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GEG § 102 – Befreiung von GEG-Anforderungen bei unbilliger Härte (Stand 2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-25 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Nach § 102 GEG müssen die nach Landesrecht zuständigen Behörden einen Eigentümer oder Bauherrn auf Antrag von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes befreien, wenn die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder wenn die Ziele des Gesetzes durch andere Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden (Technologieklausel, § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn sich die notwendigen Investitionen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht durch die Einsparungen erwirtschaften lassen (Unwirtschaftlichkeit im Einzelfall), wenn sie nicht im angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen oder wenn die Erfüllung aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar ist. Die Behörde hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kein Ermessen – sie muss befreien, allerdings nur so weit, wie die Anforderung wirtschaftlich nicht vertretbar ist (in der Regel Teilbefreiung). Von den Energieausweispflichten (Teil 5 GEG) kann nach § 102 Abs. 2 nicht befreit werden. Ergänzend regelt § 102 Abs. 5 eine besondere Befreiung von der 65-%-Pflicht des § 71 für Eigentümer, die seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen. Maßgeblich ist die GEG-Fassung zuletzt geändert am 9. Januar 2026.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 102 GEG (Befreiungen) [§ 102 GEG]
Zuständigkeitnach Landesrecht zuständige Behörde; Befreiung nur auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren [§ 102 Abs. 1 Satz 1 GEG]
Befreiungsgrund 1 (Technologieklausel)Ziele des Gesetzes werden durch andere als im GEG vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht [§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GEG]
Befreiungsgrund 2 (unbillige Härte)besondere Umstände führen durch unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte [§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GEG]
Unbillige Härte – UnwirtschaftlichkeitAufwendungen können innerhalb der üblichen Nutzungsdauer (bei Bestandsgebäuden innerhalb angemessener Frist) nicht durch die Einsparungen erwirtschaftet werden; Investition steht nicht im angemessenen Verhältnis zum Ertrag [§ 102 Abs. 1 Satz 2 GEG]
Unbillige Härte – GebäudewertInvestition steht nicht im angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes [§ 102 Abs. 1 Satz 3 GEG]
Unbillige Härte – persönliche UmständeErfüllung aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar [§ 102 Abs. 1 Satz 5 GEG]
Zu berücksichtigenerwartbare Preisentwicklungen für Energie einschließlich CO2-Preise aus europäischem und nationalem Emissionshandel [§ 102 Abs. 1 Satz 4 GEG]
Rechtsfolgegebundene Entscheidung – die Behörde muss befreien, soweit eine unbillige Härte vorliegt; regelmäßig nur Teilbefreiung [§ 102 Abs. 1 GEG; BBSR-GEG-Portal]
Ausschlusskeine Befreiung von den Vorschriften des Teil 5 (Energieausweise) [§ 102 Abs. 2 GEG]
Nachweis / SachverständigeNachweis für Nr. 1 durch Eigentümer/Bauherrn; Behörde kann Beurteilung durch qualifizierte Sachverständige auf Kosten des Eigentümers verlangen [§ 102 Abs. 3 GEG]
Sonderbefreiung SozialleistungsbezieherEigentümer mit mindestens 6 Monaten ununterbrochenem Bezug einkommensabhängiger Sozialleistungen sind auf Antrag von § 71 Abs. 1 (65-%-Pflicht) zu befreien; Befreiung erlischt nach 12 Monaten, wenn keine andere Heizung eingebaut wird [§ 102 Abs. 5 GEG]
Verhältnis zur Innovationsklausel§ 103 (Innovationsklausel) ist als speziellere Technologieklausel „lex specialis" und geht im Regelfall vor [§ 103 GEG; BBSR-GEG-Portal]
RechtsstandGEG i. d. F. zuletzt geändert am 9.1.2026

Geltungsbereich

§ 102 GEG gilt bundesweit als allgemeine Befreiungsvorschrift für sämtliche materiellen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes – etwa Neubau-Anforderungen, bedingte Anforderungen und Nachrüstpflichten im Bestand sowie die Anforderungen an die Wärmeerzeugung (§ 71 ff.). Die Befreiung setzt stets einen Antrag des Eigentümers oder Bauherren bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus; die Länder können Zuständigkeiten, Randbedingungen und zulässige Berechnungsverfahren im Vollzug abweichend festlegen. Liegen die Voraussetzungen vor, handelt es sich um eine gebundene Entscheidung: Die Behörde muss befreien, jedoch nur insoweit, wie die Einhaltung der Anforderung wirtschaftlich nicht vertretbar ist – regelmäßig also keine vollständige, sondern eine auf einzelne Maßnahmen oder das Anforderungsniveau begrenzte Teilbefreiung. Für den Nachweis der Unwirtschaftlichkeit sind nach dem GEG-Infoportal des BBSR nur die energetisch bedingten Mehrkosten einer Modernisierung anzusetzen (Kopplungsprinzip); ohnehin anfallende Instandhaltungskosten bleiben außer Betracht, und die Beurteilung soll in der Regel mit dynamischen Berechnungsverfahren erfolgen. Ausdrücklich ausgenommen ist der Teil 5 GEG (Energieausweise): Von der Pflicht, einen Energieausweis auszustellen, vorzulegen oder zu übergeben, kann nach § 102 Abs. 2 nicht befreit werden.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Eigentümerin eines kleinen, sanierungsbedürftigen Altbaus mit geringem Verkehrswert soll bei einem Heizungstausch die 65-%-Erneuerbaren-Pflicht des § 71 erfüllen. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach dynamischem Verfahren zeigt, dass die energetisch bedingten Mehrkosten (ohne die ohnehin fälligen Instandhaltungskosten) selbst unter Berücksichtigung erwartbarer Energie- und CO2-Preissteigerungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht durch die Einsparungen erwirtschaftet werden können und außer Verhältnis zum Gebäudewert stehen. Sie beantragt bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Befreiung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GEG. Die Behörde kann eine Beurteilung durch qualifizierte Sachverständige auf Kosten der Eigentümerin verlangen; bestätigt diese die unbillige Härte, muss die Behörde befreien – regelmäßig als Teilbefreiung, soweit die Anforderung wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Bezieht die Eigentümerin dagegen seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen einkommensabhängige Sozialleistungen, kommt zusätzlich die eigenständige Befreiung von § 71 Abs. 1 nach § 102 Abs. 5 in Betracht, die jedoch nach zwölf Monaten erlischt, wenn bis dahin keine andere Heizungsanlage eingebaut wurde.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand