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GModG § 106 – bundesweite Solarpflicht ab 2027: Stufenplan für Nichtwohngebäude, Wohngebäude und Parkplätze (Stand 2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-11 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – verkündet am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226, Ausfertigung 23.07.2026) – bekommt Deutschland erstmals eine bundesweit einheitliche Solarpflicht. Sie steht im neuen § 106 GModG „Solarenergie in Gebäuden", der den bisherigen § 106 GEG („Gemischt genutzte Gebäude") ersetzt; zugleich wird Teil 8 des Gesetzes in „Besondere Gebäude, Solarenergie, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang" umbenannt (BT-Drs. 21/6278, Art. 2 Nr. 1 Buchst. f und g).

Die Regelung gehört zum Artikel 2 des Änderungsgesetzes und tritt nicht mit den Heizungsregelungen am 29.07.2026 in Kraft, sondern erst am 1. Januar 2027 – zusammen mit den übrigen Umsetzungsschritten der EU-Gebäuderichtlinie EPBD (RL (EU) 2024/1275) (BBSR/GModG-Infoportal). Die Pflicht wird schrittweise eingeführt: Sie beginnt 2027 bei neuen Nichtwohngebäuden, erfasst ab 2028/2029/2031 auch den Nichtwohn-Bestand und greift ab 1. Januar 2030 für neue Wohngebäude sowie für neue überdachte Parkplätze, die unmittelbar an ein Gebäude angrenzen.

Erfüllt werden kann die Pflicht wahlweise durch eine Photovoltaik- oder eine solarthermische Anlage. § 106 Abs. 2 GModG enthält Ausnahmen bei technischer Unmöglichkeit, fehlender funktionaler Realisierbarkeit, wirtschaftlicher Unzumutbarkeit oder entgegenstehendem öffentlichem Recht. Über eine Länderöffnungsklausel (§ 106 Abs. 4 GModG) dürfen die Bundesländer strengere Anforderungen stellen – die bestehenden Landes-Solarpflichten (z. B. § 23 KlimaG BW, Art. 44a BayBO, § 42a BauO NRW) werden also nicht verdrängt, sondern bilden weiterhin die schärfere Untergrenze.

> Hinweis zum Rechtsstand: Die Existenz, Bezeichnung, Verortung und der Inkrafttretenstermin des § 106 GModG sind amtlich belegt (BGBl., BT-Drs. 21/6278, BBSR-Portal). Die konkreten Flächenschwellen und Stufenjahre in der Tabelle unten stammen bislang aus einer Fachverlagsquelle (Haufe, 06.08.2026) und sind noch nicht gegen den amtlichen Volltext des § 106 in der verkündeten Fassung abgeglichen – deshalb factcheck_status: review_needed. Siehe Abschnitt „Vorbehalt".

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 106 GModG „Solarenergie in Gebäuden" (Teil 8)
GesetzGesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Einführendes ÄnderungsgesetzBGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 (Ausfertigung 23.07.2026)
Artikel des ÄnderungsgesetzesArtikel 2 (EPBD-Umsetzung)
Inkrafttreten der Solarpflicht1. Januar 2027 (gestaffelte Anwendung, s. u.)
Europarechtlicher HintergrundEPBD, Richtlinie (EU) 2024/1275, Art. 10 (Solarenergie in Gebäuden)
Ersetztbisherigen § 106 GEG („Gemischt genutzte Gebäude")
Zulässige TechnikPhotovoltaikanlage oder solarthermische Anlage (review_needed)
Stufe 1 – 01.01.2027neue öffentliche Nichtwohngebäude sowie neue Nichtwohngebäude mit Nutzfläche > 250 m² (review_needed)
Stufe 2 – 01.01.2028bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit Nutzfläche > 2.000 m²; bestehende private Nichtwohngebäude > 500 m² bei Änderungen nach § 36 GModG (Gesamtgebäudeberechnung nach § 38 GModG) (review_needed)
Stufe 3 – 01.01.2029bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit Nutzfläche > 750 m² (review_needed)
Stufe 4 – 01.01.2030neue Wohngebäude (ohne Größenschwelle) sowie neue überdachte Parkplätze, die physisch an ein Gebäude angrenzen (review_needed)
Stufe 5 – 01.01.2031bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit Nutzfläche > 250 m² (review_needed)
Ausnahmen§ 106 Abs. 2 Satz 2 GModG: technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar, wirtschaftlich unzumutbar, entgegenstehendes öffentliches Recht (review_needed)
Weitere Ausnahmen§ 106 Abs. 3 GModG: Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 GModG (MEPS/Gesamtenergieeffizienz) greifen; § 106 Abs. 5 GModG: Bundesgebäude, verbündete Streitkräfte, Bundesgesellschaften der Landes- und Bündnisverteidigung (review_needed)
Länderöffnungsklausel§ 106 Abs. 4 GModG – Länder dürfen strengere Anforderungen stellen (nicht für Verteidigungsliegenschaften des Bundes) (review_needed)
Verhältnis zum LandesrechtLandes-Solarpflichten bleiben bestehen; es gilt jeweils die strengere Regelung

Geltungsbereich

§ 106 GModG richtet sich an Bauherren und Eigentümer in ganz Deutschland und ist damit die erste bundesrechtliche Solarpflicht überhaupt. Bis 2026 war die Solarpflicht ausschließlich Landesrecht und dementsprechend uneinheitlich: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein hatten jeweils eigene Auslöser (Neubau, Dachsanierung, Parkplatz), eigene Schwellenwerte und eigene Ausnahmen; sieben Länder hatten gar keine allgemeine Pflicht.

Ab 2027 gilt daher ein zweistufiges System:

  1. Bundesstandard nach § 106 GModG – gilt überall und legt den Mindeststandard fest.
  2. Landesrecht – bleibt anwendbar und darf über den Bundesstandard hinausgehen (Länderöffnungsklausel § 106 Abs. 4 GModG). Wer in Baden-Württemberg baut, muss also weiterhin § 23 KlimaG BW prüfen, auch wenn § 106 GModG im Einzelfall milder wäre.

Die Pflicht knüpft an die Nutzfläche an – nicht an die Wohnfläche und nicht an die Dachfläche. Für Wohngebäude gilt ab 2030 keine Größenschwelle: Erfasst ist jedes neu zu errichtende Wohngebäude. Der Wohngebäude-Bestand wird von § 106 GModG dagegen nicht erfasst – dort bleiben allein die Landesregelungen (z. B. PV-Pflicht bei grundlegender Dachsanierung in BW, HH, NI, NW) maßgeblich.

Einordnung: EPBD-Umsetzung

§ 106 GModG setzt Artikel 10 der EPBD (Richtlinie (EU) 2024/1275) um. Die EPBD verlangt von den Mitgliedstaaten, Solaranlagen auf neuen öffentlichen und Nichtwohngebäuden sowie – zeitversetzt – auf neuen Wohngebäuden verbindlich vorzuschreiben, soweit das technisch geeignet und wirtschaftlich vertretbar ist. Der deutsche Stufenplan bildet diese EU-Vorgabe nach. Das erklärt auch, warum die Pflicht in Artikel 2 des Änderungsgesetzes steht (EPBD-Paket, Inkrafttreten 01.01.2027) und nicht in Artikel 1 (Heizungsregelungen, Inkrafttreten 29.07.2026).

Zum selben EPBD-Paket gehören unter anderem die Ökobilanzierung (§ 7 GModG), die Mindestenergiestandards MEPS für Nichtwohngebäude (§ 40 GModG), die Energieeffizienzklassen A–G für Nichtwohngebäude (Anlage 10a GModG) und die neuen Vorgaben zur Ladeinfrastruktur im GEIG.

Ausnahmen im Überblick

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Unternehmen errichtet 2027 eine neue Lagerhalle mit Bürotrakt und 900 m² Nutzfläche in Sachsen. Sachsen hat keine eigene allgemeine Solarpflicht. Bis 2026 hätte das Vorhaben daher keiner PV-Pflicht unterlegen. Ab dem 1. Januar 2027 greift § 106 GModG: Als neues Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche muss das Gebäude mit einer Photovoltaik- oder Solarthermieanlage ausgestattet werden – es sei denn, eine der Ausnahmen des § 106 Abs. 2 GModG greift. Errichtet dasselbe Unternehmen das Gebäude in Nordrhein-Westfalen, ist zusätzlich § 42a BauO NRW zu prüfen; anwendbar ist dann die strengere der beiden Anforderungen.

Vorbehalt: noch nicht amtlich volltextverifizierte Werte

Amtlich belegt und nicht strittig sind:

Noch nicht gegen den amtlichen Volltext abgeglichen (Quelle bislang: Haufe, News vom 06.08.2026) sind:

Die amtliche, nichtamtliche Lesefassung auf gesetze-im-internet.de bildet derzeit den Gültigkeitszeitraum 29.07.2026 bis 31.12.2026 ab und enthält die ab 01.01.2027 geltende Fassung des § 106 noch nicht. Sobald die 2027er-Fassung dort veröffentlicht ist, sind die oben markierten Werte gegenzuprüfen und factcheck_status auf ok zu setzen.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Fachverlag (Stufe C – Grundlage der noch zu verifizierenden Werte):

Änderungsverlauf

Stand