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GEG § 71l – Übergangsfristen für Etagenheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen (weggefallen seit 29.07.2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-31 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Rechtsstand: Diese Seite beschreibt eine überholte Rechtslage. Die §§ 71 bis 73 GEG sind durch Artikel 1 Nummer 32 des am 28.07.2026 verkündeten Gebäudemodernisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) gestrichen worden; die Streichung ist am 29.07.2026 in Kraft getreten. Nachfolgeregelungen enthält das GModG. Überblick zum Wegfall: GEG § 71 – 65-Prozent-Pflicht (weggefallen). Die folgenden Inhalte beschreiben den Rechtsstand bis zum 28.07.2026. Stand dieser Seite: 2026-08-24.

Kurzantwort

§ 71l GEG regelt eine verlängerte Übergangsfrist für Gebäude, in denen mindestens eine Etagenheizung (z. B. Gasetagenheizung) betrieben wird. Fällt die erste Etagen- oder Zentralheizung im Gebäude aus und wird ersetzt, muss der Verantwortliche innerhalb von fünf Jahren entscheiden, ob das Gebäude auf eine zentrale Heizungsanlage umgestellt wird oder weiter dezentral mit Etagenheizungen betrieben werden soll. Erst nach dieser Frist gilt die 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG für einzelne Etagenheizungen. Wird die Umstellung auf eine Zentralheizung gewählt, verlängert sich die Frist bis zur Fertigstellung, längstens auf insgesamt 13 Jahre. Trifft der Verantwortliche keine Entscheidung, ist er zur vollständigen Umstellung auf eine Zentralheizung verpflichtet. Für Einzelraumfeuerungsanlagen (z. B. einzelne Kaminöfen als Hauptheizung) gelten die Regeln sinngemäß. Hinweis: Die zugrunde liegende 65-%-Pflicht des § 71 GEG soll durch das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG, Kabinettsentwurf) voraussichtlich zum 1. November 2026 abgelöst werden – dann würde auch § 71l gegenstandslos.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 71l GEG (Gebäudeenergiegesetz)
BetroffenGebäude mit mind. einer Etagenheizung oder Einzelraumfeuerungsanlage
Auslöser der FristAustausch der ersten Etagen-/Zentralheizung + Einbau einer anderen Heizung zur Inbetriebnahme
Entscheidungsfrist (§ 71l Abs. 1)5 Jahre
Anforderung, die ausgesetzt wird65-%-Erneuerbare-Pflicht (§ 71 Abs. 1 GEG)
Verlängerung bei Umstellung auf Zentralheizung (Abs. 2)bis Fertigstellung, längstens 8 weitere Jahre
Spätester Anschluss aller Einheiten (Abs. 2 Satz 2)13 Jahre nach dem Auslöse-Zeitpunkt
Innerhalb der Frist neu eingebaute EtagenheizungAnforderungen/Anschluss erst nach 1 weiterem Jahr
Neue Etagenheizung nach Fristablauf (Abs. 2 Satz 5 / Abs. 3)muss § 71 Abs. 1 sofort erfüllen
Keine Entscheidung innerhalb der Frist (Abs. 4)Pflicht zur vollständigen Umstellung auf Zentralheizung
Meldepflicht (Abs. 5)Entscheidung unverzüglich in Textform an bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Einzelraumfeuerungsanlagen (Abs. 6)Abs. 1–5 gelten sinngemäß (§ 2 Nr. 3 der 1. BImSchV)
Inkrafttreten der Fassung2024-01-01
Nachfolge im GModG (geprüft 31.08.2026)ersatzlos weggefallen – das GModG enthält keine Sonderregelung für Etagenheizungen oder Einzelraumfeuerungsanlagen

Geltungsbereich

§ 71l GEG gilt für Gebäude mit dezentraler Wärmeversorgung, also solche, in denen mindestens eine Etagenheizung (eine Heizung, die nur eine Wohnung bzw. Nutzungseinheit versorgt) betrieben wird. Klassischer Fall ist das Mehrfamilienhaus mit Gasetagenheizungen in jeder Wohnung. Die Vorschrift ist Teil des Teils 4 (Anlagentechnik) des GEG und knüpft an die allgemeine Anforderung des § 71 Abs. 1 GEG an (mindestens 65 % erneuerbare Energien bei neu eingebauten Heizungen). Nach Absatz 6 gilt die Regelung sinngemäß auch für Gebäude, in denen Einzelraumfeuerungsanlagen im Sinne des § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV als maßgebliche Heizung dienen.

Der Sinn der Norm: Bei Etagenheizungen kann nicht jede einzelne Wohnung sofort auf eine 65-%-EE-Lösung umgestellt werden. Der Gesetzgeber räumt daher eine mehrjährige Entscheidungs- und Umsetzungsphase ein, in der das Gebäude geplant von dezentral auf zentral (oder auf dezentrale EE-Lösungen) umgestellt werden kann.

Ablauf und Fristen

Häufige Fehler

Beispiel

In einem Mehrfamilienhaus mit acht Gasetagenheizungen fällt 2026 die erste Etagenheizung aus und wird durch eine neue Gastherme ersetzt. Damit läuft die 5-Jahres-Entscheidungsfrist des § 71l Abs. 1 an. Der Eigentümer hat bis 2031 Zeit zu entscheiden: Stellt er das Haus auf eine zentrale Wärmepumpe oder Fernwärme um, verlängert sich die Frist bis zur Fertigstellung, längstens bis 2039 (13 Jahre). Entscheidet er sich, weiter mit Etagenheizungen zu heizen, muss jede ab 2031 neu eingebaute Etagenheizung die 65-%-EE-Pflicht selbst erfüllen. Trifft er bis 2031 gar keine Entscheidung, ist er zur vollständigen Umstellung auf eine Zentralheizung verpflichtet.

Nachfolgeregelung im GModG (Einzelprüfung 31.08.2026)

Die Prüfung am GModG-Volltext ist abgeschlossen. § 71l GEG ist ersatzlos weggefallen. Das GModG enthält keine Sonderregelung für Etagenheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen.

Die konsolidierte Fassung führt in der Inhaltsübersicht nur noch §§ 71, 72 und 73 als „(weggefallen)"; die Paragraphen 71a bis 71o sind vollständig aus dem Gesetz entfernt. Das Heizungsrecht steht jetzt in Teil 3 Abschnitt 3 „Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (§§ 42, 42a, 43, 44, 45 und 46 GModG).

Ein Suchlauf über den konsolidierten Volltext findet den Begriff „Etagenheizung" nicht mehr; „Einzelraumfeuerungsanlage" kommt nur noch in einer Begriffsbestimmung zur unvermeidbaren Abwärme vor.

Ersatzlos entfallen sind insbesondere:

Was stattdessen gilt: Der Regelungsgegenstand ist entfallen, weil die 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 Abs. 1 GEG selbst weggefallen ist – es gibt keine Anforderung mehr, deren Eintritt eine Entscheidungsfrist hinausschieben müsste. Wird nach dem 29.07.2026 eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggas-Etagenheizung neu eingebaut, gilt für sie wie für jede andere fossil beschickte Heizung die biogene Quote des § 43 Abs. 1 GModG (10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035, 60 Prozent ab 2040). Nach § 43 Abs. 6 GModG ist diese Pflicht vom Betreiber der Heizungsanlage zu erfüllen, wenn der Gebäudeeigentümer nicht selbst Betreiber ist – das ist bei Etagenheizungen in vermieteten Wohnungen der praktisch wichtige Fall.

Grundlage der Prüfung ist die konsolidierte Fassung des GModG auf gesetze-im-internet.de (Stand: Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, mit Wirkung vom 29.07.2026), ausgewertet am 31.08.2026.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Nichtamtliche Fassung (zur Volltext-Verifikation herangezogen):

GModG-Volltext (Stufe A, Einzelprüfung vom 31.08.2026):

Änderungsverlauf

Stand