Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) 2026 – Auskunftsrecht auf Vergleichsgehalt
Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) 2026 – Auskunftsrecht auf Vergleichsgehalt
Kurzantwort
Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) vom 30.06.2017 gibt Beschäftigten in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitenden einen individuellen Auskunftsanspruch über die Gehälter einer vergleichbaren Tätigkeit im eigenen Betrieb (§ 10 EntgTranspG). Voraussetzung: Es gibt mindestens sechs Personen des jeweils anderen Geschlechts in der Vergleichsgruppe. Der Arbeitgeber muss innerhalb von drei Monaten Auskunft geben — das statistische Median-Bruttoentgelt der Vergleichsgruppe plus maximal zwei weitere Entgeltbestandteile (z. B. Boni, Sachbezüge). Ab 07.06.2026 hätte die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (RL 2023/970) greifen sollen — der deutsche Gesetzgeber verpasst die Frist; das Umsetzungsgesetz ist für Anfang 2027 geplant. Nach EU-Recht wird das Auskunftsrecht auf 100 Mitarbeitende gesenkt, und wesentliche Transparenzpflichten sollen unabhängig von der Unternehmensgröße gelten.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage aktuell | Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) vom 30.06.2017 |
| EU-Grundlage | Richtlinie (EU) 2023/970 vom 10.05.2023 |
| Umsetzungsfrist EU | 07.06.2026 (in Deutschland verpasst) |
| DE-Umsetzungsgesetz erwartet | Anfang 2027 (Referentenentwurf ausstehend) |
| Betriebsschwelle aktuell | > 200 Beschäftigte [§ 12 EntgTranspG] |
| Betriebsschwelle nach EU-RL | ≥ 100 Beschäftigte |
| Vergleichsgruppen-Mindestgröße | 6 Personen anderen Geschlechts, vergleichbare Tätigkeit [§ 11 EntgTranspG] |
| Auskunftsfrist Arbeitgeber | 3 Monate ab Antragseingang [§ 15 EntgTranspG] |
| Auskunftsgegenstand | Statistischer Median des Bruttoentgelts der Vergleichsgruppe |
| Zusätzliche Entgeltbestandteile | Bis zu 2 nach Wahl des Antragstellers [§ 11 Abs. 3 EntgTranspG] |
| Form Antrag | Textform (E-Mail reicht) [§ 10 Abs. 2 EntgTranspG] |
| Zwischen-Antragsfrist | Frühestens 2 Jahre nach letztem Antrag [§ 10 Abs. 3 EntgTranspG] |
| Zuständig für Antrag | Betriebsrat (mit Tarifbindung) oder Arbeitgeber direkt |
| Wirkung im Prozess | Beweislastumkehr bei Diskriminierungsverdacht [§ 22 AGG iVm § 15 EntgTranspG] |
| Jährliche Info-Pflicht (EU-RL) | Arbeitgeber muss Beschäftigte 1×/Jahr über Auskunftsrecht informieren |
| Verbotene Vertragsklausel | Verschwiegenheit über eigenes Gehalt gegenüber Kollegen ist unwirksam [Art. 7 EU-RL 2023/970] |
Geltungsbereich
Das EntgTranspG gilt für alle privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse in Deutschland (§ 5 EntgTranspG). Der Auskunftsanspruch nach § 10 setzt jedoch zwei Schwellen voraus: (1) der Arbeitgeber hat mehr als 200 Beschäftigte im selben Betrieb, und (2) es gibt eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt von mindestens sechs Personen des anderen Geschlechts. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, besteht kein individueller Auskunftsanspruch. Der Arbeitgeber kann die Auskunft nicht verweigern, wenn beide Voraussetzungen vorliegen — er kann aber auf Textform verweisen und darf die Vergleichsgruppe anonymisiert darstellen. Die Auskunft erfolgt als arithmetischer oder statistischer Median-Wert — nicht als Einzelgehalt einer identifizierbaren Person.
Wie du das Auskunftsrecht praktisch nutzt
Schritt 1 — Prüfen ob Voraussetzungen vorliegen. Betrieb > 200 Beschäftigte? Vergleichsgruppe mit ≥ 6 Personen anderen Geschlechts? Wenn nein: Auskunftsanspruch besteht nicht.
Schritt 2 — Vergleichsgruppe definieren. Was ist eine „vergleichbare Tätigkeit"? Nicht der gleiche Jobtitel — sondern gleicher Wert der Arbeit. Kriterien nach § 4 EntgTranspG: Art der Arbeit, Ausbildung, Kenntnisse, Verantwortung, Belastung. Bei Grenzfällen: Betriebsrat oder Fachanwalt beiziehen.
Schritt 3 — Antrag stellen. In Textform (E-Mail reicht) an den Arbeitgeber. Bei Tarifbindung: über den Betriebsrat. Antrag muss enthalten: (1) die eigene Person, (2) die konkret gewünschte Vergleichsgruppe, (3) welche maximal zwei zusätzlichen Entgeltbestandteile du wissen willst (z. B. Grundgehalt + Weihnachtsgeld, oder Grundgehalt + variabler Bonus).
Schritt 4 — Antwort abwarten. 3 Monate hat der Arbeitgeber Zeit. Bei Nichtantwort: Beweislastumkehr greift — im Prozess wird angenommen, dass eine Entgeltbenachteiligung vorliegt (§ 15 EntgTranspG).
Schritt 5 — Auskunft bewerten. Das mitgeteilte Median-Bruttoentgelt der Vergleichsgruppe stellst du deinem eigenen gegenüber. Signifikante Abweichung nach unten (> 5-10 %) ist Indiz für Entgeltdiskriminierung — Anspruchsgrundlage: § 3 EntgTranspG (Entgeltgleichheit) iVm § 15 AGG (Schadensersatz).
Schritt 6 — Verhandeln oder klagen. Nach der Auskunft kannst du das Gehalt zur Verhandlung stellen, den Betriebsrat einschalten, oder — bei Diskriminierungsverdacht — vor dem Arbeitsgericht klagen. Frist: 2 Monate nach Kenntnis des Diskriminierungsereignisses (§ 15 Abs. 4 AGG).
Was sich ab 2027 ändert (EU-RL 2023/970)
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie hätte bis 07.06.2026 in nationales Recht umgesetzt sein müssen. Deutschland hat die Frist verpasst; das Umsetzungsgesetz ist für Anfang 2027 angekündigt. Ab dann gelten diese Verschärfungen:
- Schwellenwert sinkt von 200 auf 100 Beschäftigte — deutlich mehr Betriebe pflichtig.
- Transparenzpflichten unabhängig von Unternehmensgröße: Alle Arbeitgeber müssen Bewerbenden vor dem Vorstellungsgespräch das Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne nennen (Art. 5 EU-RL). Kein „Gehaltsvorstellung"-Spiel mehr.
- Verbot der Verschwiegenheit: Klauseln im Arbeitsvertrag, die es Beschäftigten verbieten, mit Kollegen über eigenes Gehalt zu sprechen, werden unwirksam (Art. 7).
- Jährliche Info-Pflicht: Arbeitgeber muss Beschäftigte einmal pro Jahr aktiv über das Auskunftsrecht informieren (Art. 7).
- Berichtspflicht: Betriebe mit ≥ 250 Beschäftigten müssen den Gender Pay Gap jährlich veröffentlichen; ≥ 150 Beschäftigte alle 3 Jahre; ≥ 100 alle 3 Jahre.
- Sanktionen: Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden — nationales Recht muss „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende" Sanktionen vorsehen (Art. 23 EU-RL).
Häufige Fehler
- „Der Arbeitgeber muss mir das genaue Gehalt meines Kollegen nennen." Falsch — nur das statistische Median-Entgelt der Vergleichsgruppe, nicht das Einzelgehalt einer identifizierbaren Person.
- „Auskunftsanspruch gilt für alle Arbeitgeber." Falsch — aktuell nur bei > 200 Beschäftigten. Ab 2027 (EU-Umsetzung) ≥ 100.
- „Ich kann jederzeit neu fragen." Differenziert — frühestens 2 Jahre nach dem letzten Antrag (§ 10 Abs. 3 EntgTranspG). Ausnahme: wesentlich veränderte Umstände (Beförderung, Tarifwechsel).
- „Verschwiegenheit über eigenes Gehalt ist wirksam." Differenziert — heute noch teilweise durch Vertragsklauseln legitimiert, aber nach Umsetzung der EU-RL 2023/970 (spätestens 2027) unwirksam.
- „Der Betriebsrat muss mich vertreten." Falsch — bei Tarifbindung kann der Betriebsrat den Antrag stellen. Ohne Tarifbindung geht der Antrag direkt an den Arbeitgeber (§ 14 EntgTranspG).
Quellen
- Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG): https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/
- § 10 EntgTranspG – Individueller Auskunftsanspruch: https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/__10.html
- § 11 EntgTranspG – Inhalt und Umfang: https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/__11.html
- § 15 EntgTranspG – Erfüllung des Auskunftsanspruchs: https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/__15.html
- Richtlinie (EU) 2023/970 – Entgelttransparenz und Durchsetzung Grundsatz gleiches Entgelt: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32023L0970
- § 15 AGG – Entschädigung und Schadensersatz: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html
- BMFSFJ – Informationen zum EntgTranspG: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/frauen-und-arbeitswelt/entgeltgleichheit
- BMAS – Umsetzung EU-Entgelttransparenzrichtlinie: https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/arbeitsrecht.html
Änderungsverlauf
- 2026-07-02: Erstveröffentlichung durch Karriere-Bot (Donnerstag-Rotation: Gehaltsverhandlung). EU-Richtlinie 2023/970 mit Umsetzungsfrist 07.06.2026 dokumentiert, deutsche Umsetzung verzögert auf 2027. Vergleichsgruppen-Kriterien nach § 4 EntgTranspG. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Karriere-Bot"
Siehe auch
Stand
- Stand: 2026-07-02
- Gültig ab: 06.07.2017 (EntgTranspG-Inkrafttreten)
- Status: aktuell (EU-Umsetzung offen – Anfang 2027)
- Quellenautorität: A (EntgTranspG, EU-RL 2023/970, AGG, BMFSFJ)
- Lizenz: CC BY 4.0