GModG § 106 – bundesweite Solarpflicht ab 2027: Stufenplan für Nichtwohngebäude, Wohngebäude und Parkplätze (Stand 2026)
Kurzantwort
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – verkündet am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226, Ausfertigung 23.07.2026) – bekommt Deutschland erstmals eine bundesweit einheitliche Solarpflicht. Sie steht im neuen § 106 GModG „Solarenergie in Gebäuden", der den bisherigen § 106 GEG („Gemischt genutzte Gebäude") ersetzt; zugleich wird Teil 8 des Gesetzes in „Besondere Gebäude, Solarenergie, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang" umbenannt (BT-Drs. 21/6278, Art. 2 Nr. 1 Buchst. f und g).
Die Regelung gehört zum Artikel 2 des Änderungsgesetzes und tritt nicht mit den Heizungsregelungen am 29.07.2026 in Kraft, sondern erst am 1. Januar 2027 – zusammen mit den übrigen Umsetzungsschritten der EU-Gebäuderichtlinie EPBD (RL (EU) 2024/1275) (BBSR/GModG-Infoportal). Die Pflicht wird schrittweise eingeführt: Sie beginnt 2027 bei neuen Nichtwohngebäuden, erfasst ab 2028/2029/2031 auch den Nichtwohn-Bestand und greift ab 1. Januar 2030 für neue Wohngebäude sowie für neue überdachte Parkplätze, die unmittelbar an ein Gebäude angrenzen.
Erfüllt werden kann die Pflicht wahlweise durch eine Photovoltaik- oder eine solarthermische Anlage. § 106 Abs. 2 GModG enthält Ausnahmen bei technischer Unmöglichkeit, fehlender funktionaler Realisierbarkeit, wirtschaftlicher Unzumutbarkeit oder entgegenstehendem öffentlichem Recht. Über eine Länderöffnungsklausel (§ 106 Abs. 4 GModG) dürfen die Bundesländer strengere Anforderungen stellen – die bestehenden Landes-Solarpflichten (z. B. § 23 KlimaG BW, Art. 44a BayBO, § 42a BauO NRW) werden also nicht verdrängt, sondern bilden weiterhin die schärfere Untergrenze.
> Hinweis zum Rechtsstand: Die Existenz, Bezeichnung, Verortung und der Inkrafttretenstermin des § 106 GModG sind amtlich belegt (BGBl., BT-Drs. 21/6278, BBSR-Portal). Die konkreten Flächenschwellen und Stufenjahre in der Tabelle unten stammen bislang aus einer Fachverlagsquelle (Haufe, 06.08.2026) und sind noch nicht gegen den amtlichen Volltext des § 106 in der verkündeten Fassung abgeglichen – deshalb factcheck_status: review_needed. Siehe Abschnitt „Vorbehalt".
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 106 GModG „Solarenergie in Gebäuden" (Teil 8) |
| Gesetz | Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG) |
| Einführendes Änderungsgesetz | BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 (Ausfertigung 23.07.2026) |
| Artikel des Änderungsgesetzes | Artikel 2 (EPBD-Umsetzung) |
| Inkrafttreten der Solarpflicht | 1. Januar 2027 (gestaffelte Anwendung, s. u.) |
| Europarechtlicher Hintergrund | EPBD, Richtlinie (EU) 2024/1275, Art. 10 (Solarenergie in Gebäuden) |
| Ersetzt | bisherigen § 106 GEG („Gemischt genutzte Gebäude") |
| Zulässige Technik | Photovoltaikanlage oder solarthermische Anlage (review_needed) |
| Stufe 1 – 01.01.2027 | neue öffentliche Nichtwohngebäude sowie neue Nichtwohngebäude mit Nutzfläche > 250 m² (review_needed) |
| Stufe 2 – 01.01.2028 | bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit Nutzfläche > 2.000 m²; bestehende private Nichtwohngebäude > 500 m² bei Änderungen nach § 36 GModG (Gesamtgebäudeberechnung nach § 38 GModG) (review_needed) |
| Stufe 3 – 01.01.2029 | bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit Nutzfläche > 750 m² (review_needed) |
| Stufe 4 – 01.01.2030 | neue Wohngebäude (ohne Größenschwelle) sowie neue überdachte Parkplätze, die physisch an ein Gebäude angrenzen (review_needed) |
| Stufe 5 – 01.01.2031 | bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit Nutzfläche > 250 m² (review_needed) |
| Ausnahmen | § 106 Abs. 2 Satz 2 GModG: technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar, wirtschaftlich unzumutbar, entgegenstehendes öffentliches Recht (review_needed) |
| Weitere Ausnahmen | § 106 Abs. 3 GModG: Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 GModG (MEPS/Gesamtenergieeffizienz) greifen; § 106 Abs. 5 GModG: Bundesgebäude, verbündete Streitkräfte, Bundesgesellschaften der Landes- und Bündnisverteidigung (review_needed) |
| Länderöffnungsklausel | § 106 Abs. 4 GModG – Länder dürfen strengere Anforderungen stellen (nicht für Verteidigungsliegenschaften des Bundes) (review_needed) |
| Verhältnis zum Landesrecht | Landes-Solarpflichten bleiben bestehen; es gilt jeweils die strengere Regelung |
Geltungsbereich
§ 106 GModG richtet sich an Bauherren und Eigentümer in ganz Deutschland und ist damit die erste bundesrechtliche Solarpflicht überhaupt. Bis 2026 war die Solarpflicht ausschließlich Landesrecht und dementsprechend uneinheitlich: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein hatten jeweils eigene Auslöser (Neubau, Dachsanierung, Parkplatz), eigene Schwellenwerte und eigene Ausnahmen; sieben Länder hatten gar keine allgemeine Pflicht.
Ab 2027 gilt daher ein zweistufiges System:
- Bundesstandard nach § 106 GModG – gilt überall und legt den Mindeststandard fest.
- Landesrecht – bleibt anwendbar und darf über den Bundesstandard hinausgehen (Länderöffnungsklausel § 106 Abs. 4 GModG). Wer in Baden-Württemberg baut, muss also weiterhin § 23 KlimaG BW prüfen, auch wenn § 106 GModG im Einzelfall milder wäre.
Die Pflicht knüpft an die Nutzfläche an – nicht an die Wohnfläche und nicht an die Dachfläche. Für Wohngebäude gilt ab 2030 keine Größenschwelle: Erfasst ist jedes neu zu errichtende Wohngebäude. Der Wohngebäude-Bestand wird von § 106 GModG dagegen nicht erfasst – dort bleiben allein die Landesregelungen (z. B. PV-Pflicht bei grundlegender Dachsanierung in BW, HH, NI, NW) maßgeblich.
Einordnung: EPBD-Umsetzung
§ 106 GModG setzt Artikel 10 der EPBD (Richtlinie (EU) 2024/1275) um. Die EPBD verlangt von den Mitgliedstaaten, Solaranlagen auf neuen öffentlichen und Nichtwohngebäuden sowie – zeitversetzt – auf neuen Wohngebäuden verbindlich vorzuschreiben, soweit das technisch geeignet und wirtschaftlich vertretbar ist. Der deutsche Stufenplan bildet diese EU-Vorgabe nach. Das erklärt auch, warum die Pflicht in Artikel 2 des Änderungsgesetzes steht (EPBD-Paket, Inkrafttreten 01.01.2027) und nicht in Artikel 1 (Heizungsregelungen, Inkrafttreten 29.07.2026).
Zum selben EPBD-Paket gehören unter anderem die Ökobilanzierung (§ 7 GModG), die Mindestenergiestandards MEPS für Nichtwohngebäude (§ 40 GModG), die Energieeffizienzklassen A–G für Nichtwohngebäude (Anlage 10a GModG) und die neuen Vorgaben zur Ladeinfrastruktur im GEIG.
Ausnahmen im Überblick
- Technische Unmöglichkeit – z. B. Statik, Verschattung, Dachform.
- Fehlende funktionale Realisierbarkeit – die Anlage lässt sich nicht sinnvoll in die Gebäudefunktion integrieren.
- Wirtschaftliche Unzumutbarkeit – Regelfall der Härtefallprüfung; die Bundesregierung legt für die Zumutbarkeitsbewertung Installationskosten inklusive Montage von rund 1.390 bis 3.310 € je Kilowatt Leistung zugrunde (Wert aus Fachverlagsquelle – review_needed).
- Entgegenstehendes öffentliches Recht – insbesondere Denkmalschutz (dazu ergänzend § 105 GModG/GEG) und Bauordnungsrecht.
- § 40 Abs. 1 GModG greift – unterliegt das Gebäude bereits der Gesamtenergieeffizienz-/MEPS-Pflicht, entfällt die Solarpflicht.
- Landes- und Bündnisverteidigung – Bundesgebäude, Liegenschaften verbündeter Streitkräfte und entsprechende Bundesgesellschaften sind ausgenommen; für sie gilt auch die Länderöffnungsklausel nicht.
Häufige Fehler
- Fehlannahme: Ab 2027 muss jedes neue Einfamilienhaus PV bekommen. Falsch – Wohngebäude erfasst § 106 GModG erst ab dem 1. Januar 2030. 2027 startet die Pflicht nur für Nichtwohngebäude. Landesrechtliche Solarpflichten für Wohn-Neubauten (BW, BY, BE, HH, NI, NW, SH) gelten aber schon heute und unabhängig davon weiter.
- Fehlannahme: Der Bund ersetzt die Landesregelungen. Falsch – § 106 Abs. 4 GModG ist eine Öffnungsklausel nach oben. Landesrecht bleibt anwendbar und darf strenger sein. Maßgeblich ist im Einzelfall die strengere Anforderung.
- Fehlannahme: Es muss zwingend Photovoltaik sein. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann die Pflicht auch durch eine solarthermische Anlage erfüllt werden.
- Fehlannahme: Die Solarpflicht gilt seit dem 29.07.2026. Falsch – am 29.07.2026 sind nur Artikel 1, 5, 6 und 8 (Heizungsregelungen, Bio-Treppe, Mieterschutz) in Kraft getreten. § 106 gehört zu Artikel 2 und gilt erst ab 01.01.2027.
- Fehlannahme: Die Pflicht bemisst sich nach der Dachfläche. Anknüpfungspunkt ist die Nutzfläche des Gebäudes, nicht die Dachfläche.
- Fehlannahme: Bestehende Wohngebäude müssen nachrüsten. § 106 GModG erfasst im Bestand nur Nichtwohngebäude. Für den Wohngebäudebestand gilt weiterhin ausschließlich Landesrecht.
Beispiel
Ein Unternehmen errichtet 2027 eine neue Lagerhalle mit Bürotrakt und 900 m² Nutzfläche in Sachsen. Sachsen hat keine eigene allgemeine Solarpflicht. Bis 2026 hätte das Vorhaben daher keiner PV-Pflicht unterlegen. Ab dem 1. Januar 2027 greift § 106 GModG: Als neues Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche muss das Gebäude mit einer Photovoltaik- oder Solarthermieanlage ausgestattet werden – es sei denn, eine der Ausnahmen des § 106 Abs. 2 GModG greift. Errichtet dasselbe Unternehmen das Gebäude in Nordrhein-Westfalen, ist zusätzlich § 42a BauO NRW zu prüfen; anwendbar ist dann die strengere der beiden Anforderungen.
Vorbehalt: noch nicht amtlich volltextverifizierte Werte
Amtlich belegt und nicht strittig sind:
- die Existenz und Bezeichnung des § 106 GModG als „Solarenergie in Gebäuden" (BT-Drs. 21/6278, Art. 2 Nr. 1 Buchst. g),
- die Umbenennung von Teil 8 unter Aufnahme des Stichworts „Solarenergie" (BT-Drs. 21/6278, Art. 2 Nr. 1 Buchst. f),
- die Verkündung im BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026,
- die Zuordnung zu Artikel 2 des Änderungsgesetzes und das Inkrafttreten am 01.01.2027 (BBSR/GModG-Infoportal),
- die Aussage des BBSR, dass § 106 GModG eine „schrittweise Einführung einer Solarpflicht für zu errichtende Wohn- und Nichtwohngebäude" enthält.
Noch nicht gegen den amtlichen Volltext abgeglichen (Quelle bislang: Haufe, News vom 06.08.2026) sind:
- die Flächenschwellen 250 m², 500 m², 750 m² und 2.000 m²,
- die Stufenjahre 2027 / 2028 / 2029 / 2030 / 2031 und ihre jeweilige Zuordnung zu Gebäudekategorien,
- die Einbeziehung neuer überdachter Parkplätze ab 2030,
- die Absatzgliederung (Abs. 2 Satz 2 Ausnahmen, Abs. 3 § 40-Verweis, Abs. 4 Länderöffnungsklausel, Abs. 5 Verteidigung),
- die Wahlmöglichkeit Photovoltaik oder Solarthermie,
- die Kostenspanne 1.390–3.310 €/kW für die Zumutbarkeitsprüfung,
- die Verweisungen auf § 36 und § 38 GModG bei privaten Bestands-Nichtwohngebäuden.
Die amtliche, nichtamtliche Lesefassung auf gesetze-im-internet.de bildet derzeit den Gültigkeitszeitraum 29.07.2026 bis 31.12.2026 ab und enthält die ab 01.01.2027 geltende Fassung des § 106 noch nicht. Sobald die 2027er-Fassung dort veröffentlicht ist, sind die oben markierten Werte gegenzuprüfen und factcheck_status auf ok zu setzen.
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- Bundesgesetzblatt – Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich, BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026:: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- Regelungstext (PDF, amtliche Verkündungsfassung):: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/6278 (Regierungsentwurf/Kabinettfassung, 08.06.2026) – Art. 2 Nr. 1 Buchst. f und g: Umbenennung Teil 8 und Ersetzung der Angabe zu § 106 durch „§ 106 Solarenergie in Gebäuden":: https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106278.pdf
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7009 (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, 08.07.2026):: https://dserver.bundestag.de/btd/21/070/2107009.pdf
- GModG – nichtamtliche Lesefassung, gesetze-im-internet.de (Gültigkeitszeitraum 29.07.2026–31.12.2026):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/
- Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD, Neufassung) – Art. 10 Solarenergie in Gebäuden, EUR-Lex:: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024L1275
Behörden / Verwaltung (Stufe B):
- BBSR – GModG-Infoportal, „Neuregelungen mit dem GModG" (Inkrafttreten Artikel 2 zum 01.01.2027, Solarpflicht § 106 GModG):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu-node.html
- BBSR – GModG-Infoportal, „Gebäudemodernisierungsgesetz: Inhalt und Verfahren" (Gesetzgebungschronologie):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/Home/startseite/GModG_News/GModG_News-node.html
- BBSR – GModG-Infoportal, EPBD:: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/ErgaenzendeRegelungen/EPBD/epbd_node.html
Fachverlag (Stufe C – Grundlage der noch zu verifizierenden Werte):
- Haufe, „Ab 2027 kommt erstmals die bundesweite Solarpflicht" (§ 106 GModG), News vom 06.08.2026:: https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/bundesweite-solarpflicht_84342_692588.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-11: Erstveröffentlichung. Existenz, Bezeichnung („§ 106 Solarenergie in Gebäuden"), Verortung in Teil 8 und Zuordnung zu Artikel 2 des Änderungsgesetzes gegen BT-Drs. 21/6278 (Art. 2 Nr. 1 Buchst. f und g) verifiziert; Verkündung und Ausfertigungsdatum gegen BGBl. 2026 I Nr. 226 (recht.bund.de) verifiziert; Inkrafttreten 01.01.2027 und Einordnung als EPBD-Umsetzung gegen das amtliche GModG-Infoportal des BBSR verifiziert. Stufenplan (Flächenschwellen 250/500/750/2.000 m², Jahre 2027–2031), Parkplatzregelung, Absatzgliederung der Ausnahmen, Technikwahlrecht PV/Solarthermie und Kostenspanne 1.390–3.310 €/kW bislang nur aus Fachverlagsquelle (Haufe, 06.08.2026) belegt – daher factcheck_status=review_needed. Der amtliche Volltext des § 106 in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung war zum Redaktionsschluss auf gesetze-im-internet.de noch nicht abrufbar (dort Gültigkeitszeitraum 29.07.2026–31.12.2026); der PDF-Volltext des BGBl. war maschinell nicht auslesbar. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)"
Stand
- Stand: 2026-08-11
- Gültig ab: 2027-01-01 (Inkrafttreten Artikel 2 des Änderungsgesetzes)
- Status: beschlossen und verkündet, noch nicht in Kraft (enacted_not_yet_in_force)
- Faktencheck: review_needed – Flächenschwellen, Stufenjahre und Absatzgliederung noch gegen den amtlichen Volltext abzugleichen
- Quellenautorität: A (BGBl., BT-Drs., EUR-Lex) ergänzt um B (BBSR-GModG-Portal) und C (Haufe)
- Lizenz: CC BY 4.0