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Fristen im Zivilprozess – Berechnung, Notfristen, Verlängerung (§§ 221–226 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-30 · letzte Prüfung: 2026-09-30 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Für die **Berechnung** aller Fristen im Zivilprozess gelten die **Vorschriften des BGB** (§ 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187, 188 BGB): Der Tag des fristauslösenden Ereignisses – etwa der Zustellung – wird **nicht mitgerechnet**, eine Wochen- oder Monatsfrist endet mit dem Tag, der durch seine Benennung oder Zahl dem Ereignistag entspricht. Fällt das Fristende auf einen **Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Sonnabend**, endet die Frist erst mit Ablauf des **nächsten Werktages** (§ 222 Abs. 2 ZPO). Eine **richterliche** Frist beginnt mit der **Zustellung** des Dokuments, in dem sie gesetzt ist, sonst mit der **Verkündung** (§ 221 ZPO). **Notfristen** sind nur die im Gesetz **ausdrücklich so bezeichneten** Fristen; sie können **weder durch Vereinbarung abgekürzt noch verlängert** werden (§ 224 Abs. 1 ZPO) – bei unverschuldeter Versäumung hilft nur die **Wiedereinsetzung** (§§ 233 ff. ZPO). Andere richterliche und gesetzliche Fristen können **auf Antrag** bei **erheblichen, glaubhaft gemachten Gründen** verlängert werden, gesetzliche Fristen aber nur in den besonders bestimmten Fällen (§ 224 Abs. 2 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 221–226 ZPO (Fristen), ergänzend §§ 187, 188, 193 BGB
Fristberechnungnach den Vorschriften des BGB (§ 222 Abs. 1 ZPO)
Fristbeginn richterliche Fristmit Zustellung des Dokuments, das die Frist setzt; bei nicht zustellungsbedürftiger Entscheidung mit der Verkündung (§ 221 Abs. 1 ZPO), sofern nichts anderes bestimmt ist
Ereignistagwird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB)
Tagesfristendet mit Ablauf des letzten Tages der Frist (§ 188 Abs. 1 BGB)
Wochen-/Monatsfristendet mit Ablauf des Tages, der durch Benennung oder Zahl dem Ereignistag entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB); fehlt der Tag im letzten Monat, mit dem letzten Tag des Monats (§ 188 Abs. 3 BGB)
Fristende auf Wochenende/FeiertagFrist endet mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 222 Abs. 2 ZPO; ebenso § 193 BGB)
StundenfristenSonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende werden nicht mitgerechnet (§ 222 Abs. 3 ZPO)
Notfristnur Fristen, die im Gesetz als Notfrist bezeichnet sind (§ 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO)
Notfristen abkürzen/verlängernnicht möglich – Abkürzung durch Parteivereinbarung gilt „mit Ausnahme der Notfristen" (§ 224 Abs. 1 Satz 1 ZPO); Verlängerung nur, wo das Gesetz sie besonders vorsieht
Fristverlängerungauf Antrag bei erheblichen Gründen, die glaubhaft gemacht sind (§ 224 Abs. 2 ZPO)
Neue Frist nach Verlängerungwird vom Ablauf der vorigen Frist an berechnet (§ 224 Abs. 3 ZPO)
VerfahrenEntscheidung ohne mündliche Verhandlung möglich; Abkürzung oder wiederholte Verlängerung nur nach Anhörung des Gegners (§ 225 Abs. 1, 2 ZPO)
RechtsbehelfAblehnung eines Verlängerungsgesuchs ist nicht anfechtbar (§ 225 Abs. 3 ZPO)
ZwischenfristenEinlassungs-, Ladungs- und Schriftsatzzustellungsfristen können auf Antrag abgekürzt werden (§ 226 ZPO)
§ 223 ZPOweggefallen

Fristberechnung nach dem BGB (§ 222 Abs. 1 ZPO)

§ 222 Abs. 1 ZPO verweist für die Berechnung auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Maßgeblich sind damit die §§ 187 ff. BGB:

Beispiel: Wird ein Urteil an einem Dienstag, 3. März zugestellt, beginnt die Monatsfrist des § 517 ZPO am 4. März und endet mit Ablauf des 3. April. Wird ein Urteil am 31. Januar zugestellt, endet die Monatsfrist mit Ablauf des 28. Februar (im Schaltjahr des 29. Februar), weil der 31. im letzten Monat fehlt.

Wochenende und Feiertag am Fristende (§ 222 Abs. 2, 3 ZPO)

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 222 Abs. 2 ZPO). Das gilt für gesetzliche wie richterliche Fristen. Bei Stundenfristen werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet (§ 222 Abs. 3 ZPO).

Wichtig: Diese Verschiebung betrifft nur das Fristende. Sie verlängert die Frist nicht darüber hinaus und ändert nichts daran, dass der Schriftsatz bis zum Ablauf dieses Tages bei Gericht eingehen muss – bei elektronischer Einreichung entscheidet der Zeitpunkt der Speicherung auf dem Intermediär des Gerichts (siehe die Seite zum elektronischen Rechtsverkehr).

Fristbeginn richterlicher Fristen (§ 221 ZPO)

Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt – sofern bei der Festsetzung nichts anderes bestimmt wird – mit der Zustellung des Dokuments, in dem die Frist festgesetzt ist. Bedarf es einer solchen Zustellung nicht, beginnt die Frist mit der Verkündung der Frist. Für die Praxis heißt das: Setzt das Gericht dem Beklagten eine Klageerwiderungsfrist, läuft sie ab Zustellung der gerichtlichen Verfügung, nicht ab dem Datum der Verfügung.

Notfristen, Zwischenfristen und sonstige Fristen

Notfristen sind nach § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur diejenigen Fristen, die im Gesetz als solche bezeichnet sind. Wichtige Beispiele aus der ZPO:

| Frist | Dauer | Norm | |---|---|---| | Anzeige der Verteidigungsabsicht im schriftlichen Vorverfahren | 2 Wochen ab Zustellung der Klageschrift (Notfrist) | § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO | | Einspruch gegen Versäumnisurteil | 2 Wochen ab Zustellung (Notfrist); bei Auslandszustellung 1 Monat | § 339 Abs. 1, 2 ZPO | | Berufungsfrist | 1 Monat ab Zustellung des Urteils, spätestens 5 Monate nach Verkündung (Notfrist) | § 517 ZPO | | Sofortige Beschwerde | 2 Wochen (Notfrist), soweit keine andere Frist bestimmt ist | § 569 Abs. 1 ZPO |

Keine Notfrist ist dagegen z. B. die Berufungsbegründungsfrist: Sie beträgt zwei Monate ab Zustellung des Urteils (spätestens fünf Monate nach Verkündung) und kann verlängert werden (§ 520 Abs. 2 ZPO). Auch die Einlassungsfrist von mindestens zwei Wochen zwischen Klagezustellung und Termin (§ 274 Abs. 3 ZPO) ist eine Zwischenfrist, keine Notfrist; sie kann nach § 226 ZPO auf Antrag abgekürzt werden.

Fristverlängerung und Fristkürzung (§§ 224–226 ZPO)

Praxishinweis: Ein Verlängerungsantrag sollte vor Fristablauf gestellt und die Gründe glaubhaft dargelegt werden; er ersetzt nicht die fristgerechte Handlung, solange das Gericht nicht verlängert hat.

Fristversäumung und Wiedereinsetzung (§§ 233, 234 ZPO)

Wer ohne Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung von Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde einzuhalten, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 233 Satz 1 ZPO). Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen gestellt werden, bei versäumter Rechtsmittelbegründungsfrist innerhalb eines Monats; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 1, 2 ZPO). Nach einem Jahr ab Ende der versäumten Frist ist der Antrag ausgeschlossen (§ 234 Abs. 3 ZPO). Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist (§ 233 Satz 2 ZPO). Die Einzelheiten stehen auf der Seite zur Wiedereinsetzung.

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-30
Letzte Prüfung:
2026-09-30
In Kraft seit:
1879-10-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0