GModG § 43 – „Bio-Treppe" für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen (10/15/30/60 Prozent ab 2029–2040)
Kurzantwort
Wer nach dem 29. Juli 2026 eine mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickte Heizungsanlage neu in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss nach § 43 Abs. 1 GModG sicherstellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauem, orangenem bzw. türkisem Wasserstoff samt Derivaten erzeugt wird. Diese sogenannte „Bio-Treppe" ersetzt die zum 29.07.2026 weggefallene 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht des früheren § 71 GEG. Die Pflicht lässt sich alternativ über eine Solarthermieanlage (§ 43 Abs. 3), eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung (§ 43 Abs. 4) oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 43 Abs. 5) erfüllen. Ein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 Abs. 1 Nr. 4 GModG und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 43 GModG, Teil 3 Abschnitt 3 („Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden", §§ 42–46) [gesetze-im-internet.de, § 43 GModG] |
| Gesetzestitel | Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG) [Inhaltsübersicht Gesamtausgabe] |
| Vollzitat | Gebäudemodernisierungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) [Standangabe Gesamtausgabe] |
| Verkündung / Inkrafttreten | Änderungsgesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, ausgegeben 28.07.2026; neue Fassung mit Wirkung vom 29.07.2026 [Standangabe: „IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 mWv 29.7.2026"] |
| Auslöser der Pflicht | Neueinbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage in ein bestehendes Gebäude nach dem 29.07.2026 [§ 43 Abs. 1] |
| Systematischer Kontext | § 42 Abs. 1: Ersatz einer Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz; Option Nr. 1 des Optionskatalogs § 42 Abs. 2 [§ 42 GModG] |
| Stufe 1 | mind. 10 % ab 01.01.2029 [§ 43 Abs. 1] |
| Stufe 2 | mind. 15 % ab 01.01.2030 [§ 43 Abs. 1] |
| Stufe 3 | mind. 30 % ab 01.01.2035 [§ 43 Abs. 1] |
| Stufe 4 | mind. 60 % ab 01.01.2040 [§ 43 Abs. 1] |
| Bezugsgröße | Anteil an der mit der Anlage bereitgestellten Wärme – nicht an der Anlagentechnik [§ 43 Abs. 1] |
| Zulässige Brennstoffe (abschließend) | Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas, grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate [§ 43 Abs. 1] |
| Zusatzanforderungen Brennstoff | Biomethan: § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GModG; biogenes Flüssiggas: § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GModG [§ 43 Abs. 2] |
| Alternative Solarthermie | erfüllt vom 01.01.2029 bis 31.12.2034 bei 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche (Wohngebäude bis 2 Wohnungen) bzw. 0,03 m² je m² (mehr als 2 Wohnungen); darüber hinaus Nachweis, wenn mehr als 15 % angerechnet werden sollen [§ 43 Abs. 3] |
| Alternative RLT-Anlage | erfüllt vom 01.01.2029 bis 31.12.2034 bei Wärmerückgewinnungsgrad ≥ 73 %, Leistungszahl ≥ 10 und Versorgung der gesamten Gebäudefläche [§ 43 Abs. 4] |
| Alternative Wärmepumpen-Hybrid | gilt als erfüllt bei WP-Leistung ≥ 30 % der Spitzenlasterzeuger-Leistung (bivalent parallel/teilparallel) bzw. ≥ 40 % bei bivalent alternativem Betrieb [§ 43 Abs. 5 Satz 1] |
| Nachweis bei Hybrid | ab 01.01.2040 (Zeitraum nach dem 31.12.2039) bei Gebäuden mit mind. sechs Wohnungen und Nichtwohngebäuden, wenn mehr als 30 % angerechnet werden sollen; bei allen anderen Betriebsweisen bereits ab 01.01.2029 [§ 43 Abs. 5 Sätze 2 und 3] |
| Nachweisform | fachkundige Person nach § 88 GModG (Ausstellungsberechtigung Energieausweise) oder Unternehmererklärung [§ 43 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 2] |
| Pflichtiger | Gebäudeeigentümer; ist er nicht Betreiber der Anlage, trifft die Pflicht den Betreiber [§ 43 Abs. 6] |
| Havarieregel | Einbau wegen irreparablen Ausfalls zwischen 01.01.2028 und 31.12.2028: Pflicht erst nach zwölf Monaten ab Einbau; Ausfall ab 01.01.2029: bestehende Pflichtstufe gilt zwölf Monate fort [§ 43 Abs. 7] |
| Bußgeld | bis 5.000 € (§ 108 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GModG) |
| Befreiung | auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde bei Zielerreichung auf anderem Weg oder unbilliger Härte [§ 102 Abs. 1 GModG] |
| Flankierung Angebotsseite | § 42a GModG: Grüngas-/Grünheizölquote, Gesetz bis 01.12.2026 vorzulegen, vollständige Umstellung auf klimaneutrale Brennstoffe ab 2045 |
| Mietrechtliche Kostenaufteilung | §§ 5a, 5b CO2KostAufG: hälftige Teilung von Netzentgelten und CO2-Kosten ab 01.01.2028, der Bio-Treppen-Brennstoffkosten ab 01.01.2029 (gedeckelt auf 30 % Brennstoffanteil) |
| Ersetzte Regelung | § 71 GEG (65-%-Erneuerbaren-Pflicht) – seit 29.07.2026 „(weggefallen)"; ebenso §§ 71a bis 73 GEG |
Geltungsbereich
§ 43 Abs. 1 GModG knüpft an einen klar umrissenen Auslöser an: den Neueinbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage in ein bestehendes Gebäude nach dem 29. Juli 2026. Systematisch steht die Norm in Teil 3 Abschnitt 3 des GModG („Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden"). § 42 Abs. 1 GModG stellt klar, dass die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten sind, wenn eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt wird und der Eigentümer sich für eine der zehn Optionen des § 42 Abs. 2 entscheidet. Die fossil beschickte Heizung ist dort Option Nr. 1 – der Einbau bleibt also erlaubt, wird aber mit der Bio-Treppe verknüpft.
Pflichtig ist grundsätzlich der Eigentümer des Gebäudes. Fallen Eigentum und Betrieb auseinander, verlagert § 43 Abs. 6 GModG die Pflicht auf den Betreiber der Heizungsanlage.
Die Bezugsgröße ist die mit der Anlage bereitgestellte Wärme, nicht die eingesetzte Brennstoffmenge und nicht die Anlagentechnik. Der Katalog zulässiger Brennstoffe ist im Gesetzeswortlaut abschließend: Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate. Für Biomethan und biogenes Flüssiggas gelten zusätzlich die Anforderungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 GModG (§ 43 Abs. 2).
Ausnahmen
Nicht anwendbar bzw. abweichend geregelt sind insbesondere:
- Verteidigungsgebäude: Nach § 42 Abs. 3 GModG gilt die Anforderung des § 42 Abs. 1 nicht für Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Bundesbeteiligung, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen.
- Havariefälle (§ 43 Abs. 7): Wird die Anlage wegen eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizung im Zeitraum 01.01.2028 bis 31.12.2028 eingebaut, greift die Pflicht nach Abs. 1 erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab Einbau. Bei einem Ausfall ab dem 01.01.2029 gilt die zum Ausfallzeitpunkt bestehende Pflichtstufe zwölf Monate ab Einbau fort; danach ist die dann geltende Stufe anzuwenden.
- Erfüllungsalternativen (§ 43 Abs. 3 bis 5): Solarthermie, raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung und Wärmepumpen-Hybridheizung sind keine Befreiungen, sondern gesetzlich anerkannte Erfüllungswege mit eigenen Schwellenwerten.
- Befreiung im Einzelfall (§ 102 Abs. 1 GModG): Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat auf Antrag des Eigentümers oder Bauherrn zu befreien, soweit die Gesetzesziele im gleichen Umfang anders erreicht werden oder die Anforderungen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen. Unbillige Härte liegt nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere vor, wenn die Aufwendungen innerhalb angemessener Frist nicht durch die Einsparungen erwirtschaftet werden können, wenn sie außer Verhältnis zum Gebäudewert stehen oder wenn die Erfüllung aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar ist.
Die vier Stufen und die Erfüllungsalternativen im Detail
Die Prozentsätze des § 43 Abs. 1 GModG sind an feste Kalenderdaten geknüpft:
- ab 01.01.2029: mindestens 10 Prozent
- ab 01.01.2030: mindestens 15 Prozent
- ab 01.01.2035: mindestens 30 Prozent
- ab 01.01.2040: mindestens 60 Prozent
Die Stufen gelten für jede nach dem 29.07.2026 neu eingebaute fossile Anlage – unabhängig davon, in welchem Jahr innerhalb dieses Zeitraums der Einbau erfolgte.
Solarthermie (§ 43 Abs. 3): Die Pflicht gilt im Zeitraum vom 01.01.2029 bis zum Ablauf des 31.12.2034 als erfüllt, wenn eine solarthermische Anlage mit mindestens 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche (Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen) bzw. mindestens 0,03 m² je m² Nutzfläche (Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen) installiert und betrieben wird. Soll darüber hinaus ein höherer Anteil als 15 Prozent angerechnet werden, ist der Anteil durch eine fachkundige Person nach § 88 GModG oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen.
Raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung (§ 43 Abs. 4): Erfüllung im selben Zeitfenster 01.01.2029 bis 31.12.2034, wenn der Wärmerückgewinnungsgrad mindestens 73 Prozent erreicht, die Leistungszahl mindestens 10 beträgt (Verhältnis der zurückgewonnenen Wärme zum Stromeinsatz für den Anlagenbetrieb) und die Lüftungsanlage die gesamte Gebäudefläche versorgt.
Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 43 Abs. 5): Die Anforderung des Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn die Wärmepumpenleistung beim Teillastpunkt A nach der einschlägigen europäischen Prüfnorm für Wärmepumpen (DIN EN 14825; Normtext urheberrechtlich geschützt, hier nur als Verweis) mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers bei bivalent parallelem oder teilparallelem Betrieb entspricht – bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent. Bei Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen und bei Nichtwohngebäuden ist im Zeitraum nach dem 31.12.2039 nachzuweisen, zu welchem Anteil die Wärmepumpe die Pflicht erfüllt, wenn mehr als 30 Prozent angerechnet werden sollen. Für alle anderen Betriebsweisen gilt diese Nachweispflicht bereits ab dem 01.01.2029.
Bußgeld, Nachweis und flankierende Regelungen
Wer entgegen § 43 Abs. 1 GModG vorsätzlich oder leichtfertig nicht sicherstellt, dass die Wärme zum jeweiligen Zeitpunkt mindestens in der genannten Menge mit einem genannten Brennstoff erzeugt wird, handelt ordnungswidrig (§ 108 Abs. 1 Nr. 4 GModG). Die Tat fällt unter die „übrigen Fälle" des § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden – nicht mit den 50.000 Euro, die § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für Neubau-, Nachrüst- und Änderungsverstöße (§§ 15–19, 35, 36) vorsieht.
Eine allgemeine Unternehmererklärung für § 43 gibt es nicht: Der Katalog des § 96 Abs. 1 GModG nennt § 43 nicht. Die Unternehmererklärung taucht in § 43 nur als Nachweisoption in Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 auf, alternativ zur fachkundigen Person nach § 88 GModG.
Auf der Angebotsseite flankiert § 42a GModG die Bio-Treppe: Die Bundesregierung soll bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz über eine Grüngas-/Grünheizölquote vorlegen, das Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichtet, die zur Gebäudewärmeversorgung in Verkehr gebrachten Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen (Bezug: § 3 Abs. 2 Bundes-Klimaschutzgesetz).
Mietrechtlich ergänzt das Gesetz das CO2-Kostenaufteilungsgesetz um die §§ 5a und 5b. Nach § 5a Abs. 3 CO2KostAufG tragen Vermieter und Mieter jeweils hälftig die Gas-Netzentgelte nach § 40 Abs. 3 Nr. 4 EnWG ab dem 01.01.2028, die Kohlendioxidkosten abweichend von § 5 Abs. 2 ab dem 01.01.2028 sowie ab dem 01.01.2029 die Kosten der nach § 43 Abs. 1 GModG verpflichtend anteilig zu nutzenden Brennstoffe – letztere begrenzt auf einen Brennstoffanteil von maximal 30 Prozent am insgesamt verbrauchten Brennstoff. § 5b CO2KostAufG erstreckt diese Regeln auf Wohnraummietverhältnisse in Gebäuden, die bis zum Ablauf des 31.12.2029 neu errichtet und erstmals genutzt werden; ausgenommen sind Gebäude, für die Bauantrag, Zustimmungsantrag oder Bauanzeige vor dem 13.05.2026 erfolgten.
Häufige Fehler
- Fehlannahme: Gas- und Ölheizungen sind ab 2029 verboten. Falsch. § 42 Abs. 2 Nr. 1 GModG führt die fossil beschickte Heizung ausdrücklich als zulässige Ersatzoption. Nur der Brennstoffmix wird über § 43 Abs. 1 stufenweise gebunden.
- Fehlannahme: Die 65-Prozent-Regel gilt weiter. Falsch. § 71 GEG ist in der geltenden Fassung mit „(weggefallen)" ausgewiesen; ebenso §§ 71a bis 73 sowie §§ 40, 41 und 47 bis 55.
- Fehlannahme: Der Prozentsatz bezieht sich auf den Brennstoffverbrauch oder die Anlagentechnik. Falsch. § 43 Abs. 1 stellt auf den Anteil an der mit der Anlage bereitgestellten Wärme ab.
- Fehlannahme: Bei Hybridheizungen ist der Nachweis erst ab 2035 nötig. Falsch. § 43 Abs. 5 Satz 2 knüpft den Nachweis an den Zeitraum nach dem 31.12.2039 und nur an Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen bzw. Nichtwohngebäude; für alle anderen Betriebsweisen gilt die Nachweispflicht nach Satz 3 schon ab dem 01.01.2029.
- Fehlannahme: Auch Biomasse-Hybride erfüllen die Bio-Treppe pauschal. § 43 Abs. 3 bis 5 nennt als Erfüllungsalternativen ausschließlich Solarthermie, RLT-Anlage mit Wärmerückgewinnung und Wärmepumpen-Hybridheizung. Eine Biomasseheizung ist eine eigenständige Option nach § 42 Abs. 2 Nr. 4 mit den Anforderungen des § 45 GModG.
- Fehlannahme: Für § 43 muss der Handwerker eine Unternehmererklärung ausstellen. Der Pflichtenkatalog des § 96 Abs. 1 GModG erfasst § 43 nicht; die Unternehmererklärung ist dort nur eine von zwei Nachweisformen für die Anrechnung erhöhter Anteile.
- Fehlannahme: Die kommunale Wärmeplanung ist hinfällig. Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) besteht als eigenes Gesetz fort; das GModG regelt die gebäudebezogenen Anforderungen.
Beispiel
Eine Eigentümerin ersetzt im März 2027 in ihrem Zweifamilienhaus (Bestandsgebäude, Nutzfläche 200 m²) die defekte Ölheizung durch eine neue Gas-Brennwertheizung. Der Einbau erfolgt nach dem 29.07.2026, also greift § 43 Abs. 1 GModG.
- Bis zum 31.12.2028 bestehen keine Brennstoffanforderungen.
- Ab dem 01.01.2029 müssen mindestens 10 Prozent der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder qualifiziertem Wasserstoff stammen; ab 01.01.2030 sind es 15 Prozent, ab 01.01.2035 30 Prozent, ab 01.01.2040 60 Prozent.
- Alternativ kann sie bis zum 31.12.2034 die Pflicht über eine solarthermische Anlage erfüllen: Bei einem Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen genügt eine Aperturfläche von 0,04 m² je m² Nutzfläche, hier also 8 m² Aperturfläche (200 m² × 0,04). Ab 2035 muss sie wieder auf die Brennstoffanteile oder eine andere Alternative umstellen.
- Wäre die Anlage stattdessen wegen eines irreparablen Ausfalls erst im Oktober 2028 eingebaut worden, hätte die 10-Prozent-Pflicht nach § 43 Abs. 7 Satz 1 erst ab Oktober 2029 gegriffen.
- Vermietet sie das Haus, trägt sie ab 01.01.2029 nach § 5a Abs. 3 Nr. 3 CO2KostAufG die Hälfte der Mehrkosten des Pflichtbrennstoffs, begrenzt auf einen Anteil von 30 Prozent am Gesamtbrennstoff.
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- § 43 GModG – Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird (Bio-Treppe, Stufen, Erfüllungsalternativen, Havarieregel):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__43.html
- § 42 GModG – Grundsatz und Optionskatalog für den Heizungsersatz im Bestand:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__42.html
- § 42a GModG – Grüngas-/Grünheizölquote:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__42a.html
- § 108 GModG – Bußgeldvorschriften (Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- § 102 GModG – Befreiungen (unbillige Härte):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__102.html
- § 96 GModG – Private Nachweise / Unternehmererklärung (Katalog ohne § 43):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__96.html
- § 88 GModG – Ausstellungsberechtigung für Energieausweise (Definition der fachkundigen Person):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__88.html
- § 71 GEG/GModG – seit 29.07.2026 „(weggefallen)" (Beleg für den Wegfall der 65-%-Pflicht):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- GModG – Gesamtausgabe mit Standangabe, Vollzitat und Inhaltsübersicht (Beleg für BGBl. 2026 I Nr. 226 und „mWv 29.7.2026"):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/BJNR172810020.html
- GModG – konsolidierte Lesefassung als PDF (amtlicher Service von BMJV und BfJ):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/GModG.pdf
- § 5a CO2KostAufG – Kostenverteilung bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage gemäß § 43 GModG in Bestandsgebäuden:: https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/__5a.html
- § 5b CO2KostAufG – entsprechende Anwendung auf Neubauten bis 31.12.2029:: https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/__5b.html
Behördliche Erläuterungen (Stufe B):
- GEG-/GModG-Infoportal des Bundes – „Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)":: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/Home/startseite/GModG_News/GModG_News-node.html
- GEG-/GModG-Infoportal – Neuregelungen mit dem GModG:: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu-node.html
- Deutscher Bundestag – Regierungsentwurf, BT-Drs. 21/6278 vom 08.06.2026:: https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106278.pdf
- Deutscher Bundestag – Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, BT-Drs. 21/7009 vom 08.07.2026:: https://dserver.bundestag.de/btd/21/070/2107009.pdf
- Bundesregierung – „Neues Gebäudemodernisierungsgesetz": **Nicht verlinkt:** Das BGBl-Portal `recht.bund.de` (BGBl. 2026 I Nr. 226) war am 30.08.2026 aus der Prüfumgebung nicht abrufbar (HTTP 500 bzw. Verbindungsabbruch). Die Fundstelle ist stattdessen über die amtliche Standangabe der Gesamtausgabe auf gesetze-im-internet.de belegt und dort im Vollzitat wörtlich wiedergegeben.: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neues-gebaeudemodernisierungsgesetz-2430284
Interne Verweise:
- Überblicksseite zum Gebäudemodernisierungsgesetz: https://nexvyra.de/fakten/gmg-2026.html
- Wegfall der 65-Prozent-Pflicht: https://nexvyra.de/fakten/geg-71-65-prozent-erneuerbare.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-30: Vorbehalt aufgelöst. Die Seite wurde vollständig gegen die konsolidierte Lesefassung des GModG auf gesetze-im-internet.de neu geschrieben; factcheck_status von
review_neededaufokgesetzt. Bestätigt: Stufen 10/15/30/60 Prozent, jetzt mit den exakten Stichtagen 01.01.2029/2030/2035/2040 statt „ab 2029" usw.; BGBl-Fundstelle über die amtliche Standangabe („zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226"; „mWv 29.7.2026"). Vier inhaltliche Korrekturen gegenüber der Altfassung: (a) Anwendungsbereich präzisiert – § 43 Abs. 1 erfasst den Neueinbau in ein bestehendes Gebäude nach dem 29.07.2026, nicht jede neu eingebaute fossile Heizung; (b) Bezugsgröße korrigiert – der Prozentsatz bezieht sich auf die bereitgestellte Wärme; (c) Brennstoffkatalog jetzt abschließend nach Gesetzeswortlaut (Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas, grüner/blauer/orangener/türkiser Wasserstoff und Derivate) statt „u. a."; (d) Hybrid-Aussage korrigiert – die Altfassung nannte pauschal „Wärmepumpen-, Solarthermie- und Biomasse-Hybride … Nachweis ab 2035"; tatsächlich sind Solarthermie (Abs. 3) und RLT-Anlage (Abs. 4) eigene Erfüllungswege für 01.01.2029–31.12.2034 mit Nachweis ab mehr als 15 Prozent Anrechnung, und die Wärmepumpen-Hybridheizung (Abs. 5) hat Schwellen von 30 bzw. 40 Prozent mit Nachweispflicht nach dem 31.12.2039 bzw. ab 01.01.2029. Neu ergänzt und belegt: Betreiberpflicht (Abs. 6), Havarieregel (Abs. 7), Bußgeldrahmen bis 5.000 € (§ 108 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3), Befreiung nach § 102, Fehlen einer § 96-Unternehmererklärung für § 43, Verteidigungsgebäude-Ausnahme (§ 42 Abs. 3) sowie der Wortlaut der §§ 5a/5b CO2KostAufG (hälftige Teilung ab 2028/2029, 30-Prozent-Deckel, Neubau-Stichtag 13.05.2026). | change_type=fact_correction reviewed_by="nexvyra-bau-agent" field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" - 2026-07-30: Erstveröffentlichung auf Basis des amtlichen GModG-Infoportals und der Bundestagsdrucksachen; BGBl-Fundstelle und Paragraphennummerierung noch unter Vorbehalt. | change_type=initial_publication reviewed_by="nexvyra-bau-agent" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-08-30
- Gültig ab: 2026-07-29 (Fassung des Art. 1 Nr. 1 G v. 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226)
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Gesetzestext GModG und CO2KostAufG auf gesetze-im-internet.de)
- factcheck_status: ok
- Lizenz: CC BY 4.0