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Stufenklage – Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung in einem Verfahren (§ 254 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-07 · letzte Prüfung: 2026-09-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer Geld fordert, muss in der Klageschrift normalerweise **genau sagen, wie viel** – **§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO** verlangt einen **bestimmten Antrag**. Genau das ist unmöglich, wenn nur der Gegner die Zahlen kennt: der Erbe beim Pflichtteil, der Unterhaltsschuldner beim Einkommen, der Unternehmer bei der Provisionsabrechnung. Für diesen Fall gibt es die **Stufenklage** nach **§ 254 ZPO**. Sie erlaubt es, den Anspruch auf **Rechnungslegung**, auf **Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses** oder auf **Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung** mit der Klage auf **Herausgabe desjenigen** zu verbinden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die **bestimmte Angabe der Leistungen** bleibt dabei ausdrücklich **vorbehalten**, bis die Rechnung mitgeteilt, das Verzeichnis vorgelegt oder die Versicherung abgegeben ist. Das Gericht arbeitet die Stufen nacheinander ab und entscheidet über jede durch **Teilurteil** (**§ 301 ZPO**). Nach der Auskunft **beziffert** der Kläger seinen Zahlungsantrag – eine neue Klage ist nicht nötig. Zwei Punkte werden oft übersehen: Der **Streitwert** richtet sich nach **§ 44 GKG** nur nach dem **höheren** der verbundenen Ansprüche, also in aller Regel nach dem **Zahlungsanspruch** – die Stufenklage ist also nicht billig. Und die Stufenklage ist **unzulässig**, wenn die Auskunft gar nicht der **Bezifferung** dienen soll, sondern nur der Frage, **ob** überhaupt ein Anspruch besteht (**BGH, Urteil vom 02.03.2000 – III ZR 65/99**).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 254 ZPO (Stufenklage)
Ausnahme von§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – Erfordernis eines bestimmten Antrags
Erste Stufe (Auskunft)Klage auf Rechnungslegung, auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
Letzte Stufe (Leistung)Klage auf Herausgabe desjenigen, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet
Was vorbehalten bleibtdie bestimmte Angabe der Leistungen, bis Rechnung, Verzeichnis oder Versicherung vorliegt (§ 254 ZPO)
Materielle Auskunftsansprüche§ 259 BGB (Rechenschaft), § 260 BGB (Bestandsverzeichnis), § 261 BGB (Abgabe der Versicherung), Spezialnormen wie § 2314 BGB
Eidesstattliche Versicherungnur, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde (§ 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB)
Entscheidung je StufeTeilurteil nach § 301 ZPO
Bezifferungin der letzten Stufe durch Schriftsatz – keine neue Klage erforderlich
Streitwert§ 44 GKG: nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere
VerjährungHemmung durch Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB – erfasst alle Stufen
Vollstreckung der Auskunft§ 888 ZPO – Zwangsgeld bis 25.000 € je Einzelfall, ersatzweise Zwangshaft; keine Androhung erforderlich
Vollstreckung der Versicherung§ 889 ZPO – Abgabe vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes; bei Weigerung Verfahren nach § 888 ZPO
Grenze der ZulässigkeitAuskunft muss der Bezifferung dienen, nicht der Klärung des Anspruchsgrundes (BGH III ZR 65/99)

Welches Problem die Stufenklage löst

Eine Zahlungsklage braucht einen bezifferten Antrag. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt für die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Das ist kein Formalismus: Nur ein bestimmter Antrag lässt erkennen, worüber das Gericht entscheidet, wie weit die Rechtskraft reicht und was später vollstreckt werden kann.

In einer ganzen Reihe von Konstellationen ist der Kläger dazu aber außerstande, weil allein der Gegner die maßgeblichen Zahlen kennt: Der Pflichtteilsberechtigte kennt den Nachlass nicht, der Unterhaltsberechtigte nicht das Einkommen, der Handelsvertreter nicht die vermittelten Geschäfte. Ihm bleibt materiell-rechtlich ein Auskunftsanspruch – aber wenn er den zuerst allein einklagen müsste, würde er zweimal prozessieren und dabei riskieren, dass die Verjährung des Zahlungsanspruchs zwischenzeitlich abläuft.

§ 254 ZPO löst das mit einer eng umgrenzten Ausnahme: Der Kläger darf den Auskunfts- und den Leistungsanspruch in einer Klage verbinden und die bestimmte Angabe der Leistungen vorbehalten, bis die Auskunft da ist. Beide Ansprüche werden bereits mit Zustellung der Klage rechtshängig – auch der noch unbezifferte.

Die Stufen im Einzelnen

§ 254 ZPO nennt drei mögliche Auskunftsformen und die Leistungsstufe. Nicht jede Stufenklage hat drei Stufen; die mittlere ist optional.

Erste Stufe: Rechnungslegung oder Vermögensverzeichnis

Der Kläger verlangt, was ihm das materielle Recht gibt – § 254 ZPO selbst schafft keinen Auskunftsanspruch, sondern setzt ihn voraus. Die wichtigsten Grundlagen:

Zweite Stufe: eidesstattliche Versicherung

Diese Stufe ist ein Reservewerkzeug, kein Automatismus. Nach § 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 BGB muss der Verpflichtete nur dann zu Protokoll an Eides statt versichern, dass er die Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht hat, wie er dazu imstande ist, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. Bloßes Misstrauen genügt nicht; es braucht konkrete Anhaltspunkte für Lücken oder Widersprüche.

Dritte Stufe: Leistung

Erst hier wird gezahlt. Der Kläger beziffert seinen Antrag auf Grundlage der erteilten Auskunft. Das geschieht durch Schriftsatz im laufenden Verfahren – eine neue Klage ist nicht erforderlich, und es liegt auch keine unzulässige Antragsänderung vor, weil § 254 ZPO die Bezifferung von vornherein vorbehält.

Wann die Stufenklage zulässig ist – und wann nicht

Die entscheidende Grenze zieht die Rechtsprechung an der Funktion der Auskunft. Die Stufenklage steht zur Verfügung, damit der Kläger einen Zahlungsanspruch beziffern kann. Sie ist kein allgemeines Ausforschungsmittel, mit dem sich klären ließe, ob überhaupt ein Anspruch besteht.

Der Bundesgerichtshof hat das in seinem Urteil vom 02.03.2000 – III ZR 65/99 klargestellt: Dort ging es dem Kläger nur darum, über den Auskunftsanspruch herauszufinden, ob ihm ein Anspruch zusteht, während er den Zahlungsanspruch der Höhe nach ohne Weiteres hätte beziffern können. Eine Stufenklage ist danach ausgeschlossen, wenn der in erster Stufe verfolgte Auskunftsanspruch nicht der Bestimmbarkeit des in späterer Stufe verfolgten Leistungsanspruchs dient, sondern anderen Zwecken.

Umgekehrt heißt das nicht, dass jede Unsicherheit die Stufenklage sperrt. Sie bleibt zulässig, wenn sich die Ungewissheit über Grund und Höhe des Anspruchs gerade durch dieselben Tatsachen klären lässt, auf die der Auskunftsanspruch gerichtet ist. Praktisch lautet die Prüffrage: Ist die verlangte Auskunft ein notwendiges Kriterium, um den Zahlungsanspruch zu beziffern? Wenn ja, ist die Stufenklage der richtige Weg; wenn nein, gehört die Auskunft in eine eigenständige Auskunftsklage.

Ist die Stufenklage unzulässig, führt das nicht zwingend zur Abweisung insgesamt: Der Auskunftsantrag bleibt als selbständiger Antrag zulässig; unzulässig ist dann nur der unbezifferte Leistungsantrag.

Ablauf im Prozess: Teilurteile Stufe für Stufe

Das Gericht verhandelt und entscheidet nicht über alles auf einmal. Es arbeitet die Stufen nacheinander ab und macht dabei von § 301 ZPO Gebrauch: Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur einer oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif, hat das Gericht ihn durch Endurteil (Teilurteil) zu entscheiden.

Der typische Verlauf:

  1. Verhandlung über die Auskunftsstufe. Streitig ist zunächst nur, ob und in welchem Umfang ein Auskunftsanspruch besteht.
  2. Teilurteil auf Auskunft. Der Beklagte wird verurteilt, Rechnung zu legen oder ein Verzeichnis vorzulegen. Gegen dieses Teilurteil ist – wie gegen jedes Endurteil – das jeweils statthafte Rechtsmittel gegeben.
  3. Erteilung der Auskunft (freiwillig oder erzwungen, siehe unten).
  4. Bei begründeten Zweifeln: Teilurteil auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
  5. Bezifferung des Zahlungsantrags durch den Kläger.
  6. Schlussurteil über die Leistungsstufe.

Weil das Verfahren dadurch lange laufen kann, gilt für die Praxis: Jede Stufe kostet Zeit, und der Beklagte kann sie mit Rechtsmitteln strecken. In Fällen, in denen der Kläger die Höhe schätzen kann, ist eine sofort bezifferte Klage – notfalls mit Teilklage oder unbeziffertem Antrag nach § 287 ZPO, wo dieser zulässig ist – oft schneller.

Streitwert und Kosten: die teure Überraschung

Ein weit verbreitetes Missverständnis lautet, die Stufenklage sei günstig, weil zunächst nur die Auskunft verhandelt werde. Das Gegenteil ist der Fall. § 44 GKG bestimmt für die Stufenklage: Ist mit einer Klage auf Rechnungslegung, auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eine Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

Praktisch bedeutet das:

Ein zweiter Kostenpunkt betrifft die Nullauskunft: Ergibt die Auskunft, dass nichts zu zahlen ist, muss der Kläger den Leistungsantrag zurücknehmen oder für erledigt erklären. Die Kosten dieser Stufe bleiben dann regelmäßig bei ihm.

Verjährung: die Hemmung erfasst alle Stufen

Der eigentliche strategische Wert der Stufenklage liegt in der Verjährung. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Weil bei der Stufenklage auch der noch unbezifferte Leistungsantrag bereits mit Klagezustellung rechtshängig wird, ist der Zahlungsanspruch von diesem Zeitpunkt an gehemmt – der Kläger muss die Auskunft also nicht mehr „rechtzeitig vor Jahresende" erstreiten.

Nach § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des Verfahrens. Wer stattdessen zuerst nur auf Auskunft klagt und den Zahlungsanspruch später separat geltend macht, hemmt zunächst nur den Auskunftsanspruch – das ist die klassische Falle bei kurz vor dem Ablauf stehenden Ansprüchen.

Wenn die Auskunft nicht kommt: Vollstreckung

Ein Auskunftstitel ist auf eine unvertretbare Handlung gerichtet – niemand außer dem Verpflichteten kann die Rechnung legen. Vollstreckt wird deshalb nach § 888 ZPO: Auf Antrag des Gläubigers erkennt das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft anzuhalten ist. Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen. Eine Androhung der Zwangsmittel ist – anders als bei § 890 ZPO – nicht erforderlich.

Für die eidesstattliche Versicherung gilt § 889 ZPO: Ist der Schuldner nach bürgerlichem Recht verurteilt, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, wird sie vor dem Amtsgericht abgegeben, in dessen Bezirk er im Inland seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat; sonst vor dem Amtsgericht am Sitz des Prozessgerichts erster Instanz. Erscheint der Schuldner im Termin nicht oder verweigert er die Abgabe, verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888 ZPO.

Typische Anwendungsfälle

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-07
Letzte Prüfung:
2026-09-07
In Kraft seit:
2026-09-07
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0