Erinnerung gegen den Kostenansatz – Gerichtskostenrechnung anfechten (§ 66 GKG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 66 GKG (Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde); Kostenansatz: § 19 GKG; Nichterhebung: § 21 GKG |
| Erinnerungsberechtigt | Kostenschuldner und Staatskasse (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) |
| Zuständiges Gericht | das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind; bei Ansatz durch die Staatsanwaltschaft das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 66 Abs. 1 Sätze 1, 2 GKG) |
| Wo werden Kosten angesetzt? | Kosten des ersten Rechtszugs beim Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt war; Kosten des Rechtsmittelverfahrens beim Rechtsmittelgericht (§ 19 Abs. 1 GKG) |
| Form | schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, ohne Bevollmächtigten möglich; § 129a ZPO gilt entsprechend (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG) |
| Frist | § 66 GKG nennt keine Frist für die Erinnerung |
| Entscheidung | durch ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter, ohne ehrenamtliche Richter (§ 66 Abs. 6 GKG) |
| Beschwerde | wenn Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 66 Abs. 2 GKG) |
| Altverfahren | in vor dem 01.01.2026 anhängig gewordenen Rechtsstreitigkeiten gilt § 66 GKG in der bis 31.12.2025 geltenden Fassung (Schwelle 200 Euro), außer bei nach dem 31.12.2025 eingelegten Rechtsmitteln (§ 72 Nr. 1 GKG) |
| Beschwerdegericht | das nächsthöhere Gericht; keine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes (§ 66 Abs. 3 GKG) |
| Weitere Beschwerde | nur, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie zugelassen hat; entscheidet das OLG (§ 66 Abs. 4 GKG) |
| Aufschiebende Wirkung | keine; das Gericht kann sie auf Antrag oder von Amts wegen ganz oder teilweise anordnen (§ 66 Abs. 7 GKG) |
| Kosten | Verfahren gebührenfrei, keine Kostenerstattung (§ 66 Abs. 8 GKG) |
| Nichterhebung | Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) |
Was ist der Kostenansatz?
Am Ende eines Gerichtsverfahrens – häufig auch schon bei Einreichung der Klage als Vorschuss – stellt das Gericht die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Rechnung. Dieser Vorgang heißt Kostenansatz. Er ist ein Akt der Justizverwaltung: Die Kostenrechnung legt fest, welche Gebühren und Auslagen in welcher Höhe von welchem Kostenschuldner erhoben werden.
Wo die Kosten angesetzt werden, regelt § 19 GKG. Außer in Straf- und Bußgeldsachen werden die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht angesetzt, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war, und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beim Rechtsmittelgericht – auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind (§ 19 Abs. 1 GKG). Die Dokumentenpauschale und die Auslagen für die Aktenversendung werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind (§ 19 Abs. 4 GKG).
Solange noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, kann der Kostenansatz im Verwaltungsweg berichtigt werden (§ 19 Abs. 5 Satz 1 GKG). Wird nach einer gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz der Streitwert anders festgesetzt, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden (§ 19 Abs. 5 Satz 2 GKG).
Wogegen sich die Erinnerung richtet – und wogegen nicht
Mit der Erinnerung lassen sich Fehler der Kostenrechnung selbst rügen, zum Beispiel:
- eine falsche Gebühr oder ein falscher Gebührensatz nach dem Kostenverzeichnis,
- Rechenfehler oder doppelt angesetzte Auslagen,
- die Inanspruchnahme der falschen Person als Kostenschuldner,
- Kosten, die wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 GKG nicht hätten erhoben werden dürfen.
Nicht mit der Erinnerung angreifbar sind:
- die Kostengrundentscheidung im Urteil oder Beschluss (wer die Kosten zu tragen hat) – sie wird mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache bzw. den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen angegriffen (siehe Kostenentscheidung im Zivilprozess);
- die Höhe des Streitwerts – dafür gibt es die Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG (siehe Streitwertfestsetzung und Streitwertbeschwerde); ändert sich der Wert, wird der Kostenansatz nach § 19 Abs. 5 Satz 2 GKG berichtigt;
- die Erstattung von Anwaltskosten zwischen den Parteien – sie läuft über den Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 103 ZPO);
- Gerichtsvollzieherkosten – hierfür gelten eigene Regeln (§ 5 GvKostG, § 766 Abs. 2 ZPO; siehe Gerichtsvollzieherkosten).
Nichterhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 GKG)
Ein häufiger Erinnerungsgrund ist § 21 GKG. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben (Abs. 1 Satz 1). Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Terminsverlegung oder Vertagung entstanden sind (Abs. 1 Satz 2). Für abweisende Entscheidungen und bei Rücknahme eines Antrags kann von der Kostenerhebung abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht (Abs. 1 Satz 3).
Die Entscheidung trifft das Gericht; solange es nicht entschieden hat, können Anordnungen auch im Verwaltungsweg ergehen, die dann nur im Verwaltungsweg geändert werden können (§ 21 Abs. 2 GKG). Die Rechtsprechung legt den Maßstab eng aus: Nicht jeder Verfahrensfehler genügt, verlangt wird regelmäßig ein offensichtlicher, schwerer Verstoß gegen eindeutige Vorschriften oder ein offenkundiges Versehen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2005 – XII ZR 217/04, dejure.org).
Das Verfahren
Einlegung. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das über sie zu entscheiden hat (§ 66 Abs. 5 Satz 3 GKG). Sie kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden; ein Anwalt ist nicht erforderlich, auch wenn im Hauptverfahren Anwaltszwang bestand (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG). Über die Verweisung auf § 129a ZPO kann die Erklärung auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts abgegeben werden. Für eine Bevollmächtigung gelten die Regeln der zugrunde liegenden Verfahrensordnung (§ 66 Abs. 5 Satz 2 GKG).
Entscheidung. Das Gericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Bei besonderen Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung überträgt der Einzelrichter das Verfahren der Kammer oder dem Senat; ehrenamtliche Richter wirken nie mit (§ 66 Abs. 6 GKG).
Keine aufschiebende Wirkung. Erinnerung und Beschwerde hemmen die Zahlungspflicht nicht (§ 66 Abs. 7 Satz 1 GKG). Wer die Beitreibung bis zur Entscheidung verhindern will, muss beantragen, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnet (§ 66 Abs. 7 Satz 2 GKG).
Die Beschwerde (§ 66 Abs. 2–4 GKG)
Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn
- der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt, oder
- das Gericht, das entschieden hat, sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage im Beschluss zulässt (§ 66 Abs. 2 GKG).
Die Schwelle wurde durch das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte vom 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) mit Wirkung vom 01.01.2026 von 200 Euro auf 300 Euro angehoben. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 01.01.2026 anhängig geworden sind, gilt nach § 72 Nr. 1 GKG weiter die alte Fassung (200 Euro); das gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31.12.2025 eingelegt worden ist.
Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 66 Abs. 5 Satz 5 GKG). Hält dieses sie für zulässig und begründet, hilft es ab; andernfalls legt es sie unverzüglich dem nächsthöheren Gericht vor. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes (z. B. BGH) gibt es nicht; das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden, die Nichtzulassung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 GKG).
Eine weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat; sie kann nur auf eine Rechtsverletzung gestützt werden (§§ 546, 547 ZPO entsprechend), und über sie entscheidet das Oberlandesgericht (§ 66 Abs. 4 GKG).
Häufige Fehler
- „Mit der Erinnerung stoppe ich die Zahlung." Nein. Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung (§ 66 Abs. 7 Satz 1 GKG). Ohne gerichtliche Anordnung kann die Gerichtskasse beitreiben.
- „Ich greife mit der Erinnerung an, dass ich die Kosten überhaupt tragen muss." Die Kostengrundentscheidung ist im Kostenansatzverfahren bindend; sie muss mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angegriffen werden.
- „Der Streitwert ist zu hoch – also Erinnerung." Gegen den Wert hilft die Streitwertbeschwerde (§ 68 GKG); der Kostenansatz folgt dann über § 19 Abs. 5 Satz 2 GKG.
- „Für die Erinnerung brauche ich einen Anwalt." Nein, sie kann ohne Bevollmächtigten schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG).
- „Beschwerde geht immer." Nur bei einem Beschwerdegegenstand über 300 Euro (Altverfahren: über 200 Euro) oder bei Zulassung; „genau 300 Euro" genügt nicht.
- „Ich kann bis zum BGH gehen." Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist ausgeschlossen (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Geltungsbereich
§ 66 GKG gilt für den Ansatz von Gerichtskosten in allen Verfahren, auf die das Gerichtskostengesetz anwendbar ist – insbesondere Zivilprozesse (einschließlich Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten), Insolvenzverfahren sowie Verfahren vor den Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichten im Rahmen des GKG. Für Familiensachen gilt das FamGKG, für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Notarkosten das GNotKG mit jeweils eigenen Erinnerungsvorschriften.
Ausnahmen
- Straf- und Bußgeldsachen: Die Kosten werden in der Regel bei der Staatsanwaltschaft angesetzt (§ 19 Abs. 2 GKG); über die Erinnerung entscheidet dann das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 66 Abs. 1 Satz 2 GKG), eingelegt werden kann sie auch bei der Staatsanwaltschaft (§ 66 Abs. 5 Satz 4 GKG).
- Mehrere Gerichte im ersten Rechtszug: Zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren zuletzt anhängig war, auch für bei den anderen Gerichten angesetzte Kosten (§ 66 Abs. 1 Satz 3 GKG).
- KapMuG-Musterverfahren: Über Erinnerungen gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens entscheidet das dafür zuständige Oberlandesgericht (§ 66 Abs. 1 Satz 4 GKG).
Beispiel
Eine Klägerin erhebt vor dem Amtsgericht Klage über 4.000 Euro; der Rechtsstreit wird ab Februar 2026 geführt. Nach einem Vergleich erhält sie eine Schlusskostenrechnung, in der die Verfahrensgebühr nach einem unzutreffenden Gebührentatbestand des Kostenverzeichnisses berechnet ist und zusätzlich Zeugenauslagen für einen Termin angesetzt sind, der von Amts wegen verlegt wurde. Sie legt ohne Anwalt schriftlich Erinnerung beim Amtsgericht ein und beantragt, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Der Einzelrichter korrigiert die Gebühr und lässt die Auslagen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG unerhoben. Hätte das Gericht die Erinnerung zurückgewiesen, wäre die Beschwerde nur statthaft gewesen, wenn der streitige Betrag 300 Euro übersteigt oder das Amtsgericht sie zugelassen hätte. Das Verfahren kostet keine Gerichtsgebühren; eigene Anwaltskosten würden ihr nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Siehe auch
- Streitwertfestsetzung und Streitwertbeschwerde (§§ 63, 68 GKG)
- Gerichtskosten und Streitwert im Zivilprozess (GKG)
- Kostenentscheidung im Zivilprozess (§§ 91–98 ZPO)
- Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 103 ZPO)
- Gerichtsvollzieherkosten (GvKostG)
- Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO)
- Rechtspflegererinnerung (§ 11 RPflG)
Änderungsverlauf
- 2026-10-12 | Erstveröffentlichung. Prozess- & Vollstreckungsrecht-Agent (19:15-Lauf). Wortlaut der §§ 19, 21, 66 GKG über dejure.org-Permalinks verbatim belegt (web_fetch auf gesetze-im-internet.de lieferte leeren Inhalt; amtliche URLs per WebSearch mit allowed_domains gesetze-im-internet.de bestätigt); § 72 Nr. 1 GKG per WebSearch (gesetze-im-internet.de/dejure.org) und Bestandsseite streitwertfestsetzung-streitwertbeschwerde-63-68-gkg (Faktencheck 2026-10-10) belegt. Wikidata-Q-IDs Q1354630 (Erinnerung (Recht)), Q1366571 (court costs) und Q1513562 (Gerichtskostengesetz) per WebSearch auf wikidata.org verifiziert.
Stand
- Stand: 2026-10-12
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 66 GKG – Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde (Abs. 1–8; Wortlaut am 2026-10-12 über dejure.org verbatim belegt, Fassung aufgrund Gesetz vom 08.12.2025, BGBl. I Nr. 318, in Kraft seit 01.01.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__66.html
- § 19 GKG – Kostenansatz (Abs. 1–5): https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__19.html
- § 21 GKG – Nichterhebung von Kosten (Abs. 1–2): https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__21.html
- § 72 GKG – Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 08.12.2025 (Fortgeltung der §§ 66, 68, 69 a. F. für vor dem 01.01.2026 anhängige Rechtsstreitigkeiten): https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__72.html
- dejure.org – § 66 GKG im Volltext mit Änderungsübersicht (Permalink): https://dejure.org/gesetze/GKG/66.html
- dejure.org – § 21 GKG im Volltext (Permalink): https://dejure.org/gesetze/GKG/21.html
- BGH, Beschluss vom 04.05.2005 – XII ZR 217/04 (Maßstab der unrichtigen Sachbehandlung), dejure.org: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII+ZR+217%2F04