GEG § 102 – Befreiung von GEG-Anforderungen bei unbilliger Härte (Stand 2026)
Kurzantwort
Nach § 102 GEG müssen die nach Landesrecht zuständigen Behörden einen Eigentümer oder Bauherrn auf Antrag von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes befreien, wenn die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder wenn die Ziele des Gesetzes durch andere Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden (Technologieklausel, § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn sich die notwendigen Investitionen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht durch die Einsparungen erwirtschaften lassen (Unwirtschaftlichkeit im Einzelfall), wenn sie nicht im angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen oder wenn die Erfüllung aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar ist. Die Behörde hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kein Ermessen – sie muss befreien, allerdings nur so weit, wie die Anforderung wirtschaftlich nicht vertretbar ist (in der Regel Teilbefreiung). Von den Energieausweispflichten (Teil 5 GEG) kann nach § 102 Abs. 2 nicht befreit werden. Ergänzend regelt § 102 Abs. 5 eine besondere Befreiung von der 65-%-Pflicht des § 71 für Eigentümer, die seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen. Maßgeblich ist die GEG-Fassung zuletzt geändert am 9. Januar 2026.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 102 GEG (Befreiungen) [§ 102 GEG] |
| Zuständigkeit | nach Landesrecht zuständige Behörde; Befreiung nur auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren [§ 102 Abs. 1 Satz 1 GEG] |
| Befreiungsgrund 1 (Technologieklausel) | Ziele des Gesetzes werden durch andere als im GEG vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht [§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GEG] |
| Befreiungsgrund 2 (unbillige Härte) | besondere Umstände führen durch unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte [§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GEG] |
| Unbillige Härte – Unwirtschaftlichkeit | Aufwendungen können innerhalb der üblichen Nutzungsdauer (bei Bestandsgebäuden innerhalb angemessener Frist) nicht durch die Einsparungen erwirtschaftet werden; Investition steht nicht im angemessenen Verhältnis zum Ertrag [§ 102 Abs. 1 Satz 2 GEG] |
| Unbillige Härte – Gebäudewert | Investition steht nicht im angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes [§ 102 Abs. 1 Satz 3 GEG] |
| Unbillige Härte – persönliche Umstände | Erfüllung aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar [§ 102 Abs. 1 Satz 5 GEG] |
| Zu berücksichtigen | erwartbare Preisentwicklungen für Energie einschließlich CO2-Preise aus europäischem und nationalem Emissionshandel [§ 102 Abs. 1 Satz 4 GEG] |
| Rechtsfolge | gebundene Entscheidung – die Behörde muss befreien, soweit eine unbillige Härte vorliegt; regelmäßig nur Teilbefreiung [§ 102 Abs. 1 GEG; BBSR-GEG-Portal] |
| Ausschluss | keine Befreiung von den Vorschriften des Teil 5 (Energieausweise) [§ 102 Abs. 2 GEG] |
| Nachweis / Sachverständige | Nachweis für Nr. 1 durch Eigentümer/Bauherrn; Behörde kann Beurteilung durch qualifizierte Sachverständige auf Kosten des Eigentümers verlangen [§ 102 Abs. 3 GEG] |
| Sonderbefreiung Sozialleistungsbezieher | Eigentümer mit mindestens 6 Monaten ununterbrochenem Bezug einkommensabhängiger Sozialleistungen sind auf Antrag von § 71 Abs. 1 (65-%-Pflicht) zu befreien; Befreiung erlischt nach 12 Monaten, wenn keine andere Heizung eingebaut wird [§ 102 Abs. 5 GEG] |
| Verhältnis zur Innovationsklausel | § 103 (Innovationsklausel) ist als speziellere Technologieklausel „lex specialis" und geht im Regelfall vor [§ 103 GEG; BBSR-GEG-Portal] |
| Rechtsstand | GEG i. d. F. zuletzt geändert am 9.1.2026 |
Geltungsbereich
§ 102 GEG gilt bundesweit als allgemeine Befreiungsvorschrift für sämtliche materiellen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes – etwa Neubau-Anforderungen, bedingte Anforderungen und Nachrüstpflichten im Bestand sowie die Anforderungen an die Wärmeerzeugung (§ 71 ff.). Die Befreiung setzt stets einen Antrag des Eigentümers oder Bauherren bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus; die Länder können Zuständigkeiten, Randbedingungen und zulässige Berechnungsverfahren im Vollzug abweichend festlegen. Liegen die Voraussetzungen vor, handelt es sich um eine gebundene Entscheidung: Die Behörde muss befreien, jedoch nur insoweit, wie die Einhaltung der Anforderung wirtschaftlich nicht vertretbar ist – regelmäßig also keine vollständige, sondern eine auf einzelne Maßnahmen oder das Anforderungsniveau begrenzte Teilbefreiung. Für den Nachweis der Unwirtschaftlichkeit sind nach dem GEG-Infoportal des BBSR nur die energetisch bedingten Mehrkosten einer Modernisierung anzusetzen (Kopplungsprinzip); ohnehin anfallende Instandhaltungskosten bleiben außer Betracht, und die Beurteilung soll in der Regel mit dynamischen Berechnungsverfahren erfolgen. Ausdrücklich ausgenommen ist der Teil 5 GEG (Energieausweise): Von der Pflicht, einen Energieausweis auszustellen, vorzulegen oder zu übergeben, kann nach § 102 Abs. 2 nicht befreit werden.
Ausnahmen
- Energieausweispflichten (Teil 5): § 102 Abs. 1 ist auf die Vorschriften des Teil 5 nicht anzuwenden – eine Befreiung von den Energieausweispflichten ist ausgeschlossen [§ 102 Abs. 2 GEG].
- Vorrang der Innovationsklausel: Für den gleichwertigen Nachweis der Zielerreichung über andere Zielgrößen (Treibhausgasemissionen, Endenergiebedarf) ist vorrangig die Innovationsklausel des § 103 einschlägig; sie geht als lex specialis der allgemeinen Technologieklausel des § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im Regelfall vor [§ 103 GEG; BBSR-GEG-Portal].
- Keine Befreiung „auf Vorrat": Eine Befreiung wird nur so weit erteilt, wie die Anforderung im konkreten Einzelfall wirtschaftlich nicht vertretbar ist; die Unwirtschaftlichkeit muss deutlich erkennbar und für jede einzelne Maßnahme nachgewiesen sein [§ 102 Abs. 1 GEG; BBSR-GEG-Portal].
- Ausgelaufene Sonderregel Geflüchtetenunterbringung: Die befristete Verlängerung der zulässigen Nutzungsdauer bestimmter Gebäude nach § 102 Abs. 4 war nur bis zum 31. Dezember 2024 möglich und ist inzwischen ausgelaufen [§ 102 Abs. 4 GEG].
Häufige Fehler
- „Unwirtschaftlich = automatisch befreit": Bloße Unwirtschaftlichkeit genügt nicht ohne Weiteres. Erforderlich ist eine unbillige Härte im Einzelfall; nur die energetisch bedingten Mehrkosten zählen (Kopplungsprinzip), und der Nachweis ist je Maßnahme zu führen.
- Befreiung ohne Antrag erwartet: § 102 wirkt nicht automatisch. Ohne Antrag bei der zuständigen Behörde bleibt die GEG-Anforderung verpflichtend.
- Vollbefreiung angenommen: In der Regel wird nur eine Teilbefreiung erteilt, soweit die Anforderung wirtschaftlich nicht vertretbar ist – nicht eine pauschale Freistellung vom gesamten GEG.
- Energieausweis „wegbefreien" wollen: Von den Energieausweispflichten (Teil 5) kann nach § 102 Abs. 2 nicht befreit werden.
- § 102 Abs. 5 mit allgemeiner Härtefallregel verwechselt: Die Sonderbefreiung für Sozialleistungsbezieher betrifft ausschließlich § 71 Abs. 1 (65-%-Pflicht), setzt mindestens sechs Monate ununterbrochenen Bezug voraus und erlischt nach zwölf Monaten, wenn nicht zwischenzeitlich eine andere Heizung eingebaut wird.
- CO2-Preise ausgeblendet: Bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sind die erwartbaren Energiepreisentwicklungen einschließlich der CO2-Preise aus europäischem und nationalem Emissionshandel zu berücksichtigen (§ 102 Abs. 1 Satz 4) – wer nur mit heutigen Preisen rechnet, unterschätzt die Einsparungen.
Beispiel
Eine Eigentümerin eines kleinen, sanierungsbedürftigen Altbaus mit geringem Verkehrswert soll bei einem Heizungstausch die 65-%-Erneuerbaren-Pflicht des § 71 erfüllen. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach dynamischem Verfahren zeigt, dass die energetisch bedingten Mehrkosten (ohne die ohnehin fälligen Instandhaltungskosten) selbst unter Berücksichtigung erwartbarer Energie- und CO2-Preissteigerungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht durch die Einsparungen erwirtschaftet werden können und außer Verhältnis zum Gebäudewert stehen. Sie beantragt bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Befreiung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GEG. Die Behörde kann eine Beurteilung durch qualifizierte Sachverständige auf Kosten der Eigentümerin verlangen; bestätigt diese die unbillige Härte, muss die Behörde befreien – regelmäßig als Teilbefreiung, soweit die Anforderung wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Bezieht die Eigentümerin dagegen seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen einkommensabhängige Sozialleistungen, kommt zusätzlich die eigenständige Befreiung von § 71 Abs. 1 nach § 102 Abs. 5 in Betracht, die jedoch nach zwölf Monaten erlischt, wenn bis dahin keine andere Heizungsanlage eingebaut wurde.
Quellen
- § 102 GEG im Volltext (Befreiungen), gesetze-im-internet.de:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__102.html
- § 102 GEG – Wortlaut (GEG i. d. F. zuletzt geändert am 9.1.2026), LX Gesetze:: https://lxgesetze.de/geg/102
- GEG-Infoportal des BBSR – „Befreiung im Einzelfall von den Anforderungen des GEG":: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/ErgaenzendeRegelungen/Vollzug/Befreiung/Befreiung-node.html
- § 103 GEG im Volltext (Innovationsklausel), gesetze-im-internet.de:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__103.html
- § 71 GEG im Volltext (Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zum Heizen), gesetze-im-internet.de:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
Änderungsverlauf
- 2026-07-25: Erstveröffentlichung der Faktenseite; Werte gegen den amtlichen Gesetzestext (GEG i. d. F. zuletzt geändert am 9.1.2026) und das GEG-Infoportal des BBSR geprüft; Befreiungsgründe (Technologieklausel, unbillige Härte – Unwirtschaftlichkeit/Gebäudewert/persönliche Umstände), gebundene Entscheidung, Teilbefreiung, Kopplungsprinzip, Ausschluss Teil 5 (Energieausweise), Sachverständigennachweis (Abs. 3), Sonderbefreiung Sozialleistungsbezieher (Abs. 5) und ausgelaufene Sonderregel (Abs. 4) verifiziert; Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects, factcheck_status). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Bau-Agent"
Stand
- Stand: 2026-07-25
- Gültig ab: 1.1.2024 (Fassung mit § 102 Abs. 5; GEG i. d. F. zuletzt geändert am 9.1.2026)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext)
- Lizenz: CC BY 4.0