Teilzeit während der Elternzeit (Elternteilzeit) nach § 15 Absatz 4 bis 7 BEEG
Kurzantwort
Während der Elternzeit darf nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig gearbeitet werden (§ 15 Absatz 4 Satz 1 BEEG). Innerhalb dieser Grenze besteht ein einklagbarer Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, der während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal geltend gemacht werden kann (§ 15 Absatz 6 BEEG). Voraussetzung sind kumulativ: mehr als 15 Arbeitnehmer im Betrieb oder Unternehmen (ohne Personen in Berufsbildung), ein ununterbrochen länger als sechs Monate bestehendes Arbeitsverhältnis, eine Verringerung für mindestens zwei Monate auf 15 bis 32 Wochenstunden, keine entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe und eine Mitteilung in Textform sieben Wochen (bis zum vollendeten dritten Lebensjahr) beziehungsweise 13 Wochen (zwischen drittem Geburtstag und vollendetem achtem Lebensjahr) vor Beginn (§ 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 5 BEEG). Lehnt der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier beziehungsweise acht Wochen nach Zugang des Antrags in Textform ab, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 15 Absatz 7 Satz 5 BEEG).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 15 Absatz 4 bis 7 BEEG (Anspruch auf Elternzeit / Elternteilzeit) [gesetze-im-internet.de, BEEG] |
| Höchstarbeitszeit in der Elternzeit | nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats [§ 15 Absatz 4 Satz 1 BEEG] |
| Ausnahme von der 32-Stunden-Grenze | Tätigkeit als geeignete Kindertagespflegeperson i. S. d. §§ 23, 43 SGB VIII [§ 15 Absatz 4 Satz 2 BEEG] |
| Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber / Selbständigkeit | Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich; Verweigerung nur innerhalb von vier Wochen nach der Beantragung, aus dringenden betrieblichen Gründen und in Textform [§ 15 Absatz 4 Satz 3 und 4 BEEG] |
| Konsensverfahren | Antrag auf Verringerung und Verteilung; Einigung soll innerhalb von vier Wochen erfolgen, Ablehnung mit Begründung innerhalb derselben Frist [§ 15 Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 BEEG] |
| Anspruchsverfahren | zweimal während der Gesamtdauer der Elternzeit, wenn keine Einigung nach Absatz 5 möglich ist [§ 15 Absatz 6 BEEG] |
| Betriebsgrößen-Schwelle | Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung [§ 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 BEEG] |
| Vorbeschäftigungszeit | Arbeitsverhältnis besteht im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate [§ 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 BEEG] |
| Umfang und Mindestdauer | Verringerung für mindestens zwei Monate auf nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats [§ 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 BEEG] |
| Ablehnungsgrund | nur dringende betriebliche Gründe [§ 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 BEEG] |
| Ankündigungsfrist (Textform) | sieben Wochen bis zum vollendeten dritten Lebensjahr; 13 Wochen zwischen drittem Geburtstag und vollendetem achtem Lebensjahr [§ 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 BEEG] |
| Pflichtinhalt des Antrags | Beginn und Umfang der verringerten Arbeitszeit (Muss); gewünschte Verteilung (Soll) [§ 15 Absatz 7 Satz 2 und 3 BEEG] |
| Form der Ablehnung | Textform mit Begründung, innerhalb der Fristen des Satzes 5 [§ 15 Absatz 7 Satz 4 BEEG] |
| Zustimmungsfiktion | keine Ablehnung in Textform binnen vier Wochen (Geburt bis vollendetes drittes Lebensjahr) bzw. binnen acht Wochen (dritter Geburtstag bis vollendetes achtes Lebensjahr) nach Zugang des Antrags → Zustimmung gilt als erteilt [§ 15 Absatz 7 Satz 5 BEEG] |
| Fiktion für die Verteilung | ohne Einvernehmen und ohne fristgerechte Ablehnung in Textform gilt auch die Verteilung wie gewünscht als festgelegt [§ 15 Absatz 7 Satz 6 BEEG] |
| Rechtsweg | Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig ablehnt [§ 15 Absatz 7 Satz 7 BEEG] |
| Rückkehr nach der Elternzeit | Recht auf Rückkehr zu der vor Beginn der Elternzeit vereinbarten Arbeitszeit bleibt unberührt [§ 15 Absatz 5 Satz 5 BEEG] |
| Kündigungsschutz in der Elternteilzeit | § 18 Absatz 1 BEEG gilt entsprechend bei Teilzeit bei demselben Arbeitgeber während der Elternzeit [§ 18 Absatz 2 Nummer 1 BEEG] |
| Präklusion der Ablehnungsgründe | Im Prozess kann der Arbeitgeber nur Gründe einwenden, auf die er sich bereits im form- und fristgerechten Ablehnungsschreiben berufen hat [BAG, Urteil vom 11.12.2018 – 9 AZR 298/18, Leitsatz; ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.9AZR298.18.0] |
| Konsens- und Anspruchsverfahren getrennt | Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen nach Absatz 5 werden nicht auf die zweimalige Verringerung nach Absatz 6 i. V. m. Absatz 7 angerechnet [BAG, Urteil vom 19.02.2013 – 9 AZR 461/11, Leitsatz 2] |
| Anspruch erfasst auch die Verteilung | Der Anspruch auf Vertragsänderung aus § 15 Absatz 6 i. V. m. Absatz 7 BEEG erstreckt sich auch auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit [BAG, 19.02.2013 – 9 AZR 461/11, Leitsatz 3] |
| Keine Vermutung aus Namensliste | Ein Interessenausgleich mit Namensliste begründet keine Vermutung dringender betrieblicher Gründe i. S. v. § 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 BEEG; § 1 Absatz 5 Satz 1 KSchG ist weder direkt noch analog anwendbar [BAG, Urteil vom 05.09.2023 – 9 AZR 329/22, Rn. 27–31; ECLI:DE:BAG:2023:050923.U.9AZR329.22.0] |
| Übergangsrecht | Für vor dem 1. September 2021 geborene oder zur Adoption aufgenommene Kinder gilt das BEEG in der bis zum 31.08.2021 geltenden Fassung weiter [§ 28 Absatz 1 BEEG] |
Geltungsbereich
Die Regelung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit nach § 15 Absatz 1 oder 1a BEEG in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr genommen werden (§ 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 BEEG). Elternteilzeit ist in beiden Zeiträumen möglich – mit unterschiedlichen Fristen.
§ 15 BEEG unterscheidet dabei zwei Wege, die das Bundesarbeitsgericht als Konsensverfahren und Anspruchsverfahren bezeichnet (BAG, 19.02.2013 – 9 AZR 461/11, Leitsatz 1):
- Konsensverfahren (§ 15 Absatz 5 BEEG): Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beantragt eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung. Arbeitgeber und Beschäftigte sollen sich innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber ab, muss er das innerhalb dieser Frist mit einer Begründung mitteilen. Der Antrag kann mit der Mitteilung nach § 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 BEEG in Textform verbunden werden.
- Anspruchsverfahren (§ 15 Absatz 6 i. V. m. Absatz 7 BEEG): Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Verringerung während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal verlangt werden, wenn alle fünf Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 vorliegen. Nach dem BAG erstreckt sich dieser Anspruch auch auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit.
Für die Betriebsgröße zählen Personen in Berufsbildung ausdrücklich nicht mit (§ 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 BEEG). Die Sechs-Monats-Frist bezieht sich auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen; die Elternzeit selbst unterbricht das Arbeitsverhältnis nicht.
Während der Elternteilzeit bei demselben Arbeitgeber gilt der Kündigungsschutz des § 18 Absatz 1 BEEG entsprechend (§ 18 Absatz 2 Nummer 1 BEEG). Eine Kündigung ist danach nur zulässig, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle sie ausnahmsweise für zulässig erklärt (§ 18 Absatz 1 Satz 3 und 4 BEEG).
Fristen im Überblick
| Zeitraum der Elternzeit | Anmeldung der Elternzeit (§ 16 Absatz 1 BEEG) | Ankündigung der Teilzeit (§ 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 BEEG) | Frist für die Ablehnung (§ 15 Absatz 7 Satz 5 BEEG) |
|---|---|---|---|
| Geburt bis vollendetes drittes Lebensjahr | spätestens 7 Wochen vor Beginn, Textform | 7 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit, Textform | 4 Wochen nach Zugang des Antrags, Textform |
| Dritter Geburtstag bis vollendetes achtes Lebensjahr | spätestens 13 Wochen vor Beginn, Textform | 13 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit, Textform | 8 Wochen nach Zugang des Antrags, Textform |
Versäumt der Arbeitgeber die Ablehnungsfrist, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt (§ 15 Absatz 7 Satz 5 BEEG). Für die Verteilung ordnet § 15 Absatz 7 Satz 6 BEEG dieselbe Rechtsfolge an, wenn kein Einvernehmen nach § 15 Absatz 5 Satz 2 BEEG erzielt wurde und der Arbeitgeber nicht fristgerecht in Textform abgelehnt hat.
Ausnahmen
- Kleinbetriebe: Bei in der Regel 15 oder weniger Arbeitnehmern besteht kein Anspruch nach § 15 Absatz 6, 7 BEEG. Das Konsensverfahren nach § 15 Absatz 5 BEEG bleibt möglich, gibt aber keinen durchsetzbaren Anspruch.
- Arbeitsverhältnis bis zu sechs Monaten: Der Anspruch setzt einen ununterbrochenen Bestand von länger als sechs Monaten voraus (§ 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 BEEG).
- Unter 15 oder über 32 Wochenstunden: Ein Verlangen außerhalb des Korridors von 15 bis 32 Wochenstunden oder für weniger als zwei Monate erfüllt § 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 BEEG nicht.
- Dritter und weiterer Verringerungsantrag: Der Anspruch besteht während der Gesamtdauer der Elternzeit nur zweimal (§ 15 Absatz 6 BEEG). Einvernehmliche Regelungen nach Absatz 5 werden darauf nach der Rechtsprechung des BAG nicht angerechnet (BAG, 19.02.2013 – 9 AZR 461/11, Leitsatz 2).
- Kindertagespflege: Die 32-Stunden-Grenze gilt nicht für die Tätigkeit einer im Sinne der §§ 23 und 43 SGB VIII geeigneten Kindertagespflegeperson (§ 15 Absatz 4 Satz 2 BEEG).
- Fremder Arbeitgeber oder Selbständigkeit: Hier greift nicht der Verringerungsanspruch, sondern der Zustimmungsvorbehalt des § 15 Absatz 4 Satz 3 BEEG. Der Arbeitgeber kann die Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen nach der Beantragung aus dringenden betrieblichen Gründen in Textform verweigern (§ 15 Absatz 4 Satz 4 BEEG).
- Altfälle: Für vor dem 1. September 2021 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder gilt das BEEG in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung weiter (§ 28 Absatz 1 BEEG) – dort galten unter anderem eine Grenze von 30 Wochenstunden und ein Bezugszeitraum bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit abweichenden Fristen.
- Sonderregelungen anderer Gesetze: Der Teilzeitanspruch nach §§ 8, 9a TzBfG bleibt daneben bestehen; § 23 TzBfG stellt klar, dass besondere gesetzliche Regelungen über Teilzeitarbeit unberührt bleiben.
Häufige Fehler
- Die Schwelle liegt bei mindestens 15 Arbeitnehmern. Falsch. § 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 BEEG verlangt mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; Personen in Berufsbildung bleiben außer Betracht. Bei genau 15 Beschäftigten besteht kein Anspruch.
- Wer Elternzeit angemeldet hat, hat damit auch Teilzeit beantragt. Nein. Anmeldung der Elternzeit (§ 16 Absatz 1 BEEG) und Verringerungsverlangen (§ 15 Absatz 5, 7 BEEG) sind zwei getrennte Erklärungen. § 15 Absatz 5 Satz 2 BEEG erlaubt lediglich, den Antrag mit der Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 zu verbinden.
- Schweigen des Arbeitgebers bedeutet Ablehnung. Das Gegenteil trifft zu: Ohne Ablehnung in Textform binnen vier beziehungsweise acht Wochen nach Zugang des Antrags gilt die Zustimmung als erteilt (§ 15 Absatz 7 Satz 5 BEEG).
- Der Arbeitgeber kann im Prozess neue Ablehnungsgründe nachschieben. Das BAG hat entschieden, dass sich der Arbeitgeber im Rechtsstreit nur auf solche entgegenstehenden Gründe berufen kann, die er bereits in einem form- und fristgerechten Ablehnungsschreiben genannt hat (BAG, 11.12.2018 – 9 AZR 298/18, Leitsatz).
- Ein Interessenausgleich mit Namensliste belegt dringende betriebliche Gründe. Nein. Die Vermutungswirkung des § 1 Absatz 5 Satz 1 KSchG ist auf betriebsbedingte Kündigungen beschränkt und weder unmittelbar noch analog auf § 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 BEEG übertragbar (BAG, 05.09.2023 – 9 AZR 329/22, Rn. 27 ff.).
- Bereits vereinbarte Elternteilzeit verbraucht den Anspruch. Im Konsensverfahren nach § 15 Absatz 5 Satz 1 und 2 BEEG getroffene einvernehmliche Regelungen sind auf den zweimaligen Anspruch aus § 15 Absatz 6 i. V. m. Absatz 7 BEEG nicht anzurechnen (BAG, 19.02.2013 – 9 AZR 461/11, Leitsatz 2).
- Der Antrag muss die Verteilung zwingend enthalten. Pflichtangaben sind nur Beginn und Umfang der verringerten Arbeitszeit (§ 15 Absatz 7 Satz 2 BEEG); die gewünschte Verteilung soll angegeben werden (Satz 3). Sie ist aber vom Anspruch mit erfasst (BAG, 19.02.2013 – 9 AZR 461/11, Leitsatz 3).
- Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ist frei. Sie bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers (§ 15 Absatz 4 Satz 3 BEEG); dieser kann sie innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen in Textform verweigern (Satz 4).
Beispiel
Ein Unternehmen beschäftigt in der Regel 40 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie 5 Auszubildende. Für die Schwelle des § 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 BEEG zählen die 40 Beschäftigten; die Auszubildenden bleiben außer Betracht. Eine seit vier Jahren dort tätige Vollzeitkraft (39 Wochenstunden) nimmt für ihr im Januar 2026 geborenes Kind Elternzeit bis zum dritten Geburtstag.
Sie teilt dem Arbeitgeber am 2. März 2026 in Textform mit, dass sie ab dem 4. Mai 2026 für zwölf Monate mit 20 Wochenstunden arbeiten möchte, verteilt auf Montag bis Donnerstag. Die Ankündigungsfrist von sieben Wochen ist gewahrt, das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate, die gewünschten 20 Stunden liegen im Korridor von 15 bis 32 Wochenstunden, und die Mindestdauer von zwei Monaten ist deutlich überschritten.
Der Arbeitgeber müsste eine Ablehnung mit Begründung in Textform spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags erklären (§ 15 Absatz 7 Satz 5 Nummer 1 BEEG). Reagiert er nicht, gilt die Zustimmung als erteilt und die Arbeitszeit ist entsprechend dem Wunsch auf 20 Wochenstunden festgelegt; mangels Einvernehmens über die Verteilung gilt zugleich die gewünschte Verteilung auf Montag bis Donnerstag als festgelegt (§ 15 Absatz 7 Satz 6 BEEG). Lehnt er dagegen rechtzeitig unter Hinweis auf einen konkreten dringenden betrieblichen Grund ab, kann die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht auf Zustimmung klagen (§ 15 Absatz 7 Satz 7 BEEG); im Prozess ist der Arbeitgeber auf die im Ablehnungsschreiben genannten Gründe beschränkt (BAG, 11.12.2018 – 9 AZR 298/18).
Nach dem Ende der Elternzeit kehrt sie zu den vor Beginn der Elternzeit vereinbarten 39 Wochenstunden zurück (§ 15 Absatz 5 Satz 5 BEEG).
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 15 BEEG (Anspruch auf Elternzeit, Elternteilzeit): https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html
- gesetze-im-internet.de – § 16 BEEG (Inanspruchnahme der Elternzeit): https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__16.html
- gesetze-im-internet.de – § 18 BEEG (Kündigungsschutz): https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__18.html
- gesetze-im-internet.de – § 28 BEEG (Übergangsvorschrift): https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__28.html
- gesetze-im-internet.de – BEEG (Gesamtübersicht): https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/BJNR274810006.html
- gesetze-im-internet.de – BEEG (Gesamtfassung, PDF): https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/BEEG.pdf
- gesetze-im-internet.de – § 1 KSchG (Sozial ungerechtfertigte Kündigungen, Absatz 5 Namensliste): https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1.html
- gesetze-im-internet.de – § 23 TzBfG (Besondere gesetzliche Regelungen): https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__23.html
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 11.12.2018 – 9 AZR 298/18 (Elternteilzeit, Präklusionswirkung der Ablehnung): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-298-18/
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 11.12.2018 – 9 AZR 298/18 (Volltext, PDF): https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/9-AZR-298-18.pdf
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 19.02.2013 – 9 AZR 461/11 (Konsens- und Anspruchsverfahren, Verteilung): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-461-11/
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 05.09.2023 – 9 AZR 329/22 (dringende betriebliche Gründe, keine Analogie zu § 1 Absatz 5 KSchG): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-329-22/
- rechtsprechung-im-internet.de (BMJ/BfJ) – BAG 11.12.2018 – 9 AZR 298/18, amtlicher Volltext: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KARE600057006&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- rechtsprechung-im-internet.de (BMJ/BfJ) – BAG 19.02.2013 – 9 AZR 461/11, amtlicher Volltext: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KARE600041000&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- rechtsprechung-im-internet.de (BMJ/BfJ) – BAG 05.09.2023 – 9 AZR 329/22, amtlicher Volltext: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KARE600067261&psml=bsjrsprod.psml&max=true
Änderungsverlauf
- 2026-08-25: Erstveröffentlichung. Normtext der §§ 15, 16, 18 und 28 BEEG am 25.08.2026 im amtlichen Wortlaut von gesetze-im-internet.de entnommen (BEEG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.2015, BGBl. I S. 33, zuletzt geändert durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 370). Leitsätze und Randnummern aus den Volltexten des Bundesarbeitsgerichts sowie den amtlichen Fassungen auf rechtsprechung-im-internet.de (docids KARE600057006, KARE600041000, KARE600067261). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Arbeitsrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-08-25
- Gültig ab: 2021-09-01 (Fassung des § 15 BEEG für ab dem 01.09.2021 geborene oder zur Adoption aufgenommene Kinder; für frühere Geburten gilt § 28 Absatz 1 BEEG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, Bundesarbeitsgericht, rechtsprechung-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0