ausschlüsse oder Beschränkungen der §§ 103–118 sind unwirksam (§ 119 InsO); insolvenzabhängige Lösungsklauseln nach BGH, 15.11.2012 – IX ZR 169/11 unwirksam

Warum es das Wahlrecht gibt

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Laufende Verträge, die noch keine Seite vollständig erfüllt hat, stellen ihn vor eine wirtschaftliche Frage: Lohnt es sich für die Gesamtheit der Gläubiger, den Vertrag durchzuführen? Ein günstiger Liefer- oder Werkvertrag kann der Masse Wert bringen; ein ungünstiger würde sie belasten. § 103 InsO gibt dem Verwalter deshalb die Wahl.

Zugleich schützt die Regel den Vertragspartner: Er muss nicht an die Masse leisten und sich für seine Gegenleistung mit der Quote begnügen. Entweder wird der Vertrag vollständig zulasten der Masse durchgeführt – dann ist seine Gegenforderung Masseverbindlichkeit –, oder er wird nicht durchgeführt, und der Vertragspartner muss seinerseits nicht mehr leisten.

Voraussetzungen (§ 103 Abs. 1 InsO)

Erfüllungswahl und ihre Folgen

Wählt der Verwalter Erfüllung, tritt er an die Stelle des Schuldners. Er kann die Leistung des Vertragspartners verlangen und muss die eigene Gegenleistung aus der Masse erbringen. Die Ansprüche des Vertragspartners sind nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO Masseverbindlichkeiten, die vor den Insolvenzforderungen zu berichtigen sind (§ 53 InsO). Die Wahl ist eine empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Vertragspartner; sie kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, etwa indem der Verwalter die Leistung ausdrücklich für die Masse anfordert.

Teilbare Leistungen (§ 105 InsO): Hat der Vertragspartner vor Eröffnung bereits teilweise geleistet (z. B. die ersten von zehn Monatslieferungen), bleibt sein Vergütungsanspruch für diese Teilleistung eine Insolvenzforderung – auch wenn der Verwalter für den Rest Erfüllung wählt. Nur die Leistungen nach der Erfüllungswahl werden zur Masseverbindlichkeit. Die Rückgabe einer bereits in das Vermögen des Schuldners übergegangenen Teilleistung kann der Vertragspartner aus der Masse nicht verlangen (§ 105 Satz 2 InsO).

Ablehnung der Erfüllung

Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, wird der Vertrag nicht mehr durchgeführt. Der Vertragspartner kann eine Forderung wegen der Nichterfüllung (in der Regel Schadensersatz statt der Leistung) nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO). Er meldet sie zur Insolvenztabelle an (§ 174 InsO) und erhält darauf die Quote. Seine eigene, noch offene Leistung muss er nicht mehr erbringen.

Aufforderung zur Ausübung des Wahlrechts

Der Vertragspartner muss nicht abwarten. Er kann den Verwalter auffordern, sich zu erklären. Dann hat der Verwalter unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – zu erklären, ob er Erfüllung verlangt (§ 103 Abs. 2 Satz 2 InsO). Unterlässt er die Erklärung, kann er auf der Erfüllung nicht bestehen (§ 103 Abs. 2 Satz 3 InsO); der Vertragspartner kann dann seine Nichterfüllungsforderung als Insolvenzgläubiger anmelden.

Ausnahme beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt durch den Schuldner (§ 107 Abs. 2 InsO): Hat der Schuldner eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und den Besitz erlangt, muss der Verwalter die Erklärung erst unverzüglich nach dem Berichtstermin abgeben. So kann er zunächst klären, ob der Betrieb fortgeführt wird. Das gilt nicht, wenn bis dahin eine erhebliche Wertminderung der Sache droht und der Verkäufer den Verwalter darauf hingewiesen hat.

Sonderregeln für bestimmte Verträge (§§ 107–109 InsO)

Keine Umgehung durch Vertragsklauseln (§ 119 InsO)

Nach § 119 InsO sind Vereinbarungen, durch die im Voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 InsO ausgeschlossen oder beschränkt wird, unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat daraus abgeleitet, dass insolvenzabhängige Lösungsklauseln – etwa ein Kündigungsrecht des Lieferanten allein wegen eines Insolvenzantrags oder der Eröffnung – in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie unwirksam sind, weil sie das Wahlrecht des Verwalters vorwegnehmen (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 169/11). Klauseln, die an insolvenzunabhängige Gründe wie Zahlungsverzug oder andere Vertragsverletzungen anknüpfen, sind davon nicht erfasst. Für die Kündigungsregel in § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B (Bauvertrag) hat der BGH die Wirksamkeit bejaht (BGH, Urteil vom 07.04.2016 – VII ZR 56/15).

Geltungsbereich

Das Wahlrecht gilt in jedem Insolvenzverfahren nach der InsO, auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. In der Eigenverwaltung übt der Schuldner die Rechte aus den §§ 103 bis 128 InsO selbst aus; er soll dies im Einvernehmen mit dem Sachwalter tun (§ 279 InsO). Vor der Eröffnung – im Eröffnungsverfahren – besteht das Wahlrecht noch nicht; ein vorläufiger Verwalter kann nicht nach § 103 InsO wählen.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine GmbH bestellt im Januar eine Maschine für 50.000 €, zahlbar bei Lieferung im April. Im März wird das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet; weder ist geliefert noch gezahlt. Der Verkäufer fordert den Verwalter schriftlich auf, sich zu erklären.

Beträge und Sachverhalt sind fiktiv.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-03
Letzte Prüfung:
2026-11-03
In Kraft seit:
1999-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0