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Europäisches Mahnverfahren – Europäischer Zahlungsbefehl (VO (EG) Nr. 1896/2006) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-06 · letzte Prüfung: 2026-09-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das **Europäische Mahnverfahren** ist ein eigenständiges, unionsweit einheitliches Verfahren zur Beitreibung **bezifferter, fälliger Geldforderungen** in **grenzüberschreitenden** Zivil- und Handelssachen. Rechtsgrundlage ist die **Verordnung (EG) Nr. 1896/2006**; die deutschen Durchführungsvorschriften stehen in **§§ 1087–1096 ZPO**. Drei Punkte sind praktisch entscheidend: 1. **Ein einziges Gericht für ganz Deutschland.** Nach **§ 1087 ZPO** ist für Erlass, Überprüfung und Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls das **Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig**. 2. **30 Tage Einspruchsfrist.** Der Antragsgegner kann nach **Art. 16 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1896/2006** binnen **30 Tagen ab Zustellung** Einspruch einlegen – **ohne Begründung** (Art. 16 Abs. 3). Danach wird der Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt (Art. 18 Abs. 1). 3. **Kein Exequaturverfahren.** Der vollstreckbar gewordene Europäische Zahlungsbefehl wird nach **Art. 19** in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, **ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf**. Im Inland ist nach **§ 1093 ZPO** nicht einmal eine Vollstreckungsklausel nötig. Das Verfahren steht **neben** dem deutschen Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO; der Gläubiger hat die Wahl. Anders als der deutsche Mahnbescheid ist der Europäische Zahlungsbefehl aber nur bei **grenzüberschreitendem** Bezug eröffnet.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage (EU)Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
Rechtsgrundlage (national)§§ 1087–1096 ZPO (Buch 11, Abschnitt 5); für Arbeitssachen § 46b ArbGG
Geltende Fassung seit14.07.2017 (Änderungen durch VO (EU) 2015/2421, u. a. Art. 7 und Art. 17)
Zuständiges Gericht in DeutschlandAmtsgericht Wedding in Berlin – ausschließlich (§ 1087 ZPO)
AnwendungsbereichZivil- und Handelssachen in grenzüberschreitenden Rechtssachen (Art. 2 Abs. 1, Art. 3)
Grenzüberschreitendmindestens eine Partei hat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts (Art. 3 Abs. 1)
Maßgeblicher ZeitpunktEinreichung des Antrags (Art. 3 Abs. 3)
Nicht erfasstSteuer-, Zoll- und Verwaltungssachen, acta jure imperii (Art. 2 Abs. 1); eheliche Güterstände und Erbrecht, Insolvenzverfahren, soziale Sicherheit, bestimmte außervertragliche Ansprüche (Art. 2 Abs. 2)
„Mitgliedstaat"alle EU-Staaten mit Ausnahme Dänemarks (Art. 2 Abs. 3)
Forderungsartbezifferte Geldforderung, bei Antragseinreichung fällig (Art. 4)
AntragFormblatt A (Anhang I), Pflichtangaben nach Art. 7 Abs. 2
VerbrauchergerichtsstandIst der Verbraucher Antragsgegner, sind nur die Gerichte seines Wohnsitzmitgliedstaats zuständig (Art. 6 Abs. 2)
Prüfungschlüssigkeitsähnliche Prüfung anhand des Formulars, ob die Forderung „begründet erscheint"; automatisiert möglich (Art. 8)
Erlassfrist„so bald wie möglich und in der Regel binnen 30 Tagen" nach Antragseinreichung (Art. 12 Abs. 1)
ZahlungsbefehlFormblatt E (Anhang V)
EinspruchFormblatt F (Anhang VI), binnen 30 Tagen ab Zustellung, ohne Begründung (Art. 16)
Folge des EinspruchsÜberleitung in das ordentliche Zivilverfahren oder in das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (VO (EG) Nr. 861/2007), sofern der Antragsteller die Beendigung nicht beantragt hat (Art. 17 Abs. 1)
Deutsches AnschlussverfahrenGericht fordert den Antragsteller auf, das Streitgericht zu benennen; unterbleibt das fristgerecht, ist der Zahlungsbefehl aufzuheben (§ 1090 Abs. 1 ZPO)
Rückwirkende Rechtshängigkeitgilt als mit Zustellung des Zahlungsbefehls eingetreten, wenn alsbald abgegeben wird (§ 1090 Abs. 3 ZPO)
VollstreckbarerklärungFormblatt G (Anhang VII); Gericht prüft das Zustellungsdatum (Art. 18 Abs. 1)
Anerkennungkein Exequaturverfahren, keine Anfechtung der Anerkennung (Art. 19)
Vollstreckungsklausel im Inlandnicht erforderlich (§ 1093 ZPO)
Überprüfung in AusnahmefällenArt. 20 (Zustellungsmängel nach Art. 14, höhere Gewalt/außergewöhnliche Umstände, offensichtlich zu Unrecht erlassen)
Entscheidung darüberdurch unanfechtbaren Beschluss; Tatsachen sind glaubhaft zu machen (§ 1092 Abs. 1, 2 ZPO)
Wiedereinsetzungin die 30-Tage-Frist des Art. 16 Abs. 2 ausgeschlossen (§ 1092 Abs. 4 ZPO)
Rechtsbehelf bei ZustellungsmängelnAntrag auf Aufhebung binnen eines Monats ab Kenntnis bzw. Kennenmüssen (§ 1092a Abs. 1 ZPO)
Öffentliche Zustellung§§ 185–188 ZPO nicht anwendbar (§ 1089 Abs. 1 Satz 2 ZPO)
Übersetzungin deutscher Sprache, beglaubigt von einer in einem Mitgliedstaat befugten Person (§ 1094 ZPO, Art. 21 Abs. 2 Buchst. b)
Sicherheitsleistungdarf dem ausländischen Antragsteller nicht auferlegt werden (Art. 21 Abs. 3)
GerichtsgebührenMahnverfahren plus anschließendes Streitverfahren dürfen insgesamt nicht teurer sein als ein Verfahren ohne vorausgehendes Mahnverfahren (Art. 25 Abs. 1)
Lückenfüllungalle nicht geregelten Verfahrensfragen richten sich nach nationalem Recht (Art. 26)

Wann das Verfahren offensteht

Vier Voraussetzungen müssen zusammenkommen:

1. Zivil- oder Handelssache. Art. 2 Abs. 1 erfasst Zivil- und Handelssachen, „ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt". Ausgenommen sind Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Staatshaftung für hoheitliches Handeln (*acta jure imperii*). Art. 2 Abs. 2 nimmt zusätzlich eheliche Güterstände und Erbrecht, Insolvenz- und Vergleichsverfahren, die soziale Sicherheit sowie bestimmte außervertragliche Ansprüche aus.

2. Grenzüberschreitende Rechtssache. Nach Art. 3 Abs. 1 genügt es, dass mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem des angerufenen Gerichts. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragseinreichung (Art. 3 Abs. 3). Ein rein innerdeutscher Fall ist damit ausgeschlossen – dafür bleibt das Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO.

3. Bezifferte, fällige Geldforderung. Art. 4 beschränkt das Verfahren auf „die Beitreibung bezifferter Geldforderungen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags … fällig sind". Herausgabe-, Unterlassungs- oder Feststellungsbegehren sind ausgeschlossen; ebenso noch nicht fällige Forderungen.

4. Internationale Zuständigkeit. Art. 6 Abs. 1 verweist auf die allgemeinen Zuständigkeitsregeln des Unionsrechts. Für Verbraucherverträge gilt eine Sonderregel: Ist der Verbraucher Antragsgegner, sind nach Art. 6 Abs. 2 ausschließlich die Gerichte seines Wohnsitzmitgliedstaats zuständig. Wer also einen in Frankreich wohnenden Verbraucher in Anspruch nehmen will, kann dafür nicht das Amtsgericht Wedding anrufen.

Dänemark nimmt am Verfahren nicht teil (Art. 2 Abs. 3). Für dänische Antragsgegner scheidet der Europäische Zahlungsbefehl aus.

Antrag: Formblatt A und die Pflichtangaben

Der Antrag wird nach Art. 7 Abs. 1 ausschließlich mit dem Formblatt A (Anhang I der Verordnung) gestellt. Art. 7 Abs. 2 verlangt insbesondere:

Nach Art. 7 Abs. 3 erklärt der Antragsteller, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben, und erkennt an, dass vorsätzlich falsche Auskünfte Sanktionen nach nationalem Recht nach sich ziehen können.

Wichtig ist die Anlage nach Art. 7 Abs. 4: Dort kann – und sollte – der Antragsteller schon vorab erklären, welches Verfahren im Fall eines Einspruchs folgen soll (ordentliches Zivilverfahren oder europäisches Bagatellverfahren), oder umgekehrt, dass er eine Überleitung ablehnt. Diese Erklärung kann bis zum Erlass des Zahlungsbefehls nachgeholt werden.

In Deutschland erlaubt § 1088 Abs. 1 ZPO die Einreichung von Antrag und Einspruch in nur maschinell lesbarer Form, wenn diese dem Gericht für die maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint.

Prüfung, Zurückweisung und Erlass

Art. 8 verpflichtet das Gericht, „so bald wie möglich anhand des Antragsformulars" zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Art. 2, 3, 4, 6 und 7 erfüllt sind und ob die Forderung begründet erscheint. Diese Prüfung darf automatisiert erfolgen. Eine Beweisaufnahme oder Anhörung des Antragsgegners findet nicht statt.

Art. 11 Abs. 1 zählt die Zurückweisungsgründe auf: fehlende Voraussetzungen, offensichtlich unbegründete Forderung, Fristversäumnis bei Vervollständigung (Art. 9) oder Ablehnung eines Änderungsvorschlags (Art. 10). Der Antragsteller wird mit Formblatt D informiert.

Zwei Folgen sind wichtig:

Sind die Voraussetzungen erfüllt, erlässt das Gericht den Zahlungsbefehl mit Formblatt E – nach Art. 12 Abs. 1 „so bald wie möglich und in der Regel binnen 30 Tagen" nach Antragseinreichung. Zeiten, die der Antragsteller für Vervollständigung, Berichtigung oder Änderung benötigt, zählen nicht mit.

Art. 12 Abs. 4 verlangt einen ausdrücklichen Warnhinweis an den Antragsgegner: Der Zahlungsbefehl wurde ausschließlich auf Grundlage der Angaben des Antragstellers erlassen und vom Gericht nicht nachgeprüft; er wird vollstreckbar, wenn kein Einspruch eingelegt wird.

Zustellung – und warum es keine öffentliche Zustellung gibt

Die Verordnung stellt in Art. 13 bis 15 Mindestvorschriften für die Zustellung auf (mit oder ohne Empfangsnachweis, Zustellung an einen Vertreter). Eine Zustellung ohne jede Kenntnis des Antragsgegners – etwa durch öffentliche Bekanntmachung – ist damit unvereinbar.

§ 1089 ZPO setzt das für Deutschland um:

Ist der Aufenthalt des Schuldners unbekannt, scheidet der Europäische Zahlungsbefehl damit praktisch aus.

Der Einspruch: 30 Tage, ohne Begründung

Art. 16 regelt den Einspruch abschließend:

Das entspricht funktional dem Widerspruch gegen den deutschen Mahnbescheid (§ 694 ZPO): ein einfaches, formalisiertes Bestreiten, das die Sache ins streitige Verfahren überführt.

Was nach dem Einspruch passiert

Art. 17 Abs. 1 in der seit dem 14.07.2017 geltenden Fassung (VO (EU) 2015/2421) ordnet an: Wird fristgerecht Einspruch eingelegt, wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats weitergeführt – es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich die Beendigung beantragt. Die Fortführung erfolgt nach den Regeln

Hat der Antragsteller keine Wahl getroffen oder das Bagatellverfahren für eine Forderung beantragt, die nicht darunter fällt, wird nach Art. 17 Abs. 2 in das nationale Zivilverfahren übergeleitet – außer er hat die Überleitung ausdrücklich abgelehnt.

Art. 17 Abs. 3 schützt den Antragsteller: Seine Stellung im nachfolgenden Zivilverfahren wird „durch keine Maßnahme nach nationalem Recht präjudiziert". Die Nutzung des Mahnverfahrens darf ihm also nicht zum Nachteil gereichen.

Die deutsche Umsetzung: § 1090 ZPO

Für Deutschland konkretisiert § 1090 ZPO den Ablauf:

  1. Abs. 1 Satz 1: Das Amtsgericht Wedding fordert den Antragsteller mit der Mitteilung nach Art. 17 Abs. 3 auf, das für das streitige Verfahren zuständige Gericht zu bezeichnen.
  2. Abs. 1 Satz 2: Es setzt dafür eine „nach den Umständen angemessene Frist" und weist darauf hin, dass dem benannten Gericht die Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit vorbehalten bleibt.
  3. Abs. 1 Satz 4 und 5: Benennt der Antragsteller das Gericht nicht fristgerecht, ist der Europäische Zahlungsbefehl aufzuheben – damit endet das Verfahren nach der Verordnung.
  4. Abs. 2: Nach Eingang der Benennung gibt das Gericht die Sache von Amts wegen ab; § 696 Abs. 1 Satz 3–5, Abs. 2, 4 und 5 sowie § 698 ZPO gelten entsprechend.
  5. Abs. 3: Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls rechtshängig geworden, wenn sie alsbald abgegeben wird.

Diese Rückwirkung der Rechtshängigkeit ist der verjährungsrechtlich entscheidende Punkt: Sie sichert die Hemmung nach § 204 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung zurück. Wird zu lange gezögert, entfällt sie.

§ 1091 ZPO ordnet für die Einleitung des Streitverfahrens die entsprechende Geltung von § 697 Abs. 1 bis 3 ZPO an – der Antragsteller muss seinen Anspruch also wie nach einem Widerspruch im deutschen Mahnverfahren begründen.

Für Arbeitssachen enthält § 46b ArbGG die Parallelregelung.

Vollstreckbarkeit und Vollstreckung

Bleibt der Einspruch aus, erklärt das Ursprungsgericht den Zahlungsbefehl nach Art. 18 Abs. 1 unverzüglich mit Formblatt G für vollstreckbar und überprüft dabei das Zustellungsdatum. Der vollstreckbare Zahlungsbefehl wird dem Antragsteller übersandt (Abs. 3).

Art. 19 schafft das Exequaturverfahren ab: Der im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar gewordene Zahlungsbefehl wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, „ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann".

Art. 21 regelt die Vollstreckung selbst:

Für Deutschland ergänzen zwei Vorschriften:

Rechtsbehelfe des Schuldners nach Fristablauf

Ist die 30-Tage-Frist verstrichen, bleiben drei getrennte Wege:

1. Überprüfung in Ausnahmefällen (Art. 20)

Art. 20 Abs. 1 eröffnet die Überprüfung, wenn

– in beiden Fällen unter der Voraussetzung, dass er unverzüglich tätig wird.

Art. 20 Abs. 2 greift, wenn der Zahlungsbefehl gemessen an den Voraussetzungen der Verordnung oder wegen anderer außergewöhnlicher Umstände offensichtlich zu Unrecht erlassen wurde.

Ist die Überprüfung gerechtfertigt, wird der Zahlungsbefehl für nichtig erklärt (Art. 20 Abs. 3 Unterabs. 2); andernfalls bleibt er in Kraft.

§ 1092 ZPO regelt das Verfahren in Deutschland: Entscheidung durch Beschluss, der unanfechtbar ist (Abs. 1); der Antragsgegner muss die Tatsachen glaubhaft machen (Abs. 2); wird der Zahlungsbefehl für nichtig erklärt, endet das Verfahren (Abs. 3). Entscheidend ist Abs. 4: Eine Wiedereinsetzung in die Frist des Art. 16 Abs. 2 findet nicht statt.

2. Aufhebung wegen Zustellungsmängeln (§ 1092a ZPO)

Seit dem 17.06.2017 gibt es einen eigenen Rechtsbehelf für Zustellungsfehler. Nach § 1092a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann der Antragsgegner die Aufhebung beantragen, wenn ihm der Zahlungsbefehl

  1. nicht zugestellt wurde oder
  2. in einer nicht den Art. 13 bis 15 genügenden Weise zugestellt wurde.

Der Antrag ist binnen eines Monats ab dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem der Antragsgegner vom Erlass oder vom Zustellungsmangel Kenntnis hatte oder hätte haben können (Satz 2). Hat das Gericht den Zahlungsbefehl bereits für vollstreckbar erklärt, erklärt es die Zwangsvollstreckung für unzulässig (Abs. 2). Auch hier: Entscheidung durch unanfechtbaren Beschluss (Abs. 3).

3. Verweigerung, Aussetzung und Beschränkung der Vollstreckung (Art. 22, 23)

Art. 22 Abs. 1 lässt die Verweigerung der Vollstreckung zu, wenn der Zahlungsbefehl mit einer früheren Entscheidung zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstands unvereinbar ist und die Unvereinbarkeit im Ursprungsverfahren nicht geltend gemacht werden konnte. Abs. 2 greift, soweit der Antragsgegner bezahlt hat. Abs. 3 stellt klar: Eine Nachprüfung in der Sache selbst findet im Vollstreckungsstaat nicht statt.

Art. 23 erlaubt dem Vollstreckungsgericht, wenn eine Überprüfung nach Art. 20 beantragt wurde, die Vollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen zu beschränken, von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder – unter außergewöhnlichen Umständen – auszusetzen.

§ 1096 ZPO ordnet dafür die entsprechende Anwendung des § 1084 ZPO an. § 1095 ZPO ergänzt für den im Inland erlassenen Zahlungsbefehl: § 707 ZPO (einstweilige Einstellung) gilt entsprechend (Abs. 1); materielle Einwendungen sind nur zulässig, soweit die Gründe nach Zustellung des Zahlungsbefehls entstanden sind und nicht mehr mit dem Einspruch geltend gemacht werden können (Abs. 2) – eine Parallele zu § 767 Abs. 2 ZPO.

Kosten

Die Verordnung setzt keine Gebührenhöhe fest; diese richtet sich nach nationalem Recht (Art. 25 Abs. 2). Sie enthält aber eine Deckelung in Art. 25 Abs. 1: Mahnverfahren und anschließendes Zivilverfahren dürfen zusammen nicht mehr kosten als ein entsprechendes Verfahren ohne vorausgehendes Europäisches Mahnverfahren. Sind die Gebühren des Anschlussverfahrens niedriger, dürfen keine zusätzlichen Gerichtsgebühren erhoben werden.

Das Mahnverfahren ist damit kostenseitig ein risikoarmer Vorschaltschritt: Es verteuert den späteren Prozess nicht.

Abgrenzung zum deutschen Mahnverfahren

| | Deutsches Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) | Europäisches Mahnverfahren (VO 1896/2006) | |---|---|---| | Anwendungsbereich | auch rein innerstaatlich | nur grenzüberschreitend (Art. 3) | | Zuständigkeit | zentrale Mahngerichte der Länder | AG Wedding, Berlin (§ 1087 ZPO) | | Rechtsbehelf des Schuldners | Widerspruch (§ 694 ZPO), dann Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO) | ein Einspruch, 30 Tage (Art. 16) | | Zweiter Titelschritt | Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO) | Vollstreckbarerklärung durch Formblatt G (Art. 18) | | Vollstreckungsklausel | erforderlich, soweit §§ 724 ff. ZPO es verlangen | nicht erforderlich (§ 1093 ZPO) | | Vollstreckung im EU-Ausland | grundsätzlich über die Brüssel-Ia-VO | ohne Exequatur (Art. 19) |

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-06
Letzte Prüfung:
2026-09-06
In Kraft seit:
2017-07-14
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0