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Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI) – Voraussetzungen, Stundengrenzen, Hinzuverdienst 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-21 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI hängt allein davon ab, wie viele Stunden täglich eine Person auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch arbeiten kann – nicht vom erlernten Beruf. Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, ist voll erwerbsgemindert; wer drei bis unter sechs Stunden kann, ist teilweise erwerbsgemindert; ab sechs Stunden besteht kein Anspruch. Hinzu kommen zwei versicherungsrechtliche Hürden: die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Die Rente wird grundsätzlich befristet geleistet (längstens drei Jahre je Bewilligung) und beginnt bei befristeten Renten frühestens im siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Im Kalenderjahr 2026 bleibt die Rente in voller Höhe erhalten bis zu einem Hinzuverdienst von 20.763,75 € (volle Erwerbsminderung) bzw. 41.527,50 € (teilweise Erwerbsminderung, Mindestgrenze).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 43 SGB VI [gesetze-im-internet.de/sgb_6/__43.html]
Volle ErwerbsminderungLeistungsvermögen unter 3 Stunden täglich [§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI]
Teilweise ErwerbsminderungLeistungsvermögen 3 bis unter 6 Stunden täglich [§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI]
Kein Anspruchab 6 Stunden täglich; Arbeitsmarktlage bleibt dabei außer Betracht [§ 43 Abs. 3 SGB VI]
Maßstab„übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes", nicht der bisherige Beruf [§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI]
Allgemeine Wartezeit5 Jahre [§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI]
Belegungspflicht3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung [§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI]
Verlängerung des Fünfjahreszeitraumsu. a. um Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten sowie Schulausbildung nach dem 17. Lebensjahr bis zu 7 Jahren [§ 43 Abs. 4 SGB VI]
Ausnahme von der 3-Jahres-Regelbei vorzeitiger Wartezeiterfüllung, z. B. Arbeitsunfall oder Berufskrankheit [§ 43 Abs. 5 i. V. m. § 53 SGB VI]
Sonderfall 20-Jahres-Wartezeitvolle EM-Rente auch ohne allgemeine Wartezeit bei ununterbrochener voller Erwerbsminderung und 20 Jahren Wartezeit [§ 43 Abs. 6, § 50 Abs. 2 SGB VI]
AltersgrenzeAnspruch nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze [§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI]
Befristunggrundsätzlich auf Zeit, längstens 3 Jahre je Bewilligung, Verlängerung möglich [§ 102 Abs. 2 Sätze 1–4 SGB VI]
Unbefristete Zahlungab einer Gesamtbefristungsdauer von 9 Jahren anzunehmen, wenn die Behebung unwahrscheinlich ist [§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI]
Rentenbeginn bei Zeitrentenfrühestens 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung [§ 101 Abs. 1 SGB VI]
Früherer Beginnmöglich, wenn dadurch ALG oder Kranken-/Krankentagegeld endet [§ 101 Abs. 1a SGB VI]
Abschlag (Zugangsfaktor)0,003 pro Kalendermonat vor Vollendung des 65. Lebensjahres, begrenzt auf das 62. Lebensjahr = max. 10,8 % [§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB VI]
Zurechnungszeit bei Rentenbeginn 2026endet mit 66 Jahren und 3 Monaten [§ 253a Abs. 3 SGB VI]
Zurechnungszeit Zielwert67 Jahre [§ 59 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB VI]
Bezugsgröße 20263.955 €/Monat (47.460 €/Jahr) [§ 1 SVBezGrV 2026]
Hinzuverdienstgrenze 2026 volle EM20.763,75 € im Kalenderjahr = 3/8 der 14fachen Bezugsgröße [§ 96a Abs. 1c Nr. 2 SGB VI; DRV-Meldung 22.01.2026]
Hinzuverdienstgrenze 2026 teilweise EMmindestens 41.527,50 € im Kalenderjahr = 6/8 der 14fachen Bezugsgröße; individuell höher möglich [§ 96a Abs. 1c Nr. 1 SGB VI; DRV-Meldung 22.01.2026]
Anrechnung bei Überschreiten40 % eines Zwölftels des übersteigenden Jahresbetrags werden monatlich abgezogen [§ 96a Abs. 1a Satz 2 SGB VI]
Wegfall der Rentewenn der abzuziehende Betrag die volle Rente erreicht [§ 96a Abs. 1a Satz 3 SGB VI]
ArbeitserprobungRentenanspruch bleibt regelmäßig 6 Monate bestehen, auch wenn mehr gearbeitet wird als das Leistungsvermögen zulässt [§ 43 Abs. 7 SGB VI]

Rechtsstand

> Rechtsstand: Geltendes Recht. § 43 SGB VI ist in Kraft; die genannten Hinzuverdienstgrenzen beruhen auf der Bezugsgröße 2026 nach § 1 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vom 24.11.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 278), in Kraft seit 01.01.2026. Die Bezugsgröße wird jährlich neu festgesetzt – damit ändern sich auch die Hinzuverdienstgrenzen jedes Jahr. Stand dieser Seite: 2026-08-21.

Geltungsbereich

§ 43 SGB VI gilt für alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Der Anspruch endet mit Erreichen der Regelaltersgrenze; danach wird die Rente als Regelaltersrente weitergezahlt (die allgemeine Wartezeit gilt dafür nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI als erfüllt).

Zwei getrennte Prüfungen müssen beide bestanden werden:

  1. Medizinisch: Wie viele Stunden täglich kann die versicherte Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten – „wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit"?
  2. Versicherungsrechtlich: Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit.

Der Fünfjahreszeitraum ist kein starres Fenster: Er verlängert sich nach § 43 Abs. 4 SGB VI um Anrechnungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berücksichtigungszeiten (z. B. Kindererziehung) und Zeiten schulischer Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.

Die drei Stundenstufen

Restliches Leistungsvermögen pro TagEinstufungFolge
unter 3 Stundenvolle Erwerbsminderungvolle EM-Rente [§ 43 Abs. 2 SGB VI]
3 bis unter 6 Stundenteilweise Erwerbsminderunghalbe EM-Rente [§ 43 Abs. 1 SGB VI]
6 Stunden und mehrkeine Erwerbsminderungkein Anspruch [§ 43 Abs. 3 SGB VI]

Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen:

Ausnahmen und Sonderfälle

Hinzuverdienst 2026 – Systematik

Die Hinzuverdienstgrenze ist eine Kalenderjahresgrenze und leitet sich aus der monatlichen Bezugsgröße ab (2026: 3.955 €):

RentenartFormel [§ 96a Abs. 1c SGB VI]Betrag 2026
volle Erwerbsminderung3/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße20.763,75 €
teilweise Erwerbsminderung (Mindestgrenze)6/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße41.527,50 €
teilweise Erwerbsminderung (individuell)9,72faches der monatlichen Bezugsgröße × höchste Entgeltpunkte eines Kalenderjahres aus den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderungindividuell, mindestens 41.527,50 €

Wird die Grenze überschritten, entfällt die Rente nicht sofort: Von der vollen Monatsrente wird ein Zwölftel des übersteigenden Jahresbetrags zu 40 % abgezogen (§ 96a Abs. 1a Satz 2 SGB VI). Erst wenn dieser Abzug die volle Rente erreicht, wird sie nicht mehr geleistet (Satz 3).

Als Hinzuverdienst zählen Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen (§ 96a Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Ausdrücklich nicht als Hinzuverdienst gilt das Pflegegeld, das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, soweit es das dem Pflegeumfang entsprechende Pflegegeld nach § 37 SGB XI nicht übersteigt, sowie das Entgelt behinderter Menschen von Einrichtungsträgern nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (§ 96a Abs. 2 Satz 3 SGB VI).

Arbeitserprobung ohne Rentenverlust

Seit 2024 gibt es eine gesetzliche Erprobungsphase: Wird neben der EM-Rente eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren zeitlicher Umfang das der Rente zugrunde liegende Leistungsvermögen überschreitet, besteht für regelmäßig sechs Monate ab Aufnahme weiterhin Anspruch auf die bewilligte Rente (§ 43 Abs. 7 SGB VI). Die Deutsche Rentenversicherung weist dazu darauf hin, dass der Erprobungszeitraum im Einzelfall verkürzt oder verlängert werden kann und dass bei erfolgreicher Eingliederung nur für die Zukunft geprüft wird – eine Rückforderung für die Vergangenheit erfolgt nicht (DRV-Meldung vom 22.01.2026).

Die Erprobungsregel betrifft nur den zeitlichen Umfang der Tätigkeit. Die Hinzuverdienstgrenzen des § 96a SGB VI gelten daneben unverändert weiter.

Häufige Missverständnisse

Beispiel

Eine Versicherte bezieht 2026 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von 1.100 € brutto monatlich. Sie arbeitet in Teilzeit und erzielt im Kalenderjahr 2026 ein Arbeitsentgelt von 24.000 €.

RechenschrittWert
Hinzuverdienstgrenze volle EM 202620.763,75 €
Überschreitung (24.000 € − 20.763,75 €)3.236,25 €
ein Zwölftel davon269,69 €
davon 40 % (§ 96a Abs. 1a Satz 2 SGB VI)107,88 €
Rente nach Anrechnung (1.100 € − 107,88 €)992,12 €/Monat

Die Rente entfällt nicht, weil der Anrechnungsbetrag die volle Rente nicht erreicht (§ 96a Abs. 1a Satz 3 SGB VI). Die Berechnung ist eine Modellrechnung aus den zitierten Normbeträgen; sie ersetzt keinen Rentenbescheid.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand