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GModG § 43 – „Bio-Treppe" für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen (10/15/30/60 Prozent ab 2029–2040)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-30 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wer nach dem 29. Juli 2026 eine mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickte Heizungsanlage neu in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss nach § 43 Abs. 1 GModG sicherstellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauem, orangenem bzw. türkisem Wasserstoff samt Derivaten erzeugt wird. Diese sogenannte „Bio-Treppe" ersetzt die zum 29.07.2026 weggefallene 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht des früheren § 71 GEG. Die Pflicht lässt sich alternativ über eine Solarthermieanlage (§ 43 Abs. 3), eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung (§ 43 Abs. 4) oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 43 Abs. 5) erfüllen. Ein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 Abs. 1 Nr. 4 GModG und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 43 GModG, Teil 3 Abschnitt 3 („Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden", §§ 42–46) [gesetze-im-internet.de, § 43 GModG]
GesetzestitelGesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG) [Inhaltsübersicht Gesamtausgabe]
VollzitatGebäudemodernisierungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) [Standangabe Gesamtausgabe]
Verkündung / InkrafttretenÄnderungsgesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, ausgegeben 28.07.2026; neue Fassung mit Wirkung vom 29.07.2026 [Standangabe: „IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 mWv 29.7.2026"]
Auslöser der PflichtNeueinbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage in ein bestehendes Gebäude nach dem 29.07.2026 [§ 43 Abs. 1]
Systematischer Kontext§ 42 Abs. 1: Ersatz einer Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz; Option Nr. 1 des Optionskatalogs § 42 Abs. 2 [§ 42 GModG]
Stufe 1mind. 10 % ab 01.01.2029 [§ 43 Abs. 1]
Stufe 2mind. 15 % ab 01.01.2030 [§ 43 Abs. 1]
Stufe 3mind. 30 % ab 01.01.2035 [§ 43 Abs. 1]
Stufe 4mind. 60 % ab 01.01.2040 [§ 43 Abs. 1]
BezugsgrößeAnteil an der mit der Anlage bereitgestellten Wärme – nicht an der Anlagentechnik [§ 43 Abs. 1]
Zulässige Brennstoffe (abschließend)Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas, grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate [§ 43 Abs. 1]
Zusatzanforderungen BrennstoffBiomethan: § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GModG; biogenes Flüssiggas: § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GModG [§ 43 Abs. 2]
Alternative Solarthermieerfüllt vom 01.01.2029 bis 31.12.2034 bei 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche (Wohngebäude bis 2 Wohnungen) bzw. 0,03 m² je m² (mehr als 2 Wohnungen); darüber hinaus Nachweis, wenn mehr als 15 % angerechnet werden sollen [§ 43 Abs. 3]
Alternative RLT-Anlageerfüllt vom 01.01.2029 bis 31.12.2034 bei Wärmerückgewinnungsgrad ≥ 73 %, Leistungszahl ≥ 10 und Versorgung der gesamten Gebäudefläche [§ 43 Abs. 4]
Alternative Wärmepumpen-Hybridgilt als erfüllt bei WP-Leistung ≥ 30 % der Spitzenlasterzeuger-Leistung (bivalent parallel/teilparallel) bzw. ≥ 40 % bei bivalent alternativem Betrieb [§ 43 Abs. 5 Satz 1]
Nachweis bei Hybridab 01.01.2040 (Zeitraum nach dem 31.12.2039) bei Gebäuden mit mind. sechs Wohnungen und Nichtwohngebäuden, wenn mehr als 30 % angerechnet werden sollen; bei allen anderen Betriebsweisen bereits ab 01.01.2029 [§ 43 Abs. 5 Sätze 2 und 3]
Nachweisformfachkundige Person nach § 88 GModG (Ausstellungsberechtigung Energieausweise) oder Unternehmererklärung [§ 43 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 2]
PflichtigerGebäudeeigentümer; ist er nicht Betreiber der Anlage, trifft die Pflicht den Betreiber [§ 43 Abs. 6]
HavarieregelEinbau wegen irreparablen Ausfalls zwischen 01.01.2028 und 31.12.2028: Pflicht erst nach zwölf Monaten ab Einbau; Ausfall ab 01.01.2029: bestehende Pflichtstufe gilt zwölf Monate fort [§ 43 Abs. 7]
Bußgeldbis 5.000 € (§ 108 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GModG)
Befreiungauf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde bei Zielerreichung auf anderem Weg oder unbilliger Härte [§ 102 Abs. 1 GModG]
Flankierung Angebotsseite§ 42a GModG: Grüngas-/Grünheizölquote, Gesetz bis 01.12.2026 vorzulegen, vollständige Umstellung auf klimaneutrale Brennstoffe ab 2045
Mietrechtliche Kostenaufteilung§§ 5a, 5b CO2KostAufG: hälftige Teilung von Netzentgelten und CO2-Kosten ab 01.01.2028, der Bio-Treppen-Brennstoffkosten ab 01.01.2029 (gedeckelt auf 30 % Brennstoffanteil)
Ersetzte Regelung§ 71 GEG (65-%-Erneuerbaren-Pflicht) – seit 29.07.2026 „(weggefallen)"; ebenso §§ 71a bis 73 GEG

Geltungsbereich

§ 43 Abs. 1 GModG knüpft an einen klar umrissenen Auslöser an: den Neueinbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage in ein bestehendes Gebäude nach dem 29. Juli 2026. Systematisch steht die Norm in Teil 3 Abschnitt 3 des GModG („Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden"). § 42 Abs. 1 GModG stellt klar, dass die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten sind, wenn eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt wird und der Eigentümer sich für eine der zehn Optionen des § 42 Abs. 2 entscheidet. Die fossil beschickte Heizung ist dort Option Nr. 1 – der Einbau bleibt also erlaubt, wird aber mit der Bio-Treppe verknüpft.

Pflichtig ist grundsätzlich der Eigentümer des Gebäudes. Fallen Eigentum und Betrieb auseinander, verlagert § 43 Abs. 6 GModG die Pflicht auf den Betreiber der Heizungsanlage.

Die Bezugsgröße ist die mit der Anlage bereitgestellte Wärme, nicht die eingesetzte Brennstoffmenge und nicht die Anlagentechnik. Der Katalog zulässiger Brennstoffe ist im Gesetzeswortlaut abschließend: Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate. Für Biomethan und biogenes Flüssiggas gelten zusätzlich die Anforderungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 GModG (§ 43 Abs. 2).

Ausnahmen

Nicht anwendbar bzw. abweichend geregelt sind insbesondere:

Die vier Stufen und die Erfüllungsalternativen im Detail

Die Prozentsätze des § 43 Abs. 1 GModG sind an feste Kalenderdaten geknüpft:

Die Stufen gelten für jede nach dem 29.07.2026 neu eingebaute fossile Anlage – unabhängig davon, in welchem Jahr innerhalb dieses Zeitraums der Einbau erfolgte.

Solarthermie (§ 43 Abs. 3): Die Pflicht gilt im Zeitraum vom 01.01.2029 bis zum Ablauf des 31.12.2034 als erfüllt, wenn eine solarthermische Anlage mit mindestens 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche (Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen) bzw. mindestens 0,03 m² je m² Nutzfläche (Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen) installiert und betrieben wird. Soll darüber hinaus ein höherer Anteil als 15 Prozent angerechnet werden, ist der Anteil durch eine fachkundige Person nach § 88 GModG oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen.

Raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung (§ 43 Abs. 4): Erfüllung im selben Zeitfenster 01.01.2029 bis 31.12.2034, wenn der Wärmerückgewinnungsgrad mindestens 73 Prozent erreicht, die Leistungszahl mindestens 10 beträgt (Verhältnis der zurückgewonnenen Wärme zum Stromeinsatz für den Anlagenbetrieb) und die Lüftungsanlage die gesamte Gebäudefläche versorgt.

Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 43 Abs. 5): Die Anforderung des Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn die Wärmepumpenleistung beim Teillastpunkt A nach der einschlägigen europäischen Prüfnorm für Wärmepumpen (DIN EN 14825; Normtext urheberrechtlich geschützt, hier nur als Verweis) mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers bei bivalent parallelem oder teilparallelem Betrieb entspricht – bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent. Bei Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen und bei Nichtwohngebäuden ist im Zeitraum nach dem 31.12.2039 nachzuweisen, zu welchem Anteil die Wärmepumpe die Pflicht erfüllt, wenn mehr als 30 Prozent angerechnet werden sollen. Für alle anderen Betriebsweisen gilt diese Nachweispflicht bereits ab dem 01.01.2029.

Bußgeld, Nachweis und flankierende Regelungen

Wer entgegen § 43 Abs. 1 GModG vorsätzlich oder leichtfertig nicht sicherstellt, dass die Wärme zum jeweiligen Zeitpunkt mindestens in der genannten Menge mit einem genannten Brennstoff erzeugt wird, handelt ordnungswidrig (§ 108 Abs. 1 Nr. 4 GModG). Die Tat fällt unter die „übrigen Fälle" des § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden – nicht mit den 50.000 Euro, die § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für Neubau-, Nachrüst- und Änderungsverstöße (§§ 15–19, 35, 36) vorsieht.

Eine allgemeine Unternehmererklärung für § 43 gibt es nicht: Der Katalog des § 96 Abs. 1 GModG nennt § 43 nicht. Die Unternehmererklärung taucht in § 43 nur als Nachweisoption in Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 auf, alternativ zur fachkundigen Person nach § 88 GModG.

Auf der Angebotsseite flankiert § 42a GModG die Bio-Treppe: Die Bundesregierung soll bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz über eine Grüngas-/Grünheizölquote vorlegen, das Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichtet, die zur Gebäudewärmeversorgung in Verkehr gebrachten Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen (Bezug: § 3 Abs. 2 Bundes-Klimaschutzgesetz).

Mietrechtlich ergänzt das Gesetz das CO2-Kostenaufteilungsgesetz um die §§ 5a und 5b. Nach § 5a Abs. 3 CO2KostAufG tragen Vermieter und Mieter jeweils hälftig die Gas-Netzentgelte nach § 40 Abs. 3 Nr. 4 EnWG ab dem 01.01.2028, die Kohlendioxidkosten abweichend von § 5 Abs. 2 ab dem 01.01.2028 sowie ab dem 01.01.2029 die Kosten der nach § 43 Abs. 1 GModG verpflichtend anteilig zu nutzenden Brennstoffe – letztere begrenzt auf einen Brennstoffanteil von maximal 30 Prozent am insgesamt verbrauchten Brennstoff. § 5b CO2KostAufG erstreckt diese Regeln auf Wohnraummietverhältnisse in Gebäuden, die bis zum Ablauf des 31.12.2029 neu errichtet und erstmals genutzt werden; ausgenommen sind Gebäude, für die Bauantrag, Zustimmungsantrag oder Bauanzeige vor dem 13.05.2026 erfolgten.

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Eigentümerin ersetzt im März 2027 in ihrem Zweifamilienhaus (Bestandsgebäude, Nutzfläche 200 m²) die defekte Ölheizung durch eine neue Gas-Brennwertheizung. Der Einbau erfolgt nach dem 29.07.2026, also greift § 43 Abs. 1 GModG.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behördliche Erläuterungen (Stufe B):

Interne Verweise:

Änderungsverlauf

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