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Klagerücknahme und Erledigungserklärung (§§ 269, 91a ZPO)

Kurzantwort

Ein Zivilprozess muss nicht durch Urteil enden. Zwei Wege führen vorher hinaus – und beide entscheiden vor allem eines: wer die Kosten trägt. Die Klagerücknahme nach § 269 ZPO nimmt der Klage rückwirkend die Grundlage. Die übereinstimmende Erledigungserklärung nach § 91a ZPO beendet den Streit über die Hauptsache und lässt nur noch eine Kostenentscheidung übrig.

Zurücknehmen kann der Kläger seine Klage ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache (§ 269 Abs. 1 ZPO). Danach braucht er die Einwilligung. Erklärt wird die Rücknahme gegenüber dem Gericht; außerhalb der mündlichen Verhandlung durch Einreichung eines Schriftsatzes (§ 269 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO). Ist die Einwilligung erforderlich, wird der Schriftsatz dem Beklagten zugestellt – und widerspricht er nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung, gilt seine Einwilligung als erteilt, sofern er zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 269 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ZPO).

Die Rechtsfolge ist scharf: Der Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Und die Kosten trägt im Grundsatz der Kläger – „soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind" (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Von dieser Grundregel gibt es eine praktisch wichtige Ausnahme. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, bestimmt sich die Kostentragungspflicht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes – auch dann, wenn die Klage nicht zugestellt wurde (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Zahlt der Schuldner also im Zeitfenster zwischen Einreichung und Zustellung, muss der Kläger die Kosten nicht automatisch selbst tragen.

Zahlt der Beklagte dagegen nach Eintritt der Rechtshängigkeit, ist die typische Reaktion nicht die Rücknahme, sondern die Erledigungserklärung. Haben beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt – in der mündlichen Verhandlung, durch Schriftsatz oder zu Protokoll der Geschäftsstelle –, entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch hier gilt eine Zwei-Wochen-Fiktion: Widerspricht der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung des Schriftsatzes und war er zuvor auf diese Folge hingewiesen, gilt dasselbe (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Beide Wege wirken sich auf die Gerichtsgebühr aus. Für das Verfahren im ersten Rechtszug vor den Land- und Amtsgerichten fällt nach Nr. 1210 KV GKG eine 3,0-Gebühr an. Endet das gesamte Verfahren durch Klagerücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, durch Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, durch gerichtlichen Vergleich oder durch Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, ermäßigt sich diese Gebühr auf 1,0 (Nr. 1211 KV GKG). Der Haken steht im Gesetz selbst: Bei der Rücknahme entfällt die Ermäßigung, wenn eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht, und bei § 91a ZPO, wenn eine Entscheidung über die Kosten ergeht – es sei denn, sie folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung einer Partei.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§ 269 ZPO (Klagerücknahme), § 91a ZPO (Kosten bei Erledigung der Hauptsache)
Rücknahme ohne Einwilligungnur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache (§ 269 Abs. 1 ZPO)
Rücknahme danachnur mit Einwilligung des Beklagten (§ 269 Abs. 1 ZPO)
Form der RücknahmeErklärung gegenüber dem Gericht; wenn nicht in der mündlichen Verhandlung erklärt, durch Einreichung eines Schriftsatzes (§ 269 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO)
ZustellungDer Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Rücknahme erforderlich ist (§ 269 Abs. 2 Satz 3 ZPO)
EinwilligungsfiktionWiderspricht der Beklagte nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung, gilt seine Einwilligung als erteilt – aber nur, wenn er zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO)
Wirkung der RücknahmeDer Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO)
KostengrundregelDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO)
Ausnahme zur KostenregelIst der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen: Kostentragung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes – auch wenn die Klage nicht zugestellt wurde (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO)
KostenbeschlussDas Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss; ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, entscheidet es von Amts wegen (§ 269 Abs. 4 ZPO)
Rechtsmittel gegen den Beschlusssofortige Beschwerde, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag übersteigt (§ 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO)
Betrag des § 511 ZPO1.000 Euro (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte … vom 08.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 318, in Kraft seit 01.01.2026)
BeschwerdesperreDie Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104 ZPO) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist (§ 269 Abs. 5 Satz 2 ZPO)
Erneute KlageWird die Klage von neuem angestellt, kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind (§ 269 Abs. 6 ZPO)
Erledigungserklärung – Formin der mündlichen Verhandlung, durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Erledigung – Kostenentscheidungdurch Beschluss, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Zustimmungsfiktion bei § 91aDasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht und zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO)
Rechtsmittel bei § 91asofortige Beschwerde; nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt; vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören (§ 91a Abs. 2 ZPO)
Gerichtsgebühr erster Rechtszug3,0 – „Verfahren im Allgemeinen“, Nr. 1210 KV GKG (Verfahren vor den Land- und Amtsgerichten)
Ermäßigte Gebühr1,0 – die Gebühr 1210 ermäßigt sich bei Beendigung des gesamten Verfahrens u. a. durch Klagerücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, gerichtlichen Vergleich oder Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO (Nr. 1211 KV GKG)
Wann die Ermäßigung entfälltbei der Rücknahme, wenn eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht; bei § 91a ZPO, wenn eine Entscheidung über die Kosten ergeht – jeweils außer, die Entscheidung folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei; ferner, wenn bereits ein anderes als eines der in Nr. 1211 Nr. 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist (Nr. 1211 KV GKG)
Gleichgestellte ErklärungenDie Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich (Anmerkung zu Nr. 1211 KV GKG)
Mehrere ErmäßigungstatbeständeDie Gebühr ermäßigt sich auch dann, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind (Anmerkung zu Nr. 1211 KV GKG)
Reichweite der ErmäßigungNr. 1211 KV GKG betrifft ausschließlich die Gerichtsgebühr nach dem GKG; die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte richtet sich nach dem RVG und wird von dieser Vorschrift nicht erfasst
Rechtsstandgeltendes Recht (in_force), Stand 2026-08-21

Bis wann geht die Rücknahme ohne den Beklagten? (§ 269 Abs. 1, 2 ZPO)

Die zeitliche Grenze in § 269 Abs. 1 ZPO ist präzise formuliert und wird oft falsch zitiert. Sie lautet: „Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden." Maßgeblich ist also nicht der Terminsbeginn, nicht der Aufruf der Sache und auch nicht die Erörterung prozessualer Vorfragen, sondern der Moment, in dem der Beklagte zur Hauptsache verhandelt.

Erklärt wird die Rücknahme nach § 269 Abs. 2 Satz 1 ZPO – ebenso wie die gegebenenfalls erforderliche Einwilligung – gegenüber dem Gericht, nicht gegenüber der Gegenseite. Findet sie außerhalb der mündlichen Verhandlung statt, geschieht das nach Satz 2 durch Einreichung eines Schriftsatzes. Ist die Einwilligung des Beklagten zur Wirksamkeit erforderlich, ist ihm dieser Schriftsatz nach Satz 3 zuzustellen.

Die Zwei-Wochen-Fiktion – und der Hinweis, ohne den sie nicht greift

§ 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO enthält eine Schweigefiktion: „Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist."

Der letzte Halbsatz ist die Sollbruchstelle. Ohne vorherigen Hinweis auf die Fiktionswirkung tritt die Einwilligung nicht ein, gleichgültig wie lange der Beklagte schweigt. Es handelt sich zudem um eine Notfrist – sie kann nicht verlängert werden, gegen ihre Versäumung kommt aber die Wiedereinsetzung in Betracht.

Genau dieselbe Konstruktion – zwei Wochen Notfrist, Fiktion nur bei vorherigem Hinweis – verwendet der Gesetzgeber in § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Erledigungserklärung. Wer die eine Vorschrift kennt, kennt insoweit auch die andere.

Rechtsfolge: der Prozess wird ungeschehen (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO)

Anders als bei einem klageabweisenden Urteil entsteht durch die Rücknahme keine Rechtskraft. Nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Rechtsstreit „als nicht anhängig geworden anzusehen"; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf.

Rückwirkend entfallen damit auch die Wirkungen der Rechtshängigkeit. Für die Verjährung ist das der entscheidende Punkt: Die durch die Klageerhebung ausgelöste Hemmung fällt weg, sodass die Rücknahme kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist zum Verlust des Anspruchs führen kann. Wer aus taktischen Gründen zurücknehmen will, muss diese Frist zuerst rechnen.

Wer die Kosten trägt – und die wichtige Ausnahme des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO

Die Grundregel des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist streng: Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, „soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind". Wer zurücknimmt, zahlt – unabhängig davon, ob die Klage begründet gewesen wäre.

Die Ausnahme in Satz 3 zielt auf einen alltäglichen Fall: Die Klage ist bei Gericht eingegangen, aber noch nicht zugestellt, und in diesem Zeitfenster zahlt der Schuldner oder erfüllt sonst. Dann ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen, und die Kostentragungspflicht bestimmt sich „unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen". Das Gesetz stellt ausdrücklich klar: „dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde".

Die Abgrenzung zur Erledigungserklärung verläuft damit exakt an der Rechtshängigkeit. Fällt der Anlass davor weg, ist § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO der richtige Weg. Tritt das erledigende Ereignis danach ein, gehört der Fall zu § 91a ZPO.

Beschluss, Beschwerde und die 1.000-Euro-Grenze seit 2026

Über die Wirkungen des Absatzes 3 entscheidet das Gericht nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO auf Antrag durch Beschluss. Ohne Antrag ergeht also in der Regel keine Kostenentscheidung – mit einer Ausnahme: Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht nach Satz 2 über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

Gegen diesen Beschluss findet nach § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt, „wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt". Dieselbe Verweisung – spiegelbildlich formuliert – enthält § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Dieser Verweisungsbetrag hat sich zum 01.01.2026 geändert: § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verlangt nun, dass „der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000 Euro übersteigt" (Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 08.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 318). Kostenbeschlüsse nach § 269 Abs. 4 und § 91a Abs. 1 ZPO sind seither in Verfahren mit einem Hauptsachestreitwert bis einschließlich 1.000 Euro nicht mehr mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Ältere Darstellungen, die hier 600 Euro nennen, geben den Rechtsstand vor 2026 wieder.

Ergänzend sperrt § 269 Abs. 5 Satz 2 ZPO die Beschwerde, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104 ZPO) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

Neue Klage nach Rücknahme: § 269 Abs. 6 ZPO

Weil die Rücknahme keine Rechtskraft erzeugt, kann derselbe Anspruch erneut eingeklagt werden. Der Gesetzgeber hat dafür aber eine Bremse eingebaut: Nach § 269 Abs. 6 ZPO kann der Beklagte, wenn die Klage von neuem angestellt wird, die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind. Wer den ersten Prozess zurücknimmt, ohne die Kosten des Gegners auszugleichen, blockiert damit faktisch seinen zweiten Anlauf.

Die Erledigungserklärung nach § 91a ZPO

§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass „die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt" haben. Dann entscheidet das Gericht „über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss".

Der Maßstab ist damit ein anderer als bei § 91 ZPO: Es wird keine abschließende Rechtsprüfung mehr durchgeführt, sondern nach dem bisherigen Sach- und Streitstand summarisch gefragt, wer ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre. Das Gericht entscheidet durch Beschluss, nicht durch Urteil.

Nach § 91a Abs. 2 ZPO findet gegen diese Entscheidung die sofortige Beschwerde statt; das gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt. Satz 3 schreibt vor: „Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören."

Zu beachten ist der Wortlaut: § 91a ZPO greift nur bei übereinstimmenden Erklärungen beider Parteien oder bei der Fiktion des Absatzes 1 Satz 2. Widerspricht der Beklagte fristgerecht, liegt eine einseitige Erledigungserklärung vor; sie ist in § 91a ZPO nicht geregelt, und über sie wird nicht im Kostenbeschlussverfahren entschieden.

Was beide Wege an Gerichtskosten sparen (Nr. 1210, 1211 KV GKG)

Für das Verfahren im ersten Rechtszug vor den Land- und Amtsgerichten sieht das Kostenverzeichnis zum GKG unter Nr. 1210 für das „Verfahren im Allgemeinen" eine 3,0-Gebühr vor.

Nr. 1211 KV GKG ermäßigt diese Gebühr auf 1,0, wenn das gesamte Verfahren beendet wird durch (1.) Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung – mit gesonderten Zeitpunkten für das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, für das Verfahren nach § 495a ZPO, für den Fall des § 331 Abs. 3 ZPO und für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen –, (2.) Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder ein Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a Abs. 2 ZPO, (3.) gerichtlichen Vergleich oder (4.) Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO.

Die Ermäßigung ist jedoch an eine Bedingung geknüpft, die in der Praxis häufig übersehen wird: Bei der Rücknahme entfällt sie, wenn eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht; bei den Erledigungserklärungen entfällt sie, wenn eine Entscheidung über die Kosten ergeht. In beiden Fällen bleibt es bei der Ermäßigung nur dann, wenn die Entscheidung „einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt". Wer den Kostenstreit also streitig austragen lässt, zahlt die volle 3,0-Gebühr.

Ausgeschlossen ist die Ermäßigung ferner, wenn bereits „ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist" – ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil steht der späteren Ermäßigung damit regelmäßig entgegen.

Die Anmerkung zu Nr. 1211 KV GKG stellt zwei Dinge klar: Die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid und des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Klagerücknahme gleich; und die Gebühr ermäßigt sich auch dann, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

Nicht erfasst wird von alledem die Anwaltsvergütung: Nr. 1211 KV GKG regelt allein die Gerichtsgebühr; die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte richtet sich nach dem RVG.

Rechtsprechung

Der BGH hat sich zur Reichweite des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO geäußert: BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – I ZB 38/20 („Zur Frage der Anwendbarkeit des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufgrund des vorprozessualen Verhaltens des Beklagten in Fällen, in denen die Klage letztlich …"), nachgewiesen über dejure.org.

Zur Kostenverteilung nach übereinstimmender Erledigungserklärung vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 17.06.2026 – 7 W 20/26 („Nach übereinstimmender Erledigung in der Hauptsache sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben, wenn es nicht mehr zur Durchführung einer …") sowie zum Zusammenspiel von Teilerledigung und Klagerücknahme OLG München, Urteil vom 22.07.2026 – 10 U 3703/25 („Teilerledigterklärung, Klagerücknahme, Kostentragung, Rechtshängigkeit, Prozesshandlungsauslegung, Feststellungsklage, Erledigung der Hauptsache").

Zur Bindungswirkung im Rechtsmittelzug nach übereinstimmender Erledigterklärung siehe BGH, Beschluss vom 30.01.2024 – VIII ZB 43/23. Alle Entscheidungen sind über dejure.org-Permalinks im Quellenverzeichnis nachgewiesen; die Kurzbeschreibungen stammen von dort.

Häufige Fehler

„Bis zur mündlichen Verhandlung kann ich immer zurücknehmen." Die Grenze ist enger und zugleich anders gelegt: bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache (§ 269 Abs. 1 ZPO).

„Wenn der Beklagte zwei Wochen schweigt, ist die Rücknahme durch." Nur, wenn er zuvor auf diese Folge hingewiesen wurde – § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO und § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangen den Hinweis ausdrücklich.

„Die Rücknahme kostet mich nichts, wenn der Gegner gezahlt hat." Nur, wenn der Anlass zur Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Zahlt der Beklagte danach, ist die Erledigungserklärung nach § 91a ZPO der richtige Weg.

„Nach der Rücknahme ist die Verjährung weiterhin gehemmt." Nein – der Rechtsstreit gilt nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden; die durch die Klageerhebung ausgelöste Hemmung entfällt rückwirkend.

„Erledigungserklärung heißt immer ermäßigte Gerichtsgebühr." Nein: Nr. 1211 KV GKG nimmt die Fälle aus, in denen eine Entscheidung über die Kosten ergeht – es sei denn, sie folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung oder Kostenübernahmeerklärung.

„Gegen den Kostenbeschluss gibt es immer die sofortige Beschwerde." Nur oberhalb des Betrags des § 511 ZPO – seit dem 01.01.2026 also über 1.000 Euro Hauptsachestreitwert, nicht mehr über 600 Euro.

„Ich nehme zurück und klage einfach neu." Möglich – aber der Beklagte darf nach § 269 Abs. 6 ZPO die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

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