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Pass, Visum und Einreiseformalitäten (Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB) – Informationspflicht des Veranstalters, Beförderungsverweigerung, Stornokosten

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-28 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wer eine Pauschalreise bucht, muss vor der Buchung über die allgemeinen Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands unterrichtet werden (Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB). Bei Einzelbuchungen – etwa einem reinen Flugticket – besteht diese Pflicht nicht.

Entscheidend ist das Wort „allgemeine": Geschuldet ist die Auskunft, was für die typische Reise in dieses Land gilt, nicht eine auf die Person zugeschnittene Prüfung. Individuelle Besonderheiten – ausländische Staatsangehörigkeit, doppelte Staatsbürgerschaft, abgelaufener Kinderreisepass, frühere Einreisestempel – muss der Reisende selbst klären. Scheitert die Reise daran, greift kein Ausgleich nach der EU-Fluggastrechteverordnung: Art. 2 Buchst. j VO (EG) Nr. 261/2004 nimmt „unzureichende Reiseunterlagen" ausdrücklich als vertretbaren Grund aus dem Begriff der Nichtbeförderung heraus. Und der Rücktritt von der Pauschalreise wegen eines fehlenden Visums ist ein gewöhnlicher Rücktritt nach § 651h Abs. 1 BGB mit Entschädigungspflicht – kein „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand" nach § 651h Abs. 3 BGB. Umgekehrt darf die Airline nach EuGH C-584/18 nicht einseitig und endgültig darüber befinden, ob die Verweigerung vertretbar war: Reichten die Unterlagen objektiv aus, liegt eine Nichtbeförderung mit Ausgleichsanspruch vor.

Kernfakten

PunktWert
Informationspflicht PauschalreiseAllgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands, ungefähre Visa-Fristen, gesundheitspolizeiliche Formalitäten [Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB]
Umfang der PflichtNur „allgemeine" Angaben – keine personenbezogene Einzelfallprüfung [Wortlaut Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB]
AnknüpfungspunktBestimmungsland, nicht Staatsangehörigkeit des Reisenden [Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB]
ZeitpunktVor Abgabe der Vertragserklärung des Reisenden [§ 651d Abs. 1 S. 1 BGB]
Beweislast VeranstalterReiseveranstalter trägt die Beweislast für die Erfüllung [§ 651d Abs. 4 BGB]
Beweislast VermittlerReisevermittler trägt sie ebenfalls [§ 651v Abs. 1 S. 3 BGB]
Gilt bei Nur-Flug/EinzelleistungNein – Art. 250 EGBGB gilt nur für Pauschalreisen [§ 651a, § 651d Abs. 1 BGB]
Ausgleich bei Abweisung wegen DokumentenKein Ausgleich – „unzureichende Reiseunterlagen" sind vertretbarer Grund [Art. 2 Buchst. j VO (EG) Nr. 261/2004]
Grenze dieser AusnahmeAirline darf nicht einseitig und endgültig entscheiden [EuGH 30.04.2020, C-584/18, ECLI:EU:C:2020:324]
Kein Ausschluss durch AGBVerpflichtungen aus der VO dürfen vertraglich nicht eingeschränkt werden [Art. 15 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004]
Rücktritt wegen fehlendem VisumRücktritt nach § 651h Abs. 1 BGB; angemessene Entschädigung fällig [§ 651h Abs. 1 S. 3 BGB]
Kein außergewöhnlicher Umstand§ 651h Abs. 3 BGB verlangt Umstände am Bestimmungsort, nicht in der Person des Reisenden
Schadensersatz-AusschlussKein Anspruch, soweit der Mangel vom Reisenden verschuldet ist [§ 651n Abs. 1 Nr. 1 BGB]
Kontrollpflicht des BeförderersBeförderer muss sich vergewissern, dass Reisedokumente vorliegen [Art. 26 Abs. 1 Buchst. b SDÜ]
RückbeförderungspflichtBei Zurückweisung unverzügliche Rückbeförderung durch den Beförderer [Art. 26 Abs. 1 Buchst. a SDÜ; § 64 Abs. 1 AufenthG]
Beförderungsverbot DeutschlandBeförderung nur mit erforderlichem Pass und Aufenthaltstitel [§ 63 Abs. 1 AufenthG]
Zwangsgeld gegen Beförderer1.000 bis 5.000 Euro je Ausländer – nur nach Untersagungsverfügung nach Abs. 2 [§ 63 Abs. 3 S. 1 AufenthG]
Passgültigkeit Schengen-Einreise (Drittstaater)Mindestens 3 Monate über die geplante Ausreise hinaus, ausgestellt in den vorangegangenen 10 Jahren [Art. 6 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 2016/399]
Passpflicht DeutscheGültigen Pass bei Aus- und Einreise mitführen [§ 1 Abs. 1 S. 1 PassG]
Gültigkeitsdauer deutscher Reisepass10 Jahre; 6 Jahre bei Personen unter 24 Jahren [§ 5 Abs. 1 PassG]
Verlängerung des PassesUnzulässig [§ 5 Abs. 4 PassG]
EES (Entry/Exit-System)Gestaffelter Start 12.10.2025, Vollbetrieb seit 10.04.2026 – nur für Drittstaatsangehörige [VO (EU) 2017/2226; Europäische Kommission]
ETIASAm 28.08.2026 nicht in Betrieb; kein Startdatum veröffentlicht [VO (EU) 2018/1240; Europäische Kommission]
Reisehinweise Auswärtiges AmtHilfestellung ohne Gewähr; rechtsverbindliche Auskunft nur durch die Auslandsvertretung des Ziellands [auswaertiges-amt.de]

Geltungsbereich

Die Informationspflicht aus Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB gilt für Pauschalreiseverträge nach § 651a BGB. Sie ist Teil des Katalogs der vorvertraglichen Angaben, die der Reiseveranstalter nach § 651d Abs. 1 S. 1 BGB zu erteilen hat, bevor der Reisende seine Vertragserklärung abgibt. Über § 651v Abs. 1 S. 1 BGB trifft dieselbe Pflicht den Reisevermittler; erfüllt sie einer von beiden, ist auch der andere entlastet (§ 651d Abs. 1 S. 2, § 651v Abs. 1 S. 2 BGB).

Für Einzelleistungen – ein separat gebuchtes Flugticket, eine Hotelbuchung ohne weitere Reiseleistung, einen Mietwagen – gilt Art. 250 EGBGB nicht. Wer nur einen Flug bucht, trägt das Dokumentenrisiko allein. Ebenso wenig verschafft die EU-Fluggastrechteverordnung eine Beratungspflicht: Sie regelt Ausgleich und Betreuung, nicht die Vorbereitung der Einreise.

Die Vorschrift ist nach § 651y BGB halbzwingend: Von ihr kann nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die aktuelle Fassung des Art. 250 EGBGB gilt seit dem 1. Juli 2021 (Gesetz vom 25.06.2021, BGBl. I S. 2114).

Was der Veranstalter genau schuldet (Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB)

Der Wortlaut der Nummer 6 verlangt Angaben über

> „allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten".

Drei Merkmale sind dabei entscheidend:

„Allgemeine". Geschuldet ist die typisierte Auskunft, nicht die individuelle Prüfung. Ob der konkrete Reisende mit seinem konkreten Dokument einreisen darf, ist damit nicht abgedeckt. Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, staatenlos ist, mit einem Fremdenpass oder Reiseausweis reist oder Kinder mit eigenem Kinderreisepass mitnimmt, muss selbst nachfragen – sinnvollerweise bei der Auslandsvertretung des Ziellands und, wo die Pflicht besteht, unter Hinweis auf die abweichende Staatsangehörigkeit gegenüber dem Veranstalter.

„Des Bestimmungslands". Die Norm knüpft an das Zielland an, nicht an die Person. Eine Einschränkung auf Staatsangehörige eines bestimmten Mitgliedstaats enthält der deutsche Gesetzestext nicht – anders als es in älteren Darstellungen zur früheren Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG teilweise zu lesen ist.

„Ungefähre Fristen". Für Visa genügt eine Größenordnung der Bearbeitungsdauer. Wird sie deutlich zu kurz angegeben und verpasst der Reisende deshalb den Reisetermin, liegt eine Pflichtverletzung nahe.

Für die Erfüllung dieser Pflicht trägt der Reiseveranstalter die Beweislast (§ 651d Abs. 4 BGB), der Vermittler ebenso (§ 651v Abs. 1 S. 3 BGB). Praktisch heißt das: Der Reisende muss nicht beweisen, dass er nicht informiert wurde – der Veranstalter muss beweisen, dass er informiert hat.

Warum die Fluggesellschaft die Dokumente prüft

Airlines kontrollieren Pässe und Visa am Schalter nicht aus Servicegründen, sondern weil sie selbst haften. Rechtsgrundlage ist Art. 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens:

Im deutschen Recht ist das in §§ 63, 64 AufenthG umgesetzt. § 63 Abs. 1 AufenthG untersagt die Beförderung von Ausländern ohne erforderlichen Pass und Aufenthaltstitel ins Bundesgebiet. Wird gegen einen Beförderer eine Untersagungsverfügung nach § 63 Abs. 2 AufenthG erlassen und verstößt er dagegen, beträgt das Zwangsgeld nach § 63 Abs. 3 S. 1 AufenthG mindestens 1.000 und höchstens 5.000 Euro je Ausländer. § 64 Abs. 1 AufenthG verpflichtet den Beförderer zur unverzüglichen Rückbeförderung eines Zurückgewiesenen.

Weil dieses Risiko beim Beförderer liegt, entscheidet im Zweifel die Airline restriktiv. Das erklärt die Praxis – rechtfertigt sie aber nicht in jedem Einzelfall (siehe nächster Abschnitt).

Beförderungsverweigerung und die Fluggastrechteverordnung

Art. 2 Buchst. j VO (EG) Nr. 261/2004 definiert die Nichtbeförderung als

> „die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen".

Fehlen die Reiseunterlagen tatsächlich, ist die Weigerung schon begrifflich keine Nichtbeförderung. Der Ausgleichsanspruch nach Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 (250, 400 oder 600 Euro je nach Flugentfernung) entsteht dann nicht, ebenso wenig die Betreuungsleistungen nach Art. 8 und 9.

Diese Ausnahme hat jedoch eine Grenze. Nach dem Urteil des EuGH vom 30.04.2020, C-584/18 (D. Z./Blue Air – Airline Management Solutions SRL), ECLI:EU:C:2020:324 verleiht die Verordnung dem Luftfahrtunternehmen nicht die Befugnis, einseitig und endgültig zu beurteilen und zu entscheiden, ob eine Beförderungsverweigerung vertretbar begründet ist, und den Fluggast dadurch um den Schutz der Verordnung zu bringen. Waren die vorgelegten Unterlagen objektiv ausreichend, liegt eine Nichtbeförderung vor – mit Ausgleichsanspruch. Die Beurteilung obliegt letztlich dem nationalen Gericht. Nach Art. 15 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 kann die Airline diesen Anspruch auch nicht über ihre Beförderungsbedingungen ausschließen.

Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 lässt weiter gehenden Schadensersatz nach nationalem Recht unberührt. Hat die Airline oder das Reisebüro auf ausdrückliche Nachfrage eine falsche Auskunft zu den Einreisebestimmungen erteilt, kommt daher ein vertraglicher Schadensersatzanspruch in Betracht – unabhängig davon, dass die Verordnung selbst nicht greift.

Rücktritt, Stornokosten und Schadensersatz

Wird das Visum nicht rechtzeitig erteilt oder stellt sich kurz vor Abflug heraus, dass der Pass abgelaufen ist, bleibt dem Reisenden nur der Rücktritt nach § 651h Abs. 1 S. 1 BGB. Der Veranstalter verliert dann zwar den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen – in der Praxis die Stornostaffel der Reisebedingungen.

Der Ausnahmetatbestand des § 651h Abs. 3 BGB hilft nicht: Er setzt „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" voraus, die am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten. Ein fehlendes oder abgelaufenes Dokument liegt in der Sphäre des Reisenden, nicht am Bestimmungsort. Anders liegt es, wenn das Zielland kurzfristig neue Einreisesperren verhängt, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen – das kann ein außergewöhnlicher Umstand sein.

Hat dagegen der Veranstalter falsch oder gar nicht informiert, kommt Schadensersatz in Betracht. § 651n Abs. 1 BGB gewährt ihn bei einem Reisemangel, schließt ihn aber aus, soweit der Mangel

  1. vom Reisenden verschuldet ist,
  2. von einem nicht beteiligten Dritten verschuldet und für den Veranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war oder
  3. durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.

Bei einer Dokumentenfrage überlagern sich diese Ebenen regelmäßig: Der Veranstalter schuldet nur die allgemeine Auskunft, der Reisende die Umsetzung. Ein Mitverschulden nach § 254 BGB ist der Regelfall, nicht die Ausnahme.

Strandet der Reisende bereits im Ausland, greift zusätzlich die Beistandspflicht nach § 651q Abs. 1 BGB: Der Veranstalter muss unverzüglich in angemessener Weise Beistand leisten, insbesondere durch Informationen über Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung, Hilfe bei Fernkommunikation und bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.

Passgültigkeit: welche Regel wann gilt

Für deutsche Staatsangehörige gilt bei Aus- und Einreise die Passpflicht des § 1 Abs. 1 S. 1 PassG. Der deutsche Reisepass ist nach § 5 Abs. 1 PassG zehn Jahre gültig, bei Personen unter 24 Jahren sechs Jahre; eine Verlängerung ist nach § 5 Abs. 4 PassG ausgeschlossen. Ein abgelaufener Pass muss also neu beantragt werden – der vorläufige Reisepass nach § 5 Abs. 3 PassG ist höchstens ein Jahr gültig und wird nicht von allen Staaten akzeptiert.

Die vielzitierte Drei-Monats-Regel stammt aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) und gilt für Drittstaatsangehörige bei der Einreise in den Schengen-Raum: Das Reisedokument muss noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise gültig sein und innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein; in begründeten Notfällen kann davon abgesehen werden. Für einen Deutschen, der nach Thailand oder in die USA reist, gilt sie nicht – dort zählen die Regeln des Ziellands, häufig eine Sechs-Monats-Frist. Die Vorschriften sind also spiegelbildlich und werden regelmäßig verwechselt.

EES und ETIAS – wen sie betreffen

Das Entry/Exit-System (EES) nach VO (EU) 2017/2226 registriert Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen an den Schengen-Außengrenzen einschließlich biometrischer Daten. Der gestaffelte Betrieb begann am 12.10.2025, der Vollbetrieb seit dem 10.04.2026; seither ersetzt das System den Passstempel.

ETIAS nach VO (EU) 2018/1240 ist eine Reisegenehmigung für visumbefreite Drittstaatsangehörige. Nach Angaben der Europäischen Kommission ist ETIAS derzeit nicht in Betrieb; Anträge werden nicht entgegengenommen, und die EU will über den konkreten Starttermin mehrere Monate im Voraus informieren. Verbreitete Angaben zu einem festen Startquartal sind durch die Kommissionsangaben zum Stichtag dieser Seite nicht gedeckt.

Für deutsche Staatsangehörige sind beide Systeme ohne Bedeutung: Als Unionsbürger sind sie keine Drittstaatsangehörigen und werden weder im EES erfasst noch benötigen sie ETIAS. Wer aus Deutschland in ein anderes Schengen-Land reist, passiert ohnehin keine Außengrenze (Art. 22 VO (EU) 2016/399). Relevant werden vergleichbare Systeme für Deutsche erst bei Drittstaaten, etwa ESTA für die USA oder die ETA des Vereinigten Königreichs.

Häufige Fehler

Ausnahmen

Beispiel

Ein Ehepaar bucht bei einem deutschen Veranstalter eine Pauschalreise nach Vietnam. Im Buchungsvorgang steht der Hinweis, dass deutsche Staatsangehörige ein E-Visum benötigen und die Bearbeitung etwa drei Arbeitstage dauert.

Variante 1 – der Ehemann besitzt nur die ukrainische Staatsangehörigkeit. Er verlässt sich auf den Hinweis und wird am Flughafen abgewiesen, weil für ihn andere Regeln gelten. Der Veranstalter hat seine Pflicht aus Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB erfüllt – geschuldet waren nur allgemeine Angaben. Ein Ausgleich nach der Fluggastrechteverordnung entfällt nach Art. 2 Buchst. j VO (EG) Nr. 261/2004, weil die Reiseunterlagen unzureichend waren. Die Stornokosten nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB bleiben.

Variante 2 – der Pass der Ehefrau ist seit vier Wochen abgelaufen. Gleiches Ergebnis. § 5 Abs. 4 PassG lässt keine Verlängerung zu; der Umstand liegt in ihrer Sphäre und ist kein außergewöhnlicher Umstand nach § 651h Abs. 3 BGB.

Variante 3 – beide haben gültige Pässe und E-Visa, die Airline zweifelt am QR-Code und verweigert die Beförderung. Stellt sich heraus, dass die Visa gültig waren, waren die Unterlagen objektiv ausreichend. Dann liegt nach EuGH C-584/18 eine Nichtbeförderung vor; der Ausgleichsanspruch nach Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 entsteht und kann nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung nicht durch Beförderungsbedingungen ausgeschlossen werden. Zusätzlich schuldet der Veranstalter Beistand nach § 651q Abs. 1 BGB.

Quellen

Änderungsverlauf

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