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Zu langsames Internet – Minderung und Sonderkündigung (§ 57 Abs. 4 TKG) – Nachweisverfahren Festnetz und Mobilfunk (Vfg. 35/2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-24 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wer dauerhaft weniger Bandbreite bekommt als im Vertrag steht, kann seit dem 01.12.2021 nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG das monatliche Entgelt mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Kündigungsfrist kündigen. Das ist kein Kulanzanspruch, sondern ein gesetzliches Gestaltungsrecht.

Die Hürde liegt nicht im Recht, sondern im Nachweis: Die Abweichung muss durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt worden sein. Für das Festnetz ist das die Desktop-App der Breitbandmessung (Maßstab: Allgemeinverfügung Vfg. 99/2021, ABl. 23/2021, wirksam seit 13.12.2021). Für den Mobilfunk gibt es dieses Verfahren erst seit 2026: Die Allgemeinverfügung Vfg. 35/2026 vom 15.04.2026 (ABl. 07/2026) ist seit dem 20.04.2026 wirksam; der Nachweis läuft über die App „Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk". Bis dahin war ein rechtssicherer Minderleistungsnachweis im Mobilfunk praktisch nicht möglich.

Gemindert wird proportional: Das Entgelt ist „in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht" (§ 57 Abs. 4 Satz 2 TKG). Eine feste Pauschale – etwa „20 Prozent" – steht nicht im Gesetz.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 57 Abs. 4 TKG (TKG 2021)
Anwendbar seit01.12.2021 (TKG i. d. F. BGBl. I Nr. 35 vom 28.06.2021, S. 1858)
BerechtigtVerbraucher [§ 57 Abs. 4 Satz 1 TKG] – § 57 ist nicht im Unternehmenskatalog des § 71 Abs. 3 TKG enthalten
Tatbestand Nr. 1erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen bei Geschwindigkeit oder anderen Dienstequalitätsparametern bei Internetzugangsdiensten
Tatbestand Nr. 2anhaltende oder häufig auftretende erhebliche Abweichungen bei anderen Telekommunikationsdiensten (ohne Internetzugang)
RechtsfolgenMinderung oder außerordentliche Kündigung ohne Frist – „unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe"
Minderungsmaßstabproportional zur Abweichung [§ 57 Abs. 4 Satz 2 TKG] – keine gesetzliche Pauschale
Dauer des Minderungsrechtsbesteht fort, bis der Anbieter die ordnungsgemäße Leistung nachweist [§ 57 Abs. 4 Satz 3 TKG]
AnrechnungEntschädigung nach § 58 Abs. 3 TKG bei vollständigem Ausfall wird angerechnet [§ 57 Abs. 4 Satz 4 TKG]
Kündigung§ 314 Abs. 2 BGB gilt entsprechend [§ 57 Abs. 4 Satz 5 TKG]
Entschädigung des Anbieters bei Kündigung§ 56 Abs. 4 Satz 2 bis 4 TKG entsprechend [§ 57 Abs. 4 Satz 6 TKG]
Bezugsgröße der LeistungsangabeArt. 4 Abs. 1 Buchst. a bis d VO (EU) 2015/2120
Fundort der VertragswerteProduktinformationsblatt und Vertragszusammenfassung [§ 3 Abs. 2 TKTransparenzV]
Konkretisierungskompetenz BNetzA§ 57 Abs. 5 TKG (Allgemeinverfügung nach Anhörung der betroffenen Kreise)
Maßstab FestnetzAllgemeinverfügung Vfg. 99/2021, ABl. 23/2021, wirksam seit 13.12.2021
Maßstab MobilfunkAllgemeinverfügung Vfg. 35/2026 vom 15.04.2026, ABl. 07/2026, wirksam seit 20.04.2026
Nachweiswerkzeug FestnetzDesktop-App Breitbandmessung (Windows, macOS, Linux), kostenfrei
Nachweiswerkzeug MobilfunkApp „Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk" (Android, iOS), kostenfrei
Messkampagne Festnetz30 Messungen an 3 Messtagen (je 10), innerhalb von 14 Kalendertagen
Messkampagne Mobilfunkmax. 30 Messungen an max. 5 Messtagen (je max. 6), innerhalb von 14 Kalendertagen
Messprotokollsigniertes PDF, nur bei nachgewiesener Minderleistung (Mobilfunk); Vorlage beim Anbieter
Empfehlung BNetzA (Mobilfunk)Vorlage binnen 4 Wochen nach Abschluss der Messkampagne
Schlichtung§ 68 TKG, Schlichtungsstelle bei der Bundesnetzagentur
Durchsetzung durch BNetzAnein – die Behörde setzt einzelne Minderungs- oder Kündigungsrechte nicht durch

Geltungsbereich

§ 57 Abs. 4 TKG gilt für Verbraucher als Endnutzer von Telekommunikationsdiensten in Deutschland – Festnetz-Internet (DSL, Kabel, Glasfaser), mobile Internetzugänge über Smartphone oder Tablet sowie, über Nummer 2, sonstige Telekommunikationsdienste außerhalb des Internetzugangs.

Nicht erfasst sind Unternehmen. § 71 Abs. 3 TKG erstreckt einzelne Kundenschutzvorschriften auf Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht – der Katalog ist jedoch abschließend und nennt § 52 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1 und 4, §§ 55, 56 Abs. 1, §§ 58, 60, 61, 66 und § 71 Abs. 2. § 57 TKG steht nicht darin. Das Minderungs- und Sonderkündigungsrecht wegen zu geringer Bandbreite steht Gewerbetreibenden daher nicht über das TKG zu; die Entstörungs- und Entschädigungsansprüche aus § 58 TKG dagegen schon. Erfasste Unternehmen verlieren diese Rechte nur, wenn sie „ausdrücklich dem Verzicht der Anwendung dieser Bestimmungen zugestimmt" haben – ein aktiver Verzicht, kein bloßes Unterlassen eines Widerspruchs.

Maßstab ist stets die vertraglich angegebene Leistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis d VO (EU) 2015/2120 – also die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende und die maximale Datenübertragungsrate im Festnetz beziehungsweise die geschätzte maximale Datenübertragungsrate im Mobilfunk, jeweils getrennt für Down- und Upload. Diese Werte stehen im Produktinformationsblatt und in der Vertragszusammenfassung; die Anbieter melden sie nach § 3 Abs. 2 TKTransparenzV an die Bundesnetzagentur, weshalb die Mess-Apps die Tarife zur Auswahl anbieten.

Wann eine Abweichung „erheblich" ist – Festnetz

Die Bundesnetzagentur hat die unbestimmten Rechtsbegriffe durch Vfg. 99/2021 konkretisiert. Eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung liegt im Festnetz vor, wenn eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt ist:

Nr.BezugsgrößeNicht vertragskonform, wenn
1maximale Datenübertragungsratenicht an mindestens 2 von 3 Messtagen jeweils mindestens einmal 90 % erreicht werden
2normalerweise zur Verfügung stehende Datenübertragungsratesie nicht in 90 % der Messungen erreicht wird
3minimale Datenübertragungsratesie an mindestens 2 von 3 Messtagen jeweils mindestens einmal unterschritten wird

Es genügt, dass die Abweichung bei einer dieser drei Geschwindigkeiten im Down- oder im Upload vorliegt.

Messvorgaben (Desktop-App): 30 Messungen, verteilt auf drei Kalendertage mit je zehn Messungen, zwischen den Messtagen mindestens ein Kalendertag Abstand, zwischen einzelnen Messungen mindestens fünf Minuten, zwischen der fünften und sechsten Tagesmessung mindestens drei Stunden. Ein Messtag mit weniger als zehn Messungen fällt aus der Auswertung. Kommt die Kampagne nicht binnen 14 Kalendertagen zustande, endet sie ohne Ergebnis.

Technische Pflichten des Messenden: Messung ausschließlich über LAN-Kabel direkt am Router (WLAN, Powerline, Mesh und zwischengeschaltete Switches sind unzulässig und werden teils automatisch blockiert), Netzwerkkarte mindestens so schnell wie der Anschluss, Laptop am Stromnetz, WLAN am Router aus, weitere LAN-Verbindungen getrennt, kein VPN, kein paralleler Datenverkehr, Energiesparmodi deaktiviert. Eine schlechte WLAN-Anbindung kann dem Anbieter nicht angelastet werden.

Wann eine Abweichung „erheblich" ist – Mobilfunk (seit 2026)

Die Vfg. 35/2026 überträgt das Verfahren erstmals auf mobile Internetzugänge. Weil die erreichbare Geschwindigkeit im Mobilfunk stark vom Standort abhängt, arbeitet der Maßstab nicht mit einem einheitlichen Prozentwert, sondern mit Haushaltsdichte-Kategorien auf einem bundesweiten Raster von 300 m × 300 m.

Eine erhebliche Abweichung liegt vor, wenn nicht an mindestens drei von fünf Messtagen jeweils mindestens einmal folgender Anteil der vertraglich vereinbarten geschätzten maximalen Geschwindigkeit erreicht wird – getrennt für Down- und Upload:

GebietZu erreichender Anteil
hohe Haushaltsdichte25 %
mittlere Haushaltsdichte15 %
geringe Haushaltsdichte10 %

Messvorgaben (App): maximal 30 Messungen an maximal fünf Messtagen, je maximal sechs Messungen, mindestens fünf Minuten Abstand, zwischen der dritten und vierten Tagesmessung mindestens drei Stunden, Gesamtfenster 14 Kalendertage. Die Kampagne kann vorzeitig enden – positiv wie negativ –, sobald an drei Messtagen ein eindeutiges Ergebnis vorliegt.

Voraussetzungen jeder Einzelmessung: mindestens 4G-Anbindung (bei Wechsel auf 2G während der Messung wird verworfen), ortsfest (Bewegung über 4 m/s unterbindet die Messung), Standortgenauigkeit besser als 30 m, Messung im Freien, Handyhülle entfernt, kein paralleler Sprachanruf, Hotspot und VPN aus, kein internationales Roaming, nur eine aktive SIM, Energiesparmodus aus, kein thermisches Throttling (Android ab „severe", iOS ab „serious"), ausreichendes Datenvolumen.

Ausgenommen: mobilfunkbasierte Festnetzersatzprodukte und stationär genutzte Mobilfunkanschlüsse. Für diese kündigt die Bundesnetzagentur einen gesonderten Überwachungsmechanismus mit eigener Handreichung an; ein Termin dafür ist nicht veröffentlicht.

Das Messprotokoll

Am Ende einer Messkampagne entsteht ein signiertes PDF mit der Gegenüberstellung von Messwerten und Vertragswerten. Im Mobilfunk wird ein Protokoll nur erstellt, wenn eine Minderleistung nachgewiesen ist; bei vertragskonformer Leistung entsteht keines. Das Protokoll enthält Kampagnen-ID, Start und Ende, Endgerätedaten, Tarifangaben und zu jeder Einzelmessung Traceroute, Netzkennungen, Protokollinformationen (MSS, MTU), Zeit und – im Mobilfunk – Standort samt Genauigkeit. Eine maschinenlesbare JSON-Seite ist im Mobilfunk-Protokoll enthalten.

Die Rechte sind unmittelbar gegenüber dem Anbieter geltend zu machen. Die Bundesnetzagentur empfiehlt für den Mobilfunk, das Protokoll binnen vier Wochen nach Abschluss der Kampagne vorzulegen. Diese Vier-Wochen-Angabe ist eine Empfehlung der Behörde, keine gesetzliche Ausschlussfrist.

Wie hoch ist die Minderung?

§ 57 Abs. 4 Satz 2 TKG gibt nur den Maßstab vor: Herabsetzung „in dem Verhältnis, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht". Eine Prozentzahl nennt das Gesetz nicht. Die Bundesnetzagentur formuliert dazu ausdrücklich: „Näheres ist im Gesetz nicht geregelt. Die Höhe kann sich je nach den konkreten Umständen, insbesondere nach dem Ausmaß der Nutzungsbeeinträchtigung, von Einzelfall zu Einzelfall unterscheiden." Kommt keine Einigung zustande, entscheiden die Zivilgerichte; die Bundesnetzagentur setzt einzelne Minderungsrechte nicht durch.

Zwei Regeln stützen die Position des Verbrauchers:

Minderung schließt die Kündigung nicht dauerhaft aus

Anbieter haben nach Einführung des Minderungsrechts teils vertreten, wer mindere, verliere das Sonderkündigungsrecht: Durch die Minderung sei das Äquivalenzverhältnis wiederhergestellt, ein Mangel bestehe nicht mehr.

Dem ist das OLG Köln, Urteil vom 24.11.2023 – 6 U 76/23 (Vorinstanz LG Köln, 04.05.2023 – 33 O 315/22) entgegengetreten. Die Formulierung eines Anbieters „Mit der Minderung entfällt ein Sonderkündigungsrecht für den Vertrag" wurde als irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG untersagt. Tragende Erwägungen:

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Zugleich hat er den weitergehenden Antrag zurückgewiesen: Der beanstandete Satz war keine AGB im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, weil er nach Ausübung des Minderungsrechts und nicht „bei Abschluss eines Vertrages" verwendet wurde – er war eine unrichtige Rechtsauskunft, kein Klauselwerk.

Ausnahmen

Beispiel

Ein Verbraucher hat einen Glasfaseranschluss mit maximal 250 Mbit/s im Download gebucht; im Produktinformationsblatt stehen zusätzlich 200 Mbit/s als normalerweise zur Verfügung stehende und 100 Mbit/s als minimale Rate. Er verbindet seinen Laptop per LAN-Kabel direkt mit dem Router, schaltet das Router-WLAN ab und führt mit der Desktop-App an drei Kalendertagen je zehn Messungen durch.

Ergebnis: Der Höchstwert liegt an allen drei Tagen bei rund 160 Mbit/s. Damit werden 90 % von 250 Mbit/s = 225 Mbit/s an keinem einzigen Messtag erreicht – Bedingung 1 der Vfg. 99/2021 ist erfüllt. Zusätzlich liegen die Messwerte durchgängig unter den 200 Mbit/s der normalerweise verfügbaren Rate, sodass auch Bedingung 2 greift. Die App erstellt ein signiertes Messprotokoll.

Der Verbraucher legt es dem Anbieter vor und erklärt die Minderung. Bezugsgröße für das Verhältnis nach § 57 Abs. 4 Satz 2 TKG ist die tatsächliche Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung – die konkrete Quote ist Verhandlungs- beziehungsweise im Streitfall Gerichtssache, weil das Gesetz keine Pauschale vorgibt. Bessert der Anbieter nicht nach, bleibt das Minderungsrecht nach Satz 3 bestehen, bis der Anbieter die ordnungsgemäße Leistung nachweist. Verschlechtert sich der Anschluss später weiter oder wird das Festhalten am Vertrag unzumutbar, kann der Verbraucher zusätzlich außerordentlich kündigen (§ 57 Abs. 4 Satz 1 und 5 TKG, § 314 BGB) – die zuvor erklärte Minderung steht dem nach OLG Köln, 6 U 76/23, nicht entgegen.

Häufige Fehler

Stand und Grenzen dieser Seite

Alle Normzitate geben den Wortlaut des TKG in der ab dem 01.12.2021 geltenden Fassung wieder. Die Schwellenwerte für Festnetz und Mobilfunk stammen aus den Verbraucherinformationen und den Handreichungen der Bundesnetzagentur zu den Allgemeinverfügungen Vfg. 99/2021 und Vfg. 35/2026; die Allgemeinverfügungen selbst sind auf den Seiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Nicht behauptet wird auf dieser Seite:

  1. Keine konkrete Minderungsquote. Das Gesetz gibt nur ein Verhältnis vor; jede Prozentangabe wäre eine Prognose über eine Einzelfallentscheidung.
  2. Kein Termin für das angekündigte Verfahren zu Festnetzersatzprodukten. Die Bundesnetzagentur hat es angekündigt, ein Datum ist nicht veröffentlicht.
  3. Keine Aussage zur Behandlung von Bestandsverträgen mit abweichenden individuellen Geschwindigkeitszusagen. Die Mess-Apps erlauben manuelle Eingabe; die rechtliche Einordnung solcher Zusagen bleibt Einzelfallfrage.

Quellen

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