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Teilzeit während der Elternzeit (Elternteilzeit) nach § 15 Absatz 4 bis 7 BEEG

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-25 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Während der Elternzeit darf nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig gearbeitet werden (§ 15 Absatz 4 Satz 1 BEEG). Innerhalb dieser Grenze besteht ein einklagbarer Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, der während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal geltend gemacht werden kann (§ 15 Absatz 6 BEEG). Voraussetzung sind kumulativ: mehr als 15 Arbeitnehmer im Betrieb oder Unternehmen (ohne Personen in Berufsbildung), ein ununterbrochen länger als sechs Monate bestehendes Arbeitsverhältnis, eine Verringerung für mindestens zwei Monate auf 15 bis 32 Wochenstunden, keine entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe und eine Mitteilung in Textform sieben Wochen (bis zum vollendeten dritten Lebensjahr) beziehungsweise 13 Wochen (zwischen drittem Geburtstag und vollendetem achtem Lebensjahr) vor Beginn (§ 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 5 BEEG). Lehnt der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier beziehungsweise acht Wochen nach Zugang des Antrags in Textform ab, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 15 Absatz 7 Satz 5 BEEG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 15 Absatz 4 bis 7 BEEG (Anspruch auf Elternzeit / Elternteilzeit) [gesetze-im-internet.de, BEEG]
Höchstarbeitszeit in der Elternzeitnicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats [§ 15 Absatz 4 Satz 1 BEEG]
Ausnahme von der 32-Stunden-GrenzeTätigkeit als geeignete Kindertagespflegeperson i. S. d. §§ 23, 43 SGB VIII [§ 15 Absatz 4 Satz 2 BEEG]
Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber / SelbständigkeitZustimmung des Arbeitgebers erforderlich; Verweigerung nur innerhalb von vier Wochen nach der Beantragung, aus dringenden betrieblichen Gründen und in Textform [§ 15 Absatz 4 Satz 3 und 4 BEEG]
KonsensverfahrenAntrag auf Verringerung und Verteilung; Einigung soll innerhalb von vier Wochen erfolgen, Ablehnung mit Begründung innerhalb derselben Frist [§ 15 Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 BEEG]
Anspruchsverfahrenzweimal während der Gesamtdauer der Elternzeit, wenn keine Einigung nach Absatz 5 möglich ist [§ 15 Absatz 6 BEEG]
Betriebsgrößen-SchwelleArbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung [§ 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 BEEG]
VorbeschäftigungszeitArbeitsverhältnis besteht im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate [§ 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 BEEG]
Umfang und MindestdauerVerringerung für mindestens zwei Monate auf nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats [§ 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 BEEG]
Ablehnungsgrundnur dringende betriebliche Gründe [§ 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 BEEG]
Ankündigungsfrist (Textform)sieben Wochen bis zum vollendeten dritten Lebensjahr; 13 Wochen zwischen drittem Geburtstag und vollendetem achtem Lebensjahr [§ 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 BEEG]
Pflichtinhalt des AntragsBeginn und Umfang der verringerten Arbeitszeit (Muss); gewünschte Verteilung (Soll) [§ 15 Absatz 7 Satz 2 und 3 BEEG]
Form der AblehnungTextform mit Begründung, innerhalb der Fristen des Satzes 5 [§ 15 Absatz 7 Satz 4 BEEG]
Zustimmungsfiktionkeine Ablehnung in Textform binnen vier Wochen (Geburt bis vollendetes drittes Lebensjahr) bzw. binnen acht Wochen (dritter Geburtstag bis vollendetes achtes Lebensjahr) nach Zugang des Antrags → Zustimmung gilt als erteilt [§ 15 Absatz 7 Satz 5 BEEG]
Fiktion für die Verteilungohne Einvernehmen und ohne fristgerechte Ablehnung in Textform gilt auch die Verteilung wie gewünscht als festgelegt [§ 15 Absatz 7 Satz 6 BEEG]
RechtswegKlage vor dem Gericht für Arbeitssachen, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig ablehnt [§ 15 Absatz 7 Satz 7 BEEG]
Rückkehr nach der ElternzeitRecht auf Rückkehr zu der vor Beginn der Elternzeit vereinbarten Arbeitszeit bleibt unberührt [§ 15 Absatz 5 Satz 5 BEEG]
Kündigungsschutz in der Elternteilzeit§ 18 Absatz 1 BEEG gilt entsprechend bei Teilzeit bei demselben Arbeitgeber während der Elternzeit [§ 18 Absatz 2 Nummer 1 BEEG]
Präklusion der AblehnungsgründeIm Prozess kann der Arbeitgeber nur Gründe einwenden, auf die er sich bereits im form- und fristgerechten Ablehnungsschreiben berufen hat [BAG, Urteil vom 11.12.2018 – 9 AZR 298/18, Leitsatz; ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR298.18.0]
Konsens- und Anspruchsverfahren getrenntEinvernehmliche Elternteilzeitregelungen nach Absatz 5 werden nicht auf die zweimalige Verringerung nach Absatz 6 i. V. m. Absatz 7 angerechnet [BAG, Urteil vom 19.02.2013 – 9 AZR 461/11, Leitsatz 2]
Anspruch erfasst auch die VerteilungDer Anspruch auf Vertragsänderung aus § 15 Absatz 6 i. V. m. Absatz 7 BEEG erstreckt sich auch auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit [BAG, 19.02.2013 – 9 AZR 461/11, Leitsatz 3]
Keine Vermutung aus NamenslisteEin Interessenausgleich mit Namensliste begründet keine Vermutung dringender betrieblicher Gründe i. S. v. § 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 BEEG; § 1 Absatz 5 Satz 1 KSchG ist weder direkt noch analog anwendbar [BAG, Urteil vom 05.09.2023 – 9 AZR 329/22, Rn. 27–31; ECLI:DE:BAG:2023:050923.U.9AZR329.22.0]
ÜbergangsrechtFür vor dem 1. September 2021 geborene oder zur Adoption aufgenommene Kinder gilt das BEEG in der bis zum 31.08.2021 geltenden Fassung weiter [§ 28 Absatz 1 BEEG]

Geltungsbereich

Die Regelung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit nach § 15 Absatz 1 oder 1a BEEG in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr genommen werden (§ 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 BEEG). Elternteilzeit ist in beiden Zeiträumen möglich – mit unterschiedlichen Fristen.

§ 15 BEEG unterscheidet dabei zwei Wege, die das Bundesarbeitsgericht als Konsensverfahren und Anspruchsverfahren bezeichnet (BAG, 19.02.2013 – 9 AZR 461/11, Leitsatz 1):

Für die Betriebsgröße zählen Personen in Berufsbildung ausdrücklich nicht mit (§ 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 BEEG). Die Sechs-Monats-Frist bezieht sich auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen; die Elternzeit selbst unterbricht das Arbeitsverhältnis nicht.

Während der Elternteilzeit bei demselben Arbeitgeber gilt der Kündigungsschutz des § 18 Absatz 1 BEEG entsprechend (§ 18 Absatz 2 Nummer 1 BEEG). Eine Kündigung ist danach nur zulässig, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle sie ausnahmsweise für zulässig erklärt (§ 18 Absatz 1 Satz 3 und 4 BEEG).

Fristen im Überblick

Zeitraum der ElternzeitAnmeldung der Elternzeit (§ 16 Absatz 1 BEEG)Ankündigung der Teilzeit (§ 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 BEEG)Frist für die Ablehnung (§ 15 Absatz 7 Satz 5 BEEG)
Geburt bis vollendetes drittes Lebensjahrspätestens 7 Wochen vor Beginn, Textform7 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit, Textform4 Wochen nach Zugang des Antrags, Textform
Dritter Geburtstag bis vollendetes achtes Lebensjahrspätestens 13 Wochen vor Beginn, Textform13 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit, Textform8 Wochen nach Zugang des Antrags, Textform

Versäumt der Arbeitgeber die Ablehnungsfrist, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt (§ 15 Absatz 7 Satz 5 BEEG). Für die Verteilung ordnet § 15 Absatz 7 Satz 6 BEEG dieselbe Rechtsfolge an, wenn kein Einvernehmen nach § 15 Absatz 5 Satz 2 BEEG erzielt wurde und der Arbeitgeber nicht fristgerecht in Textform abgelehnt hat.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Unternehmen beschäftigt in der Regel 40 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie 5 Auszubildende. Für die Schwelle des § 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 BEEG zählen die 40 Beschäftigten; die Auszubildenden bleiben außer Betracht. Eine seit vier Jahren dort tätige Vollzeitkraft (39 Wochenstunden) nimmt für ihr im Januar 2026 geborenes Kind Elternzeit bis zum dritten Geburtstag.

Sie teilt dem Arbeitgeber am 2. März 2026 in Textform mit, dass sie ab dem 4. Mai 2026 für zwölf Monate mit 20 Wochenstunden arbeiten möchte, verteilt auf Montag bis Donnerstag. Die Ankündigungsfrist von sieben Wochen ist gewahrt, das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate, die gewünschten 20 Stunden liegen im Korridor von 15 bis 32 Wochenstunden, und die Mindestdauer von zwei Monaten ist deutlich überschritten.

Der Arbeitgeber müsste eine Ablehnung mit Begründung in Textform spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags erklären (§ 15 Absatz 7 Satz 5 Nummer 1 BEEG). Reagiert er nicht, gilt die Zustimmung als erteilt und die Arbeitszeit ist entsprechend dem Wunsch auf 20 Wochenstunden festgelegt; mangels Einvernehmens über die Verteilung gilt zugleich die gewünschte Verteilung auf Montag bis Donnerstag als festgelegt (§ 15 Absatz 7 Satz 6 BEEG). Lehnt er dagegen rechtzeitig unter Hinweis auf einen konkreten dringenden betrieblichen Grund ab, kann die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht auf Zustimmung klagen (§ 15 Absatz 7 Satz 7 BEEG); im Prozess ist der Arbeitgeber auf die im Ablehnungsschreiben genannten Gründe beschränkt (BAG, 11.12.2018 – 9 AZR 298/18).

Nach dem Ende der Elternzeit kehrt sie zu den vor Beginn der Elternzeit vereinbarten 39 Wochenstunden zurück (§ 15 Absatz 5 Satz 5 BEEG).

Quellen

Änderungsverlauf

Stand