Stufenklage – Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung in einem Verfahren (§ 254 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 254 ZPO (Stufenklage) |
| Ausnahme von | § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – Erfordernis eines bestimmten Antrags |
| Erste Stufe (Auskunft) | Klage auf Rechnungslegung, auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung |
| Letzte Stufe (Leistung) | Klage auf Herausgabe desjenigen, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet |
| Was vorbehalten bleibt | die bestimmte Angabe der Leistungen, bis Rechnung, Verzeichnis oder Versicherung vorliegt (§ 254 ZPO) |
| Materielle Auskunftsansprüche | § 259 BGB (Rechenschaft), § 260 BGB (Bestandsverzeichnis), § 261 BGB (Abgabe der Versicherung), Spezialnormen wie § 2314 BGB |
| Eidesstattliche Versicherung | nur, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde (§ 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB) |
| Entscheidung je Stufe | Teilurteil nach § 301 ZPO |
| Bezifferung | in der letzten Stufe durch Schriftsatz – keine neue Klage erforderlich |
| Streitwert | § 44 GKG: nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere |
| Verjährung | Hemmung durch Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB – erfasst alle Stufen |
| Vollstreckung der Auskunft | § 888 ZPO – Zwangsgeld bis 25.000 € je Einzelfall, ersatzweise Zwangshaft; keine Androhung erforderlich |
| Vollstreckung der Versicherung | § 889 ZPO – Abgabe vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes; bei Weigerung Verfahren nach § 888 ZPO |
| Grenze der Zulässigkeit | Auskunft muss der Bezifferung dienen, nicht der Klärung des Anspruchsgrundes (BGH III ZR 65/99) |
Welches Problem die Stufenklage löst
Eine Zahlungsklage braucht einen bezifferten Antrag. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt für die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Das ist kein Formalismus: Nur ein bestimmter Antrag lässt erkennen, worüber das Gericht entscheidet, wie weit die Rechtskraft reicht und was später vollstreckt werden kann.
In einer ganzen Reihe von Konstellationen ist der Kläger dazu aber außerstande, weil allein der Gegner die maßgeblichen Zahlen kennt: Der Pflichtteilsberechtigte kennt den Nachlass nicht, der Unterhaltsberechtigte nicht das Einkommen, der Handelsvertreter nicht die vermittelten Geschäfte. Ihm bleibt materiell-rechtlich ein Auskunftsanspruch – aber wenn er den zuerst allein einklagen müsste, würde er zweimal prozessieren und dabei riskieren, dass die Verjährung des Zahlungsanspruchs zwischenzeitlich abläuft.
§ 254 ZPO löst das mit einer eng umgrenzten Ausnahme: Der Kläger darf den Auskunfts- und den Leistungsanspruch in einer Klage verbinden und die bestimmte Angabe der Leistungen vorbehalten, bis die Auskunft da ist. Beide Ansprüche werden bereits mit Zustellung der Klage rechtshängig – auch der noch unbezifferte.
Die Stufen im Einzelnen
§ 254 ZPO nennt drei mögliche Auskunftsformen und die Leistungsstufe. Nicht jede Stufenklage hat drei Stufen; die mittlere ist optional.
Erste Stufe: Rechnungslegung oder Vermögensverzeichnis
Der Kläger verlangt, was ihm das materielle Recht gibt – § 254 ZPO selbst schafft keinen Auskunftsanspruch, sondern setzt ihn voraus. Die wichtigsten Grundlagen:
- § 259 BGB – Rechenschaft: Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder Ausgaben mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
- § 260 BGB – Bestandsverzeichnis: Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen.
- Spezialnormen, etwa § 2314 BGB für den Pflichtteilsberechtigten oder Auskunftsansprüche aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Vertragsverhältnissen.
Zweite Stufe: eidesstattliche Versicherung
Diese Stufe ist ein Reservewerkzeug, kein Automatismus. Nach § 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 BGB muss der Verpflichtete nur dann zu Protokoll an Eides statt versichern, dass er die Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht hat, wie er dazu imstande ist, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. Bloßes Misstrauen genügt nicht; es braucht konkrete Anhaltspunkte für Lücken oder Widersprüche.
Dritte Stufe: Leistung
Erst hier wird gezahlt. Der Kläger beziffert seinen Antrag auf Grundlage der erteilten Auskunft. Das geschieht durch Schriftsatz im laufenden Verfahren – eine neue Klage ist nicht erforderlich, und es liegt auch keine unzulässige Antragsänderung vor, weil § 254 ZPO die Bezifferung von vornherein vorbehält.
Wann die Stufenklage zulässig ist – und wann nicht
Die entscheidende Grenze zieht die Rechtsprechung an der Funktion der Auskunft. Die Stufenklage steht zur Verfügung, damit der Kläger einen Zahlungsanspruch beziffern kann. Sie ist kein allgemeines Ausforschungsmittel, mit dem sich klären ließe, ob überhaupt ein Anspruch besteht.
Der Bundesgerichtshof hat das in seinem Urteil vom 02.03.2000 – III ZR 65/99 klargestellt: Dort ging es dem Kläger nur darum, über den Auskunftsanspruch herauszufinden, ob ihm ein Anspruch zusteht, während er den Zahlungsanspruch der Höhe nach ohne Weiteres hätte beziffern können. Eine Stufenklage ist danach ausgeschlossen, wenn der in erster Stufe verfolgte Auskunftsanspruch nicht der Bestimmbarkeit des in späterer Stufe verfolgten Leistungsanspruchs dient, sondern anderen Zwecken.
Umgekehrt heißt das nicht, dass jede Unsicherheit die Stufenklage sperrt. Sie bleibt zulässig, wenn sich die Ungewissheit über Grund und Höhe des Anspruchs gerade durch dieselben Tatsachen klären lässt, auf die der Auskunftsanspruch gerichtet ist. Praktisch lautet die Prüffrage: Ist die verlangte Auskunft ein notwendiges Kriterium, um den Zahlungsanspruch zu beziffern? Wenn ja, ist die Stufenklage der richtige Weg; wenn nein, gehört die Auskunft in eine eigenständige Auskunftsklage.
Ist die Stufenklage unzulässig, führt das nicht zwingend zur Abweisung insgesamt: Der Auskunftsantrag bleibt als selbständiger Antrag zulässig; unzulässig ist dann nur der unbezifferte Leistungsantrag.
Ablauf im Prozess: Teilurteile Stufe für Stufe
Das Gericht verhandelt und entscheidet nicht über alles auf einmal. Es arbeitet die Stufen nacheinander ab und macht dabei von § 301 ZPO Gebrauch: Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur einer oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif, hat das Gericht ihn durch Endurteil (Teilurteil) zu entscheiden.
Der typische Verlauf:
- Verhandlung über die Auskunftsstufe. Streitig ist zunächst nur, ob und in welchem Umfang ein Auskunftsanspruch besteht.
- Teilurteil auf Auskunft. Der Beklagte wird verurteilt, Rechnung zu legen oder ein Verzeichnis vorzulegen. Gegen dieses Teilurteil ist – wie gegen jedes Endurteil – das jeweils statthafte Rechtsmittel gegeben.
- Erteilung der Auskunft (freiwillig oder erzwungen, siehe unten).
- Bei begründeten Zweifeln: Teilurteil auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
- Bezifferung des Zahlungsantrags durch den Kläger.
- Schlussurteil über die Leistungsstufe.
Weil das Verfahren dadurch lange laufen kann, gilt für die Praxis: Jede Stufe kostet Zeit, und der Beklagte kann sie mit Rechtsmitteln strecken. In Fällen, in denen der Kläger die Höhe schätzen kann, ist eine sofort bezifferte Klage – notfalls mit Teilklage oder unbeziffertem Antrag nach § 287 ZPO, wo dieser zulässig ist – oft schneller.
Streitwert und Kosten: die teure Überraschung
Ein weit verbreitetes Missverständnis lautet, die Stufenklage sei günstig, weil zunächst nur die Auskunft verhandelt werde. Das Gegenteil ist der Fall. § 44 GKG bestimmt für die Stufenklage: Ist mit einer Klage auf Rechnungslegung, auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eine Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.
Praktisch bedeutet das:
- Die Werte werden nicht addiert – das ist der Vorteil gegenüber einer schlichten Klagehäufung.
- Maßgeblich ist aber regelmäßig der Zahlungsanspruch, weil er den höheren Wert hat. Der Auskunftsanspruch wird nur dann bestimmend, wenn ausnahmsweise er der höhere ist.
- Zu Beginn ist der Zahlungsanspruch noch unbeziffert. Das Gericht setzt den Streitwert deshalb zunächst vorläufig anhand der Erwartung des Klägers fest und passt ihn nach der Bezifferung an.
- Wer den erwarteten Betrag zu hoch ansetzt und am Ende deutlich weniger zugesprochen bekommt, trägt die Kosten anteilig nach § 92 ZPO.
Ein zweiter Kostenpunkt betrifft die Nullauskunft: Ergibt die Auskunft, dass nichts zu zahlen ist, muss der Kläger den Leistungsantrag zurücknehmen oder für erledigt erklären. Die Kosten dieser Stufe bleiben dann regelmäßig bei ihm.
Verjährung: die Hemmung erfasst alle Stufen
Der eigentliche strategische Wert der Stufenklage liegt in der Verjährung. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Weil bei der Stufenklage auch der noch unbezifferte Leistungsantrag bereits mit Klagezustellung rechtshängig wird, ist der Zahlungsanspruch von diesem Zeitpunkt an gehemmt – der Kläger muss die Auskunft also nicht mehr „rechtzeitig vor Jahresende" erstreiten.
Nach § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des Verfahrens. Wer stattdessen zuerst nur auf Auskunft klagt und den Zahlungsanspruch später separat geltend macht, hemmt zunächst nur den Auskunftsanspruch – das ist die klassische Falle bei kurz vor dem Ablauf stehenden Ansprüchen.
Wenn die Auskunft nicht kommt: Vollstreckung
Ein Auskunftstitel ist auf eine unvertretbare Handlung gerichtet – niemand außer dem Verpflichteten kann die Rechnung legen. Vollstreckt wird deshalb nach § 888 ZPO: Auf Antrag des Gläubigers erkennt das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft anzuhalten ist. Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen. Eine Androhung der Zwangsmittel ist – anders als bei § 890 ZPO – nicht erforderlich.
Für die eidesstattliche Versicherung gilt § 889 ZPO: Ist der Schuldner nach bürgerlichem Recht verurteilt, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, wird sie vor dem Amtsgericht abgegeben, in dessen Bezirk er im Inland seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat; sonst vor dem Amtsgericht am Sitz des Prozessgerichts erster Instanz. Erscheint der Schuldner im Termin nicht oder verweigert er die Abgabe, verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888 ZPO.
Typische Anwendungsfälle
- Pflichtteil im Erbrecht: Der Pflichtteilsberechtigte kennt den Nachlass nicht. § 2314 BGB gibt ihm den Auskunftsanspruch, die Stufenklage bringt Auskunft und Zahlung in ein Verfahren. Das ist der Lehrbuchfall des § 254 ZPO.
- Unterhalt: Der Berechtigte kennt das Einkommen des Pflichtigen nicht. In Familiensachen wird derselbe Mechanismus als Stufenantrag genutzt, weil das FamFG auf die ZPO verweist.
- Provisionen und Vergütung: Der Handelsvertreter oder Vermittler kennt die abgerechneten Geschäfte nicht und braucht zuerst einen Buchauszug.
- Bonus und variable Vergütung im Arbeitsverhältnis: Der Beschäftigte kennt die Bemessungsgrundlagen der Zielerreichung nicht.
- Verwaltung fremden Vermögens: Betreuer, Bevollmächtigte, Verwalter und Treuhänder schulden Rechenschaft nach § 259 BGB; darauf lässt sich der Herausgabe- oder Ersatzanspruch aufbauen.
Häufige Fehler
- „Mit der Stufenklage kläre ich erst einmal, ob mir überhaupt etwas zusteht." Nein. Die Auskunft muss der Bezifferung dienen. Soll sie nur den Anspruchsgrund klären, ist die Stufenklage ausgeschlossen (BGH, 02.03.2000 – III ZR 65/99); dann bleibt die eigenständige Auskunftsklage.
- „Die Stufenklage ist billiger, weil nur die Auskunft im Streit ist." Nein. § 44 GKG stellt auf den höheren der verbundenen Ansprüche ab – das ist praktisch fast immer der Zahlungsanspruch. Gebühren fallen von Anfang an nach diesem Wert an.
- „Nach der Auskunft muss ich neu klagen." Nein. Die Bezifferung erfolgt im laufenden Verfahren durch Schriftsatz; § 254 ZPO behält sie ausdrücklich vor.
- „Die Verjährung ist nur für den Auskunftsanspruch gehemmt." Nein. Auch der unbezifferte Leistungsantrag wird mit der Klage rechtshängig und nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Gerade das ist der Hauptvorteil gegenüber der isolierten Auskunftsklage.
- „Ich kann immer eine eidesstattliche Versicherung verlangen." Nein. Sie setzt nach § 259 Abs. 2 / § 260 Abs. 2 BGB konkreten Grund zu der Annahme voraus, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde.
- „§ 254 ZPO gibt mir den Auskunftsanspruch." Nein. § 254 ZPO ist eine reine Verfahrensvorschrift. Der Auskunftsanspruch muss sich aus dem materiellen Recht ergeben – etwa aus §§ 259, 260 BGB, § 2314 BGB oder § 242 BGB.
- „Wenn der Beklagte nicht liefert, muss ich erneut klagen." Nein. Der Auskunftstitel wird nach § 888 ZPO mit Zwangsgeld (bis 25.000 € je Einzelfall) und ersatzweise Zwangshaft durchgesetzt – ohne vorherige Androhung.
- „Ein Teilurteil über die Auskunft entscheidet auch über die Zahlung." Nein. Das Teilurteil nach § 301 ZPO erledigt nur die jeweilige Stufe. Über die Leistungsstufe wird erst am Ende durch Schlussurteil entschieden.
Siehe auch
- Klageerhebung im Zivilprozess (§§ 253 ff. ZPO)
- Klageänderung und Klageerweiterung (§§ 263, 264 ZPO)
- Feststellungsklage (§ 256 ZPO)
- Gerichtskosten und Streitwert (GKG)
- Kostenentscheidung im Zivilprozess (§§ 91–98 ZPO)
- Verjährung von Forderungen (§§ 195, 199 BGB)
- Vollstreckung von Handlungen und Unterlassungen (§§ 887–890 ZPO)
- Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten (§ 2314 BGB)
- Pflichtteil (§ 2303 BGB)
- Rechtskraft des Urteils (§ 322 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-09-07: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte zu § 254 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 301 ZPO, §§ 888, 889 ZPO, § 44 GKG sowie §§ 204, 259, 260, 261, 2314 BGB gegen die amtlichen Einzelnormseiten auf gesetze-im-internet.de belegt (WebSearch mit allowed_domains, weil web_fetch auf gesetze-im-internet.de in dieser Umgebung in einen Timeout läuft). Rechtsprechung über dejure.org-Permalink: BGH, 02.03.2000 – III ZR 65/99. Wikidata-Q-IDs Q2358880 (Stufenklage, dewiki-Sitelink, jurisdiction Deutschland – neu ermittelt und in AGENT_GUIDE.md eingetragen), Q206893 (ZPO) und Q206914 (civil procedure in Germany) via WebSearch auf wikidata.org verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-07
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 254 ZPO – Stufenklage (Rechnungslegung, Vermögensverzeichnis, eidesstattliche Versicherung; Vorbehalt der bestimmten Angabe der Leistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__254.html
- § 253 ZPO – Klageschrift (Abs. 2 Nr. 2: bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes, bestimmter Antrag): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__253.html
- § 301 ZPO – Teilurteil: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__301.html
- § 888 ZPO – Unvertretbare Handlungen (Zwangsgeld bis 25.000 €, ersatzweise Zwangshaft, keine Androhung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__888.html
- § 889 ZPO – Eidesstattliche Versicherung (zuständiges Amtsgericht, Verweis auf § 888 bei Weigerung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__889.html
- § 44 GKG – Stufenklage (für die Wertberechnung ist nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend): https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__44.html
- § 259 BGB – Umfang der Rechenschaftspflicht (geordnete Zusammenstellung, Belege; Abs. 2 eidesstattliche Versicherung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__259.html
- § 260 BGB – Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen (Bestandsverzeichnis; Abs. 2 eidesstattliche Versicherung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__260.html
- § 261 BGB – Änderung der eidesstattlichen Versicherung, Kosten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__261.html
- § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (Abs. 1 Nr. 1 Erhebung der Leistungsklage; Abs. 2 Ende sechs Monate nach Verfahrensende): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html
- § 2314 BGB – Auskunftspflicht des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2314.html
- BGH, Urteil vom 02.03.2000 – III ZR 65/99 (Stufenklage ausgeschlossen, wenn der Auskunftsanspruch nicht der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs, sondern anderen Zwecken dient): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III+ZR+65%2F99