Nexvyra

Erhöhtes Beförderungsentgelt (§ 6 EVO, § 9 BefBedV) – 60 Euro, 7-Euro-Ermäßigung und § 265a StGB

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-22 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wer ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, schuldet ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE). Die Rechtsgrundlage hängt vom Verkehrsmittel ab: Im Eisenbahnverkehr gilt § 6 der Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO) – das EBE beträgt dort das Doppelte des gewöhnlichen Beförderungsentgelts für die zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch 60 Euro. Im Straßenbahn-, Obus- und Linienbusverkehr gilt § 9 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (BefBedV) – dort kann der Unternehmer ein EBE bis zu 60 Euro erheben, bei längeren Strecken stattdessen das Doppelte des einfachen Fahrpreises, sofern das mehr ergibt. Wer den Fahrausweis hatte, aber nicht vorzeigen konnte, zahlt nach beiden Verordnungen nur 7 Euro, wenn er den Besitz innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag nachweist. Das EBE ist ein zivilrechtlicher Anspruch des Verkehrsunternehmens; die strafrechtliche Verfolgung nach § 265a StGB („Erschleichen von Leistungen") bleibt davon unberührt. Der Bundestag hat eine Streichung des § 265a StGB am 16.04.2026 abgelehnt – die Strafbarkeit besteht 2026 unverändert fort.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Eisenbahn§ 6 Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO) vom 04.08.2023 [gesetze-im-internet.de]
EVO in Kraft seit08.08.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 208 vom 07.08.2023)
Rechtsgrundlage Bus/Straßenbahn/Obus§ 9 BefBedV vom 27.02.1970, zuletzt geändert am 16.04.2021 [gesetze-im-internet.de]
EBE Eisenbahndoppeltes gewöhnliches Beförderungsentgelt, mindestens 60 € [§ 6 Abs. 2 S. 1 EVO]
EBE Bus/Straßenbahnbis zu 60 €; höher nur, wenn doppelter einfacher Fahrpreis mehr ergibt [§ 9 Abs. 2 BefBedV]
Ermäßigung bei nachgewiesenem Ticketbesitz7 € [§ 6 Abs. 3 EVO; § 9 Abs. 3 BefBedV]
Nachweisfrist für die 7-€-Ermäßigungeine Woche ab dem Feststellungstag [§ 6 Abs. 3 EVO; § 9 Abs. 3 BefBedV]
Ermäßigung gilt nur fürden Fall „Ticket vorhanden, aber nicht vorgezeigt/ausgehändigt" [§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EVO; § 9 Abs. 1 Nr. 2 BefBedV]
Streckenberechnung Eisenbahnganze vom Zug zurückgelegte Strecke, wenn kürzere Fahrt nicht glaubhaft gemacht wird [§ 6 Abs. 2 S. 2 EVO]
Streckenberechnung Bus/Straßenbahnab Ausgangspunkt der Linie, wenn die Strecke nicht nachgewiesen wird [§ 9 Abs. 2 S. 2 BefBedV]
EBE entfällt (Eisenbahn)kein Schalter vorhanden/geöffnet und kein Automat vorhanden/betriebsbereit [§ 6 Abs. 4 EVO]
EBE entfällt (Bus/Straßenbahn)wenn der Fahrgast das Unterbleiben nicht zu vertreten hat (nur Nr. 1 und Nr. 3) [§ 9 Abs. 1 a.E. BefBedV]
BarrierefreiheitFahrkartenkauf im Zug ohne Aufpreis für Menschen mit Behinderungen [Art. 11 Abs. 4 VO (EU) 2021/782; § 6 Abs. 5 EVO]
Strafnorm§ 265a StGB – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe [dejure.org]
Versuch strafbarja [§ 265a Abs. 2 StGB]
Antragserfordernis§§ 247, 248a StGB gelten entsprechend [§ 265a Abs. 3 StGB]
Reformstand 2026Bundestag lehnte Streichung des § 265a StGB am 16.04.2026 ab (BT-Drs. 21/2722, 21/1757)
Verjährung des EBE-Anspruchs3 Jahre, Regelverjährung [§§ 195, 199 BGB]

Zwei Verordnungen, ein Begriff

„Erhöhtes Beförderungsentgelt" klingt nach einem einheitlichen Bundestarif, ist aber in zwei getrennten Rechtsverordnungen geregelt, die sich in den Beträgen ähneln und in den Details deutlich unterscheiden:

Welche Norm gilt, richtet sich also nicht nach dem Verkehrsverbund und nicht nach dem Tarif, sondern nach dem Verkehrsmittel. Bei einer Verbundfahrkarte, die für Bus und S-Bahn gilt, entscheidet das Fahrzeug, in dem kontrolliert wurde.

§ 6 EVO – erhöhtes Beförderungsentgelt im Zug

Tatbestand (Abs. 1). Zahlungspflichtig ist, wer

  1. bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist oder
  2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn bei einer Kontrolle aber nicht vorzeigen kann oder nicht aushändigt.

Höhe (Abs. 2). Das EBE beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Beförderungsentgelts für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch 60 Euro. Die 60 Euro sind hier also eine Untergrenze, kein Deckel: Auf einer teuren Fernverkehrsrelation kann das EBE weit darüber liegen.

Beweislast zur Strecke (Abs. 2 S. 2). Das EBE kann für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn der Reisende nicht glaubhaft macht, dass er eine kürzere Strecke gefahren ist. Verlangt wird nur Glaubhaftmachung, nicht Beweis – die plausible, in sich stimmige Schilderung des Zustiegsbahnhofs genügt im Ausgangspunkt.

Ermäßigung (Abs. 3). Nur im Fall des Abs. 1 Nr. 2 ermäßigt sich das EBE auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag beim befördernden Eisenbahnverkehrsunternehmen nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war. Anders als im Busverkehr verlangt die EVO keine persönliche Zeitkarte – jeder gültige Fahrausweis genügt.

Wegfall (Abs. 4). Die Zahlungspflicht entfällt, wenn der Reisende vor Fahrtbeginn keinen Fahrausweis erwerben konnte, weil am Abfahrtsbahnhof oder -haltepunkt kumulativ

  1. ein Fahrkartenschalter nicht vorhanden oder nicht geöffnet war und
  2. ein Fahrkartenautomat nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit war.

Beides muss zusammentreffen. Ein defekter Automat neben einem geöffneten Schalter genügt nicht.

Barrierefreiheit (Abs. 5). § 6 Abs. 5 EVO stellt ausdrücklich klar: „Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/782 bleibt unberührt." Nach dieser Vorschrift dürfen Personen mit Behinderungen Fahrkarten ohne Aufpreis im Zug kaufen, wenn es am Abfahrtsbahnhof weder einen Fahrkartenschalter noch einen barrierefreien Automaten noch eine andere barrierefreie Möglichkeit zum Vorabkauf gibt.

§ 9 BefBedV – erhöhtes Beförderungsentgelt in Bus und Straßenbahn

Tatbestand (Abs. 1). Vier Fallgruppen, eine mehr als in der EVO:

  1. kein gültiger Fahrausweis beschafft,
  2. Fahrausweis beschafft, bei der Überprüfung nicht vorzeigbar,
  3. Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich entwertet (§ 6 Abs. 3 BefBedV),
  4. Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorgezeigt oder ausgehändigt.

Die Nummer 3 – der nicht entwertete Fahrschein – hat im Bahnverkehr kein Gegenstück und ist der praktisch häufigste Streitpunkt bei Streifenkarten und Mehrfahrtenkarten.

Höhe (Abs. 2). Der Unternehmer kann ein EBE bis zu 60 Euro erheben. Ergibt das Doppelte des einfachen Fahrpreises auf der zurückgelegten Strecke einen höheren Betrag, kann er stattdessen diesen verlangen. Die 60 Euro sind hier also der Regelbetrag mit Öffnung nach oben, während § 6 EVO sie als Mindestbetrag setzt.

Beweislast zur Strecke (Abs. 2 S. 2 Hs. 2). Kann der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen, darf ab dem Ausgangspunkt der Linie gerechnet werden. Das ist strenger als § 6 Abs. 2 S. 2 EVO, der bloße Glaubhaftmachung genügen lässt.

Ermäßigung (Abs. 3). Auch hier 7 Euro und eine Woche ab Feststellungstag – aber nur im Fall des Abs. 1 Nr. 2 und nur, wenn der Fahrgast nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war. Wer eine übertragbare Zeitkarte oder eine Einzelfahrkarte zu Hause vergessen hat, fällt nach dem Wortlaut nicht unter die Ermäßigung.

Kein Vertretenmüssen (Abs. 1 a.E.). Die Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn Beschaffung oder Entwertung aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat – etwa bei einem defekten Entwerter im Fahrzeug. Für die Nummern 2 und 4 gilt diese Ausnahme nicht.

Strafverfolgung bleibt unberührt (Abs. 1 S. 2). § 9 Abs. 1 S. 2 BefBedV sagt es ausdrücklich: „Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt."

Ungültige Zeitkarten (Abs. 4). Bei Verwendung ungültiger Zeitkarten – etwa gefälschter oder von einem Dritten übernommener personalisierter Karten – bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmers unberührt.

Der Unterschied auf einen Blick

Merkmal§ 6 EVO (Eisenbahn)§ 9 BefBedV (Bus, Straßenbahn, Obus)
Rolle der 60 €MindestbetragHöchstbetrag, überschreitbar bei doppeltem Fahrpreis
Fallgruppe „nicht entwertet"neinja (Abs. 1 Nr. 3)
7-€-Ermäßigung setzt vorausgültiger Fahrausweisgültige persönliche Zeitkarte
Nachweisfrist1 Woche ab Feststellungstag1 Woche ab Feststellungstag
Streckenberechnung ohne Angabenganze Zugstrecke, außer Glaubhaftmachungab Linienausgangspunkt, außer Nachweis
Wegfall bei fehlender Verkaufsmöglichkeitausdrücklich geregelt (Abs. 4, kumulativ)über „nicht zu vertreten" (nur Nr. 1 und 3)

Zivilrecht und Strafrecht laufen nebeneinander

Das EBE ist ein vertraglicher bzw. verordnungsrechtlicher Zahlungsanspruch des Verkehrsunternehmens. Die Zahlung des EBE ist kein Bußgeld, keine Strafe und kein Freikauf von der Strafverfolgung.

§ 265a StGB stellt daneben unter Strafe, wer „die Beförderung durch ein Verkehrsmittel … in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten". Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar (Abs. 2). § 265a Abs. 3 erklärt die §§ 247 und 248a StGB für entsprechend anwendbar – bei geringwertigem Schaden ist die Tat damit grundsätzlich Antragsdelikt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Wo die Geringwertigkeitsgrenze des § 248a StGB genau verläuft, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich geklärt; vertreten werden Werte im mittleren bis oberen zweistelligen Eurobereich. Diese Seite nennt bewusst keinen festen Grenzwert, weil er sich nicht am Gesetzeswortlaut belegen lässt.

Reformstand 2026. Der Bundestag hat am Donnerstag, 16. April 2026, auf Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 21/5378) zwei Gesetzentwürfe zur Streichung des § 265a StGB abgelehnt – den Entwurf der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 21/2722) und den der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 21/1757). Beide Entwürfe hätten den gesamten Tatbestand entfallen lassen, also auch das Erschleichen von Automatenleistungen und den Zutritt zu Veranstaltungen. § 265a StGB gilt damit unverändert fort.

Rechtsprechung

Alle nachfolgenden Entscheidungen sind über dejure.org mit Aktenzeichen belegt:

Die Entscheidungen betreffen ausschließlich die strafrechtliche Seite. Sie sagen nichts über die Höhe des zivilrechtlichen EBE aus.

Zahlung, Mahnung, Verjährung

Sofortzahlung im Fahrzeug ist nicht Pflicht. Weder § 6 EVO noch § 9 BefBedV verlangen Barzahlung an Ort und Stelle. Wird nicht sofort gezahlt, nimmt das Prüfpersonal die Personalien auf und das Unternehmen stellt das EBE in Rechnung. Zur Angabe der Personalien ist der Fahrgast gegenüber dem Unternehmen im Rahmen des Beförderungsverhältnisses verpflichtet.

Mahn- und Inkassokosten sind kein Bestandteil des EBE. Sie richten sich nach dem allgemeinen Verzugsrecht (§§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB) und setzen daher Verzug voraus – die erste Zahlungsaufforderung selbst begründet noch keinen Ersatzanspruch für ihre eigenen Kosten.

Verjährung. Der EBE-Anspruch unterliegt der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB), gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und das Unternehmen von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB).

Schlichtung. Für Streitigkeiten im öffentlichen Personenverkehr steht die söp – Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr offen; sie ist für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenlos.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand