Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei gegenseitigen Verträgen – Erfüllung oder Ablehnung (§§ 103–109, 119 InsO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 103 InsO (Wahlrecht), ergänzt durch §§ 104–118 InsO; Unabdingbarkeit § 119 InsO |
| Voraussetzung | gegenseitiger Vertrag, der zur Zeit der Eröffnung vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt ist |
| Wer wählt? | der Insolvenzverwalter „anstelle des Schuldners"; in der Eigenverwaltung der Schuldner im Einvernehmen mit dem Sachwalter (§ 279 InsO) |
| Erfüllungswahl | Verwalter erfüllt und verlangt die Gegenleistung; Ansprüche des Vertragspartners sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) |
| Ablehnung | Forderung wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO) – Anmeldung zur Tabelle, Befriedigung nur zur Quote |
| Aufforderung zur Wahl | Vertragspartner kann auffordern; Verwalter muss unverzüglich erklären (§ 103 Abs. 2 Satz 2 InsO) |
| Schweigen des Verwalters | er kann auf der Erfüllung nicht bestehen (§ 103 Abs. 2 Satz 3 InsO) |
| Teilbare Leistungen | Vorleistung des Vertragspartners vor Eröffnung bleibt Insolvenzforderung, auch bei Erfüllungswahl; keine Rückforderung der Teilleistung aus der Masse (§ 105 InsO) |
| Eigentumsvorbehalt (Schuldner = Verkäufer) | Käufer, der den Besitz hat, kann Erfüllung verlangen (§ 107 Abs. 1 InsO) |
| Eigentumsvorbehalt (Schuldner = Käufer) | Erklärung erst unverzüglich nach dem Berichtstermin, außer bei drohendem erheblichem Wertverlust und Hinweis des Gläubigers (§ 107 Abs. 2 InsO) |
| Kein Wahlrecht | Miet-/Pachtverhältnisse über unbewegliche Gegenstände oder Räume und Dienstverhältnisse bestehen mit Wirkung für die Masse fort (§ 108 Abs. 1 InsO) |
| Schuldner als Mieter | Sonderkündigungsrecht des Verwalters mit drei Monaten zum Monatsende; bei der Wohnung des Schuldners stattdessen Enthaftungserklärung (§ 109 Abs. 1 InsO) |
| Lösungsklauseln | im Voraus vereinbarte Ausschlüsse oder Beschränkungen der §§ 103–118 sind unwirksam (§ 119 InsO); insolvenzabhängige Lösungsklauseln nach BGH, 15.11.2012 – IX ZR 169/11 unwirksam |
Warum es das Wahlrecht gibt
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Laufende Verträge, die noch keine Seite vollständig erfüllt hat, stellen ihn vor eine wirtschaftliche Frage: Lohnt es sich für die Gesamtheit der Gläubiger, den Vertrag durchzuführen? Ein günstiger Liefer- oder Werkvertrag kann der Masse Wert bringen; ein ungünstiger würde sie belasten. § 103 InsO gibt dem Verwalter deshalb die Wahl.
Zugleich schützt die Regel den Vertragspartner: Er muss nicht an die Masse leisten und sich für seine Gegenleistung mit der Quote begnügen. Entweder wird der Vertrag vollständig zulasten der Masse durchgeführt – dann ist seine Gegenforderung Masseverbindlichkeit –, oder er wird nicht durchgeführt, und der Vertragspartner muss seinerseits nicht mehr leisten.
Voraussetzungen (§ 103 Abs. 1 InsO)
- Gegenseitiger Vertrag: Leistung und Gegenleistung stehen im Austauschverhältnis (Synallagma), etwa Kauf-, Werk- oder Liefervertrag. Einseitig verpflichtende Verträge wie eine Bürgschaft fallen nicht darunter.
- Beiderseits nicht vollständig erfüllt: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Eröffnung. Hat eine Seite bereits vollständig geleistet, gibt es nichts zu wählen:
- Hat der Vertragspartner voll geleistet, ist sein Anspruch auf die Gegenleistung eine gewöhnliche Insolvenzforderung (§ 38 InsO).
- Hat der Schuldner voll geleistet, zieht der Verwalter die offene Gegenleistung für die Masse ein.
- Kein Sondertatbestand: Für bestimmte Vertragsarten gelten vorrangig die §§ 104–118 InsO (siehe unten).
Erfüllungswahl und ihre Folgen
Wählt der Verwalter Erfüllung, tritt er an die Stelle des Schuldners. Er kann die Leistung des Vertragspartners verlangen und muss die eigene Gegenleistung aus der Masse erbringen. Die Ansprüche des Vertragspartners sind nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO Masseverbindlichkeiten, die vor den Insolvenzforderungen zu berichtigen sind (§ 53 InsO). Die Wahl ist eine empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Vertragspartner; sie kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, etwa indem der Verwalter die Leistung ausdrücklich für die Masse anfordert.
Teilbare Leistungen (§ 105 InsO): Hat der Vertragspartner vor Eröffnung bereits teilweise geleistet (z. B. die ersten von zehn Monatslieferungen), bleibt sein Vergütungsanspruch für diese Teilleistung eine Insolvenzforderung – auch wenn der Verwalter für den Rest Erfüllung wählt. Nur die Leistungen nach der Erfüllungswahl werden zur Masseverbindlichkeit. Die Rückgabe einer bereits in das Vermögen des Schuldners übergegangenen Teilleistung kann der Vertragspartner aus der Masse nicht verlangen (§ 105 Satz 2 InsO).
Ablehnung der Erfüllung
Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, wird der Vertrag nicht mehr durchgeführt. Der Vertragspartner kann eine Forderung wegen der Nichterfüllung (in der Regel Schadensersatz statt der Leistung) nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO). Er meldet sie zur Insolvenztabelle an (§ 174 InsO) und erhält darauf die Quote. Seine eigene, noch offene Leistung muss er nicht mehr erbringen.
Aufforderung zur Ausübung des Wahlrechts
Der Vertragspartner muss nicht abwarten. Er kann den Verwalter auffordern, sich zu erklären. Dann hat der Verwalter unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – zu erklären, ob er Erfüllung verlangt (§ 103 Abs. 2 Satz 2 InsO). Unterlässt er die Erklärung, kann er auf der Erfüllung nicht bestehen (§ 103 Abs. 2 Satz 3 InsO); der Vertragspartner kann dann seine Nichterfüllungsforderung als Insolvenzgläubiger anmelden.
Ausnahme beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt durch den Schuldner (§ 107 Abs. 2 InsO): Hat der Schuldner eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und den Besitz erlangt, muss der Verwalter die Erklärung erst unverzüglich nach dem Berichtstermin abgeben. So kann er zunächst klären, ob der Betrieb fortgeführt wird. Das gilt nicht, wenn bis dahin eine erhebliche Wertminderung der Sache droht und der Verkäufer den Verwalter darauf hingewiesen hat.
Sonderregeln für bestimmte Verträge (§§ 107–109 InsO)
- Schuldner als Vorbehaltsverkäufer (§ 107 Abs. 1 InsO): Hat der Schuldner vor Eröffnung eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer den Besitz übertragen, kann der Käufer Erfüllung verlangen. Er zahlt die restlichen Raten an die Masse und erwirbt das Eigentum; der Verwalter kann sich nicht durch Ablehnung vom Vertrag lösen.
- Fortbestehende Schuldverhältnisse (§ 108 InsO): Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse bestehen mit Wirkung für die Masse fort – hier gibt es kein Wahlrecht. Ansprüche für die Zeit vor Eröffnung sind nur Insolvenzforderungen (§ 108 Abs. 3 InsO). Ein vom Schuldner als Darlehensgeber gewährtes Darlehen besteht fort, soweit der Darlehensbetrag bereits zur Verfügung gestellt wurde (§ 108 Abs. 2 InsO).
- Schuldner als Mieter oder Pächter (§ 109 Abs. 1 InsO): Der Verwalter kann ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Laufzeit oder einen Kündigungsausschluss mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, wenn keine kürzere Frist gilt. Ist es die Wohnung des Schuldners, tritt an die Stelle der Kündigung die Erklärung, dass nach Fristablauf fällig werdende Ansprüche nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (Enthaftungserklärung) – der Schuldner behält seine Wohnung, die Masse haftet nicht mehr für die Miete. Der Vermieter kann wegen der vorzeitigen Beendigung oder der Folgen der Erklärung Schadensersatz als Insolvenzgläubiger verlangen.
- Noch nicht überlassene Mietsache (§ 109 Abs. 2 InsO): War dem Schuldner das Grundstück oder die Räume bei Eröffnung noch nicht überlassen, können beide Seiten zurücktreten. Jede Seite muss auf Verlangen der anderen binnen zwei Wochen erklären, ob sie zurücktritt, sonst verliert sie das Rücktrittsrecht.
Keine Umgehung durch Vertragsklauseln (§ 119 InsO)
Nach § 119 InsO sind Vereinbarungen, durch die im Voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 InsO ausgeschlossen oder beschränkt wird, unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat daraus abgeleitet, dass insolvenzabhängige Lösungsklauseln – etwa ein Kündigungsrecht des Lieferanten allein wegen eines Insolvenzantrags oder der Eröffnung – in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie unwirksam sind, weil sie das Wahlrecht des Verwalters vorwegnehmen (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 169/11). Klauseln, die an insolvenzunabhängige Gründe wie Zahlungsverzug oder andere Vertragsverletzungen anknüpfen, sind davon nicht erfasst. Für die Kündigungsregel in § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B (Bauvertrag) hat der BGH die Wirksamkeit bejaht (BGH, Urteil vom 07.04.2016 – VII ZR 56/15).
Geltungsbereich
Das Wahlrecht gilt in jedem Insolvenzverfahren nach der InsO, auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. In der Eigenverwaltung übt der Schuldner die Rechte aus den §§ 103 bis 128 InsO selbst aus; er soll dies im Einvernehmen mit dem Sachwalter tun (§ 279 InsO). Vor der Eröffnung – im Eröffnungsverfahren – besteht das Wahlrecht noch nicht; ein vorläufiger Verwalter kann nicht nach § 103 InsO wählen.
Ausnahmen
- Fixgeschäfte und Finanzleistungen mit Markt- oder Börsenpreis werden nach § 104 InsO abgewickelt (Beendigung und Ausgleichsforderung) statt nach § 103 InsO.
- Durch Vormerkung gesicherte Ansprüche (etwa auf Übertragung eines Grundstücks) kann der Gläubiger nach § 106 InsO aus der Masse befriedigt verlangen; der Verwalter kann sie nicht durch Ablehnung zu Fall bringen.
- Miet-, Pacht- und Dienstverhältnisse über unbewegliche Gegenstände oder Räume bestehen nach § 108 InsO fort; für Arbeitsverhältnisse gelten zudem die Sonderregeln der §§ 113 ff. InsO.
- Vollständig erfüllte Verträge unterliegen nicht § 103 InsO (siehe Voraussetzungen).
Häufige Fehler
- „Mit der Insolvenz endet der Vertrag automatisch." Nein. Die Eröffnung beendet den Vertrag nicht; der Verwalter entscheidet über Erfüllung oder Ablehnung (§ 103 InsO).
- Als Lieferant einfach weiterliefern. Ohne Erfüllungswahl des Verwalters riskiert der Vertragspartner, für Leistungen nach Eröffnung nur Insolvenzgläubiger zu sein. Sicherer: den Verwalter zur Wahl auffordern (§ 103 Abs. 2 Satz 2 InsO) und erst nach Erfüllungswahl leisten.
- Auf eine Insolvenz-Kündigungsklausel im Vertrag vertrauen. Insolvenzabhängige Lösungsklauseln sind nach § 119 InsO in der Regel unwirksam.
- Vorleistungen als Masseverbindlichkeit ansehen. Auch bei Erfüllungswahl bleibt die Vergütung für Teilleistungen vor Eröffnung Insolvenzforderung (§ 105 InsO).
- Wohnungsmiete des Schuldners für gekündigt halten. Bei der Wohnung des Schuldners gibt der Verwalter nur die Enthaftungserklärung ab (§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO); das Mietverhältnis selbst läuft mit dem Schuldner weiter.
Beispiel
Eine GmbH bestellt im Januar eine Maschine für 50.000 €, zahlbar bei Lieferung im April. Im März wird das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet; weder ist geliefert noch gezahlt. Der Verkäufer fordert den Verwalter schriftlich auf, sich zu erklären.
- Variante 1 – Erfüllungswahl: Der Verwalter will den Betrieb fortführen und wählt Erfüllung. Der Verkäufer liefert; der Kaufpreis von 50.000 € ist Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) und wird voll aus der Masse bezahlt.
- Variante 2 – Ablehnung oder Schweigen: Der Verwalter lehnt ab oder erklärt sich nicht unverzüglich. Der Verkäufer muss nicht liefern. Seinen Schaden wegen Nichterfüllung – etwa entgangenen Gewinn von 6.000 € – meldet er zur Tabelle an und erhält darauf nur die Quote (§ 103 Abs. 2 InsO).
Beträge und Sachverhalt sind fiktiv.
Siehe auch
- Aufrechnung im Insolvenzverfahren (§§ 94–96 InsO)
- Aussonderung und Absonderung im Insolvenzverfahren (§§ 47–52 InsO)
- Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO)
- Insolvenzanfechtung (§ 129 InsO)
- Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren (§§ 270–270f InsO)
- Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO)
- Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung (InsO)
- Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 320 BGB)
Änderungsverlauf
- 2026-11-03: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte der §§ 55, 103, 105, 107, 108, 109, 119, 279 InsO am 2026-11-03 per Abruf der amtlichen Einzelnormseiten von gesetze-im-internet.de im Wortlaut gelesen (URLs zuvor per WebSearch allowed_domains=gesetze-im-internet.de belegt). BGH-Entscheidungen per dejure.org-Permalink belegt. Beispiel fiktiv. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-11-03
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 103 InsO – Wahlrecht des Insolvenzverwalters: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__103.html
- § 105 InsO – Teilbare Leistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__105.html
- § 107 InsO – Eigentumsvorbehalt: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__107.html
- § 108 InsO – Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__108.html
- § 109 InsO – Schuldner als Mieter oder Pächter: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__109.html
- § 119 InsO – Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__119.html
- § 55 InsO – Sonstige Masseverbindlichkeiten: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__55.html
- § 279 InsO – Gegenseitige Verträge in der Eigenverwaltung: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__279.html
- BGH, Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 169/11 (Unwirksamkeit insolvenzabhängiger Lösungsklauseln): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=15.11.2012&Aktenzeichen=IX+ZR+169%2F11
- BGH, Urteil vom 07.04.2016 – VII ZR 56/15 (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII+ZR+56%2F15
- Insolvenzordnung (Gesamttext): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/