Erhöhtes Beförderungsentgelt (§ 6 EVO, § 9 BefBedV) – 60 Euro, 7-Euro-Ermäßigung und § 265a StGB
Kurzantwort
Wer ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, schuldet ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE). Die Rechtsgrundlage hängt vom Verkehrsmittel ab: Im Eisenbahnverkehr gilt § 6 der Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO) – das EBE beträgt dort das Doppelte des gewöhnlichen Beförderungsentgelts für die zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch 60 Euro. Im Straßenbahn-, Obus- und Linienbusverkehr gilt § 9 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (BefBedV) – dort kann der Unternehmer ein EBE bis zu 60 Euro erheben, bei längeren Strecken stattdessen das Doppelte des einfachen Fahrpreises, sofern das mehr ergibt. Wer den Fahrausweis hatte, aber nicht vorzeigen konnte, zahlt nach beiden Verordnungen nur 7 Euro, wenn er den Besitz innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag nachweist. Das EBE ist ein zivilrechtlicher Anspruch des Verkehrsunternehmens; die strafrechtliche Verfolgung nach § 265a StGB („Erschleichen von Leistungen") bleibt davon unberührt. Der Bundestag hat eine Streichung des § 265a StGB am 16.04.2026 abgelehnt – die Strafbarkeit besteht 2026 unverändert fort.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Eisenbahn | § 6 Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO) vom 04.08.2023 [gesetze-im-internet.de] |
| EVO in Kraft seit | 08.08.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 208 vom 07.08.2023) |
| Rechtsgrundlage Bus/Straßenbahn/Obus | § 9 BefBedV vom 27.02.1970, zuletzt geändert am 16.04.2021 [gesetze-im-internet.de] |
| EBE Eisenbahn | doppeltes gewöhnliches Beförderungsentgelt, mindestens 60 € [§ 6 Abs. 2 S. 1 EVO] |
| EBE Bus/Straßenbahn | bis zu 60 €; höher nur, wenn doppelter einfacher Fahrpreis mehr ergibt [§ 9 Abs. 2 BefBedV] |
| Ermäßigung bei nachgewiesenem Ticketbesitz | 7 € [§ 6 Abs. 3 EVO; § 9 Abs. 3 BefBedV] |
| Nachweisfrist für die 7-€-Ermäßigung | eine Woche ab dem Feststellungstag [§ 6 Abs. 3 EVO; § 9 Abs. 3 BefBedV] |
| Ermäßigung gilt nur für | den Fall „Ticket vorhanden, aber nicht vorgezeigt/ausgehändigt" [§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EVO; § 9 Abs. 1 Nr. 2 BefBedV] |
| Streckenberechnung Eisenbahn | ganze vom Zug zurückgelegte Strecke, wenn kürzere Fahrt nicht glaubhaft gemacht wird [§ 6 Abs. 2 S. 2 EVO] |
| Streckenberechnung Bus/Straßenbahn | ab Ausgangspunkt der Linie, wenn die Strecke nicht nachgewiesen wird [§ 9 Abs. 2 S. 2 BefBedV] |
| EBE entfällt (Eisenbahn) | kein Schalter vorhanden/geöffnet und kein Automat vorhanden/betriebsbereit [§ 6 Abs. 4 EVO] |
| EBE entfällt (Bus/Straßenbahn) | wenn der Fahrgast das Unterbleiben nicht zu vertreten hat (nur Nr. 1 und Nr. 3) [§ 9 Abs. 1 a.E. BefBedV] |
| Barrierefreiheit | Fahrkartenkauf im Zug ohne Aufpreis für Menschen mit Behinderungen [Art. 11 Abs. 4 VO (EU) 2021/782; § 6 Abs. 5 EVO] |
| Strafnorm | § 265a StGB – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe [dejure.org] |
| Versuch strafbar | ja [§ 265a Abs. 2 StGB] |
| Antragserfordernis | §§ 247, 248a StGB gelten entsprechend [§ 265a Abs. 3 StGB] |
| Reformstand 2026 | Bundestag lehnte Streichung des § 265a StGB am 16.04.2026 ab (BT-Drs. 21/2722, 21/1757) |
| Verjährung des EBE-Anspruchs | 3 Jahre, Regelverjährung [§§ 195, 199 BGB] |
Zwei Verordnungen, ein Begriff
„Erhöhtes Beförderungsentgelt" klingt nach einem einheitlichen Bundestarif, ist aber in zwei getrennten Rechtsverordnungen geregelt, die sich in den Beträgen ähneln und in den Details deutlich unterscheiden:
- Eisenbahnverkehr (Fern- und Nahverkehr auf der Schiene, also auch S-Bahn und Regionalzug): § 6 EVO. Die EVO vom 04.08.2023 ergänzt die europäische Fahrgastrechte-Verordnung VO (EU) 2021/782; sie hat die alte Eisenbahn-Verkehrsordnung von 1999 abgelöst.
- Straßenbahn, Obus und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Bus, U-Bahn und Stadtbahn, soweit sie als Straßenbahn im Sinne des PBefG betrieben werden): § 9 BefBedV.
Welche Norm gilt, richtet sich also nicht nach dem Verkehrsverbund und nicht nach dem Tarif, sondern nach dem Verkehrsmittel. Bei einer Verbundfahrkarte, die für Bus und S-Bahn gilt, entscheidet das Fahrzeug, in dem kontrolliert wurde.
§ 6 EVO – erhöhtes Beförderungsentgelt im Zug
Tatbestand (Abs. 1). Zahlungspflichtig ist, wer
- bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist oder
- sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn bei einer Kontrolle aber nicht vorzeigen kann oder nicht aushändigt.
Höhe (Abs. 2). Das EBE beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Beförderungsentgelts für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch 60 Euro. Die 60 Euro sind hier also eine Untergrenze, kein Deckel: Auf einer teuren Fernverkehrsrelation kann das EBE weit darüber liegen.
Beweislast zur Strecke (Abs. 2 S. 2). Das EBE kann für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn der Reisende nicht glaubhaft macht, dass er eine kürzere Strecke gefahren ist. Verlangt wird nur Glaubhaftmachung, nicht Beweis – die plausible, in sich stimmige Schilderung des Zustiegsbahnhofs genügt im Ausgangspunkt.
Ermäßigung (Abs. 3). Nur im Fall des Abs. 1 Nr. 2 ermäßigt sich das EBE auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag beim befördernden Eisenbahnverkehrsunternehmen nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war. Anders als im Busverkehr verlangt die EVO keine persönliche Zeitkarte – jeder gültige Fahrausweis genügt.
Wegfall (Abs. 4). Die Zahlungspflicht entfällt, wenn der Reisende vor Fahrtbeginn keinen Fahrausweis erwerben konnte, weil am Abfahrtsbahnhof oder -haltepunkt kumulativ
- ein Fahrkartenschalter nicht vorhanden oder nicht geöffnet war und
- ein Fahrkartenautomat nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit war.
Beides muss zusammentreffen. Ein defekter Automat neben einem geöffneten Schalter genügt nicht.
Barrierefreiheit (Abs. 5). § 6 Abs. 5 EVO stellt ausdrücklich klar: „Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/782 bleibt unberührt." Nach dieser Vorschrift dürfen Personen mit Behinderungen Fahrkarten ohne Aufpreis im Zug kaufen, wenn es am Abfahrtsbahnhof weder einen Fahrkartenschalter noch einen barrierefreien Automaten noch eine andere barrierefreie Möglichkeit zum Vorabkauf gibt.
§ 9 BefBedV – erhöhtes Beförderungsentgelt in Bus und Straßenbahn
Tatbestand (Abs. 1). Vier Fallgruppen, eine mehr als in der EVO:
- kein gültiger Fahrausweis beschafft,
- Fahrausweis beschafft, bei der Überprüfung nicht vorzeigbar,
- Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich entwertet (§ 6 Abs. 3 BefBedV),
- Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorgezeigt oder ausgehändigt.
Die Nummer 3 – der nicht entwertete Fahrschein – hat im Bahnverkehr kein Gegenstück und ist der praktisch häufigste Streitpunkt bei Streifenkarten und Mehrfahrtenkarten.
Höhe (Abs. 2). Der Unternehmer kann ein EBE bis zu 60 Euro erheben. Ergibt das Doppelte des einfachen Fahrpreises auf der zurückgelegten Strecke einen höheren Betrag, kann er stattdessen diesen verlangen. Die 60 Euro sind hier also der Regelbetrag mit Öffnung nach oben, während § 6 EVO sie als Mindestbetrag setzt.
Beweislast zur Strecke (Abs. 2 S. 2 Hs. 2). Kann der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen, darf ab dem Ausgangspunkt der Linie gerechnet werden. Das ist strenger als § 6 Abs. 2 S. 2 EVO, der bloße Glaubhaftmachung genügen lässt.
Ermäßigung (Abs. 3). Auch hier 7 Euro und eine Woche ab Feststellungstag – aber nur im Fall des Abs. 1 Nr. 2 und nur, wenn der Fahrgast nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war. Wer eine übertragbare Zeitkarte oder eine Einzelfahrkarte zu Hause vergessen hat, fällt nach dem Wortlaut nicht unter die Ermäßigung.
Kein Vertretenmüssen (Abs. 1 a.E.). Die Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn Beschaffung oder Entwertung aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat – etwa bei einem defekten Entwerter im Fahrzeug. Für die Nummern 2 und 4 gilt diese Ausnahme nicht.
Strafverfolgung bleibt unberührt (Abs. 1 S. 2). § 9 Abs. 1 S. 2 BefBedV sagt es ausdrücklich: „Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt."
Ungültige Zeitkarten (Abs. 4). Bei Verwendung ungültiger Zeitkarten – etwa gefälschter oder von einem Dritten übernommener personalisierter Karten – bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmers unberührt.
Der Unterschied auf einen Blick
| Merkmal | § 6 EVO (Eisenbahn) | § 9 BefBedV (Bus, Straßenbahn, Obus) |
|---|---|---|
| Rolle der 60 € | Mindestbetrag | Höchstbetrag, überschreitbar bei doppeltem Fahrpreis |
| Fallgruppe „nicht entwertet" | nein | ja (Abs. 1 Nr. 3) |
| 7-€-Ermäßigung setzt voraus | gültiger Fahrausweis | gültige persönliche Zeitkarte |
| Nachweisfrist | 1 Woche ab Feststellungstag | 1 Woche ab Feststellungstag |
| Streckenberechnung ohne Angaben | ganze Zugstrecke, außer Glaubhaftmachung | ab Linienausgangspunkt, außer Nachweis |
| Wegfall bei fehlender Verkaufsmöglichkeit | ausdrücklich geregelt (Abs. 4, kumulativ) | über „nicht zu vertreten" (nur Nr. 1 und 3) |
Zivilrecht und Strafrecht laufen nebeneinander
Das EBE ist ein vertraglicher bzw. verordnungsrechtlicher Zahlungsanspruch des Verkehrsunternehmens. Die Zahlung des EBE ist kein Bußgeld, keine Strafe und kein Freikauf von der Strafverfolgung.
§ 265a StGB stellt daneben unter Strafe, wer „die Beförderung durch ein Verkehrsmittel … in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten". Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar (Abs. 2). § 265a Abs. 3 erklärt die §§ 247 und 248a StGB für entsprechend anwendbar – bei geringwertigem Schaden ist die Tat damit grundsätzlich Antragsdelikt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Wo die Geringwertigkeitsgrenze des § 248a StGB genau verläuft, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich geklärt; vertreten werden Werte im mittleren bis oberen zweistelligen Eurobereich. Diese Seite nennt bewusst keinen festen Grenzwert, weil er sich nicht am Gesetzeswortlaut belegen lässt.
Reformstand 2026. Der Bundestag hat am Donnerstag, 16. April 2026, auf Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 21/5378) zwei Gesetzentwürfe zur Streichung des § 265a StGB abgelehnt – den Entwurf der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 21/2722) und den der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 21/1757). Beide Entwürfe hätten den gesamten Tatbestand entfallen lassen, also auch das Erschleichen von Automatenleistungen und den Zutritt zu Veranstaltungen. § 265a StGB gilt damit unverändert fort.
Rechtsprechung
Alle nachfolgenden Entscheidungen sind über dejure.org mit Aktenzeichen belegt:
- BVerfG, 04.11.2024 – 2 BvR 1100/24: Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen.
- BayObLG, 27.05.2020 – 205 StRR 2332/19: Voraussetzungen des Erschleichens von Leistungen bei übertragbarem Fahrschein.
- OLG Hamm, 24.07.2018 – 5 RVs 103/18: Tatbestandsmerkmal des „Erschleichens" im Sinne des § 265a StGB; kurze Freiheitsstrafe.
- OLG Köln, 02.09.2015 – 1 RVs 118/15: Fahren ohne Fahrschein bleibt auch beim Tragen einer Mütze mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz" strafbar – die demonstrative Offenlegung beseitigt die Strafbarkeit nicht.
- KG, 15.01.2013 – 121 Ss 113/12: Erschleichen von Beförderungsleistungen beim Fahren ohne Mitführen einer Monatskarte.
Die Entscheidungen betreffen ausschließlich die strafrechtliche Seite. Sie sagen nichts über die Höhe des zivilrechtlichen EBE aus.
Zahlung, Mahnung, Verjährung
Sofortzahlung im Fahrzeug ist nicht Pflicht. Weder § 6 EVO noch § 9 BefBedV verlangen Barzahlung an Ort und Stelle. Wird nicht sofort gezahlt, nimmt das Prüfpersonal die Personalien auf und das Unternehmen stellt das EBE in Rechnung. Zur Angabe der Personalien ist der Fahrgast gegenüber dem Unternehmen im Rahmen des Beförderungsverhältnisses verpflichtet.
Mahn- und Inkassokosten sind kein Bestandteil des EBE. Sie richten sich nach dem allgemeinen Verzugsrecht (§§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB) und setzen daher Verzug voraus – die erste Zahlungsaufforderung selbst begründet noch keinen Ersatzanspruch für ihre eigenen Kosten.
Verjährung. Der EBE-Anspruch unterliegt der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB), gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und das Unternehmen von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB).
Schlichtung. Für Streitigkeiten im öffentlichen Personenverkehr steht die söp – Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr offen; sie ist für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenlos.
Häufige Fehler
- „Das EBE beträgt immer 60 Euro." Falsch. Im Eisenbahnverkehr sind 60 Euro der Mindestbetrag; auf teuren Strecken ist das doppelte gewöhnliche Beförderungsentgelt maßgeblich und damit höher (§ 6 Abs. 2 S. 1 EVO). Im Bus- und Straßenbahnverkehr sind 60 Euro der Regelbetrag, der nur bei höherem doppeltem Fahrpreis überschritten werden darf (§ 9 Abs. 2 BefBedV).
- „Ich hatte ja eine Monatskarte, also zahle ich nichts." Falsch. Der Anspruch entsteht auch dann; er ermäßigt sich lediglich auf 7 Euro – und nur, wenn der Nachweis innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag beim Unternehmen eingeht (§ 6 Abs. 3 EVO, § 9 Abs. 3 BefBedV). Nach Fristablauf bleibt es beim vollen Betrag.
- „Im Bus reicht jede vergessene Fahrkarte für die 7 Euro." Falsch. § 9 Abs. 3 BefBedV verlangt eine gültige persönliche Zeitkarte. Eine vergessene Einzelfahrkarte oder eine übertragbare Karte erfüllt den Wortlaut nicht. Im Zug ist das anders: § 6 Abs. 3 EVO genügt jeder gültige Fahrausweis.
- „Der Automat war kaputt, also entfällt das EBE." Im Zug nur, wenn zusätzlich kein Schalter vorhanden oder geöffnet war – § 6 Abs. 4 EVO verlangt beide Voraussetzungen kumulativ. Im Bus- und Straßenbahnverkehr hilft nur das Merkmal „nicht zu vertreten", und das gilt ausschließlich für die Fallgruppen Nr. 1 und Nr. 3.
- „Wenn ich das EBE zahle, ist die Sache erledigt." Nicht zwingend. § 9 Abs. 1 S. 2 BefBedV stellt ausdrücklich klar, dass eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren unberührt bleibt. Die Zahlung kann faktisch Anlass sein, von einer Anzeige abzusehen, hindert sie aber rechtlich nicht.
- „Schwarzfahren ist seit 2026 nicht mehr strafbar." Falsch. Der Bundestag hat die Streichung des § 265a StGB am 16.04.2026 abgelehnt. Die Strafnorm gilt unverändert.
- „Ohne Ticket im Zug erwischt – ich muss sofort bar zahlen." Die Verordnungen sehen keine Barzahlungspflicht vor. Das Unternehmen darf jedoch die Personalien aufnehmen und das EBE in Rechnung stellen.
- „Ich muss beweisen, wo ich zugestiegen bin." Im Zug reicht Glaubhaftmachung (§ 6 Abs. 2 S. 2 EVO). Im Bus und in der Straßenbahn verlangt § 9 Abs. 2 S. 2 BefBedV demgegenüber einen Nachweis, sonst wird ab dem Linienausgangspunkt gerechnet.
- „Menschen mit Behinderung zahlen im Zug einen Aufschlag beim Nachlösen." Nein. Fehlt am Abfahrtsbahnhof jede barrierefreie Kaufmöglichkeit, ist der Kauf im Zug ohne Aufpreis zulässig (Art. 11 Abs. 4 VO (EU) 2021/782, ausdrücklich vorbehalten in § 6 Abs. 5 EVO).
Quellen
- § 6 EVO – Erhöhtes Beförderungsentgelt (Eisenbahnverkehrs-Verordnung vom 04.08.2023): https://www.gesetze-im-internet.de/evo_2023/__6.html
- Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO) – Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/evo_2023/
- BGBl. 2023 I Nr. 208 vom 07.08.2023 – Eisenbahnverkehrs-Verordnung: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/208/VO.html
- § 9 BefBedV – Erhöhtes Beförderungsentgelt: https://www.gesetze-im-internet.de/befbedv/__9.html
- Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) – Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/befbedv/
- § 265a StGB – Erschleichen von Leistungen: https://dejure.org/gesetze/StGB/265a.html
- § 248a StGB – Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen: https://dejure.org/gesetze/StGB/248a.html
- VO (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Art. 11): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32021R0782
- Deutscher Bundestag – „Bundestag lehnt Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein ab" (16.04.2026): https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw16-de-schwarzfahren-1165328
- BT-Drs. 21/2722 – Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke: https://dserver.bundestag.de/btd/21/027/2102722.pdf
- BT-Drs. 21/1757 – Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: https://dserver.bundestag.de/btd/21/017/2101757.pdf
- BT-Drs. 21/5378 – Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses: https://dserver.bundestag.de/btd/21/053/2105378.pdf
- söp – Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr: https://soep-online.de/
Änderungsverlauf
- 2026-08-22: Erstveröffentlichung. § 6 Abs. 1–5 EVO und § 9 Abs. 1–4 BefBedV wortlautgenau geprüft (Beträge 60 € und 7 €, Wochenfrist, Streckenberechnung, kumulative Wegfallvoraussetzungen); § 265a Abs. 1–3 StGB gegen dejure.org verifiziert; Ablehnung der Entkriminalisierung am 16.04.2026 nebst Drucksachennummern gegen bundestag.de belegt; Art. 11 Abs. 4 VO (EU) 2021/782 (aufpreisfreier Kauf im Zug für Personen mit Behinderungen) als der in § 6 Abs. 5 EVO ausdrücklich vorbehaltene Regelungsgehalt geprüft; fünf Entscheidungen mit über dejure.org belegten Aktenzeichen aufgenommen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-22
- Gültig ab: 2023-08-08 (Inkrafttreten der EVO vom 04.08.2023); § 9 BefBedV in der Fassung vom 16.04.2021
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EVO, BefBedV, StGB, VO (EU) 2021/782, BGBl., BT-Drucksachen)
- Lizenz: CC BY 4.0