Erbschaftsteuer bei Auslandsbezug (§ 2, § 16 Abs. 2, § 21 ErbStG) – unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht, Inlandsvermögen, Anrechnung ausländischer Steuer
Kurzantwort
Ob Deutschland einen Erbfall besteuert, entscheidet § 2 ErbStG – und zwar nicht danach, wo der Nachlass liegt, sondern danach, ob Erblasser oder Erwerber Inländer ist. Ist auch nur einer von beiden Inländer, greift die unbeschränkte Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall weltweit (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). „Inländer" ist dabei mehr als der Wohnsitzinhaber: Auch deutsche Staatsangehörige, die noch keine fünf Jahre dauernd im Ausland leben, bleiben es (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG) – die „Fünfjahresfalle" beim Wegzug. Ist niemand Inländer, besteuert Deutschland nur das Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG (beschränkte Steuerpflicht, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG); dazu gehören vor allem inländische Grundstücke, Betriebsvermögen und Beteiligungen ab 10 % an inländischen Kapitalgesellschaften – nicht aber deutsche Bankguthaben oder Wertpapierdepots. In diesen Fällen gibt es den persönlichen Freibetrag nur anteilig: Er wird nach § 16 Abs. 2 ErbStG im Verhältnis des nicht besteuerten zum gesamten Erwerb gekürzt. Eine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG ist nur bei unbeschränkter Steuerpflicht, nur auf Antrag, nur für Auslandsvermögen im Sinne des § 121 BewG und nur innerhalb einer Fünfjahresfrist möglich. Spezielle Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaft- und Schenkungsteuern hat Deutschland nur mit fünf Staaten: Dänemark, Frankreich, Griechenland, der Schweiz und den USA – das schwedische Abkommen ist für Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen seit dem 01.01.2024 aufgehoben.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage persönliche Steuerpflicht | § 2 ErbStG [gesetze-im-internet.de] |
| Unbeschränkte Steuerpflicht | wenn Erblasser, Schenker oder Erwerber Inländer ist – für den gesamten Vermögensanfall (Weltvermögen) [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG] |
| Inländer (Grundfall) | natürliche Personen mit Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG] |
| Gewöhnlicher Aufenthalt | zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt stets und von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt [§ 9 S. 2 AO] |
| Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht („Fünfjahresfalle") | deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG] |
| Auslandsbedienstete | deutsche Staatsangehörige im Dienst einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Arbeitslohn aus inländischer öffentlicher Kasse – unabhängig von der Fünfjahresfrist, samt Haushaltsangehörigen deutscher Staatsangehörigkeit [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG] |
| Körperschaften als Inländer | Geschäftsleitung oder Sitz im Inland [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG] |
| Beschränkte Steuerpflicht | in allen übrigen Fällen nur für Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG bzw. Ansprüche auf dessen Übertragung [§ 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG] |
| Inlandsvermögen (§ 121 BewG) | land-/forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen mit inländischer Betriebsstätte oder ständigem Vertreter, Kapitalgesellschaftsanteile ab 10 %, eingetragene Erfindungen/Gebrauchsmuster, an inländische Gewerbebetriebe überlassene Wirtschaftsgüter, grundpfandrechtlich gesicherte Forderungen, stille Beteiligungen/partiarische Darlehen mit inländischem Schuldner, Nutzungsrechte hieran [§ 121 Nr. 1–9 BewG] |
| Beteiligungsschwelle | mindestens ein Zehntel am Grund- oder Stammkapital, unmittelbar oder mittelbar, allein oder mit nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG [§ 121 Nr. 4 BewG] |
| Nicht Inlandsvermögen | u. a. Bankguthaben und Wertpapierdepots bei inländischen Banken, Bargeld, Hausrat, Beteiligungen unter 10 % [Umkehrschluss aus § 121 BewG] |
| Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht | Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG wird anteilig gekürzt im Verhältnis des nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens (einschließlich Erwerben derselben Person innerhalb von zehn Jahren) zum Gesamterwerb [§ 16 Abs. 2 ErbStG] |
| Anwendungszeitpunkt § 16 Abs. 2 ErbStG n. F. | auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 24.06.2017 entsteht [§ 37 Abs. 14 ErbStG] |
| Schuldenabzug bei beschränkter Steuerpflicht | Schulden und Lasten ohne wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen sind anteilig abzugsfähig [§ 10 Abs. 6 S. 3 und 4 ErbStG] |
| Anwendungszeitpunkt § 10 Abs. 6 ErbStG n. F. | auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht [§ 37 Abs. 21 ErbStG i. d. F. des Gesetzes v. 02.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 387] |
| Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer | nur in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (unbeschränkte Steuerpflicht), nur auf Antrag, nur soweit kein DBA gilt [§ 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG] |
| Voraussetzungen der Anrechnung | ausländische Steuer muss festgesetzt, auf den Erwerber entfallend, gezahlt und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegend sein [§ 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG] |
| Fünfjahresfrist der Anrechnung | deutsche Erbschaftsteuer muss innerhalb von fünf Jahren seit Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden sein [§ 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG] |
| Per-country-limitation | bei Vermögen in mehreren Staaten ist der Anrechnungshöchstbetrag für jeden Staat gesondert zu berechnen [§ 21 Abs. 1 S. 3 ErbStG] |
| Auslandsvermögen (Erblasser war Inländer) | alle Vermögensgegenstände der in § 121 BewG genannten Art, die auf einen ausländischen Staat entfallen, samt Nutzungsrechten [§ 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG] |
| Auslandsvermögen (Erblasser war kein Inländer) | alle Vermögensgegenstände mit Ausnahme des Inlandsvermögens i. S. d. § 121 BewG [§ 21 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG] |
| Nachweispflicht | Erwerber muss Höhe des Auslandsvermögens sowie Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer durch Urkunden nachweisen; beglaubigte Übersetzung kann verlangt werden [§ 21 Abs. 3 ErbStG] |
| ErbSt-DBA Deutschlands (Stand 01.01.2026) | Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweiz, Vereinigte Staaten [BMF, Stand der DBA am 01.01.2026, Abschnitt I.3] |
| Schweden | Bestimmungen zu Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen durch Änderungsprotokoll v. 18.01.2023 ab 01.01.2024 aufgehoben [BMF, Stand der DBA am 01.01.2026, Fn. 5] |
| Erweiterte beschränkte Steuerpflicht | war auf den Erblasser oder Schenker bei Entstehung der Steuerschuld § 2 Abs. 1 S. 1 AStG anzuwenden (Wegzug eines Deutschen in ein Niedrigsteuergebiet bei wesentlichen wirtschaftlichen Inlandsinteressen), erweitert sich die Erbschaftsteuerpflicht über § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG hinaus auf alle Erwerbsteile, deren Erträge keine ausländischen Einkünfte i. S. d. § 34d EStG wären [§ 4 Abs. 1 AStG] |
| Ausnahme von § 4 AStG | Nachweis, dass im Ausland eine Steuer von mindestens 30 % der insoweit anfallenden deutschen Erbschaftsteuer zu entrichten ist [§ 4 Abs. 2 AStG] |
| Örtliche Zuständigkeit bei beschränkter Steuerpflicht | Finanzamt nach sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 2 AO [§ 35 Abs. 5 ErbStG] |
| Haftung bei Auslandstransfer | Versicherer und Gewahrsamsinhaber haften, wenn sie Vermögen vor Entrichtung/Sicherstellung der Steuer ins Ausland zahlen oder im Ausland wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen [§ 20 Abs. 6 ErbStG] |
| Bagatellgrenze dieser Haftung | 5.000 € je Steuerfall [§ 20 Abs. 7 ErbStG] |
Geltungsbereich
Die Vorschriften gelten für alle nach § 1 ErbStG steuerbaren Vorgänge – Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen und die Erbersatzsteuer der Familienstiftungen. Der Prüfungsaufbau ist immer derselbe und beginnt nicht beim Vermögen, sondern bei den Personen:
- Ist Erblasser/Schenker Inländer? Wenn ja: unbeschränkte Steuerpflicht für das Weltvermögen.
- Ist der Erwerber Inländer? Wenn ja: ebenfalls unbeschränkte Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall – auch dann, wenn der Erblasser seit Jahrzehnten im Ausland lebte und der gesamte Nachlass im Ausland liegt. Das ist der praktisch häufigste und am meisten übersehene Fall.
- Ist keiner von beiden Inländer? Dann besteuert Deutschland nur, was § 121 BewG als Inlandsvermögen definiert.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist für den Erblasser der Todeszeitpunkt, für den Schenker der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung und für den Erwerber der Zeitpunkt der Steuerentstehung nach § 9 ErbStG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG). Zum Inland gehört nach § 2 Abs. 2 ErbStG auch der deutsche Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze erforscht oder ausgebeutet werden.
Wichtig für die Abgrenzung: Das Erbstatut – also welches Zivilrecht auf die Erbfolge anwendbar ist (Art. 21, 22 der EU-Erbrechtsverordnung 650/2012, gewöhnlicher Aufenthalt oder Rechtswahl) – ist von der Steuerpflicht vollständig zu trennen. Ein Erbfall kann nach spanischem Erbrecht abgewickelt werden und trotzdem in vollem Umfang der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen, weil der Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Umgekehrt sagt ein deutsches Erbstatut nichts darüber, ob Deutschland besteuern darf.
Ausnahmen
- Doppelbesteuerungsabkommen gehen vor. Existiert ein ErbSt-DBA, verdrängt es die einseitige Anrechnung nach § 21 Abs. 1 ErbStG. Deutschland hat solche Abkommen nach dem Stand vom 01.01.2026 nur mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, der Schweiz und den USA. Sieht das Abkommen selbst eine Anrechnung vor, gelten § 21 Abs. 1 bis 3 ErbStG entsprechend (§ 21 Abs. 4 ErbStG).
- Schweden ist kein DBA-Staat mehr. Das deutsch-schwedische Abkommen vom 14.07.1992 enthielt auch Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern; diese Bestimmungen sind durch Änderungsprotokoll vom 18.01.2023 mit Wirkung ab 01.01.2024 aufgehoben. Für Erbfälle ab 2024 bleibt also nur die einseitige Anrechnung nach § 21 ErbStG.
- Keine Anrechnung bei beschränkter Steuerpflicht. § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG verweist ausdrücklich nur auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Wer nur beschränkt steuerpflichtig ist, kann ausländische Erbschaftsteuer nicht anrechnen.
- Keine Anrechnung auf ausländisches Kapitalvermögen. Der BFH hat entschieden, dass ausländische Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen, das ein inländischer Erblasser im Ausland angelegt hatte, bei Fehlen eines DBA weder anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen ist (BFH, Urteil v. 19.06.2013 – II R 10/12). Grund: § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG verweist auf die Arten des § 121 BewG – gewöhnliche Bankguthaben und Wertpapiere sind dort nicht genannt. Führt die Doppelbesteuerung zu einer übermäßigen, konfiskatorischen Belastung, kann allerdings eine Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO geboten sein.
- Fünfjahresfrist. Liegen zwischen der Entstehung der ausländischen und der deutschen Erbschaftsteuer mehr als fünf Jahre, entfällt die Anrechnung (§ 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG). Praktisch relevant bei Nacherbfolge und bei spät entdeckten Auslandsnachlässen.
- Steuerbefreiungen gelten auch grenzüberschreitend. Die Steuerbefreiung für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG) und die Verschonung von Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) sind nicht auf Inlandsvermögen beschränkt, sondern erfassen auch Vermögen im EU-/EWR-Raum – bei Drittstaatenvermögen ist das dagegen jeweils gesondert zu prüfen.
Die drei Stufen der persönlichen Steuerpflicht (§ 2 ErbStG)
Stufe 1 – Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Sie erfasst den gesamten Vermögensanfall, gleich wo die Gegenstände liegen. Sie wird ausgelöst, sobald eine einzige der beteiligten Personen Inländer ist. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig: „wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist".
Stufe 2 – Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c ErbStG). Deutsche Staatsangehörige bleiben nach dem Wegzug fünf Jahre lang Inländer, gerechnet ab dem Ende des dauernden Auslandsaufenthalts ohne inländischen Wohnsitz. Wer also 2024 nach Dubai zieht und 2027 stirbt, hinterlässt einen Nachlass, der in Deutschland vollständig steuerpflichtig ist. Für Auslandsbedienstete des öffentlichen Dienstes gilt die Inländereigenschaft sogar zeitlich unbegrenzt, allerdings nur, wenn der Wohnsitzstaat sie nur in einem der beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang besteuert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG a. E.).
Stufe 3 – Beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Ist niemand Inländer, greift Deutschland nur auf das Inlandsvermögen zu. Für Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften (§ 121 Nr. 4 BewG) genügt es, dass Erblasser oder Schenker die 10-%-Schwelle erfüllt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG); bei sukzessiven Schenkungen aus einer solchen Beteiligung gelten auch spätere Erwerbe unterhalb der Schwelle als Erwerb von Inlandsvermögen, soweit die Voraussetzungen des § 14 ErbStG erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 ErbStG).
Die früher in § 2 Abs. 3 ErbStG vorgesehene Option zur unbeschränkten Steuerpflicht für EU-/EWR-Fälle ist weggefallen; die Vorschrift ist heute leer. Ihre Funktion hat der anteilige Freibetrag des § 16 Abs. 2 ErbStG übernommen.
Der anteilige Freibetrag (§ 16 Abs. 2 ErbStG) und die EuGH-Rechtsprechung
Bei beschränkter Steuerpflicht gilt der volle persönliche Freibetrag des § 16 Abs. 1 ErbStG nicht. Er wird um einen Teilbetrag gemindert, der dem Verhältnis des nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens zum gesamten innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen Vermögen entspricht (§ 16 Abs. 2 S. 2 ErbStG). Frühere Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen (§ 16 Abs. 2 S. 3 ErbStG).
Diese Regelung ist die Antwort des Gesetzgebers auf das EuGH-Urteil Hünnebeck (Urteil v. 08.06.2016 – C-479/14, ECLI:EU:C:2016:412), das den früheren pauschalen Freibetrag von 2.000 € für Gebietsfremde beanstandet hatte. Eingeführt wurde die heutige Fassung durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz; sie gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 24.06.2017 entsteht (§ 37 Abs. 14 ErbStG).
Der EuGH hat die Neuregelung anschließend geprüft und in der Rechtssache Finanzamt V (Urteil v. 21.12.2021 – C-394/20, ECLI:EU:C:2021:1044, veröffentlicht in BStBl II 2023, 156, auf Vorlage des FG Düsseldorf v. 20.07.2020 – 4 K 1095/20) zweigeteilt entschieden:
- Der anteilige Freibetrag des § 16 Abs. 2 ErbStG ist mit der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) vereinbar. Zwar liegt eine Beschränkung vor, sie ist aber durch die Wahrung der Kohärenz des Steuersystems gerechtfertigt: Der Vorteil (Freibetrag) korrespondiert unmittelbar mit dem Umfang der ausgeübten Besteuerungshoheit.
- Der Ausschluss des Abzugs von Pflichtteilsverbindlichkeiten für beschränkt Steuerpflichtige (§ 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG a. F.) verstößt dagegen gegen Art. 63 AEUV und ist nicht zu rechtfertigen.
Der Gesetzgeber hat darauf mit Artikel 34 des Jahressteuergesetzes 2024 (Gesetz v. 02.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 387) reagiert: Nach dem heutigen § 10 Abs. 6 S. 3 und 4 ErbStG sind Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen – also insbesondere Pflichtteilsverbindlichkeiten –, in Fällen der beschränkten Steuerpflicht anteilig abzugsfähig. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des der deutschen Besteuerung unterliegenden Vermögens zum Gesamtwert des erworbenen Vermögens, jeweils nach Abzug der wirtschaftlich zugeordneten Schulden. Die Neuregelung gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht (§ 37 Abs. 21 ErbStG). Für ältere, noch offene Fälle ist unmittelbar auf das EuGH-Urteil zu berufen.
Die Anrechnung nach § 21 ErbStG Schritt für Schritt
Die Anrechnung ist kein Automatismus. Sie setzt fünf Dinge kumulativ voraus:
- Unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
- Kein einschlägiges DBA – sonst gilt das Abkommen (§ 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 ErbStG).
- Antrag des Erwerbers.
- Auslandsvermögen im Sinne des § 21 Abs. 2 ErbStG – bei inländischem Erblasser nur die Arten des § 121 BewG, die auf einen ausländischen Staat entfallen.
- Fünfjahresfrist: Die deutsche Steuer muss innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung der ausländischen Steuer entstanden sein (§ 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG).
Der Anrechnungshöchstbetrag wird nach § 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG so ermittelt, dass die auf das steuerpflichtige Gesamtvermögen entfallende deutsche Erbschaftsteuer im Verhältnis des steuerpflichtigen Auslandsvermögens zum steuerpflichtigen Gesamtvermögen aufgeteilt wird. Liegt Vermögen in mehreren Staaten, ist dieser Höchstbetrag je Staat gesondert zu berechnen (§ 21 Abs. 1 S. 3 ErbStG) – ein Anrechnungsüberhang aus einem Hochsteuerstaat lässt sich also nicht mit einem Niedrigsteuerstaat verrechnen. Ein Anrechnungsüberhang verfällt; er führt weder zu einer Erstattung noch zu einem Vortrag.
Häufige Fehler
- „Der Nachlass liegt komplett im Ausland, also zahle ich hier nichts." Falsch – ist der Erwerber Inländer, ist der gesamte Erwerb in Deutschland steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG). Der Belegenheitsort des Vermögens spielt für die persönliche Steuerpflicht keine Rolle.
- „Mit dem Wegzug bin ich raus." Falsch – deutsche Staatsangehörige bleiben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG fünf Jahre lang Inländer. Erst danach endet die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht.
- „Ein Zweitwohnsitz zählt nicht." Falsch – § 8 AO stellt allein darauf ab, ob jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf Beibehaltung und Benutzung schließen lassen. Eine Ferienwohnung kann genügen; auf polizeiliche An- oder Abmeldung kommt es nicht an.
- „Mein deutsches Bankkonto löst beschränkte Steuerpflicht aus." Falsch – Bankguthaben und Wertpapierdepots sind kein Inlandsvermögen nach § 121 BewG. Umgekehrt gilt dasselbe: Ausländische Bankguthaben sind kein Auslandsvermögen i. S. d. § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG, weshalb die darauf im Ausland erhobene Erbschaftsteuer nicht anrechenbar ist (BFH II R 10/12).
- „Bei beschränkter Steuerpflicht bekomme ich 2.000 € Freibetrag." Überholt – der pauschale Kleinbetrag gilt seit dem 25.06.2017 nicht mehr. Seither wird der volle Freibetrag des § 16 Abs. 1 ErbStG quotal gewährt (§ 16 Abs. 2 ErbStG).
- „Pflichtteilslasten kann ich als Gebietsfremder nicht abziehen." Überholt – seit dem 01.01.2025 sind sie nach § 10 Abs. 6 S. 3 und 4 ErbStG anteilig abzugsfähig; für ältere offene Fälle folgt der Abzug aus EuGH C-394/20.
- „Ausländische Erbschaftsteuer ziehe ich einfach als Nachlassverbindlichkeit ab." Falsch – ein solcher Abzug ist nach § 10 Abs. 8 ErbStG ausgeschlossen; es gibt nur die Anrechnung nach § 21 ErbStG, und die auch nur unter den dortigen Voraussetzungen.
- „Es gibt schon irgendein DBA." Meist nicht – für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bestehen nur fünf Abkommen (Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweiz, USA). Das einkommensteuerliche DBA mit einem Staat sagt über die Erbschaftsteuer nichts aus.
- „Das anwendbare Erbrecht bestimmt auch die Steuer." Falsch – Erbstatut (EU-ErbVO 650/2012) und Steuerstatut (§ 2 ErbStG) sind vollständig getrennte Anknüpfungen.
Beispiel
Der Erblasser ist französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Paris und stirbt am 15. März 2026. Alleinerbin ist seine Tochter, die seit Jahren in Hamburg lebt. Der Nachlass besteht aus einer Eigentumswohnung in Paris (600.000 €), einem französischen Bankdepot (200.000 €) und einem vermieteten Mehrfamilienhaus in Lübeck (400.000 €). Frankreich erhebt auf die Wohnung und das Depot Erbschaftsteuer.
Persönliche Steuerpflicht. Der Erblasser war kein Inländer – die Tochter ist es jedoch (Wohnsitz nach § 8 AO). Damit greift die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG für den gesamten Erwerb von 1.200.000 €, also auch für die Pariser Wohnung und das französische Depot.
Freibetrag. Weil unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt, gilt der volle Kinderfreibetrag von 400.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Die Kürzung nach § 16 Abs. 2 ErbStG greift nicht.
DBA. Zwischen Deutschland und Frankreich besteht ein ErbSt-DBA vom 12.10.2006. Es geht der einseitigen Anrechnung vor; die Vermeidung der Doppelbesteuerung richtet sich nach dem Abkommen, wobei § 21 Abs. 1 bis 3 ErbStG über § 21 Abs. 4 ErbStG entsprechend anzuwenden ist, soweit das Abkommen eine Anrechnung vorsieht.
Abwandlung ohne DBA. Läge die Wohnung stattdessen in Spanien (kein ErbSt-DBA), gälte § 21 Abs. 1 ErbStG unmittelbar. Anrechenbar wäre die spanische Steuer auf die Immobilie – sie ist Grundvermögen und damit eine Vermögensart des § 121 BewG. Die spanische Steuer auf ein dortiges Bankdepot wäre dagegen nicht anrechenbar, weil Bankguthaben in § 121 BewG nicht aufgeführt sind (BFH II R 10/12). Der Anrechnungshöchstbetrag für Spanien wäre gesondert zu berechnen.
Abwandlung beschränkte Steuerpflicht. Wäre auch die Tochter in Paris ansässig, wäre nur das Lübecker Haus steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i. V. m. § 121 Nr. 2 BewG). Der Freibetrag von 400.000 € würde nach § 16 Abs. 2 ErbStG im Verhältnis 800.000 € (nicht steuerpflichtig) zu 1.200.000 € (gesamt) gekürzt – also um zwei Drittel auf rund 133.333 €. Ein Pflichtteil, den die Tochter an ein Geschwister auszahlen müsste, wäre nach § 10 Abs. 6 S. 3 und 4 ErbStG anteilig – hier zu einem Drittel – abzugsfähig, weil die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht.
Quellen
- § 2 ErbStG – Persönliche Steuerpflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__2.html
- § 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb (Abs. 6 Schuldenabzug, Abs. 8 kein Abzug der eigenen Erbschaftsteuer): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__10.html
- § 16 ErbStG – Freibeträge (Abs. 2 anteiliger Freibetrag): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- § 20 ErbStG – Steuerschuldner (Abs. 6 und 7 Haftung bei Auslandstransfer, 5.000-Euro-Grenze): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__20.html
- § 21 ErbStG – Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__21.html
- § 35 ErbStG – Örtliche Zuständigkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__35.html
- § 37 ErbStG – Anwendung des Gesetzes (Abs. 14 zu § 16 Abs. 2, Abs. 21 zu § 10 Abs. 6): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__37.html
- § 121 BewG – Inlandsvermögen: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__121.html
- § 2 AStG – Erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__2.html
- § 4 AStG – Erbschaftsteuer: https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__4.html
- § 8 AO – Wohnsitz: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__8.html
- § 9 AO – Gewöhnlicher Aufenthalt: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__9.html
- BMF, Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2026 (Abschnitt I.3 „Abkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern", Fn. 5 zu Schweden): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2026-01-07-stand-DBA-1-januar-2026.pdf
- BFH, Urteil vom 19.06.2013 – II R 10/12 (ausländische Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen weder anrechenbar noch als Nachlassverbindlichkeit abziehbar; Billigkeitsmaßnahme bei konfiskatorischer Belastung), amtlicher Volltext: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=STRE201310189&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- EuGH, Urteil vom 21.12.2021 – C-394/20 (Finanzamt V), ECLI:EU:C:2021:1044, BStBl II 2023, 156: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=21.12.2021&Aktenzeichen=C-394/20
- EuGH, Urteil vom 08.06.2016 – C-479/14 (Hünnebeck), ECLI:EU:C:2016:412: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=08.06.2016&Aktenzeichen=C-479/14
Änderungsverlauf
- 2026-08-27: Erstveröffentlichung der Faktenseite. § 2, § 10 Abs. 6, § 16, § 20, § 21, § 35 und § 37 ErbStG, § 121 BewG, §§ 2, 4 AStG sowie §§ 8, 9 AO wortlautgetreu auf gesetze-im-internet.de gegengeprüft (HTTP 200). Die DBA-Liste für Erbschaft- und Schenkungsteuern und die Aufhebung der schwedischen Nachlassbestimmungen zum 01.01.2024 aus dem BMF-Schreiben „Stand der DBA am 1. Januar 2026" (Abschnitt I.3, Fn. 5) entnommen. BFH II R 10/12 im amtlichen Volltext über rechtsprechung-im-internet.de verifiziert (Leitsätze wörtlich abgeglichen). Für die EuGH-Urteile C-394/20 und C-479/14 sind wegen der aus der Sandbox nicht abrufbaren EUR-Lex- und CURIA-Seiten dejure.org-Permalinks gesetzt; Aktenzeichen, Datum, ECLI und Fundstelle BStBl II 2023, 156 wurden dort gegengeprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Erbrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-08-27
- Gültig ab: 2025-01-01 (§ 10 Abs. 6 S. 3–5 ErbStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2024, Gesetz v. 02.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 387 — jüngste Kernänderung dieser Seite)
- Abweichende Fassungsstände: § 16 Abs. 2 ErbStG gilt in der heutigen Fassung für Erwerbe mit Steuerentstehung nach dem 24.06.2017 (§ 37 Abs. 14 ErbStG); § 2 ErbStG, § 121 BewG und § 4 AStG in unveränderter Fassung
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (ErbStG, BewG, AStG, AO, BFH, EuGH; BMF als B-Quelle für die DBA-Liste)
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