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Off-Label-Use und Leistungsanspruch bei lebensbedrohlicher Erkrankung (§ 2 Abs. 1a, § 35c SGB V) – Voraussetzungen, Anlage VI der AM-RL und Kostenübernahme 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-25 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Off-Label-Use ist der Einsatz eines zugelassenen Arzneimittels außerhalb der von BfArM, PEI oder EMA genehmigten Anwendungsgebiete. Ärztinnen und Ärzte dürfen so verordnen – die gesetzliche Krankenkasse zahlt aber nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Der Grund ist der Vorrang des Arzneimittelrechts: Zulasten der GKV verordnungsfähig ist ein Fertigarzneimittel im Regelfall nur in den Indikationen, für die es zugelassen ist.

Es gibt drei Wege zur Kostenübernahme.

Weg 1 – Anlage VI Teil A der Arzneimittel-Richtlinie (§ 35c Abs. 1 SGB V). Expertengruppen beim BfArM bewerten den Stand der Wissenschaft, der G-BA beschließt daraufhin die Aufnahme in Anlage VI Teil A der AM-RL. Wirkstoffe in Teil A sind unter den dort genannten Bedingungen (Patientengruppe, Indikation, Dosierung, Anwendungsdauer) ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse verordnungsfähig. Teil B listet die als nicht verordnungsfähig eingestuften Off-Label-Anwendungen. Voraussetzung für Teil A ist stets, dass der pharmazeutische Unternehmer zugestimmt und die Haftungsübernahme nach § 84 AMG erklärt hat.

Weg 2 – § 2 Abs. 1a SGB V (grundrechtsorientierte Auslegung). Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen oder einer wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die keine dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung steht, können eine abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Norm kodifiziert den „Nikolaus-Beschluss" des BVerfG vom 06.12.2005 (1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25). Auf Antrag erteilt die Krankenkasse vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung (§ 2 Abs. 1a Satz 2 SGB V).

Weg 3 – Off-Label-Rechtsprechung des BSG. Unabhängig von einer Lebensgefahr kommt Off-Label-Use nach BSG, Urteil vom 19.03.2002 – B 1 KR 37/00 R in Betracht, wenn kumulativ (1) eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, (2) keine andere Therapie verfügbar ist und (3) aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht auf einen kurativen oder palliativen Behandlungserfolg besteht.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Verfahren Off-Label-Bewertung§ 35c Abs. 1 SGB V [gesetze-im-internet.de / dejure.org]
Rechtsgrundlage Ausnahmeanspruch§ 2 Abs. 1a SGB V [gesetze-im-internet.de / dejure.org]
Untergesetzliche Konkretisierung§ 30 AM-RL i. V. m. Anlage VI (Teil A/Teil B) [g-ba.de]
GrundregelQualität und Wirksamkeit müssen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen [§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V]
Bewertende StelleExpertengruppen beim BfArM, berufen durch das BMG; mindestens eine ständige Expertengruppe [§ 35c Abs. 1 Satz 1 SGB V]
Auftraggeber der BewertungG-BA (§ 35c Abs. 1 Satz 4) oder BMG (Satz 5) [§ 35c Abs. 1 SGB V]
Weiterleitung der BewertungAls Empfehlung an den G-BA zur Beschlussfassung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V [§ 35c Abs. 1 Satz 6 SGB V]
Zustimmung des HerstellersBewertungen sollen nur mit Zustimmung der betroffenen pharmazeutischen Unternehmer erstellt werden [§ 35c Abs. 1 Satz 7 SGB V]
Rechtsschutz gegen BewertungenGesonderte Klagen gegen die Bewertungen sind unzulässig [§ 35c Abs. 1 Satz 8 SGB V]
Anlage VI Teil AIm Off-Label-Use verordnungsfähig – mit Angaben zu Patientengruppe, Indikation, Dosierung, Anwendungsdauer und haftungsübernehmendem Unternehmen [g-ba.de]
Anlage VI Teil BIm Off-Label-Use nicht verordnungsfähig [g-ba.de]
HaftungsübernahmeErklärung des pharmazeutischen Unternehmers nach § 84 AMG erforderlich für Teil A [g-ba.de]
Genehmigung bei Teil ANicht erforderlich – Leistung der GKV unter den dort genannten Bedingungen [g-ba.de]
Letzte Änderung Anlage VIIn Kraft getreten am 11.06.2026 [g-ba.de]
Anspruch in klinischen StudienVersorgung mit zugelassenen Arzneimitteln in klinischen Studien bei schwerwiegender Erkrankung [§ 35c Abs. 2 Satz 1 SGB V]
Vorabinformation des G-BAMindestens zehn Wochen vor Beginn der Arzneimittelverordnung [§ 35c Abs. 2 Satz 3 SGB V]
Widerspruchsfrist des G-BAAcht Wochen nach Eingang der Mitteilung [§ 35c Abs. 2 Satz 3 SGB V]
Ausschluss der LeistungspflichtWenn das Arzneimittel arzneimittelrechtlich vom Unternehmer kostenlos bereitzustellen ist [§ 35c Abs. 2 Satz 2 SGB V]
Erstattung bei ZulassungserweiterungLeisten Studien einen entscheidenden Beitrag zur Zulassungserweiterung, erstattet der Unternehmer den Kassen die Verordnungskosten [§ 35c Abs. 2 Satz 5, 6 SGB V]
Voraussetzungen § 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V(1) lebensbedrohliche/regelmäßig tödliche oder wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung, (2) keine dem medizinischen Standard entsprechende Leistung verfügbar, (3) nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder spürbare positive Einwirkung [§ 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V]
KostenübernahmeerklärungVor Beginn der Behandlung auf Antrag von Versicherten oder Leistungserbringern [§ 2 Abs. 1a Satz 2 SGB V]
Wirkung der KostenübernahmeerklärungFeststellung der Abrechnungsmöglichkeit der Leistung [§ 2 Abs. 1a Satz 3 SGB V]
Inkrafttreten § 2 Abs. 1a SGB V01.01.2012 durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) [dejure.org]
Verfassungsrechtlicher UrsprungBVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 – 1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25 („Nikolaus-Beschluss")
Off-Label-Trias des BSGSchwerwiegende Erkrankung + keine andere Therapie verfügbar + begründete Aussicht auf Behandlungserfolg [BSG, 19.03.2002 – B 1 KR 37/00 R, BSGE 89, 184]
Evidenzanforderung (3. Kriterium)Ergebnisse einer kontrollierten klinischen Prüfung der Phase III oder außerhalb eines Zulassungsverfahrens gewonnene, wissenschaftlich nachprüfbare Erkenntnisse mit Konsens in den Fachkreisen [BSG, 19.03.2002 – B 1 KR 37/00 R]
Lebensbedrohlichkeit – MaßstabDer voraussichtlich tödliche Krankheitsverlauf muss sich innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklichen [BSG, 20.03.2018 – B 1 KR 4/17 R]
Notstandsähnliche SituationErforderlich; ein allgemeines Risiko eines lebensgefährlichen Verlaufs genügt nicht [BSG, 20.03.2018 – B 1 KR 4/17 R]
Verfassungsrechtliche Bestätigung des MaßstabsBeschränkung auf Fälle großer bzw. hoher Wahrscheinlichkeit ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden [BVerfG, 26.06.2024 – 1 BvR 1552/23]
Keine starre ProzentgrenzeEine „Mindest-Todeswahrscheinlichkeit von mehr als 50 Prozent" hat das BSG nicht als Anspruchsvoraussetzung aufgestellt [BVerfG, 26.06.2024 – 1 BvR 1552/23]
Sperrwirkung des ArzneimittelrechtsKein Anspruch, wenn die Zulassung für diese Erkrankung im zentralisierten Verfahren bereits abgelehnt oder eine gleichzustellende negative EMA-Prüfung erfolgt ist [BSG, 29.06.2023 – B 1 KR 35/21 R, BSGE 136, 185]
Überwindung der SperrwirkungNur durch nach der Ablehnung veröffentlichte neue Studienergebnisse, die zumindest die Voraussetzungen einer vereinfachten oder bedingten Zulassung erfüllen [BSG, 29.06.2023 – B 1 KR 35/21 R]
RezepturarzneimittelOhne Erlaubnisvorbehalt des G-BA müssen Wirksamkeit und Unbedenklichkeit erwiesen sein; Feststellung durch Krankenkassen und Sozialgerichte [BSG, 20.03.2024 – B 1 KR 36/22 R]
Zeithorizont bei § 2 Abs. 1a SGB VLebensbedrohlichkeit nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich der tödliche Verlauf voraussichtlich erst in zwei Jahren verwirklicht [BSG, 20.03.2024 – B 1 KR 36/22 R]
Long/Post-COVID und ME/CFSBeschlüsse des G-BA vom 02.04.2026: Ivabradin, Metformin, Agomelatin und Vortioxetin werden in Anlage VI Teil A aufgenommen [g-ba.de]
ZuzahlungOff-Label-Verordnungen unterliegen der regulären Arzneimittelzuzahlung [§ 61 SGB V]

Geltungsbereich

Die Regeln gelten für gesetzlich Krankenversicherte und die vertragsärztliche Versorgung. In der privaten Krankenversicherung richtet sich die Erstattung nach dem Versicherungsvertrag und § 192 VVG – der Maßstab der „medizinisch notwendigen Heilbehandlung" ist ein anderer und deutlich weiter als der GKV-Leistungskatalog.

Abzugrenzen sind drei benachbarte Konstellationen:

Weg 1: Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie

Verfahren. Das BMG beruft nach § 35c Abs. 1 Satz 1 SGB V Expertengruppen beim BfArM, darunter mindestens eine ständige, fachgebietsbezogen erweiterbare Gruppe. Auftraggeber der Bewertung können der G-BA (Satz 4) oder das BMG (Satz 5) sein. Die Bewertung wird dem G-BA als Empfehlung zur Beschlussfassung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V zugeleitet (Satz 6). Bewertungen sollen nur mit Zustimmung des betroffenen pharmazeutischen Unternehmers erstellt werden (Satz 7). Gesonderte Klagen gegen die Bewertungen sind unzulässig (Satz 8) – angreifbar ist erst der Richtlinienbeschluss des G-BA.

Ergebnis. Der G-BA nimmt den Wirkstoff in Anlage VI der AM-RL auf:

Stand 2026. Die letzte Änderung der Anlage VI ist am 11.06.2026 in Kraft getreten. Mit Beschlüssen vom 02.04.2026 hat der G-BA vier Wirkstoffe für Long/Post-COVID aufgenommen, auf Empfehlung der Expertengruppe „Long COVID Off-Label-Use" beim BfArM vom Oktober 2025:

WirkstoffReguläre ZulassungOff-Label-Indikation
IvabradinAngina pectoris, chronische Herzinsuffizienzpostinfektiöses PoTS bei Long/Post-COVID, wenn Betablocker nicht toleriert werden oder ungeeignet sind
MetforminTyp-2-Diabetes, insbesondere bei ÜbergewichtProphylaxe von Long/Post-COVID innerhalb von 3 Tagen nach Diagnose einer akuten SARS-CoV-2-Infektion, ab 16 Jahren, BMI > 25, COVID-19-Symptome unter 7 Tagen
Agomelatinschwere Depression bei ErwachsenenFatigue bei postinfektiöser ME/CFS und bei Long/Post-COVID
Vortioxetinschwere Depressionkognitive Beeinträchtigungen und/oder depressive Symptome bei Long/Post-COVID

Die Beschlüsse treten nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Weg 2: § 2 Abs. 1a SGB V – der grundrechtsorientierte Anspruch

Herkunft. Der Nikolaus-Beschluss des BVerfG vom 06.12.2005 – 1 BvR 347/98 (BVerfGE 115, 25) hält es für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, einen gesetzlich Versicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von einer ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Der Gesetzgeber hat diesen Maßstab zum 01.01.2012 in § 2 Abs. 1a SGB V kodifiziert und dabei über die Verfassungsvorgabe hinaus auf wertungsmäßig vergleichbare Erkrankungen erstreckt.

Die drei Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ vorliegen:

  1. Lebensbedrohliche, regelmäßig tödliche oder wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung. Nach BSG, Urteil vom 20.03.2018 – B 1 KR 4/17 R genügt es nicht, dass die Erkrankung unbehandelt zum Tode führt. Erforderlich ist eine notstandsähnliche Situation: Der voraussichtlich tödliche Verlauf muss sich innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums nach den konkreten Umständen des Einzelfalls mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Ein nur allgemeines, mit der Erkrankung verbundenes Risiko genügt nicht. Kann der Lebensgefahr mit dem regulären Leistungskatalog hinreichend sicher begegnet werden, besteht kein Anspruch. Für wertungsmäßig vergleichbare Erkrankungen gilt derselbe Maßstab (BSG, 13.12.2016 – B 1 KR 1/16 R).
  2. Keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung verfügbar. Existiert eine Standardtherapie, die der Versicherte lediglich ablehnt oder die er nicht ausgeschöpft hat, scheidet der Anspruch aus.
  3. Nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung. Die Anforderungen sind niedriger als bei der Off-Label-Trias, aber nicht null: Es braucht indizienbasierte, nachvollziehbare Anhaltspunkte, nicht bloße Hoffnung.

Verfassungsrechtliche Bestätigung 2024. Mit Beschluss vom 26.06.2024 – 1 BvR 1552/23 (Kammerbeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats) hat das BVerfG entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, den Anspruch aus § 2 Abs. 1a SGB V auf Fälle zu beschränken, in denen sich der voraussichtlich tödliche Verlauf mit großer beziehungsweise hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird. Die bloße Möglichkeit eines letalen Verlaufs würde dem Ausnahmecharakter des Anspruchs nicht gerecht. Zugleich hat das BVerfG klargestellt, dass das BSG keine starre Grenze von mehr als 50 Prozent Todeswahrscheinlichkeit aufgestellt hat.

Kostenübernahmeerklärung (§ 2 Abs. 1a Sätze 2 und 3 SGB V). Auf Antrag von Versicherten oder behandelnden Leistungserbringern erteilt die Krankenkasse vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung; damit wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung festgestellt. Praktisch ist das der wichtigste Schutzmechanismus: Sie nimmt der behandelnden Praxis das Regressrisiko und dem Versicherten das Risiko, auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Weg 3: Die Off-Label-Trias des BSG

BSG, Urteil vom 19.03.2002 – B 1 KR 37/00 R (Sandoglobulin, BSGE 89, 184) hat den Off-Label-Use in engen Grenzen anerkannt. Ausgangspunkt ist der Vorrang des Arzneimittelrechts: Zulässig ist die Ausnahme nur, wenn einerseits ein unabweisbarer und anders nicht zu befriedigender Bedarf an der Arzneitherapie besteht und andererseits therapeutische Wirksamkeit und Unbedenklichkeit hinreichend belegt sind. Daraus folgen drei kumulative Voraussetzungen:

  1. Behandlung einer schwerwiegenden – lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden – Erkrankung,
  2. keine andere Therapie verfügbar,
  3. aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht, dass mit dem Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann.

Das dritte Kriterium ist die eigentliche Hürde. Es verlangt Forschungsergebnisse, die eine Zulassung für die Indikation erwarten lassen. Das ist der Fall, wenn entweder die Zulassungserweiterung bereits beantragt und die Ergebnisse einer kontrollierten klinischen Prüfung der Phase III (gegen Standard oder Placebo) veröffentlicht sind und eine klinisch relevante Wirksamkeit bei vertretbaren Risiken belegen – oder wenn außerhalb eines Zulassungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse veröffentlicht sind, die zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zulassen und in den einschlägigen Fachkreisen einen Konsens über den voraussichtlichen Nutzen tragen.

Die Sperrwirkung des Arzneimittelrechts

Eine praktisch entscheidende Grenze zieht BSG, Urteil vom 29.06.2023 – B 1 KR 35/21 R (BSGE 136, 185): Versicherte haben auch bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung keinen Anspruch auf ein Arzneimittel, wenn die europäische Zulassungsbehörde im zentralisierten Verfahren die Zulassung für diese Erkrankung bereits abgelehnt hat oder eine gleichzustellende negative Prüfung durch die EMA erfolgt ist. Der förmlichen Ablehnung steht es gleich, wenn der Hersteller seinen Antrag nach einem negativen CHMP-Gutachten nicht weiterverfolgt.

Die Sperrwirkung ist überwindbar – aber nur durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die zumindest die Voraussetzungen einer vereinfachten, gegebenenfalls bedingten Zulassung erfüllen und aus Studienergebnissen folgen, die zeitlich nach der ablehnenden Zulassungsentscheidung veröffentlicht wurden.

Verfassungsgerichtlich ist diese Linie bislang nicht bestätigt. Die gegen B 1 KR 35/21 R gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 16.12.2025 – 1 BvR 1863/23 als unzulässig verworfen; die Leitsätze betreffen ausschließlich Darlegungslast und Rechtsschutzbedürfnis. Das Gericht hat einen möglichen Widerspruch zur eigenen Rechtsprechung ausdrücklich angesprochen, die Frage aber offengelassen – ebenso, ob an den Maßstäben aus BVerfGE 115, 25 festzuhalten ist. Die Vereinbarkeit der Sperrwirkung mit dem Nikolaus-Beschluss ist damit verfassungsgerichtlich ungeklärt.

Klinische Studien: § 35c Abs. 2 SGB V

Außerhalb des Anwendungsbereichs von Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Versorgung mit zugelassenen Arzneimitteln in klinischen Studien, wenn kumulativ

Der G-BA ist mindestens zehn Wochen vor Beginn der Arzneimittelverordnung zu informieren und kann innerhalb von acht Wochen nach Eingang widersprechen. Die Leistungspflicht ist ausgeschlossen, soweit der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel arzneimittelrechtlich kostenlos bereitzustellen hat. Leisten die Studien einen entscheidenden Beitrag zur Zulassungserweiterung, hat der Unternehmer den Krankenkassen die Verordnungskosten zu erstatten.

Prüfschritte für Versicherte und Praxen

  1. Steht der Wirkstoff in Anlage VI Teil A der AM-RL? Wenn ja: Indikation, Patientengruppe, Dosierung, Anwendungsdauer und haftungsübernehmendes Unternehmen abgleichen – dann ohne Genehmigung verordnungsfähig.
  2. Steht er in Teil B? Dann ist der Off-Label-Use ausgeschlossen; ein Anspruch kommt allenfalls noch über § 2 Abs. 1a SGB V in Betracht.
  3. Liegt eine Zulassungsablehnung oder negative EMA-Prüfung für genau diese Indikation vor? Wenn ja, greift die Sperrwirkung – zu prüfen ist dann, ob nach der Ablehnung publizierte Studien den Maßstab einer bedingten Zulassung erreichen.
  4. Ist die Erkrankung lebensbedrohlich im Sinne einer notstandsähnlichen Lage? Zeithorizont, Wahrscheinlichkeit und konkrete Einzelfallumstände dokumentieren.
  5. Gibt es eine Standardtherapie? Nur wenn nein (oder wenn sie ausgeschöpft/kontraindiziert ist), ist der Weg über § 2 Abs. 1a SGB V offen.
  6. Kostenübernahmeerklärung nach § 2 Abs. 1a Satz 2 SGB V beantragen – vor Behandlungsbeginn. Antragsberechtigt sind Versicherte und behandelnde Leistungserbringer.
  7. Ärztliche Begründung beifügen: Diagnose, bisheriger Verlauf, ausgeschöpfte Standardtherapien, Evidenz für die beabsichtigte Anwendung, Prognose ohne Behandlung.
  8. Bei Ablehnung: Widerspruchsfrist beachten – ein Monat nach Bekanntgabe (§ 84 SGG); bei akuter Gefährdung parallel einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG.
  9. Nicht selbst beschaffen, bevor entschieden ist – sonst droht der Verlust des Kostenerstattungsanspruchs (§ 13 Abs. 3 SGB V setzt regelmäßig die vorherige Ablehnung voraus).

Häufige Fehler

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Ausnahmen

Beispiel

Eine 54-jährige Versicherte leidet an einem metastasierten Karzinom. Die leitliniengerechte Erst- und Zweitlinientherapie ist ausgeschöpft; die behandelnde Onkologin sieht keine zugelassene Option mehr. Sie möchte ein für eine andere Tumorentität zugelassenes Präparat einsetzen, weil eine publizierte Phase-II-Studie bei dem bei der Patientin nachgewiesenen Mutationsprofil ein relevantes Ansprechen zeigt.

Schritt 1 – Anlage VI. Der Wirkstoff steht weder in Teil A noch in Teil B der Anlage VI. Weg 1 scheidet aus, ist aber auch nicht versperrt.

Schritt 2 – Sperrwirkung. Eine Zulassungsablehnung durch die EMA für diese Indikation liegt nicht vor. Die Sperrwirkung aus B 1 KR 35/21 R greift nicht.

Schritt 3 – § 2 Abs. 1a SGB V. Die Erkrankung ist regelmäßig tödlich; nach ärztlicher Einschätzung ist ohne Behandlung innerhalb weniger Monate mit einem tödlichen Verlauf zu rechnen – eine notstandsähnliche Lage im Sinne von B 1 KR 4/17 R. Eine dem medizinischen Standard entsprechende Leistung steht nicht mehr zur Verfügung. Die Phase-II-Daten begründen eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf – für die Off-Label-Trias des BSG (Phase-III-Evidenz) würden sie nicht genügen, für den abgesenkten Maßstab des § 2 Abs. 1a SGB V dagegen schon.

Schritt 4 – Antrag. Die Onkologin beantragt vor Therapiebeginn die Kostenübernahmeerklärung nach § 2 Abs. 1a Satz 2 SGB V und legt Diagnose, Verlauf, ausgeschöpfte Standardtherapien, Mutationsbefund, Studienbelege und Prognose bei. Die Kasse schaltet den Medizinischen Dienst ein.

Ergebnis. Erteilt die Kasse die Erklärung, ist die Abrechnungsmöglichkeit festgestellt – Regressrisiko und Kostenrisiko entfallen. Lehnt sie ab, läuft die Monatsfrist für den Widerspruch (§ 84 SGG); wegen der Zeitkritik ist parallel ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG beim Sozialgericht angezeigt. Eine Selbstbeschaffung vor der Entscheidung würde den Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V regelmäßig gefährden.

Quellen

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