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Erinnerung gegen den Kostenansatz – Gerichtskostenrechnung anfechten (§ 66 GKG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-12 · letzte Prüfung: 2026-10-12 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer eine **Gerichtskostenrechnung** für falsch hält, wehrt sich mit der **Erinnerung gegen den Kostenansatz** nach **§ 66 GKG**. Über sie entscheidet das Gericht, **bei dem die Kosten angesetzt sind** (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) – im Zivilprozess für den ersten Rechtszug also das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz anhängig ist oder zuletzt war (§ 19 Abs. 1 GKG). Die Erinnerung kann **ohne Anwalt** schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 66 Abs. 5 GKG), das Verfahren ist **gebührenfrei**, Kosten werden **nicht erstattet** (§ 66 Abs. 8 GKG). Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die **Beschwerde** statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands **300 Euro übersteigt** oder das Gericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung **zulässt** (§ 66 Abs. 2 GKG, Fassung seit 01.01.2026). Wichtig: Erinnerung und Beschwerde haben **keine aufschiebende Wirkung** (§ 66 Abs. 7 GKG) – die Rechnung bleibt zunächst fällig.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 66 GKG (Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde); Kostenansatz: § 19 GKG; Nichterhebung: § 21 GKG
ErinnerungsberechtigtKostenschuldner und Staatskasse (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG)
Zuständiges Gerichtdas Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind; bei Ansatz durch die Staatsanwaltschaft das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 66 Abs. 1 Sätze 1, 2 GKG)
Wo werden Kosten angesetzt?Kosten des ersten Rechtszugs beim Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt war; Kosten des Rechtsmittelverfahrens beim Rechtsmittelgericht (§ 19 Abs. 1 GKG)
Formschriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, ohne Bevollmächtigten möglich; § 129a ZPO gilt entsprechend (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG)
Frist§ 66 GKG nennt keine Frist für die Erinnerung
Entscheidungdurch ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter, ohne ehrenamtliche Richter (§ 66 Abs. 6 GKG)
Beschwerdewenn Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 66 Abs. 2 GKG)
Altverfahrenin vor dem 01.01.2026 anhängig gewordenen Rechtsstreitigkeiten gilt § 66 GKG in der bis 31.12.2025 geltenden Fassung (Schwelle 200 Euro), außer bei nach dem 31.12.2025 eingelegten Rechtsmitteln (§ 72 Nr. 1 GKG)
Beschwerdegerichtdas nächsthöhere Gericht; keine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes (§ 66 Abs. 3 GKG)
Weitere Beschwerdenur, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie zugelassen hat; entscheidet das OLG (§ 66 Abs. 4 GKG)
Aufschiebende Wirkungkeine; das Gericht kann sie auf Antrag oder von Amts wegen ganz oder teilweise anordnen (§ 66 Abs. 7 GKG)
KostenVerfahren gebührenfrei, keine Kostenerstattung (§ 66 Abs. 8 GKG)
NichterhebungKosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG)

Was ist der Kostenansatz?

Am Ende eines Gerichtsverfahrens – häufig auch schon bei Einreichung der Klage als Vorschuss – stellt das Gericht die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Rechnung. Dieser Vorgang heißt Kostenansatz. Er ist ein Akt der Justizverwaltung: Die Kostenrechnung legt fest, welche Gebühren und Auslagen in welcher Höhe von welchem Kostenschuldner erhoben werden.

Wo die Kosten angesetzt werden, regelt § 19 GKG. Außer in Straf- und Bußgeldsachen werden die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht angesetzt, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war, und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beim Rechtsmittelgericht – auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind (§ 19 Abs. 1 GKG). Die Dokumentenpauschale und die Auslagen für die Aktenversendung werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind (§ 19 Abs. 4 GKG).

Solange noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, kann der Kostenansatz im Verwaltungsweg berichtigt werden (§ 19 Abs. 5 Satz 1 GKG). Wird nach einer gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz der Streitwert anders festgesetzt, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden (§ 19 Abs. 5 Satz 2 GKG).

Wogegen sich die Erinnerung richtet – und wogegen nicht

Mit der Erinnerung lassen sich Fehler der Kostenrechnung selbst rügen, zum Beispiel:

Nicht mit der Erinnerung angreifbar sind:

Nichterhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 GKG)

Ein häufiger Erinnerungsgrund ist § 21 GKG. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben (Abs. 1 Satz 1). Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Terminsverlegung oder Vertagung entstanden sind (Abs. 1 Satz 2). Für abweisende Entscheidungen und bei Rücknahme eines Antrags kann von der Kostenerhebung abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht (Abs. 1 Satz 3).

Die Entscheidung trifft das Gericht; solange es nicht entschieden hat, können Anordnungen auch im Verwaltungsweg ergehen, die dann nur im Verwaltungsweg geändert werden können (§ 21 Abs. 2 GKG). Die Rechtsprechung legt den Maßstab eng aus: Nicht jeder Verfahrensfehler genügt, verlangt wird regelmäßig ein offensichtlicher, schwerer Verstoß gegen eindeutige Vorschriften oder ein offenkundiges Versehen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2005 – XII ZR 217/04, dejure.org).

Das Verfahren

Einlegung. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das über sie zu entscheiden hat (§ 66 Abs. 5 Satz 3 GKG). Sie kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden; ein Anwalt ist nicht erforderlich, auch wenn im Hauptverfahren Anwaltszwang bestand (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG). Über die Verweisung auf § 129a ZPO kann die Erklärung auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts abgegeben werden. Für eine Bevollmächtigung gelten die Regeln der zugrunde liegenden Verfahrensordnung (§ 66 Abs. 5 Satz 2 GKG).

Entscheidung. Das Gericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Bei besonderen Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung überträgt der Einzelrichter das Verfahren der Kammer oder dem Senat; ehrenamtliche Richter wirken nie mit (§ 66 Abs. 6 GKG).

Keine aufschiebende Wirkung. Erinnerung und Beschwerde hemmen die Zahlungspflicht nicht (§ 66 Abs. 7 Satz 1 GKG). Wer die Beitreibung bis zur Entscheidung verhindern will, muss beantragen, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnet (§ 66 Abs. 7 Satz 2 GKG).

Die Beschwerde (§ 66 Abs. 2–4 GKG)

Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn

Die Schwelle wurde durch das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte vom 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) mit Wirkung vom 01.01.2026 von 200 Euro auf 300 Euro angehoben. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 01.01.2026 anhängig geworden sind, gilt nach § 72 Nr. 1 GKG weiter die alte Fassung (200 Euro); das gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31.12.2025 eingelegt worden ist.

Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 66 Abs. 5 Satz 5 GKG). Hält dieses sie für zulässig und begründet, hilft es ab; andernfalls legt es sie unverzüglich dem nächsthöheren Gericht vor. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes (z. B. BGH) gibt es nicht; das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden, die Nichtzulassung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 GKG).

Eine weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat; sie kann nur auf eine Rechtsverletzung gestützt werden (§§ 546, 547 ZPO entsprechend), und über sie entscheidet das Oberlandesgericht (§ 66 Abs. 4 GKG).

Häufige Fehler

Geltungsbereich

§ 66 GKG gilt für den Ansatz von Gerichtskosten in allen Verfahren, auf die das Gerichtskostengesetz anwendbar ist – insbesondere Zivilprozesse (einschließlich Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten), Insolvenzverfahren sowie Verfahren vor den Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichten im Rahmen des GKG. Für Familiensachen gilt das FamGKG, für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Notarkosten das GNotKG mit jeweils eigenen Erinnerungsvorschriften.

Ausnahmen

Beispiel

Eine Klägerin erhebt vor dem Amtsgericht Klage über 4.000 Euro; der Rechtsstreit wird ab Februar 2026 geführt. Nach einem Vergleich erhält sie eine Schlusskostenrechnung, in der die Verfahrensgebühr nach einem unzutreffenden Gebührentatbestand des Kostenverzeichnisses berechnet ist und zusätzlich Zeugenauslagen für einen Termin angesetzt sind, der von Amts wegen verlegt wurde. Sie legt ohne Anwalt schriftlich Erinnerung beim Amtsgericht ein und beantragt, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Der Einzelrichter korrigiert die Gebühr und lässt die Auslagen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG unerhoben. Hätte das Gericht die Erinnerung zurückgewiesen, wäre die Beschwerde nur statthaft gewesen, wenn der streitige Betrag 300 Euro übersteigt oder das Amtsgericht sie zugelassen hätte. Das Verfahren kostet keine Gerichtsgebühren; eigene Anwaltskosten würden ihr nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-12
Letzte Prüfung:
2026-10-12
In Kraft seit:
2026-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0