Nexvyra

Gesetzlicher Mindestlohn 2026 – 13,90 €/Stunde, Ausnahmen, Minijob-Grenze 603 € und Bedeutung für die Gehaltsverhandlung

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-16 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland beträgt seit dem 1. Januar 2026 brutto 13,90 € je Zeitstunde (2025: 12,82 €). Er steigt in einer zweiten Stufe zum 1. Januar 2027 auf 14,60 €. Grundlage ist der Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025, den die Bundesregierung mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung (5. MiLoAnpV) in geltendes Recht umgesetzt hat. Der Mindestlohn ist die absolute Lohnuntergrenze: Er gilt zwingend für nahezu alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 1, § 20 MiLoG), ist unabdingbar (§ 3 MiLoG) und kann nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag unterschritten werden – ein Verzicht ist unwirksam. Für die Gehaltsverhandlung bedeutet das: 13,90 €/h sind der Boden, nicht das Ziel. Bei einer Vollzeitstelle (durchschnittlich rund 173,33 Std./Monat bei 40-Std.-Woche) entspricht der Mindestlohn einem Bruttomonatslohn von rund 2.409 €. Mit dem Mindestlohn steigt automatisch die Minijob-Grenze auf 603 €/Monat (7.236 €/Jahr), da beide seit Oktober 2022 dynamisch gekoppelt sind (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Ausgenommen vom Mindestlohn sind nur eng umrissene Gruppen nach § 22 MiLoG (u. a. Auszubildende, Jugendliche unter 18 ohne Berufsabschluss, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten, bestimmte Pflicht- und Orientierungspraktika). Verstöße ahndet der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) mit Bußgeldern bis 500.000 € (§ 21 MiLoG).

Kernfakten

PunktWert
Mindestlohn ab 01.01.202613,90 € brutto je Zeitstunde [§ 1 MiLoG i. V. m. 5. MiLoAnpV]
Mindestlohn ab 01.01.202714,60 € brutto je Zeitstunde (zweite Stufe)
Vorheriger Wert (2025)12,82 €/h
RechtsgrundlageMindestlohngesetz (MiLoG), § 1 (Höhe), § 20 (Zahlungspflicht)
FestsetzungBeschluss Mindestlohnkommission 27.06.2025; Umsetzung durch 5. Mindestlohnanpassungsverordnung
UnabdingbarkeitVerzicht unwirksam; Verwirkung ausgeschlossen [§ 3 MiLoG]
Fälligkeitspätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats [§ 2 MiLoG]
Bruttomonatslohn Vollzeit (40 Std./Woche ≈ 173,33 Std.)rund 2.409 €
Minijob-/Geringfügigkeitsgrenze 2026603 €/Monat = 7.236 €/Jahr [§ 8 Abs. 1a SGB IV]
Kopplung Minijob-Grenzedynamisch an Mindestlohn seit 01.10.2022 (Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3)
Mindestausbildungsvergütung 2026, 1. Jahr724 €/Monat [§ 17 BBiG] (2. Jahr +18 %, 3. Jahr +35 %, 4. Jahr +40 %)
KontrolleZoll – Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
Bußgeld bei Unterschreitungbis 500.000 € [§ 21 Abs. 3 MiLoG]
AuftraggeberhaftungBesteller haftet für Mindestlohn der Nachunternehmer [§ 13 MiLoG]
DokumentationspflichtAufzeichnung der Arbeitszeit in bestimmten Branchen/Minijobs [§ 17 MiLoG]

Geltungsbereich

Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahren, die in Deutschland beschäftigt werden – unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz des Arbeitgebers und Art der Tätigkeit. Erfasst sind ausdrücklich auch Minijobber, Teilzeitkräfte, Saisonarbeitskräfte und ausländische Beschäftigte, die vorübergehend in Deutschland arbeiten. Maßgeblich ist der Bruttostundenlohn: Zulagen und Zuschläge zählen nur mit, wenn sie die Normalleistung vergüten; echte Erschwerniszuschläge (z. B. für Nacht-, Sonn- oder Gefahrenarbeit) und vermögenswirksame Leistungen bleiben unberücksichtigt.

Ausgenommen sind nach § 22 MiLoG nur klar definierte Gruppen: Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung; Auszubildende (für sie gilt die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG); Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung (Nachweis durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit/des Jobcenters); Pflichtpraktika aufgrund einer schul-, ausbildungs- oder hochschulrechtlichen Vorgabe; Orientierungspraktika bis zu drei Monaten zur Berufs- oder Studienwahl; ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika bis zu drei Monaten; sowie ehrenamtlich Tätige. Wer als Jugendlicher unter 18 bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, fällt nicht unter die Ausnahme und hat vollen Mindestlohnanspruch.

Bedeutung für die Gehaltsverhandlung

Der Mindestlohn ist der rechtliche Nullpunkt jeder Gehaltsverhandlung, nicht der Zielwert. Drei Punkte sind praktisch wichtig:

1. Untergrenze prüfen, nicht als Angebot verstehen. Ein Stundenlohn nahe 13,90 € ist für die meisten qualifizierten Tätigkeiten deutlich zu niedrig. Rechnen Sie ein Monatsgehaltsangebot immer auf den Stundenlohn zurück (Monatsbrutto ÷ durchschnittliche Monatsstunden), um zu sehen, wie weit es über dem Mindestlohn liegt.

2. Effektiven Stundenlohn kontrollieren. Unbezahlte Überstunden, Pauschalabgeltungen oder überlange Arbeitszeiten können ein auf dem Papier gutes Gehalt unter die Mindestlohnschwelle drücken. Maßgeblich ist stets der tatsächlich geleistete Stundenlohn.

3. Minijob bewusst steuern. Bei geringfügiger Beschäftigung liegt die Grenze 2026 bei 603 €/Monat. Steigt der Mindestlohn, sinkt bei gleichbleibendem Verdienst die zulässige Stundenzahl – oder der Verdienst muss angepasst werden, um im Minijob zu bleiben.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand