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Erbschaftsteuer bei Auslandsbezug (§ 2, § 16 Abs. 2, § 21 ErbStG) – unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht, Inlandsvermögen, Anrechnung ausländischer Steuer

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-27 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Ob Deutschland einen Erbfall besteuert, entscheidet § 2 ErbStG – und zwar nicht danach, wo der Nachlass liegt, sondern danach, ob Erblasser oder Erwerber Inländer ist. Ist auch nur einer von beiden Inländer, greift die unbeschränkte Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall weltweit (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). „Inländer" ist dabei mehr als der Wohnsitzinhaber: Auch deutsche Staatsangehörige, die noch keine fünf Jahre dauernd im Ausland leben, bleiben es (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG) – die „Fünfjahresfalle" beim Wegzug. Ist niemand Inländer, besteuert Deutschland nur das Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG (beschränkte Steuerpflicht, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG); dazu gehören vor allem inländische Grundstücke, Betriebsvermögen und Beteiligungen ab 10 % an inländischen Kapitalgesellschaften – nicht aber deutsche Bankguthaben oder Wertpapierdepots. In diesen Fällen gibt es den persönlichen Freibetrag nur anteilig: Er wird nach § 16 Abs. 2 ErbStG im Verhältnis des nicht besteuerten zum gesamten Erwerb gekürzt. Eine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG ist nur bei unbeschränkter Steuerpflicht, nur auf Antrag, nur für Auslandsvermögen im Sinne des § 121 BewG und nur innerhalb einer Fünfjahresfrist möglich. Spezielle Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaft- und Schenkungsteuern hat Deutschland nur mit fünf Staaten: Dänemark, Frankreich, Griechenland, der Schweiz und den USA – das schwedische Abkommen ist für Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen seit dem 01.01.2024 aufgehoben.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage persönliche Steuerpflicht§ 2 ErbStG [gesetze-im-internet.de]
Unbeschränkte Steuerpflichtwenn Erblasser, Schenker oder Erwerber Inländer ist – für den gesamten Vermögensanfall (Weltvermögen) [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG]
Inländer (Grundfall)natürliche Personen mit Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG]
Gewöhnlicher Aufenthaltzeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt stets und von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt [§ 9 S. 2 AO]
Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht („Fünfjahresfalle")deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG]
Auslandsbedienstetedeutsche Staatsangehörige im Dienst einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Arbeitslohn aus inländischer öffentlicher Kasse – unabhängig von der Fünfjahresfrist, samt Haushaltsangehörigen deutscher Staatsangehörigkeit [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG]
Körperschaften als InländerGeschäftsleitung oder Sitz im Inland [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG]
Beschränkte Steuerpflichtin allen übrigen Fällen nur für Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG bzw. Ansprüche auf dessen Übertragung [§ 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG]
Inlandsvermögen (§ 121 BewG)land-/forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen mit inländischer Betriebsstätte oder ständigem Vertreter, Kapitalgesellschaftsanteile ab 10 %, eingetragene Erfindungen/Gebrauchsmuster, an inländische Gewerbebetriebe überlassene Wirtschaftsgüter, grundpfandrechtlich gesicherte Forderungen, stille Beteiligungen/partiarische Darlehen mit inländischem Schuldner, Nutzungsrechte hieran [§ 121 Nr. 1–9 BewG]
Beteiligungsschwellemindestens ein Zehntel am Grund- oder Stammkapital, unmittelbar oder mittelbar, allein oder mit nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG [§ 121 Nr. 4 BewG]
Nicht Inlandsvermögenu. a. Bankguthaben und Wertpapierdepots bei inländischen Banken, Bargeld, Hausrat, Beteiligungen unter 10 % [Umkehrschluss aus § 121 BewG]
Freibetrag bei beschränkter SteuerpflichtFreibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG wird anteilig gekürzt im Verhältnis des nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens (einschließlich Erwerben derselben Person innerhalb von zehn Jahren) zum Gesamterwerb [§ 16 Abs. 2 ErbStG]
Anwendungszeitpunkt § 16 Abs. 2 ErbStG n. F.auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 24.06.2017 entsteht [§ 37 Abs. 14 ErbStG]
Schuldenabzug bei beschränkter SteuerpflichtSchulden und Lasten ohne wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen sind anteilig abzugsfähig [§ 10 Abs. 6 S. 3 und 4 ErbStG]
Anwendungszeitpunkt § 10 Abs. 6 ErbStG n. F.auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht [§ 37 Abs. 21 ErbStG i. d. F. des Gesetzes v. 02.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 387]
Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuernur in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (unbeschränkte Steuerpflicht), nur auf Antrag, nur soweit kein DBA gilt [§ 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG]
Voraussetzungen der Anrechnungausländische Steuer muss festgesetzt, auf den Erwerber entfallend, gezahlt und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegend sein [§ 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG]
Fünfjahresfrist der Anrechnungdeutsche Erbschaftsteuer muss innerhalb von fünf Jahren seit Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden sein [§ 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG]
Per-country-limitationbei Vermögen in mehreren Staaten ist der Anrechnungshöchstbetrag für jeden Staat gesondert zu berechnen [§ 21 Abs. 1 S. 3 ErbStG]
Auslandsvermögen (Erblasser war Inländer)alle Vermögensgegenstände der in § 121 BewG genannten Art, die auf einen ausländischen Staat entfallen, samt Nutzungsrechten [§ 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG]
Auslandsvermögen (Erblasser war kein Inländer)alle Vermögensgegenstände mit Ausnahme des Inlandsvermögens i. S. d. § 121 BewG [§ 21 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG]
NachweispflichtErwerber muss Höhe des Auslandsvermögens sowie Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer durch Urkunden nachweisen; beglaubigte Übersetzung kann verlangt werden [§ 21 Abs. 3 ErbStG]
ErbSt-DBA Deutschlands (Stand 01.01.2026)Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweiz, Vereinigte Staaten [BMF, Stand der DBA am 01.01.2026, Abschnitt I.3]
SchwedenBestimmungen zu Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen durch Änderungsprotokoll v. 18.01.2023 ab 01.01.2024 aufgehoben [BMF, Stand der DBA am 01.01.2026, Fn. 5]
Erweiterte beschränkte Steuerpflichtwar auf den Erblasser oder Schenker bei Entstehung der Steuerschuld § 2 Abs. 1 S. 1 AStG anzuwenden (Wegzug eines Deutschen in ein Niedrigsteuergebiet bei wesentlichen wirtschaftlichen Inlandsinteressen), erweitert sich die Erbschaftsteuerpflicht über § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG hinaus auf alle Erwerbsteile, deren Erträge keine ausländischen Einkünfte i. S. d. § 34d EStG wären [§ 4 Abs. 1 AStG]
Ausnahme von § 4 AStGNachweis, dass im Ausland eine Steuer von mindestens 30 % der insoweit anfallenden deutschen Erbschaftsteuer zu entrichten ist [§ 4 Abs. 2 AStG]
Örtliche Zuständigkeit bei beschränkter SteuerpflichtFinanzamt nach sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 2 AO [§ 35 Abs. 5 ErbStG]
Haftung bei AuslandstransferVersicherer und Gewahrsamsinhaber haften, wenn sie Vermögen vor Entrichtung/Sicherstellung der Steuer ins Ausland zahlen oder im Ausland wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen [§ 20 Abs. 6 ErbStG]
Bagatellgrenze dieser Haftung5.000 € je Steuerfall [§ 20 Abs. 7 ErbStG]

Geltungsbereich

Die Vorschriften gelten für alle nach § 1 ErbStG steuerbaren Vorgänge – Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen und die Erbersatzsteuer der Familienstiftungen. Der Prüfungsaufbau ist immer derselbe und beginnt nicht beim Vermögen, sondern bei den Personen:

  1. Ist Erblasser/Schenker Inländer? Wenn ja: unbeschränkte Steuerpflicht für das Weltvermögen.
  2. Ist der Erwerber Inländer? Wenn ja: ebenfalls unbeschränkte Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall – auch dann, wenn der Erblasser seit Jahrzehnten im Ausland lebte und der gesamte Nachlass im Ausland liegt. Das ist der praktisch häufigste und am meisten übersehene Fall.
  3. Ist keiner von beiden Inländer? Dann besteuert Deutschland nur, was § 121 BewG als Inlandsvermögen definiert.

Maßgeblicher Zeitpunkt ist für den Erblasser der Todeszeitpunkt, für den Schenker der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung und für den Erwerber der Zeitpunkt der Steuerentstehung nach § 9 ErbStG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG). Zum Inland gehört nach § 2 Abs. 2 ErbStG auch der deutsche Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze erforscht oder ausgebeutet werden.

Wichtig für die Abgrenzung: Das Erbstatut – also welches Zivilrecht auf die Erbfolge anwendbar ist (Art. 21, 22 der EU-Erbrechtsverordnung 650/2012, gewöhnlicher Aufenthalt oder Rechtswahl) – ist von der Steuerpflicht vollständig zu trennen. Ein Erbfall kann nach spanischem Erbrecht abgewickelt werden und trotzdem in vollem Umfang der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen, weil der Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Umgekehrt sagt ein deutsches Erbstatut nichts darüber, ob Deutschland besteuern darf.

Ausnahmen

Die drei Stufen der persönlichen Steuerpflicht (§ 2 ErbStG)

Stufe 1 – Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Sie erfasst den gesamten Vermögensanfall, gleich wo die Gegenstände liegen. Sie wird ausgelöst, sobald eine einzige der beteiligten Personen Inländer ist. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig: „wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist".

Stufe 2 – Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c ErbStG). Deutsche Staatsangehörige bleiben nach dem Wegzug fünf Jahre lang Inländer, gerechnet ab dem Ende des dauernden Auslandsaufenthalts ohne inländischen Wohnsitz. Wer also 2024 nach Dubai zieht und 2027 stirbt, hinterlässt einen Nachlass, der in Deutschland vollständig steuerpflichtig ist. Für Auslandsbedienstete des öffentlichen Dienstes gilt die Inländereigenschaft sogar zeitlich unbegrenzt, allerdings nur, wenn der Wohnsitzstaat sie nur in einem der beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang besteuert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG a. E.).

Stufe 3 – Beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Ist niemand Inländer, greift Deutschland nur auf das Inlandsvermögen zu. Für Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften (§ 121 Nr. 4 BewG) genügt es, dass Erblasser oder Schenker die 10-%-Schwelle erfüllt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG); bei sukzessiven Schenkungen aus einer solchen Beteiligung gelten auch spätere Erwerbe unterhalb der Schwelle als Erwerb von Inlandsvermögen, soweit die Voraussetzungen des § 14 ErbStG erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 ErbStG).

Die früher in § 2 Abs. 3 ErbStG vorgesehene Option zur unbeschränkten Steuerpflicht für EU-/EWR-Fälle ist weggefallen; die Vorschrift ist heute leer. Ihre Funktion hat der anteilige Freibetrag des § 16 Abs. 2 ErbStG übernommen.

Der anteilige Freibetrag (§ 16 Abs. 2 ErbStG) und die EuGH-Rechtsprechung

Bei beschränkter Steuerpflicht gilt der volle persönliche Freibetrag des § 16 Abs. 1 ErbStG nicht. Er wird um einen Teilbetrag gemindert, der dem Verhältnis des nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens zum gesamten innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen Vermögen entspricht (§ 16 Abs. 2 S. 2 ErbStG). Frühere Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen (§ 16 Abs. 2 S. 3 ErbStG).

Diese Regelung ist die Antwort des Gesetzgebers auf das EuGH-Urteil Hünnebeck (Urteil v. 08.06.2016 – C-479/14, ECLI:EU:C:2016:412), das den früheren pauschalen Freibetrag von 2.000 € für Gebietsfremde beanstandet hatte. Eingeführt wurde die heutige Fassung durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz; sie gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 24.06.2017 entsteht (§ 37 Abs. 14 ErbStG).

Der EuGH hat die Neuregelung anschließend geprüft und in der Rechtssache Finanzamt V (Urteil v. 21.12.2021 – C-394/20, ECLI:EU:C:2021:1044, veröffentlicht in BStBl II 2023, 156, auf Vorlage des FG Düsseldorf v. 20.07.2020 – 4 K 1095/20) zweigeteilt entschieden:

Der Gesetzgeber hat darauf mit Artikel 34 des Jahressteuergesetzes 2024 (Gesetz v. 02.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 387) reagiert: Nach dem heutigen § 10 Abs. 6 S. 3 und 4 ErbStG sind Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen – also insbesondere Pflichtteilsverbindlichkeiten –, in Fällen der beschränkten Steuerpflicht anteilig abzugsfähig. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des der deutschen Besteuerung unterliegenden Vermögens zum Gesamtwert des erworbenen Vermögens, jeweils nach Abzug der wirtschaftlich zugeordneten Schulden. Die Neuregelung gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht (§ 37 Abs. 21 ErbStG). Für ältere, noch offene Fälle ist unmittelbar auf das EuGH-Urteil zu berufen.

Die Anrechnung nach § 21 ErbStG Schritt für Schritt

Die Anrechnung ist kein Automatismus. Sie setzt fünf Dinge kumulativ voraus:

  1. Unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
  2. Kein einschlägiges DBA – sonst gilt das Abkommen (§ 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 ErbStG).
  3. Antrag des Erwerbers.
  4. Auslandsvermögen im Sinne des § 21 Abs. 2 ErbStG – bei inländischem Erblasser nur die Arten des § 121 BewG, die auf einen ausländischen Staat entfallen.
  5. Fünfjahresfrist: Die deutsche Steuer muss innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung der ausländischen Steuer entstanden sein (§ 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG).

Der Anrechnungshöchstbetrag wird nach § 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG so ermittelt, dass die auf das steuerpflichtige Gesamtvermögen entfallende deutsche Erbschaftsteuer im Verhältnis des steuerpflichtigen Auslandsvermögens zum steuerpflichtigen Gesamtvermögen aufgeteilt wird. Liegt Vermögen in mehreren Staaten, ist dieser Höchstbetrag je Staat gesondert zu berechnen (§ 21 Abs. 1 S. 3 ErbStG) – ein Anrechnungsüberhang aus einem Hochsteuerstaat lässt sich also nicht mit einem Niedrigsteuerstaat verrechnen. Ein Anrechnungsüberhang verfällt; er führt weder zu einer Erstattung noch zu einem Vortrag.

Häufige Fehler

Beispiel

Der Erblasser ist französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Paris und stirbt am 15. März 2026. Alleinerbin ist seine Tochter, die seit Jahren in Hamburg lebt. Der Nachlass besteht aus einer Eigentumswohnung in Paris (600.000 €), einem französischen Bankdepot (200.000 €) und einem vermieteten Mehrfamilienhaus in Lübeck (400.000 €). Frankreich erhebt auf die Wohnung und das Depot Erbschaftsteuer.

Persönliche Steuerpflicht. Der Erblasser war kein Inländer – die Tochter ist es jedoch (Wohnsitz nach § 8 AO). Damit greift die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG für den gesamten Erwerb von 1.200.000 €, also auch für die Pariser Wohnung und das französische Depot.

Freibetrag. Weil unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt, gilt der volle Kinderfreibetrag von 400.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Die Kürzung nach § 16 Abs. 2 ErbStG greift nicht.

DBA. Zwischen Deutschland und Frankreich besteht ein ErbSt-DBA vom 12.10.2006. Es geht der einseitigen Anrechnung vor; die Vermeidung der Doppelbesteuerung richtet sich nach dem Abkommen, wobei § 21 Abs. 1 bis 3 ErbStG über § 21 Abs. 4 ErbStG entsprechend anzuwenden ist, soweit das Abkommen eine Anrechnung vorsieht.

Abwandlung ohne DBA. Läge die Wohnung stattdessen in Spanien (kein ErbSt-DBA), gälte § 21 Abs. 1 ErbStG unmittelbar. Anrechenbar wäre die spanische Steuer auf die Immobilie – sie ist Grundvermögen und damit eine Vermögensart des § 121 BewG. Die spanische Steuer auf ein dortiges Bankdepot wäre dagegen nicht anrechenbar, weil Bankguthaben in § 121 BewG nicht aufgeführt sind (BFH II R 10/12). Der Anrechnungshöchstbetrag für Spanien wäre gesondert zu berechnen.

Abwandlung beschränkte Steuerpflicht. Wäre auch die Tochter in Paris ansässig, wäre nur das Lübecker Haus steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i. V. m. § 121 Nr. 2 BewG). Der Freibetrag von 400.000 € würde nach § 16 Abs. 2 ErbStG im Verhältnis 800.000 € (nicht steuerpflichtig) zu 1.200.000 € (gesamt) gekürzt – also um zwei Drittel auf rund 133.333 €. Ein Pflichtteil, den die Tochter an ein Geschwister auszahlen müsste, wäre nach § 10 Abs. 6 S. 3 und 4 ErbStG anteilig – hier zu einem Drittel – abzugsfähig, weil die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht.

Quellen

Änderungsverlauf

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