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GEG § 105 – Baudenkmäler und besonders erhaltenswerte Bausubstanz (Denkmalschutz-Ausnahmen, Stand 2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-15 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Bei einem Baudenkmal, bei nach Bundes- oder Landesrecht besonders geschützter Bausubstanz oder bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz kann von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) abgewichen werden, soweit deren Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen (§ 105 GEG). Die Vorschrift ist ein gesetzlicher Abweichungstatbestand: Sie befreit nicht pauschal von jeder Pflicht, sondern erlaubt Abweichungen genau dort, wo Denkmalschutz und energetische Anforderungen kollidieren. Zusätzlich sind Baudenkmäler über § 79 Abs. 4 Satz 2 GEG von der Pflicht zur Ausstellung und Übergabe eines Energieausweises bei Verkauf oder Vermietung ausgenommen. Wichtig: Der Denkmalstatus muss amtlich bestehen (Eintragung in der Denkmalliste bzw. gesetzlicher Schutz) – ein bloß „altes" oder ortsbildprägendes Gebäude reicht nicht automatisch.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 105 GEG (Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz)
In Kraft seitGEG in Kraft seit 2020-11-01; Regelung im GEG 2024 fortgeführt
RechtsfolgeAbweichung von GEG-Anforderungen zulässig (kein pauschaler Freibrief)
Voraussetzung 1Erfüllung würde Substanz oder Erscheinungsbild beeinträchtigen
Voraussetzung 2 (alternativ)andere Maßnahmen führen zu unverhältnismäßig hohem Aufwand
Erfasste ObjekteBaudenkmal, bundes-/landesrechtlich geschützte Bausubstanz, sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz
EnergieausweisBaudenkmäler ausgenommen über § 79 Abs. 4 Satz 2 GEG (§ 80 Abs. 3–7 GEG nicht anzuwenden)
Denkmalstatusmuss amtlich bestehen (Denkmalliste / gesetzlicher Schutz)
Behördliche Einzelentscheidungfür die Abweichung nach § 105 nicht generell erforderlich; denkmalrechtliche Genehmigungspflichten der Länder bleiben unberührt
Verhältnis zur 65-%-Pflicht§ 105 kann auch Anforderungen des § 71 GEG relativieren, wenn Denkmalschutz entgegensteht

Geltungsbereich

§ 105 GEG greift in drei Fallgruppen. Erstens bei einem Baudenkmal im Sinne des jeweiligen Landesdenkmalschutzrechts (Denkmalschutz ist Ländersache; maßgeblich ist die Eintragung bzw. der gesetzliche Schutz nach dem Denkmalschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes). Zweitens bei sonstiger, aufgrund von Bundes- oder Landesrecht besonders geschützter Bausubstanz – etwa bei Ensembleschutz oder Erhaltungssatzungen. Drittens bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz; diese Eigenschaft kann sich insbesondere aus kommunalrechtlichen Festsetzungen in Konzepten der Stadt- oder Quartiersentwicklung ergeben.

Die Abweichung ist nur zulässig, wenn eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist: entweder die Beeinträchtigung von Substanz oder Erscheinungsbild durch die GEG-konforme Maßnahme, oder ein unverhältnismäßig hoher Aufwand alternativer Maßnahmen. § 105 ist damit kein pauschaler Freibrief – wo energetische Anforderungen ohne Beeinträchtigung des Denkmals und ohne unverhältnismäßigen Aufwand erfüllbar sind, bleiben sie grundsätzlich anwendbar.

Beim Energieausweis gilt eine eigene, klare Ausnahme: Nach § 79 Abs. 4 Satz 2 GEG ist auf ein Baudenkmal § 80 Abs. 3 bis 7 GEG nicht anzuwenden. Damit entfällt für Baudenkmäler die Pflicht, bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung einen Energieausweis auszustellen, vorzulegen und zu übergeben. Diese Ausnahme knüpft allein an den Denkmalstatus an – eine Einzelfallprüfung wie bei § 105 ist dafür nicht nötig.

Zu beachten: Das Landesdenkmalrecht bleibt neben dem GEG bestehen. Für bauliche Veränderungen an einem Denkmal (z. B. Dämmung, neue Fenster, PV-Anlage) ist regelmäßig eine denkmalrechtliche Erlaubnis/Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde erforderlich. § 105 GEG befreit von energetischen GEG-Pflichten, nicht von denkmalrechtlichen Genehmigungserfordernissen.

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Eigentümerin erbt ein als Baudenkmal eingetragenes Fachwerkhaus und möchte es 2026 vermieten. Für die Vermietung muss sie keinen Energieausweis vorlegen, weil § 79 Abs. 4 Satz 2 GEG die Energieausweispflicht für Baudenkmäler ausschließt. Zusätzlich plant sie eine Innendämmung und den Austausch der Fenster. Würde eine GEG-konforme Außendämmung das denkmalgeschützte Fachwerk-Erscheinungsbild zerstören, darf sie nach § 105 GEG hiervon abweichen. Für die konkreten Maßnahmen (Fenster, Innendämmung) benötigt sie aber weiterhin die denkmalrechtliche Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde ihres Bundeslandes.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Sekundärquellen (Stufe C, zur Einordnung):

Änderungsverlauf

Stand