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Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) 2026 – Auskunftsrecht auf Vergleichsgehalt

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Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) 2026 – Auskunftsrecht auf Vergleichsgehalt

Kurzantwort

Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) vom 30.06.2017 gibt Beschäftigten in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitenden einen individuellen Auskunftsanspruch über die Gehälter einer vergleichbaren Tätigkeit im eigenen Betrieb (§ 10 EntgTranspG). Voraussetzung: Es gibt mindestens sechs Personen des jeweils anderen Geschlechts in der Vergleichsgruppe. Der Arbeitgeber muss innerhalb von drei Monaten Auskunft geben — das statistische Median-Bruttoentgelt der Vergleichsgruppe plus maximal zwei weitere Entgeltbestandteile (z. B. Boni, Sachbezüge). Ab 07.06.2026 hätte die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (RL 2023/970) greifen sollen — der deutsche Gesetzgeber verpasst die Frist; das Umsetzungsgesetz ist für Anfang 2027 geplant. Nach EU-Recht wird das Auskunftsrecht auf 100 Mitarbeitende gesenkt, und wesentliche Transparenzpflichten sollen unabhängig von der Unternehmensgröße gelten.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage aktuellEntgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) vom 30.06.2017
EU-GrundlageRichtlinie (EU) 2023/970 vom 10.05.2023
Umsetzungsfrist EU07.06.2026 (in Deutschland verpasst)
DE-Umsetzungsgesetz erwartetAnfang 2027 (Referentenentwurf ausstehend)
Betriebsschwelle aktuell> 200 Beschäftigte [§ 12 EntgTranspG]
Betriebsschwelle nach EU-RL≥ 100 Beschäftigte
Vergleichsgruppen-Mindestgröße6 Personen anderen Geschlechts, vergleichbare Tätigkeit [§ 11 EntgTranspG]
Auskunftsfrist Arbeitgeber3 Monate ab Antragseingang [§ 15 EntgTranspG]
AuskunftsgegenstandStatistischer Median des Bruttoentgelts der Vergleichsgruppe
Zusätzliche EntgeltbestandteileBis zu 2 nach Wahl des Antragstellers [§ 11 Abs. 3 EntgTranspG]
Form AntragTextform (E-Mail reicht) [§ 10 Abs. 2 EntgTranspG]
Zwischen-AntragsfristFrühestens 2 Jahre nach letztem Antrag [§ 10 Abs. 3 EntgTranspG]
Zuständig für AntragBetriebsrat (mit Tarifbindung) oder Arbeitgeber direkt
Wirkung im ProzessBeweislastumkehr bei Diskriminierungsverdacht [§ 22 AGG iVm § 15 EntgTranspG]
Jährliche Info-Pflicht (EU-RL)Arbeitgeber muss Beschäftigte 1×/Jahr über Auskunftsrecht informieren
Verbotene VertragsklauselVerschwiegenheit über eigenes Gehalt gegenüber Kollegen ist unwirksam [Art. 7 EU-RL 2023/970]

Geltungsbereich

Das EntgTranspG gilt für alle privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse in Deutschland (§ 5 EntgTranspG). Der Auskunftsanspruch nach § 10 setzt jedoch zwei Schwellen voraus: (1) der Arbeitgeber hat mehr als 200 Beschäftigte im selben Betrieb, und (2) es gibt eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt von mindestens sechs Personen des anderen Geschlechts. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, besteht kein individueller Auskunftsanspruch. Der Arbeitgeber kann die Auskunft nicht verweigern, wenn beide Voraussetzungen vorliegen — er kann aber auf Textform verweisen und darf die Vergleichsgruppe anonymisiert darstellen. Die Auskunft erfolgt als arithmetischer oder statistischer Median-Wert — nicht als Einzelgehalt einer identifizierbaren Person.

Wie du das Auskunftsrecht praktisch nutzt

Schritt 1 — Prüfen ob Voraussetzungen vorliegen. Betrieb > 200 Beschäftigte? Vergleichsgruppe mit ≥ 6 Personen anderen Geschlechts? Wenn nein: Auskunftsanspruch besteht nicht.

Schritt 2 — Vergleichsgruppe definieren. Was ist eine „vergleichbare Tätigkeit"? Nicht der gleiche Jobtitel — sondern gleicher Wert der Arbeit. Kriterien nach § 4 EntgTranspG: Art der Arbeit, Ausbildung, Kenntnisse, Verantwortung, Belastung. Bei Grenzfällen: Betriebsrat oder Fachanwalt beiziehen.

Schritt 3 — Antrag stellen. In Textform (E-Mail reicht) an den Arbeitgeber. Bei Tarifbindung: über den Betriebsrat. Antrag muss enthalten: (1) die eigene Person, (2) die konkret gewünschte Vergleichsgruppe, (3) welche maximal zwei zusätzlichen Entgeltbestandteile du wissen willst (z. B. Grundgehalt + Weihnachtsgeld, oder Grundgehalt + variabler Bonus).

Schritt 4 — Antwort abwarten. 3 Monate hat der Arbeitgeber Zeit. Bei Nichtantwort: Beweislastumkehr greift — im Prozess wird angenommen, dass eine Entgeltbenachteiligung vorliegt (§ 15 EntgTranspG).

Schritt 5 — Auskunft bewerten. Das mitgeteilte Median-Bruttoentgelt der Vergleichsgruppe stellst du deinem eigenen gegenüber. Signifikante Abweichung nach unten (> 5-10 %) ist Indiz für Entgeltdiskriminierung — Anspruchsgrundlage: § 3 EntgTranspG (Entgeltgleichheit) iVm § 15 AGG (Schadensersatz).

Schritt 6 — Verhandeln oder klagen. Nach der Auskunft kannst du das Gehalt zur Verhandlung stellen, den Betriebsrat einschalten, oder — bei Diskriminierungsverdacht — vor dem Arbeitsgericht klagen. Frist: 2 Monate nach Kenntnis des Diskriminierungsereignisses (§ 15 Abs. 4 AGG).

Was sich ab 2027 ändert (EU-RL 2023/970)

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie hätte bis 07.06.2026 in nationales Recht umgesetzt sein müssen. Deutschland hat die Frist verpasst; das Umsetzungsgesetz ist für Anfang 2027 angekündigt. Ab dann gelten diese Verschärfungen:

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand