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Gerichtsvollzieherkosten – Gebühren und Auslagen nach dem GvKostG In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-26 · letzte Prüfung: 2026-09-26 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Für jede Amtshandlung des Gerichtsvollziehers – Zustellung, Pfändung, Wegnahme, Verwertung, Abnahme der Vermögensauskunft – entstehen **Kosten**, die sich **ausschließlich** nach dem **Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)** und dem darin enthaltenen **Kostenverzeichnis** richten (§ 1 Abs. 1, § 9 GvKostG). Diese Kosten bestehen aus **Gebühren** (festen Beträgen pro Amtshandlung, Nummern 100–604 des Kostenverzeichnisses) und **Auslagen** (Ersatz tatsächlicher Aufwendungen wie Wegegeld, Dokumentenpauschale und Drittkosten, Nummern 700–717). Die Höhe jeder einzelnen Gebühr ist **gesetzlich fixiert** – der Gerichtsvollzieher hat **keinen Ermessensspielraum** bei der Bemessung, anders als ein Rechtsanwalt innerhalb eines RVG-Gebührenrahmens. Das GvKostG beantwortet damit **nicht** die Frage, **wer** diese Kosten am Ende trägt – das regelt **§ 788 ZPO** (Kostentragung durch den Schuldner, soweit notwendig). Das GvKostG legt nur fest, **wie hoch** die Kosten des Gerichtsvollziehers selbst sind und **wer** sie ihm gegenüber unmittelbar schuldet (§ 13 GvKostG).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageGerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) vom 19.04.2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 07.04.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109)
Geltungsbereichfür jede Amtshandlung des Gerichtsvollziehers, für die er nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist, werden Kosten nur nach dem GvKostG erhoben (§ 1 Abs. 1 GvKostG)
KostenartenGebühren (feste Beträge je Amtshandlung) und Auslagen (Aufwendungsersatz); beide zusammen ergeben die „Kosten" (§ 9 GvKostG)
Rechtsquelle der BeträgeKostenverzeichnis der Anlage zu § 9 GvKostG (amtliche Fundstelle BGBl. I 2001, 634–637, seither mehrfach geändert)
Persönliche Zustellung (Nr. 100)12,00 €
Zustellung als elektronisches Dokument (Nr. 101, § 193a ZPO)8,00 €
Sonstige Zustellung (Nr. 102)3,60 €
Bewirkung einer Pfändung (Nr. 205, §§ 808, 809, 826, 831 ZPO)31,20 €
Versuch gütlicher Erledigung (Nr. 207, § 802b ZPO)19,20 € (auch bei Erfolg)
Wegnahme/Entgegennahme beweglicher Sachen (Nr. 221)31,20 €
Wegnahme/Entgegennahme einer Person (Nr. 230)62,40 € je Person
Räumung – Entsetzung aus dem Besitz (Nr. 240)163,50 €; ohne Wegschaffungsauftrag (Nr. 241) 109,00 €
Abnahme der Vermögensauskunft (Nr. 260, §§ 802c, 802d Abs. 1, 807 ZPO)39,50 €
Verhaftung/Vorführung (Nr. 270)46,80 €
Versteigerung/Verkauf/Verwertung (Nr. 300, § 825 Abs. 1 ZPO)62,40 €
Zeitzuschlag (Nr. 500)24,00 € je angefangene weitere Stunde nach den ersten 3 Stunden
Nicht erledigte Zustellung (Nr. 600)3,60 €
Nicht erledigte sonstige Amtshandlung (Nr. 604)18,00 €
Wegegeld je Auftrag (Nr. 711, § 9 GvKostG)gestaffelt 3,25 € bis 10 km bis 16,25 € über 40 km (5 Entfernungsstufen)
Pauschale sonstige bare Auslagen (Nr. 716)20 % der Gebühren, mindestens 3,00 €, höchstens 10,00 €
Tätigkeit zur Nachtzeit/Sonn- und Feiertagdoppelte Gebühren (§ 11 GvKostG)
KostenschuldnerAuftraggeber, Vollstreckungsschuldner (notwendige Vollstreckungskosten) und Verpflichteter als Gesamtschuldner (§ 13 GvKostG)
FälligkeitGebühren bei Durchführung des Auftrags oder nach 12 Monaten Ruhen; Auslagen sofort (§ 14 GvKostG)
Verjährung des Kostenanspruchs4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit (§ 8 Abs. 1 GvKostG)
KostenfreiheitBund, Länder und bestimmte öffentliche Körperschaften sind grundsätzlich kostenfrei; bei Räumung (§ 885 ZPO) nur bis 5.000 € Auslagen (§ 2 Abs. 1 GvKostG)
Rechtsstand2026 – geltendes Recht

Geltungsbereich

Das GvKostG gilt für jede Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die dieser nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist (§ 1 Abs. 1 GvKostG). Erfasst sind damit sämtliche klassischen Vollstreckungshandlungen – Zustellungen auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO), die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (Sach- und Forderungspfändung, Abnahme der Vermögensauskunft, Verhaftung), die Verwertung gepfändeter Gegenstände sowie besondere Geschäfte wie die Bewachung von Schiffen oder die Feststellung von Mietern im gerichtlichen Auftrag. Landesrechtliche Vorschriften über die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren (etwa durch kommunale Vollstreckungsbehörden) bleiben ausdrücklich unberührt (§ 1 Abs. 2 GvKostG) – das GvKostG regelt nur die Kosten des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan der Zivilprozessordnung.

Kosten werden ausschließlich nach diesem Gesetz erhoben (§ 1 Abs. 1 GvKostG) – für eine GvKostG-pflichtige Amtshandlung dürfen weder das Gerichtskostengesetz (GKG) noch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) herangezogen werden. Eine Ausnahme gilt nach § 12 GvKostG für Siegelungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen außerhalb der Zwangsvollstreckung und Wechsel-/Scheckproteste: Dort bestimmen sich die Gebühren nach den für Notare geltenden Regelungen des GNotKG.

Gebühren und Auslagen – die Systematik des § 9 GvKostG

§ 9 GvKostG ordnet an: „Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist." Das Kostenverzeichnis gliedert sich in sieben Abschnitte:

Gebühren (Abschnitte 1–6) sind pauschalierte Festbeträge für eine bestimmte Amtshandlung – unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand, solange keine drei Stunden überschritten werden (dann greift der Zeitzuschlag nach Nummer 500). Auslagen (Abschnitt 7) sind demgegenüber Aufwendungsersatz: Wegegeld, Dokumentenpauschalen, an Dritte zu zahlende Beträge (Zeugen, Dolmetscher, Schlüsseldienste) und die pauschale für sonstige bare Auslagen. Nach § 10 Abs. 1 GvKostG wird bei Durchführung desselben Auftrags eine Gebühr nach derselben Kostenverzeichnis-Nummer grundsätzlich nur einmal erhoben; wiederholte Vollstreckungshandlungen (§ 10 Abs. 2 GvKostG) und Vollstreckung gegen mehrere Gesamtschuldner (§ 10 Abs. 3 GvKostG) lösen dagegen gesonderte Gebühren aus.

Die wichtigsten Gebühren der Zwangsvollstreckung (Abschnitt 2 KV)

Die praktisch häufigsten Gebührentatbestände betreffen die eigentliche Vollstreckungshandlung:

Verwertung, besondere Geschäfte und Zeitzuschlag (Abschnitte 3–5 KV)

Bei der Verwertung gepfändeter Gegenstände fällt für Versteigerung, freihändigen Verkauf oder Verwertung „in anderer Weise" nach § 825 Abs. 1 ZPO die Gebühr Nr. 300 in Höhe von 62,40 € an – unabhängig davon, ob bewegliche Sachen, noch nicht getrennte Früchte oder gepfändete Forderungen verwertet werden. Dieselbe Verwertung löst die Gebühr nach der Vorbemerkung 3 nur einmal aus, auch wenn der Erlös mehrerer Gegenstände einheitlich verteilt wird. Die Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins (Nr. 302) kostet 12,00 €, aber nur, wenn der vorherige Termin aus in der Sphäre des Gläubigers liegenden Gründen ausgefallen ist oder mangels Geboten erfolglos blieb.

Zu den besonderen Geschäften (Abschnitt 4) zählen unter anderem die Bewachung von Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeugen (Nr. 400, 117,50 €), die Erhebung von Drittauskünften nach § 802l Abs. 1 ZPO (Nr. 440, 15,60 €) und die Datenerhebung bei den in § 755 Abs. 1 ZPO genannten Meldebehörden (Nr. 441, 6,00 €).

Dauert die Erledigung einer Amtshandlung vor Ort nach dem Protokoll länger als drei Stunden, entsteht für jede weitere angefangene Stunde ein Zeitzuschlag von 24,00 € (Nr. 500) – sofern die jeweilige Grundgebühr diesen Zuschlag vorsieht.

Nicht erledigte Amtshandlungen (Abschnitt 6 KV)

Bleibt eine Amtshandlung aus Rechtsgründen oder aus Umständen erfolglos, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängen – etwa weil keine pfändbaren Gegenstände vorhanden sind oder die Pfändung nach § 803 Abs. 2, § 811 Abs. 4 oder § 851b Abs. 4 Satz 3 ZPO zu unterbleiben hat –, entstehen reduzierte Gebühren nach Abschnitt 6: 3,60 € für eine nicht erledigte Zustellung (Nr. 600), 31,20 € für eine nicht erledigte Wegnahme einer Person (Nr. 601) und 18,00 € für sonstige nicht erledigte Amtshandlungen wie eine erfolglose Pfändung (Nr. 604). Diese Gebühr für die nicht abgenommene Vermögensauskunft entfällt ausdrücklich, wenn der Schuldner sie innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat (§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wird der Auftrag an einen anderen Gerichtsvollzieher abgegeben oder hätte er abgegeben werden können, entsteht keine Gebühr nach Abschnitt 6.

Auslagen: Wegegeld, Dokumentenpauschale und Pauschale (Abschnitt 7 KV)

Auslagen sind Aufwendungsersatz und werden zusätzlich zu den Gebühren erhoben:

Die Landesregierungen können nach § 12a GvKostG per Rechtsverordnung ein erhöhtes Wegegeld für Regionen festsetzen, in denen die kürzeste öffentlich nutzbare Wegstrecke die Luftlinienentfernung erheblich übersteigt (etwa wegen eines dauerhaften Hindernisses).

Kostenschuldner, Vorschuss und Fälligkeit

Kostenschuldner sind nach § 13 Abs. 1 GvKostG der Auftraggeber, der Vollstreckungsschuldner – für die zur Zwangsvollstreckung notwendigen Kosten – sowie der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung; mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 2 GvKostG). Wird der Auftrag vom Gericht selbst erteilt, gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens (§ 13 Abs. 3 GvKostG).

Vor Durchführung des Auftrags kann der Gerichtsvollzieher einen Vorschuss verlangen, der die voraussichtlichen Kosten deckt; die Durchführung darf von dessen Zahlung abhängig gemacht werden (§ 4 Abs. 1 GvKostG) – außer wenn das Gericht selbst den Auftrag erteilt, dem Auftraggeber Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist oder aus einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung vollstreckt wird. Reicht ein bereits gezahlter Vorschuss nicht aus, kann der Gerichtsvollzieher nach Fristsetzung von mindestens zwei Wochen die Vollstreckungsmaßnahme aufheben (§ 4 Abs. 2 GvKostG).

Fällig werden Gebühren mit Durchführung des Auftrags oder, falls dieser länger als zwölf Kalendermonate ruht, mit Ablauf dieser Frist; Auslagen werden sofort mit ihrer Entstehung fällig (§ 14 GvKostG). Bei der Versteigerung oder dem Verkauf von Pfandstücken darf der Gerichtsvollzieher seine Kosten dem Erlös vorweg entnehmen (§ 15 Abs. 1 GvKostG); reicht der Erlös nicht aus, sind die Kosten im Verhältnis der Forderungen zu verteilen (§ 16 GvKostG).

Zuschläge, Verjährung und Rechtsbehelfe

Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO) oder an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tätig, verdoppeln sich die Gebühren (§ 11 GvKostG).

Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit; dasselbe gilt spiegelbildlich für Ansprüche auf Rückerstattung zu viel gezahlter Kosten (§ 8 Abs. 1, Abs. 2 GvKostG). Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut, noch wird sie gehemmt (§ 8 Abs. 3 Satz 4 GvKostG). Kosten werden nicht verzinst (§ 8 Abs. 4 GvKostG).

Gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers steht dem Kostenschuldner und der Staatskasse die Erinnerung zu, über die – soweit nicht das Vollstreckungsgericht nach § 766 Abs. 2 ZPO zuständig ist – das Amtsgericht am Amtssitz des Gerichtsvollziehers entscheidet; auf Erinnerung und Beschwerde ist § 66 Abs. 2 bis 8 GKG, auf die Anhörungsrüge § 69a GKG entsprechend anzuwenden (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 GvKostG). Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache gar nicht erst entstanden wären, werden nicht erhoben (§ 7 Abs. 1 GvKostG). Eine Nachforderung wegen unrichtigen Ansatzes ist nur zulässig, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Durchführung des Auftrags mitgeteilt wurde (§ 6 GvKostG).

Kostenfreiheit (§ 2 GvKostG)

Von der Zahlung der Kosten befreit sind der Bund, die Länder sowie die nach dem Haushaltsplan von Bund oder Land für deren Rechnung verwalteten öffentlichen Körperschaften und Anstalten – bei einer Räumungsvollstreckung nach § 885 ZPO jedoch nur, soweit die Auslagen 5.000 Euro nicht übersteigen (§ 2 Abs. 1 GvKostG). Von den Gebühren befreit sind außerdem die Träger der Sozialhilfe (SGB XII), die nach dem SGB II zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (SGB VIII), die Träger der Sozialen Entschädigung (SGB XIV) sowie die Träger der Soldatenentschädigung (§ 2 Abs. 2 GvKostG). Diese Befreiung von der Zahlungspflicht steht der Entnahme der Kosten aus dem Verwertungserlös nach § 15 GvKostG nicht entgegen (§ 2 Abs. 4 GvKostG); zusätzliche landesrechtliche Befreiungstatbestände bleiben unberührt (§ 2 Abs. 3 GvKostG).

Verhältnis zu § 788 ZPO, GKG und RVG

Das GvKostG beziffert nur die Kosten des Gerichtsvollziehers selbst. Es beantwortet nicht, wer diese Kosten im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner letztlich zu tragen hat – das regelt § 788 ZPO: Notwendige Vollstreckungskosten fallen danach dem Schuldner zur Last und können ohne eigenen Titel zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden. Neben den Gerichtsvollzieherkosten nach GvKostG fallen bei der Zwangsvollstreckung regelmäßig auch Gerichtsgebühren des Vollstreckungsgerichts nach dem GKG (etwa für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) sowie Anwaltsgebühren nach dem RVG an, deren Gegenstandswert sich nach § 25 RVG bestimmt. Vollstreckt ein Inkassodienstleister, begrenzt § 13e RDG die Erstattungsfähigkeit seiner Kosten auf die Höhe der Vergütung, die einem Rechtsanwalt zustehen würde.

Beispiel

Ein Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher, beim Schuldner eine Sachpfändung durchzuführen und zugleich die Vermögensauskunft abzunehmen, falls die Pfändung erfolglos bleibt. Der Gerichtsvollzieher legt dabei eine Strecke von 18 Kilometern (Luftlinie) zurück. Es fallen an: die Gebühr Nr. 205 für die Bewirkung der Pfändung (31,20 €) oder – bleibt sie erfolglos – die Gebühr Nr. 604 für eine nicht erledigte Amtshandlung (18,00 €); zusätzlich die Gebühr Nr. 260 für die Abnahme der Vermögensauskunft (39,50 €), sofern diese durchgeführt wird. Hinzu kommen das Wegegeld nach Nr. 711 für die Entfernungsstufe 2 (bis 20 km: 6,50 €), die Auslagenpauschale nach Nr. 716 (20 % der Gebühren, mindestens 3,00 €) sowie die Umsatzsteuer nach Nr. 717. Ob und in welchem Umfang der Schuldner diese Gesamtsumme am Ende zu erstatten hat, richtet sich – unabhängig von der GvKostG-Berechnung selbst – nach der Notwendigkeitsprüfung des § 788 Abs. 1 ZPO.

Häufige Fehler

„Der Gerichtsvollzieher kann seine Gebühren frei kalkulieren." Nein. Jede Gebühr ist im Kostenverzeichnis der Anlage zum GvKostG als Festbetrag vorgegeben (§ 9 GvKostG); ein Ermessensspielraum wie beim RVG-Rahmen besteht nicht.

„Wegegeld fällt nur bei sehr weiten Strecken an." Falsch – Wegegeld nach Nr. 711 wird bereits ab dem ersten Kilometer erhoben, gestaffelt in fünf Entfernungsstufen; ausgenommen sind nur elektronische/sonstige Zustellungen, die Versteigerung aus der Pfandkammer und rein interne Wege.

„Wenn die Pfändung erfolglos bleibt, entstehen keine Kosten." Auch eine nicht erledigte Amtshandlung löst nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses eine – wenn auch reduzierte – Gebühr aus (z. B. Nr. 604: 18,00 €), es sei denn, der Auftrag hätte an einen anderen Gerichtsvollzieher abgegeben werden können.

„Die Kosten des Gerichtsvollziehers trägt immer der Gläubiger endgültig." Nein – das GvKostG regelt nur die Höhe im Verhältnis zum Gerichtsvollzieher. Ob der Schuldner sie erstatten muss, entscheidet die Notwendigkeitsprüfung nach § 788 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 91 ZPO.

„Behörden zahlen nie Gerichtsvollzieherkosten." Die Kostenfreiheit nach § 2 GvKostG gilt nur für Bund, Länder und bestimmte öffentliche Träger – und selbst dort nicht unbegrenzt: Bei der Räumungsvollstreckung sind Auslagen über 5.000 Euro auch von diesen Trägern zu zahlen.

„Für eine abgegebene Vermögensauskunft fällt nie eine Gebühr an, wenn der Schuldner nicht erscheint." Doch, grundsätzlich schon (Nr. 604) – außer der Schuldner hat die Vermögensauskunft bereits innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben (§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO); nur dann entfällt die Gebühr für die nicht abgenommene Auskunft.

Ausnahmen

Von der allgemeinen Kostenpflicht nach dem GvKostG bestehen folgende Ausnahmen: Kostenfreiheit für Bund, Länder und bestimmte öffentliche Körperschaften/Anstalten (§ 2 Abs. 1 GvKostG), begrenzt bei Räumungsauslagen auf 5.000 Euro; Gebührenfreiheit (nicht: Auslagenfreiheit) für Träger der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Jugendhilfe, der Sozialen Entschädigung und der Soldatenentschädigung (§ 2 Abs. 2 GvKostG); Nichterhebung von Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sowie von Zustellungskosten bei einer von Amts wegen veranlassten Terminverlegung (§ 7 Abs. 1 GvKostG); und der Wegfall des Wegegeldes für elektronische/sonstige Zustellungen, die Versteigerung aus der Pfandkammer und Wege des allgemeinen Geschäftsbetriebs (Nr. 711 Abs. 3 KV). Zusätzliche landesrechtliche Befreiungstatbestände bleiben nach § 2 Abs. 3 GvKostG ausdrücklich unberührt.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-26
Letzte Prüfung:
2026-09-26
In Kraft seit:
2025-06-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0