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Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 – Hotel, Mietwagen und Tickets im EU-Ausland zu Inlandsbedingungen buchen

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-29 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wer aus Deutschland ein Hotel in Italien, einen Mietwagen in Spanien oder eine Eintrittskarte für einen Freizeitpark in Frankreich bucht, darf dabei nicht schlechter behandelt werden als ein Kunde aus dem Land des Anbieters. Das ist der Kern der Verordnung (EU) 2018/302, der Geoblocking-Verordnung, die seit dem 3. Dezember 2018 gilt. Die Bundesnetzagentur bringt das Prinzip auf die Formel: „shop like a local".

Die Verordnung verbietet vier Dinge: das Sperren oder Beschränken des Zugangs zu einer Internetseite oder App aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassungsort (Art. 3 Abs. 1), das automatische Weiterleiten auf eine Länderversion ohne ausdrückliche Zustimmung (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1), das Anwenden unterschiedlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen in drei genau umrissenen Fallgruppen (Art. 4 Abs. 1) und die Diskriminierung bei der Zahlung (Art. 5 Abs. 1).

Für Reisende entscheidet eine einzige Weichenstellung fast alles: Verkehrsdienstleistungen sind vom Anwendungsbereich ausgenommen (Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG). Flug-, Bahn- und Bustickets fallen also nicht unter diese Verordnung. Hotelunterbringung, Autovermietung, Sportveranstaltungen und Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks fallen ausdrücklich darunter (Erwägungsgrund 25). Autovermietung ist keine Beförderungsleistung, sondern die Vermietung eines Gegenstands – an dieser Abgrenzung entscheidet sich, welches Regime überhaupt gilt.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2018/302 vom 28.02.2018 [ABl. L 60 I vom 02.03.2018, S. 1]
CELEX-Nummer32018R0302 [eur-lex.europa.eu]
In Kraft getreten22.03.2018 (20. Tag nach Veröffentlichung) [Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) 2018/302]
Gilt ab3. Dezember 2018 [Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2018/302]
Sonderfrist für Art. 623.03.2020 für Altvereinbarungen vor dem 02.03.2018 [Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2018/302]
Grundprinzip„shop like a local" – Zugang wie ein Inländer [bundesnetzagentur.de, Geoblocking]
Verbot 1Sperren oder Beschränken des Zugangs zur Online-Benutzeroberfläche [Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 2018/302]
Verbot 2Weiterleitung ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden [Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 VO (EU) 2018/302]
Nach Weiterleitungursprüngliche Version muss leicht zugänglich bleiben [Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 VO (EU) 2018/302]
Bündelangeboteentweder gesamtes Bündel den Verboten unterwerfen oder erfasste Leistungen einzeln anbieten [Erwägungsgrund 10 VO (EU) 2018/302]
Verbot 3unterschiedliche AGB in drei Fallgruppen [Art. 4 Abs. 1 Buchst. a–c VO (EU) 2018/302]
Verbot 4unterschiedliche Bedingungen für Zahlungsvorgänge [Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 2018/302]
Fallgruppe c (Reisen)Dienstleistungen an einem physischen Standort im Tätigkeitsgebiet [Art. 4 Abs. 1 Buchst. c VO (EU) 2018/302]
ErfasstHotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung, Musikfestival- und Freizeitpark-Tickets [Erwägungsgrund 25 VO (EU) 2018/302]
Nicht erfasstVerkehrsdienstleistungen – Flug, Bahn, Bus, Schiff [Art. 1 Abs. 3 VO (EU) 2018/302; Art. 2 Abs. 2 Buchst. d RL 2006/123/EG]
Pauschalreisenfallen nicht unter den Verkehrsausschluss [bundesnetzagentur.de, Geoblocking]
Nicht erfasstaudiovisuelle Dienste einschließlich Sportübertragungen [Art. 1 Abs. 3 VO (EU) 2018/302; Art. 2 Abs. 2 Buchst. g RL 2006/123/EG]
Nicht erfasstFinanzdienstleistungen, Glücksspiel, Gesundheit, Leiharbeit, private Sicherheitsdienste u. a. [Art. 2 Abs. 2 RL 2006/123/EG]
Nicht erfasstrein inländische Sachverhalte [Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2018/302]
Geschützter PersonenkreisVerbraucher und endnutzende Unternehmen [Art. 2 Nr. 13 VO (EU) 2018/302]
Nicht geschütztUnternehmen, die weiterverkaufen, umwandeln, verarbeiten, vermieten oder an Subunternehmer weitergeben [Erwägungsgrund 16 VO (EU) 2018/302]
Mittelbare Diskriminierung erfasstIP-Adresse, Lieferanschrift, Sprachwahl, Ausgabestaat des Zahlungsmittels [Erwägungsgrund 6 VO (EU) 2018/302]
Kein EU-Einheitspreisunterschiedliche Preise je Mitgliedstaat zulässig, wenn nichtdiskriminierend angeboten [Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 2018/302]
Keine Lieferpflichtnur innerhalb des selbst angebotenen Liefergebiets [Art. 4 Abs. 1 Buchst. a; Erwägungsgrund 28 VO (EU) 2018/302]
Ausnahme Urheberrechtelektronische Dienste mit Zugang zu geschützten Werken [Art. 4 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018/302]
Ausnahme KleinunternehmerMwSt-Befreiung nach Titel XII Kap. 1 RL 2006/112/EG, nur für Buchst. b [Art. 4 Abs. 4 VO (EU) 2018/302]
Ausnahme Buchpreisbindungunterschiedliche Buchpreise bleiben zulässig [Art. 4 Abs. 5 UAbs. 2 VO (EU) 2018/302]
Zahlungsdiskriminierungverboten bei gleicher Zahlungsmarke und -kategorie [Art. 5 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 2018/302]
Zurückbehaltungsrechtbis zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Einleitung der Zahlung [Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2018/302]
Passiver VerkaufKlauseln über passive Verkaufsgeschäfte, die gegen Art. 3–5 verstoßen, sind automatisch nichtig [Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2018/302]
Zuständige Behörde in DeutschlandBundesnetzagentur [§ 22c Abs. 1 Nr. 1 DDG]
Stelle nach Art. 8 (Verbraucherhilfe)ebenfalls Bundesnetzagentur [§ 22c Abs. 1 Nr. 2 DDG]
Bußgeldtatbestand§ 33 Abs. 2a DDG (Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1) [gesetze-im-internet.de]
Bußgeldrahmenbis 300.000 Euro [§ 33 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a DDG]
Verdeckte Testkäufeausdrücklich zulässig [§ 30 Abs. 3 DDG]
VerbandsklageArt. 3–5 sind Verbraucherschutzgesetz [§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 55 UKlaG]
Neu seit 01.07.2026BNetzA auch zuständig für Art. 20 Abs. 2 RL 2006/123/EG [§ 22c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 DDG]
Räumliche Geltung27 EU-Staaten + Island, Liechtenstein, Norwegen [Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 311/2019]
Kunden aus der Schweiz und dem VKnicht geschützt – kein Mitgliedstaat im Sinne der Definition [Art. 2 Nr. 13 VO (EU) 2018/302]
Anbieter aus Drittstaatenerfasst, soweit sie in der Union tätig sind [Erwägungsgrund 17 VO (EU) 2018/302]
Überprüfungsklauselbis 23.03.2020, danach alle fünf Jahre [Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 2018/302]
Erster BerichtCOM(2020) 766 vom 30.11.2020 [eur-lex.europa.eu]
Laufende Evaluierungöffentliche Konsultation 06.10.2025–05.01.2026 [bundesnetzagentur.de, Geoblocking]

Was Geoblocking rechtlich ist – und was nicht

Der Alltagsbegriff „Geoblocking" meint meist eine gesperrte Streaming-Bibliothek. Der Rechtsbegriff der Verordnung ist enger und zugleich weiter: Er erfasst jede Ungleichbehandlung, die direkt oder indirekt an Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassungsort des Kunden anknüpft.

Entscheidend ist das Wort „indirekt". Erwägungsgrund 6 nennt die Merkmale, über die diese Anknüpfung in der Praxis läuft: die beim Zugriff verwendete IP-Adresse, die angegebene Lieferanschrift, die Wahl der Sprache und der Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstrument ausgegeben wurde. Wer nach einem dieser Merkmale differenziert, kann also auch dann diskriminieren, wenn er die Staatsangehörigkeit nie abgefragt hat. Der Erwägungsgrund verlangt allerdings, dass die Anknüpfung „zum selben Ergebnis" führt wie eine unmittelbare – ein Filtern nach der Lieferanschrift innerhalb des eigenen Liefergebiets ist nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a gerade zulässig. Es kommt darauf an, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, nicht allein auf das verwendete Merkmal.

Ausdrücklich einbezogen ist auch der Kunde, der sich nur vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhält; der Urlauber ist also genauso geschützt wie der Auswanderer.

Die Bundesnetzagentur nennt als Beispiel aus dem Reisealltag den Fall, dass „von Touristinnen und Touristen andere Eintrittspreise als für einheimische Personen verlangt werden". Geoblocking ist damit ausdrücklich kein reines Online-Phänomen.

Der Anwendungsbereich – und die große Verkehrslücke

Art. 1 Abs. 3 nimmt sämtliche Tätigkeiten aus, die in Art. 2 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG genannt sind. Das ist ein Katalog von zwölf Bereichen, und er entscheidet für Reisende mehr als jede andere Vorschrift der Verordnung:

BereichBuchst.Folge für Reisende
Verkehrsdienstleistungen einschließlich HafendienstedFlug-, Bahn-, Bus- und Schiffstickets draußen
Audiovisuelle Dienste und RundfunkgStreaming, Sportübertragungen draußen
FinanzdienstleistungenbReiseversicherungen, Kreditgewährung draußen
Elektronische KommunikationcMobilfunk- und Roamingtarife draußen
GesundheitsdienstleistungenfAuslandsbehandlung draußen
GlücksspielehCasino, Wetten draußen

Warum der Verkehr ausgenommen ist, sagt Erwägungsgrund 9 unumwunden: Weil die VO (EG) Nr. 1008/2008, die VO (EU) Nr. 1177/2010 und die VO (EU) Nr. 181/2011 „bereits umfassende Diskriminierungsverbote" enthalten. Der Reisende steht also nicht schutzlos, sondern unter einem anderen Regime – mit anderer Aufsichtsbehörde und anderem Verfahren:

Die Bundesnetzagentur ist für diese vier Verordnungen nicht über § 22c DDG zuständig. Wer wegen eines Flugtickets diskriminiert wird, ist bei der Geoblocking-Beschwerdestelle also an der falschen Adresse.

Die wichtige Gegenausnahme: Die Bundesnetzagentur stellt in ihrer Aufzählung der Bereichsausnahmen ausdrücklich klar, dass unter „Verkehrsdienstleistungen … keine Pauschalreisen" fallen. Die textliche Grundlage dafür ist Erwägungsgrund 10: Enthält ein Bündel Leistungen, die einzeln betrachtet teils in den Anwendungsbereich fielen und teils nicht, muss der Anbieter „entweder den Verboten dieser Verordnung für das gesamte Bündel Folge leisten oder zumindest die Dienstleistungen einzeln anbieten", die für sich genommen erfasst wären. Eine Pauschalreise nach §§ 651a ff. BGB verliert den Schutz der Verordnung also nicht schon dadurch, dass sie einen Flug enthält – der Anbieter hat aber die Wahl zwischen zwei Wegen.

Rein inländische Sachverhalte sind nach Art. 1 Abs. 2 ebenfalls ausgenommen. Nach Erwägungsgrund 7 kommt es darauf an, ob sich der Vorgang „in allen relevanten Aspekten" auf einen Mitgliedstaat beschränkt – Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Niederlassung, Ort der Ausführung, Zahlungsmittel und die genutzte Benutzeroberfläche.

Geschützt ist nicht nur der Verbraucher

Art. 2 Nr. 13 definiert den „Kunden" zweigliedrig: als Verbraucher mit Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder als Unternehmen mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat – beide aber nur, soweit sie „ausschließlich zur Endnutzung" erwerben.

Damit ist der Reisebüro-Inhaber, der für sein Büro einen Drucker in Österreich kauft, geschützt; der Reiseveranstalter, der Hotelkontingente zum Weiterverkauf einkauft, nicht. Die Bundesnetzagentur formuliert die Grenze so: Unternehmen, die „weiterverkaufen, umwandeln, verarbeiten, vermieten oder an Subunternehmer weitergeben", sind nicht erfasst.

Diese Ausweitung hat eine Kehrseite, und sie liegt genau in Art. 10 der Verordnung. Dessen drei Absätze fügen die Verordnung in drei verschiedene Durchsetzungsregime ein – aber nicht mit demselben Zuschnitt:

Das behördliche CPC-Verfahren steht endnutzenden Unternehmen also nicht offen; für die kollektive Rechtsdurchsetzung enthält die Verordnung selbst keine solche Schranke. In Deutschland läuft der kollektive Weg ohnehin über § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 55 UKlaG.

Art. 3: Zugang zur Internetseite und das Weiterleitungsverbot

Art. 3 Abs. 1 untersagt es, den Zugang zur Online-Benutzeroberfläche „durch technische Mittel oder auf anderem Wege" zu sperren oder zu beschränken. Erfasst sind nach Art. 2 Nr. 16 auch mobile Anwendungen, nicht nur Webseiten.

Art. 3 Abs. 2 ist die praktisch wichtigere Norm. Die automatische Umleitung von der italienischen auf die deutsche Länderversion ist verboten, sofern der Kunde nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Ein stillschweigend gesetztes Cookie oder ein vorausgewähltes Länder-Dropdown genügt dafür nicht. Und selbst mit Zustimmung gilt Unterabsatz 2: Die Version, „auf die der Kunde zuerst zugreifen wollte", muss „weiterhin leicht zugänglich bleiben". Ein Umleitungsbanner ohne Rückweg ist damit unzulässig.

Die Ausnahme in Abs. 3 ist eng: Sperrung oder Weiterleitung sind nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen erforderlich sind. Dann muss der Anbieter die Gründe „klar und deutlich" erläutern – und zwar, das wird oft übersehen, in der Sprache der ursprünglich angesteuerten Oberfläche.

Art. 4: die drei Fallgruppen

Art. 4 Abs. 1 verbietet unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen – zu denen nach der Legaldefinition des Art. 2 Nr. 14 ausdrücklich auch die Nettoverkaufspreise gehören – in drei Konstellationen:

Buchstabe a – Waren. Der Kunde kauft Ware, die in einen Mitgliedstaat geliefert wird, in den der Anbieter ohnehin liefert, oder die er an einem vereinbarten Ort abholt. Nach Erwägungsgrund 23 gilt dann „genau" derselbe Preis und dieselbe Lieferbedingung wie für einen Kunden aus dem Lieferland.

Buchstabe b – elektronisch erbrachte Dienstleistungen, deren Hauptmerkmal nicht die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken ist. Erwägungsgrund 24 nennt als Beispiele Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting, die Bereitstellung von Firewalls sowie Suchmaschinen und Internetverzeichnisse; E-Books, Musik-Downloads und Spiele fallen durch die Negativformulierung heraus.

Buchstabe c – Dienstleistungen an einem physischen Standort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem der Anbieter tätig ist. Das ist die Reise-Fallgruppe. Erwägungsgrund 25 nennt als Beispiele: „Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung oder Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks". Erwägungsgrund 25 stellt zugleich klar, dass der Anbieter in diesen Fällen weder eine Umsatzsteuer-Registrierung im Kundenstaat vornehmen noch für grenzüberschreitende Lieferung sorgen muss – die Leistung wird ja ohnehin vor Ort erbracht. Genau deshalb gibt es hier keinen Rechtfertigungsgrund für einen Aufschlag.

Als Regelbeispiel für eine unzulässige Diskriminierung nennt die Bundesnetzagentur ausgerechnet den Fall, dass „eine lokale Autovermietung … unterschiedliche Bedingungen je nach Herkunftsland des Vertragspartners" hat. Das ist kein Zufall: Es ist der Fall, in dem der Irrtum über den Verkehrsausschluss am teuersten wird.

Art. 5: Zahlungsdiskriminierung

Art. 5 Abs. 1 verbietet unterschiedliche Bedingungen für Zahlungsvorgänge aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Niederlassungsort, Standort des Zahlungskontos, Niederlassungsort des Zahlungsdienstleisters oder Ausstellungsort des Zahlungsinstruments. Die klassische „IBAN-Diskriminierung" – eine deutsche Lastschrift wird akzeptiert, eine spanische nicht – ist damit erfasst.

Das Verbot greift aber nur unter drei kumulativen Bedingungen (Buchst. a–c): Es muss sich um eine elektronische Transaktion per Überweisung, Lastschrift oder kartengebundenem Zahlungsinstrument innerhalb derselben Zahlungsmarke und Zahlungskategorie handeln, die Authentifizierungsanforderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 müssen erfüllt sein, und die Zahlung muss in einer vom Anbieter akzeptierten Währung erfolgen. Ein Anbieter, der nur Visa akzeptiert, muss also keine Mastercard annehmen; er darf aber eine französische Visa-Karte nicht schlechter behandeln als eine deutsche.

Zwei Präzisierungen, die häufig falsch wiedergegeben werden:

Für Deutschland ist das die entscheidende Feinheit. § 270a BGB erklärt Entgeltvereinbarungen für SEPA-Basislastschrift, SEPA-Firmenlastschrift, SEPA-Überweisung und – bei Verbrauchern – für Zahlungskarten für unwirksam, „wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 … anwendbar ist". Das deckt sich mit dem zwingenden Art. 62 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366, geht aber nicht darüber hinaus. Von der Erweiterungsoption des Art. 62 Abs. 5 hat der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Die Rückausnahme des Art. 5 Abs. 3 der Geoblocking-Verordnung greift in Deutschland deshalb nicht: Für Instrumente außerhalb des § 270a BGB – etwa Drei-Parteien-Karten oder bestimmte Bezahldienste – bleibt ein Aufschlag zulässig, solange er sich innerhalb der unmittelbaren Kosten hält und nicht nach der Herkunft des Kunden differenziert.

Was die Verordnung ausdrücklich nicht verlangt

Keinen einheitlichen EU-Preis. Art. 4 Abs. 2 stellt klar, dass Anbieter Geschäftsbedingungen „einschließlich Nettoverkaufspreisen" anbieten dürfen, „die sich von einem Mitgliedstaat zum anderen oder innerhalb eines Mitgliedstaats unterscheiden" – allerdings nur, soweit sie „Kunden in einem bestimmten Gebiet oder bestimmten Kundengruppen in nichtdiskriminierender Weise angeboten werden". Erwägungsgrund 27 erlaubt ausdrücklich länderspezifische Online-Oberflächen mit unterschiedlichen Preisen. Der Anspruch ist nicht: „überall der gleiche Preis", sondern: „auf der Seite, die ich ansteuere, der Preis der Einheimischen".

Keine Lieferpflicht. Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a ist der Anbieter nur an sein selbst definiertes Liefergebiet gebunden. Erwägungsgrund 28 formuliert es negativ: Es entsteht keine Verpflichtung, „Waren grenzüberschreitend in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, wenn der Anbieter … eine solche Lieferung ansonsten nicht anbieten würde". Der Kunde muss die Ware dann selbst abholen oder den Transport organisieren. Bietet der Anbieter den Versand in weitere EU-Länder an, darf er dafür nach Darstellung der Bundesnetzagentur höhere Versandkosten verlangen als beim Inlandsversand.

Keine Verpflichtung zur Rechtsanpassung. Art. 4 Abs. 3: Die Einhaltung des Diskriminierungsverbots bedeutet nicht, dass der Anbieter „außervertragliche gesetzliche Anforderungen des Mitgliedstaats des Kunden" erfüllen oder darüber informieren muss.

Keine Änderung des Gerichtsstands. Art. 1 Abs. 6 ist eine Schutzklausel für Anbieter: Wer die Art. 3 bis 5 einhält, richtet allein deshalb seine Tätigkeit nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Rom-I-Verordnung und Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Brüssel-Ia-Verordnung auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers aus. Der Verbrauchergerichtsstand entsteht also nicht automatisch dadurch, dass ein Anbieter die Verordnung befolgt. Für die EFTA-Staaten gilt Art. 1 Abs. 6 nach dem EWR-Beschluss Nr. 311/2019 nicht.

Rechtsschutz in Deutschland – seit dem 1. Juli 2026 im DDG

Die deutsche Durchsetzungsebene ist 2026 umgezogen. Wer eine ältere Darstellung heranzieht, findet dort regelmäßig noch das Telekommunikationsgesetz als Grundlage. Das ist überholt.

Durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 138) stehen die Vorschriften seit dem 1. Juli 2026 im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG):

  1. § 22c Abs. 1 DDG – Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde nach Art. 7 Abs. 1 (Durchsetzung) und nach Art. 8 (praktische Unterstützung für Verbraucher) der Verordnung. Die nach Art. 8 benannte Stelle ist damit nicht das Europäische Verbraucherzentrum in Kehl; das EVZ hilft im Rahmen des ECC-Netzes bei grenzüberschreitenden Fällen, ist aber nicht die benannte Stelle.
  2. § 30 DDG – Befugnisse, über einen Verweis auf § 202 Abs. 1, 2, 5, § 203 und §§ 204–207 TKG. § 30 Abs. 3 DDG erlaubt der Bundesnetzagentur ausdrücklich Testeinkäufe, erforderlichenfalls mit verdeckter Identität.
  3. § 33 Abs. 2a DDG – Bußgeldtatbestand für vier Verstöße: Sperren des Zugangs (Art. 3 Abs. 1), unzulässige Weiterleitung (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1), unterschiedliche AGB (Art. 4 Abs. 1), unterschiedliche Zahlungsbedingungen (Art. 5 Abs. 1). Der Rahmen beträgt nach § 33 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a DDG bis zu 300.000 Euro; der umsatzbezogene Rahmen der § 33 Abs. 7 und 8 DDG gilt für Geoblocking nicht. Verwaltungsbehörde ist nach § 33 Abs. 10 Nr. 2 DDG die Bundesnetzagentur.
  4. CPC-Netzwerk – Bei Anbietern im EU-Ausland kann die Bundesnetzagentur die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats zum Einschreiten auffordern.

Zivilrechtlich ist die Lage zweigeteilt. Die Art. 3 bis 5 der Verordnung sind in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 55 UKlaG ausdrücklich als Verbraucherschutzgesetz gelistet; qualifizierte Einrichtungen können also auf Unterlassung klagen. Ein einzelner Verbraucher kann das nicht: § 8 Abs. 3 UWG gibt ihm keine Klagebefugnis, und § 9 Abs. 2 Satz 2 UWG schließt den Schadensersatz für Verstöße gegen § 3a UWG aus. Ihm bleiben die Beschwerde bei der Bundesnetzagentur und vertragliche Ansprüche. Vertragsklauseln, die einen Anbieter zu einem Verstoß gegen Art. 3 bis 5 verpflichten, sind nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung automatisch nichtig.

Neu seit dem 1. Juli 2026: Art. 20 Abs. 2 Dienstleistungsrichtlinie

Parallel zur Geoblocking-Verordnung besteht Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG fort. Art. 1 Abs. 7 der Verordnung regelt das Verhältnis: Art. 20 Abs. 2 „findet insoweit Anwendung, wie diese Verordnung keine spezielleren Bestimmungen festlegt".

Seit dem 1. Juli 2026 ist die Bundesnetzagentur nach § 22c Abs. 1 Nr. 3 DDG auch dafür zuständig. § 22c Abs. 2 Satz 1 DDG enthält das dazugehörige eigenständige Verbot: Dienstleistungserbringer dürfen keine allgemeinen Zugangsbedingungen bekannt machen, die diskriminierende Bestimmungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes enthalten. Satz 2 nimmt Unterschiede aus, „die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind". Ein Verstoß ist nach § 33 Abs. 2 Nr. 2a DDG ebenfalls mit bis zu 300.000 Euro bußgeldbewehrt.

Der praktische Zugewinn: Art. 20 Abs. 2 erfasst nach Darstellung der Bundesnetzagentur auch rein inländische ungerechtfertigte Diskriminierungen und schützt zusätzlich Unternehmen, die eine Dienstleistung für berufliche Zwecke beziehen – beide Gruppen fallen aus der Verordnung heraus. Den Verkehrsausschluss teilt Art. 20 Abs. 2 allerdings, denn er beruht auf derselben Richtlinie.

Häufige Fehler

Ausnahmen

Beispiel

Eine Familie mit Wohnsitz in Deutschland plant im Oktober 2026 eine Reise nach Portugal und bucht vier Leistungen einzeln.

Der Flug wird auf der portugiesischen Länderseite einer Fluggesellschaft teurer angezeigt als auf der lokalen Ansicht. Die Geoblocking-Verordnung hilft hier nicht – Verkehrsdienstleistung, Art. 1 Abs. 3. Maßstab ist Art. 23 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1008/2008, und die Beschwerde geht nicht an die Geoblocking-Stelle der Bundesnetzagentur.

Der Mietwagen bei einer portugiesischen Station: Die Buchungsseite leitet die Familie von der portugiesischen auf die deutsche Version um und zeigt dort einen um 30 Prozent höheren Tarif als auf der portugiesischen Seite. Hier greift die Verordnung doppelt. Die automatische Weiterleitung ohne ausdrückliche Zustimmung verstößt gegen Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1. Und weil die Familie die portugiesische Seite angesteuert hat, ist deren Tarif der Maßstab: Ihr auf dieser Seite nur den höheren deutschen Preis zugänglich zu machen, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. c, weil die Leistung an einem physischen Standort im Tätigkeitsgebiet des Anbieters erbracht wird (Erwägungsgrund 25 nennt Autovermietung ausdrücklich). Beides ist nach § 33 Abs. 2a Nr. 2 und Nr. 3 DDG bußgeldbewehrt. Dass der Anbieter für Deutschland überhaupt einen anderen Preis führt, ist dagegen nach Art. 4 Abs. 2 zulässig.

Die Eintrittskarten für einen Freizeitpark, die für Auswärtige teurer sind: ebenfalls Art. 4 Abs. 1 Buchst. c. Dass der Verkauf hier vor Ort an der Kasse stattfindet, ändert nichts – die Bundesnetzagentur nennt gerade den Fall unterschiedlicher Eintrittspreise für Touristen als Beispiel.

Die Bezahlung des Hotels: Der Anbieter akzeptiert Lastschrift, weist aber deutsche IBANs zurück. Das verstößt gegen Art. 5 Abs. 1, weil dieselbe Zahlungskategorie betroffen ist und die Zahlung in einer akzeptierten Währung erfolgt. Der Hotelier darf die Buchung allerdings zurückhalten, bis ihm die ordnungsgemäße Einleitung der Zahlung bestätigt ist (Art. 5 Abs. 2), sofern dafür objektive Gründe bestehen.

Buchte die Familie stattdessen eine Pauschalreise, in der Flug, Hotel und Mietwagen gebündelt sind, bliebe die Verordnung anwendbar: Pauschalreisen fallen nach Darstellung der Bundesnetzagentur nicht unter den Verkehrsausschluss. Nach Erwägungsgrund 10 hat der Anbieter dann die Wahl – entweder er unterwirft das gesamte Bündel den Verboten, oder er bietet Hotel und Mietwagen zusätzlich einzeln an.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand