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Glaubhaftmachung im Zivilprozess – eidesstattliche Versicherung, präsente Beweismittel und Beweismaß (§ 294 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-21 · letzte Prüfung: 2026-10-21 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer im Zivilprozess eine tatsächliche Behauptung **glaubhaft zu machen** hat, kann sich **aller Beweismittel bedienen** und auch zur **Versicherung an Eides statt** zugelassen werden (**§ 294 Abs. 1 ZPO**). Eine Beweisaufnahme, die **nicht sofort erfolgen kann**, ist jedoch **unstatthaft** (**§ 294 Abs. 2 ZPO**) – zulässig sind nur **präsente Beweismittel**. Das Beweismaß ist geringer als beim Vollbeweis nach § 286 ZPO: Nach der Rechtsprechung des BGH genügt eine **überwiegende Wahrscheinlichkeit**, dass die Behauptung zutrifft. Glaubhaftmachung verlangt die ZPO vor allem in Eil- und Nebenverfahren, etwa beim **Arrest und der einstweiligen Verfügung** (§ 920 Abs. 2 ZPO), bei der **Wiedereinsetzung** (§ 236 Abs. 2 ZPO), bei der **Richterablehnung** (§ 44 Abs. 2 ZPO) und in der **Kostenfestsetzung** (§ 104 Abs. 2 ZPO). Eine vorsätzlich falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar (**§ 156 StGB**: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).

Kernfakten

PunktWert
Norm§ 294 ZPO („Glaubhaftmachung")
Zulässige MittelAlle Beweismittel sowie die Versicherung an Eides statt (§ 294 Abs. 1 ZPO)
GrenzeBeweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft (§ 294 Abs. 2 ZPO) – nur präsente Beweismittel
BeweismaßÜberwiegende Wahrscheinlichkeit (BGH, Beschl. v. 21.12.2006 – IX ZB 60/06; Beschl. v. 12.09.2013 – V ZB 187/12)
AbgrenzungVollbeweis (§ 286 ZPO) verlangt die volle Überzeugung des Gerichts
Typische AnwendungsfälleArrest/einstweilige Verfügung (§ 920 Abs. 2 ZPO), Wiedereinsetzung (§ 236 Abs. 2 ZPO), Richterablehnung (§ 44 Abs. 2 ZPO), Kostenfestsetzung (§ 104 Abs. 2 ZPO)
SonderregelBei der Richterablehnung darf die ablehnende Partei nicht zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
StrafbarkeitVorsätzlich falsche Versicherung an Eides statt: bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 156 StGB); fahrlässig: bis 1 Jahr oder Geldstrafe (§ 161 Abs. 1 StGB)
Parallelnorm§ 31 FamFG (gleichlautend für Familiensachen und freiwillige Gerichtsbarkeit)

Was Glaubhaftmachung bedeutet

Im normalen Zivilprozess muss eine Partei streitige Tatsachen beweisen: Das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung, ob es eine Behauptung für wahr hält (§ 286 ZPO). Die Glaubhaftmachung ist eine erleichterte Form der Beweisführung. Sie gilt nur dort, wo das Gesetz sie ausdrücklich zulässt oder verlangt – typischerweise in Verfahren, die schnell entschieden werden müssen, oder in Nebenfragen, für die eine vollständige Beweisaufnahme unverhältnismäßig wäre.

Zwei Dinge sind anders als beim Vollbeweis:

  1. Geringeres Beweismaß. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Behauptung glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihre Richtigkeit spricht. Das Gericht würdigt dazu alle Umstände frei; es muss mehr für als gegen die Behauptung sprechen.
  2. Erweiterte, aber sofort verfügbare Mittel. Neben den klassischen Beweismitteln (Zeugen, Urkunden, Augenschein, Sachverständige, Parteivernehmung) ist die eidesstattliche Versicherung zugelassen – auch die der Partei selbst. Alle Mittel müssen aber sofort, also ohne Vertagung, verfügbar sein.

Präsente Beweismittel: das Sofortigkeitsgebot (§ 294 Abs. 2 ZPO)

Weil eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft ist, gilt in der Praxis:

Ein Antrag „Zeugnis des X, zu laden über …" genügt für eine Glaubhaftmachung daher regelmäßig nicht.

Die eidesstattliche Versicherung

Die Versicherung an Eides statt ist eine schriftliche (oder zu Protokoll gegebene) Erklärung, in der der Erklärende versichert, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Für ihren Beweiswert kommt es in der Praxis darauf an, dass sie eine eigene, konkrete Schilderung der Tatsachen enthält. Eine bloße Bezugnahme auf einen Anwaltsschriftsatz („Die Angaben im Schriftsatz vom … sind richtig") wird von Gerichten häufig als wenig aussagekräftig gewertet.

Strafrechtliche Folgen: Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 156 StGB). Schon die fahrlässig falsche Versicherung ist strafbar – mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 161 Abs. 1 StGB); Straflosigkeit tritt nach § 161 Abs. 2 StGB ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.

Abgrenzung: Die eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung ist nicht dasselbe wie die Vermögensauskunft in der Zwangsvollstreckung (§ 802c ZPO), bei der der Schuldner die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zum Vermögen an Eides statt versichert.

Wo die ZPO Glaubhaftmachung verlangt (Auswahl)

| Verfahren | Was glaubhaft zu machen ist | Norm | |---|---|---| | Arrest / einstweilige Verfügung | Anspruch und Arrest- bzw. Verfügungsgrund | § 920 Abs. 2 ZPO (für die einstweilige Verfügung über § 936 ZPO) | | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | Die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen (fehlendes Verschulden) | § 236 Abs. 2 ZPO | | Ablehnung eines Richters | Der Ablehnungsgrund – ohne eidesstattliche Versicherung der Partei; Bezugnahme auf das Zeugnis des abgelehnten Richters ist möglich | § 44 Abs. 2 ZPO | | Kostenfestsetzung | Der einzelne Kostenansatz | § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO | | Terminsverlegung | Die erheblichen Gründe (auf Verlangen des Vorsitzenden) | § 227 Abs. 2 ZPO |

Geltungsbereich

§ 294 ZPO steht in Buch 2 der ZPO (Abschnitt 1, Titel 1 „Verfahren bis zum Urteil"), wird aber von zahlreichen Vorschriften in allen Büchern der ZPO in Bezug genommen und gilt für alle Fälle, in denen die ZPO eine Glaubhaftmachung vorsieht – auch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Für Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält § 31 FamFG eine gleichlautende Regelung. Andere Verfahrensordnungen haben eigene Vorschriften; so soll nach § 23 SGB X im Sozialverwaltungsverfahren eine Versicherung an Eides statt nur verlangt werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Mieterin M will per einstweiliger Verfügung erreichen, dass ihr Vermieter V die abgeschaltete Wasserversorgung wiederherstellt. Sie muss den Verfügungsanspruch und die Eilbedürftigkeit glaubhaft machen (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). Sie legt den Mietvertrag, Fotos und eine eigene eidesstattliche Versicherung vor, in der sie konkret schildert, wann und wie die Versorgung unterbrochen wurde. Zusätzlich bringt sie ihre Nachbarin als Zeugin zur mündlichen Verhandlung mit. Hätte sie nur beantragt, die Nachbarin „zu laden", wäre dieses Beweisangebot unbeachtlich gewesen (§ 294 Abs. 2 ZPO).

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-21
Letzte Prüfung:
2026-10-21
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0