Glaubhaftmachung im Zivilprozess – eidesstattliche Versicherung, präsente Beweismittel und Beweismaß (§ 294 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Norm | § 294 ZPO („Glaubhaftmachung") |
| Zulässige Mittel | Alle Beweismittel sowie die Versicherung an Eides statt (§ 294 Abs. 1 ZPO) |
| Grenze | Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft (§ 294 Abs. 2 ZPO) – nur präsente Beweismittel |
| Beweismaß | Überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGH, Beschl. v. 21.12.2006 – IX ZB 60/06; Beschl. v. 12.09.2013 – V ZB 187/12) |
| Abgrenzung | Vollbeweis (§ 286 ZPO) verlangt die volle Überzeugung des Gerichts |
| Typische Anwendungsfälle | Arrest/einstweilige Verfügung (§ 920 Abs. 2 ZPO), Wiedereinsetzung (§ 236 Abs. 2 ZPO), Richterablehnung (§ 44 Abs. 2 ZPO), Kostenfestsetzung (§ 104 Abs. 2 ZPO) |
| Sonderregel | Bei der Richterablehnung darf die ablehnende Partei nicht zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO) |
| Strafbarkeit | Vorsätzlich falsche Versicherung an Eides statt: bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 156 StGB); fahrlässig: bis 1 Jahr oder Geldstrafe (§ 161 Abs. 1 StGB) |
| Parallelnorm | § 31 FamFG (gleichlautend für Familiensachen und freiwillige Gerichtsbarkeit) |
Was Glaubhaftmachung bedeutet
Im normalen Zivilprozess muss eine Partei streitige Tatsachen beweisen: Das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung, ob es eine Behauptung für wahr hält (§ 286 ZPO). Die Glaubhaftmachung ist eine erleichterte Form der Beweisführung. Sie gilt nur dort, wo das Gesetz sie ausdrücklich zulässt oder verlangt – typischerweise in Verfahren, die schnell entschieden werden müssen, oder in Nebenfragen, für die eine vollständige Beweisaufnahme unverhältnismäßig wäre.
Zwei Dinge sind anders als beim Vollbeweis:
- Geringeres Beweismaß. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Behauptung glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihre Richtigkeit spricht. Das Gericht würdigt dazu alle Umstände frei; es muss mehr für als gegen die Behauptung sprechen.
- Erweiterte, aber sofort verfügbare Mittel. Neben den klassischen Beweismitteln (Zeugen, Urkunden, Augenschein, Sachverständige, Parteivernehmung) ist die eidesstattliche Versicherung zugelassen – auch die der Partei selbst. Alle Mittel müssen aber sofort, also ohne Vertagung, verfügbar sein.
Präsente Beweismittel: das Sofortigkeitsgebot (§ 294 Abs. 2 ZPO)
Weil eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft ist, gilt in der Praxis:
- Urkunden und Belege werden mit dem Antrag oder spätestens im Termin vorgelegt.
- Zeugen werden nicht vom Gericht geladen; die Partei muss sie selbst zum Termin mitbringen („stellen").
- Ein Sachverständigengutachten kann nur in Form eines bereits vorliegenden (Privat-)Gutachtens eingeführt werden.
- Die eidesstattliche Versicherung ist das praktisch wichtigste Mittel, weil sie schriftlich vorgelegt werden kann.
Ein Antrag „Zeugnis des X, zu laden über …" genügt für eine Glaubhaftmachung daher regelmäßig nicht.
Die eidesstattliche Versicherung
Die Versicherung an Eides statt ist eine schriftliche (oder zu Protokoll gegebene) Erklärung, in der der Erklärende versichert, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Für ihren Beweiswert kommt es in der Praxis darauf an, dass sie eine eigene, konkrete Schilderung der Tatsachen enthält. Eine bloße Bezugnahme auf einen Anwaltsschriftsatz („Die Angaben im Schriftsatz vom … sind richtig") wird von Gerichten häufig als wenig aussagekräftig gewertet.
Strafrechtliche Folgen: Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 156 StGB). Schon die fahrlässig falsche Versicherung ist strafbar – mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 161 Abs. 1 StGB); Straflosigkeit tritt nach § 161 Abs. 2 StGB ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
Abgrenzung: Die eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung ist nicht dasselbe wie die Vermögensauskunft in der Zwangsvollstreckung (§ 802c ZPO), bei der der Schuldner die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zum Vermögen an Eides statt versichert.
Wo die ZPO Glaubhaftmachung verlangt (Auswahl)
| Verfahren | Was glaubhaft zu machen ist | Norm | |---|---|---| | Arrest / einstweilige Verfügung | Anspruch und Arrest- bzw. Verfügungsgrund | § 920 Abs. 2 ZPO (für die einstweilige Verfügung über § 936 ZPO) | | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | Die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen (fehlendes Verschulden) | § 236 Abs. 2 ZPO | | Ablehnung eines Richters | Der Ablehnungsgrund – ohne eidesstattliche Versicherung der Partei; Bezugnahme auf das Zeugnis des abgelehnten Richters ist möglich | § 44 Abs. 2 ZPO | | Kostenfestsetzung | Der einzelne Kostenansatz | § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO | | Terminsverlegung | Die erheblichen Gründe (auf Verlangen des Vorsitzenden) | § 227 Abs. 2 ZPO |
Geltungsbereich
§ 294 ZPO steht in Buch 2 der ZPO (Abschnitt 1, Titel 1 „Verfahren bis zum Urteil"), wird aber von zahlreichen Vorschriften in allen Büchern der ZPO in Bezug genommen und gilt für alle Fälle, in denen die ZPO eine Glaubhaftmachung vorsieht – auch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Für Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält § 31 FamFG eine gleichlautende Regelung. Andere Verfahrensordnungen haben eigene Vorschriften; so soll nach § 23 SGB X im Sozialverwaltungsverfahren eine Versicherung an Eides statt nur verlangt werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind.
Ausnahmen
- Richterablehnung: Die ablehnende Partei selbst darf ihren Ablehnungsgrund nicht an Eides statt versichern (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- Kein Ersatz für den Vollbeweis: Wo das Gesetz keine Glaubhaftmachung vorsieht – etwa für streitige Anspruchsvoraussetzungen im Hauptsacheverfahren – reicht eine eidesstattliche Versicherung nicht; dort gilt § 286 ZPO.
- Unstreitiges: Bestreitet der Gegner den vorgetragenen Sachverhalt nicht, kann nach der Rechtsprechung des BGH ausnahmsweise schon eine schlüssige Darstellung genügen (BGH, Beschl. v. 07.03.2024 – IX ZB 47/22).
Häufige Fehler
- „Ich biete Zeugen an, das Gericht wird sie schon laden." Nicht bei der Glaubhaftmachung: Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft (§ 294 Abs. 2 ZPO). Zeugen müssen gestellt werden.
- „Eine eidesstattliche Versicherung ist nur eine Formalie." Falsch. Schon eine fahrlässig falsche Versicherung ist strafbar (§ 161 StGB), eine vorsätzlich falsche mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht (§ 156 StGB).
- „Glaubhaftmachung heißt, das Gericht muss überzeugt sein." Nein. Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit; den vollen Beweis verlangt nur § 286 ZPO.
- „Für das Befangenheitsgesuch versichere ich einfach selbst an Eides statt." Unzulässig (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Andere Mittel – etwa Zeugen, Urkunden oder die dienstliche Äußerung des Richters – sind nötig.
Beispiel
Mieterin M will per einstweiliger Verfügung erreichen, dass ihr Vermieter V die abgeschaltete Wasserversorgung wiederherstellt. Sie muss den Verfügungsanspruch und die Eilbedürftigkeit glaubhaft machen (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). Sie legt den Mietvertrag, Fotos und eine eigene eidesstattliche Versicherung vor, in der sie konkret schildert, wann und wie die Versorgung unterbrochen wurde. Zusätzlich bringt sie ihre Nachbarin als Zeugin zur mündlichen Verhandlung mit. Hätte sie nur beantragt, die Nachbarin „zu laden", wäre dieses Beweisangebot unbeachtlich gewesen (§ 294 Abs. 2 ZPO).
Siehe auch
- Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 ff. ZPO)
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO)
- Richterablehnung wegen Befangenheit (§§ 42 ff. ZPO)
- Beweislast und freie Beweiswürdigung im Zivilprozess (§ 286 ZPO)
- Kostenfestsetzungsbeschluss (§§ 103 ff. ZPO)
- Terminsverlegung (§ 227 ZPO)
- Vermögensauskunft (§ 802c ZPO)
- Schutzschrift (§ 945a ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-21: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte (§§ 294, 920, 236, 44, 104 ZPO; §§ 156, 161 StGB; § 31 FamFG) am 2026-10-21 über WebSearch mit Domain-Filter gesetze-im-internet.de belegt (amtliche Einzelnorm-URLs); BGH-Rechtsprechung zum Beweismaß über dejure.org. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-21
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 294 ZPO – Glaubhaftmachung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__294.html
- § 920 ZPO – Arrestgesuch: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__920.html
- § 236 ZPO – Wiedereinsetzungsantrag: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__236.html
- § 44 ZPO – Ablehnungsgesuch: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__44.html
- § 104 ZPO – Kostenfestsetzungsverfahren: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__104.html
- § 156 StGB – Falsche Versicherung an Eides Statt: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__156.html
- § 161 StGB – Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__161.html
- § 31 FamFG – Glaubhaftmachung: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__31.html
- BGH, Beschl. v. 21.12.2006 – IX ZB 60/06 (Beweismaß überwiegende Wahrscheinlichkeit): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=21.12.2006&Aktenzeichen=IX+ZB+60%2F06
- BGH, Beschl. v. 12.09.2013 – V ZB 187/12: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V+ZB+187/12
- BGH, Beschl. v. 07.03.2024 – IX ZB 47/22: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX+ZB+47/22