KfW 297/298 – Klimafreundlicher Neubau (Wohngebäude)
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Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Programmname | Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (KFN) |
| Programmnummern | 297 (Selbstnutzer) und 298 (alle übrigen Antragsteller) |
| Auftraggeber | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) |
| Geförderte Vorhaben | Neubau und Ersterwerb von Wohngebäuden bis 12 Monate nach Bauabnahme |
| Max. Kredit Effizienzhaus 40 / EH55 | 100.000 € je Wohneinheit |
| Max. Kredit „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG" | 150.000 € je Wohneinheit |
| Mindeststandard | Effizienzhaus 40 (alternativ EH55, befristet) – Wärmeerzeugung ausschließlich aus erneuerbaren Energien |
| Top-Zinssatz EH40 (ab 02.03.2026) | ab 0,60 % effektiv p. a. (10 Jahre Laufzeit, 10 Jahre Zinsbindung) |
| Top-Zinssatz EH55 (ab 02.03.2026) | ab 1,00 % effektiv p. a. (10 Jahre Laufzeit, 10 Jahre Zinsbindung) |
| Budget EH55-Stufe 2025/2026 | 800 Mio. € (Bundesmittel) |
| Antragsfrist EH55-Stufe | Antragseingang bei der KfW bis 30.06.2026 |
| Auszahlungssatz | 100 % der Kreditzusage |
| Abruffrist | bis zu 12 Monate nach Zusage in einer Summe oder Teilbeträgen |
| Antragsweg | über Finanzierungspartner (Hausbank), vor Vorhabenbeginn |
| Pflichtbeteiligter | Energieeffizienz-Experte aus der Bundesliste (Erstellung BzA und LCA) |
Förderstufen im Überblick
Klimafreundliches Wohngebäude (KFWG): mindestens Effizienzhaus 40 und Einhaltung der Treibhausgas-Emissionsgrenzwerte über den Gebäudelebenszyklus, nachgewiesen durch eine Ökobilanz (LCA). Kreditbetrag bis zu 100.000 € je Wohneinheit.
Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG (KFWG-Q): zusätzlich zur KFWG-Stufe muss ein Nachhaltigkeitszertifikat nach „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS" (QNG-PLUS) oder „QNG-PREMIUM" durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle ausgestellt sein. Kreditbetrag bis zu 150.000 € je Wohneinheit.
Effizienzhaus 55 (EH55, befristet): seit Mitte Dezember 2025 als zusätzliche Stufe verfügbar. Anforderungen entsprechen dem Effizienzhaus-55-Standard mit ausschließlich erneuerbaren Wärmeerzeugern. Kreditbetrag bis zu 100.000 € je Wohneinheit. Antragsfrist bis 30. Juni 2026; Gesamtbudget für 2025/2026: 800 Mio. €.
Technische Mindestanforderungen
- Effizienzhaus-40-Niveau: Jahres-Primärenergiebedarf höchstens 40 % und Transmissionswärmeverlust höchstens 55 % gegenüber dem Referenzgebäude nach Gebäudeenergiegesetz (GEG).
- Wärmeerzeugung ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energien (z. B. Wärmepumpe, Nah-/Fernwärme aus erneuerbaren Quellen). Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energieträger oder Biomasse sind in der KFWG- und KFWG-Q-Stufe ausgeschlossen.
- Nachweis der Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus durch Ökobilanz (LCA) gemäß den vom BMWSB veröffentlichten Anforderungen.
- Für die QNG-Stufe zusätzlich: Nachhaltigkeitszertifikat QNG-PLUS oder QNG-PREMIUM einer akkreditierten Zertifizierungsstelle.
Antragsberechtigte
Programm 297: natürliche Personen, die das geförderte Wohngebäude oder die geförderte Wohneinheit selbst zu Wohnzwecken nutzen.
Programm 298: alle übrigen Antragsteller, insbesondere
- Vermietende und private Investoren,
- Wohnungsunternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Wohnungsbaugenossenschaften,
- Unternehmen aller Rechtsformen einschließlich Einzelunternehmen und Freiberufler,
- gemeinnützige Organisationen,
- Contractoren im Rahmen von Bau- oder Investitionsmaßnahmen.
Antragsweg
- Energieeffizienz-Experte aus der Bundesliste (
energie-effizienz-experten.de) frühzeitig einbinden – Pflicht vor Antragstellung. - Energieeffizienz-Experte erstellt die Ökobilanz (LCA) und anschließend die „Bestätigung zum Antrag" (BzA).
- Vor Vorhabenbeginn (vor Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen) Antrag über einen Finanzierungspartner (Hausbank, Sparkasse, Bausparkasse, Versicherung oder Finanzvermittler) an die KfW.
- Förderzusage der KfW abwarten (Bearbeitungszeit i. d. R. 4 bis 8 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags).
- Kreditvertrag mit dem Finanzierungspartner abschließen; Kredit innerhalb von 12 Monaten in einer Summe oder in Teilbeträgen abrufen.
- Nach Bauabnahme „Bestätigung nach Durchführung" (BnD) durch den Energieeffizienz-Experten erstellen lassen und beim Finanzierungspartner einreichen.
Was nicht förderfähig ist
- Vorhaben, die vor Antragseingang bei der KfW bereits begonnen wurden (Liefer- oder Leistungsverträge unterzeichnet).
- Neubauten, die den Effizienzhaus-40-Standard (bzw. EH55 in der befristeten Stufe) nicht erreichen.
- Neubauten mit Wärmeerzeugern auf Basis fossiler Energieträger oder Biomasse.
- Umschuldungen, Nachfinanzierungen und Ferienhäuser/-wohnungen.
Quellen
- KfW – Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (297, 298): kfw.de
- KfW – Merkblatt Kredit Nr. 297/298 Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude (PDF): kfw.de
- KfW – Anlage zum Merkblatt 297/298/300/498 „Technische Mindestanforderungen" (PDF): kfw.de
- BMWSB – Pressemitteilung vom 27.02.2026: „Bessere Konditionen bei EH55-Plus-Förderung und KFN": bmwsb.bund.de
- BMWSB – Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau (Programmübersicht): bmwsb.bund.de
- KfW – Pressemitteilung „Bundesbauministerium und KfW verbessern Förderkonditionen für Klimafreundlichen Neubau zum 2. März 2026": kfw.de