Änderung des unpfändbaren Betrages (§ 850f ZPO)
Kurzantwort
§ 850f ZPO erlaubt es dem Vollstreckungsgericht, die starren Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO im Einzelfall nach oben oder nach unten zu verschieben – in beide Richtungen aber nur auf Antrag. Nach § 850f Abs. 1 ZPO kann das Gericht dem Schuldner einen Teil des an sich pfändbaren Arbeitseinkommens belassen, wenn er nachweist, dass sein notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels SGB XII bzw. nach Kapitel 3 Abschnitt 2 SGB II nicht gedeckt ist (Nr. 1), oder wenn besondere Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen (Nr. 2) oder der besondere Umfang seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten (Nr. 3) dies erfordern – und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Umgekehrt kann das Gericht nach § 850f Abs. 2 ZPO auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des § 850c ZPO bestimmen, wenn wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt wird; dem Schuldner ist dann nur so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und für seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt. Die Vorschrift gilt in der Fassung des PKoFoG vom 22.11.2020 seit dem 8. Mai 2021 und hat zwei Absätze. Mit Beschluss vom 13. Juli 2026 – VII ZB 24/24 hat der BGH seine frühere Auslegung des § 850f Abs. 2 letzter Halbsatz ZPO (BGHZ 195, 224) aufgegeben: Die Einkünfte des nicht getrennt lebenden Ehegatten sind bei der Ermittlung des pfandfrei zu belassenden Betrags nicht einzubeziehen.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 850f ZPO („Änderung des unpfändbaren Betrages"), Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 3 |
| Aufbau | zwei Absätze: Abs. 1 = Schutz zugunsten des Schuldners, Abs. 2 = erweiterter Zugriff zugunsten des Gläubigers |
| Zuständig | Vollstreckungsgericht = das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 828 Abs. 2 ZPO) |
| Verfahren | nur auf Antrag – nie von Amts wegen; Abs. 1 Antrag des Schuldners, Abs. 2 Antrag des Gläubigers |
| Abs. 1 – Bezugsnormen | Änderung des nach §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teils |
| Abs. 1 Nr. 1 | Schuldner weist nach, dass der notwendige Lebensunterhalt (3./4. Kapitel SGB XII bzw. Kap. 3 Abschn. 2 SGB II) für ihn und seine gesetzlich Unterhaltsberechtigten nicht gedeckt ist |
| Abs. 1 Nr. 2 | besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen |
| Abs. 1 Nr. 3 | besonderer Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten |
| Abs. 1 – Gegengewicht | Erhöhung nur, wenn überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen |
| Abs. 2 – Anlass | Vollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) |
| Abs. 2 – Rechtsfolge | pfändbarer Teil ohne Rücksicht auf § 850c ZPO; Untergrenze: notwendiger Unterhalt + laufende gesetzliche Unterhaltspflichten |
| Maßstab „notwendiger Unterhalt" | sozialhilferechtliches Existenzminimum (SGB XII) – st. Rspr., BGH, Beschl. v. 05.07.2018 – VII ZB 40/17 |
| Ehegatteneinkommen | nicht einzubeziehen – BGH, Beschl. v. 13.07.2026 – VII ZB 24/24 (Aufgabe von BGHZ 195, 224) |
| Wirkung auf dem P-Konto | bei Pfändung wegen einer Forderung nach § 850d oder § 850f Abs. 2 tritt der vom Vollstreckungsgericht belassene Betrag an die Stelle der Freibeträge nach § 899 Abs. 1, § 902 Satz 1 ZPO (§ 906 Abs. 1 ZPO) |
| Insolvenzverfahren | § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO erklärt ausdrücklich § 850f Absatz 1 ZPO für entsprechend anwendbar (nicht Abs. 2); zuständig ist das Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO) |
| Restschuldbefreiung | Deliktsforderungen bleiben nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Gläubiger sie unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat |
| Rechtsbehelf | sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts (§ 793 ZPO) |
| Aktuelle Fassung | PKoFoG vom 22.11.2020 (BGBl. I S. 2466), in Kraft seit 08.05.2021, insoweit geändert durch Gesetz vom 07.05.2021 (BGBl. I S. 850) |
Zwei Richtungen in einer Norm
Die Pfändungstabelle des § 850c ZPO ist pauschal. Sie rechnet mit einem Grundbetrag (seit dem 1. Juli 2026: 1.587,40 € monatlich ohne Unterhaltspflichten) und mit gestaffelten Zuschlägen je unterhaltsberechtigter Person. Diese Pauschalierung macht die Lohnpfändung praktikabel – sie passt aber nicht auf jeden Fall.
Genau dafür ist § 850f ZPO da. Die Vorschrift ist das Ventil des Pfändungsschutzrechts und wirkt in beide Richtungen:
- Absatz 1 schützt den Schuldner, dem die Tabelle zu wenig lässt: Wer trotz Anwendung der Freigrenzen unter das sozialrechtliche Existenzminimum rutscht, wer besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse hat oder ungewöhnlich viele Unterhaltsberechtigte versorgt, kann eine Erhöhung des pfandfreien Betrags beantragen.
- Absatz 2 privilegiert den Gläubiger einer Deliktsforderung: Wer Opfer einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung geworden ist, soll nicht daran scheitern, dass der Täter sich hinter der regulären Pfändungstabelle verschanzt.
Beiden Absätzen gemeinsam ist: Das Vollstreckungsgericht wird niemals von Amts wegen tätig. Ohne Antrag bleibt es bei den Werten des § 850c ZPO.
§ 850f Abs. 1 ZPO – mehr Freibetrag für den Schuldner
Der Wortlaut lautet: „Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
- der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
- besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
- der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen."
Daraus folgen vier praktische Punkte:
- Der Anwendungsbereich ist breiter als § 850c. Erfasst sind auch der pfändbare Teil nach § 850d ZPO (Unterhaltspfändung) und nach § 850i ZPO (Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte, etwa aus selbständiger Tätigkeit).
- Die Darlegungs- und Nachweislast liegt beim Schuldner. Nr. 1 verlangt ausdrücklich einen Nachweis. In der Praxis heißt das: Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und der notwendigen Ausgaben, Belege für Miete, Heizung, krankheitsbedingte Mehrkosten, Fahrtkosten zur Arbeit.
- Nr. 2 und Nr. 3 sind eigenständige Gründe. Sie setzen keine Unterdeckung des Existenzminimums voraus, sondern knüpfen an besondere Bedürfnisse (z. B. behinderungs- oder krankheitsbedingter Mehrbedarf, unvermeidbare Berufskosten) bzw. an eine ungewöhnlich hohe Zahl von Unterhaltsberechtigten an – § 850c Abs. 2 ZPO staffelt die Zuschläge nur bis zur fünften Person.
- Der Gläubiger wird abgewogen. Selbst wenn ein Grund nach Nr. 1 bis 3 vorliegt, unterbleibt die Erhöhung, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. § 850f Abs. 1 ZPO ist damit eine Ermessens- und Abwägungsnorm, kein Automatismus.
§ 850f Abs. 2 ZPO – erweiterter Zugriff bei Deliktsforderungen
Der Wortlaut: „Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf."
Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:
- Deliktsforderung. Die titulierte Forderung muss aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB stammen. Fahrlässige Schädigungen genügen nicht; auch eine bloße Vertragsverletzung reicht nicht aus.
- Antrag des Gläubigers. Er kann bereits mit dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gestellt werden.
- Nachweis des Deliktscharakters. Ergibt sich der Deliktscharakter nicht schon aus dem Titel selbst, muss der Gläubiger ihn gegenüber dem Vollstreckungsgericht belegen. Mit der Frage, ob dafür ein vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle genügt, hat sich der BGH im Beschluss vom 11.03.2020 – VII ZB 38/19 befasst.
Die Untergrenze ist zwingend: Auch der Täter behält den notwendigen Unterhalt und die Mittel für seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten. Der Maßstab dieses notwendigen Unterhalts ist nach ständiger Rechtsprechung das sozialhilferechtliche Existenzminimum des SGB XII (BGH, Beschl. v. 05.07.2018 – VII ZB 40/17, MDR 2018, 1212). Der Freibetrag nach § 850f Abs. 2 ZPO liegt damit typischerweise deutlich unter dem Grundbetrag des § 850c ZPO, aber nie bei null.
BGH 13.07.2026 – VII ZB 24/24: Ehegatteneinkommen bleibt außen vor
Lange war umstritten, ob bei der Frage, ob der notwendige Unterhalt des Schuldners „tatsächlich gedeckt" ist, auch das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten mitzuzählen ist. Der BGH hatte das im Beschluss vom 25. Oktober 2012 – VII ZB 12/10 (BGHZ 195, 224) zum inhaltsgleichen letzten Halbsatz des § 850f Abs. 2 ZPO bejaht: Aus den sozialhilferechtlichen Wertungen der §§ 19, 27 SGB XII folge, dass der pfandfreie Betrag zu mindern und gegebenenfalls auf null herabzusetzen sei.
Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13. Juli 2026 – VII ZB 24/24 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) aufgegeben. Der Leitsatz zu § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO lautet, die Vorschrift sei dahin auszulegen, „dass bei der Ermittlung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrags die Einkünfte des nicht getrennt lebenden Ehegatten in die Prüfung, ob der notwendige Unterhaltsbedarf des Schuldners hierdurch ganz oder teilweise tatsächlich gedeckt ist, nicht mit einzubeziehen sind (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – VII ZB 12/10, BGHZ 195, 224)".
Tragend ist die Erwägung, dass nicht sämtliche sozialhilferechtlichen Wertentscheidungen in das Zwangsvollstreckungsrecht übertragen werden dürfen und dass das formalisierte Vollstreckungsverfahren mit seinen eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten grundsätzlich nicht geeignet ist, die sozialrechtlichen Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft festzustellen. Dem Vollstreckungsgericht könne nicht abverlangt werden zu prüfen, ob nach sozialrechtlichen Kriterien eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt und ob deren Gesamtbedarf durch das Einkommen der Mitglieder gedeckt ist.
Weil der BGH die Entscheidung von 2012 ausdrücklich aufgibt und diese zum letzten Halbsatz des § 850f Abs. 2 ZPO ergangen war, wirkt der Beschluss über § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO hinaus auch auf die Berechnung des Restbetrags nach § 850f Abs. 2 ZPO: Der pfandfreie Betrag darf nicht mehr mit dem Argument gekürzt werden, der Ehegatte verdiene genug.
Verfahren, Zuständigkeit und Rechtsbehelf
Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, also das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 828 Abs. 2 ZPO). Der Antrag ist formfrei möglich und kann auch nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gestellt werden; er richtet sich auf eine Änderung des im Beschluss festgelegten pfändbaren Betrags. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft.
Ändern sich später die Verhältnisse – der Schuldner verliert eine Unterhaltspflicht, der Mehrbedarf entfällt, das Einkommen steigt –, kann die Festsetzung auf Antrag angepasst werden. § 850g ZPO regelt ergänzend die Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen.
Auswirkungen auf das P-Konto
Wird wegen einer Forderung nach § 850d oder § 850f Abs. 2 ZPO in ein Kontoguthaben vollstreckt, greifen die automatischen Freibeträge des Pfändungsschutzkontos nicht in gewohnter Höhe: Nach § 906 Abs. 1 ZPO tritt der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag an die Stelle der pfändungsfreien Beträge nach § 899 Abs. 1 und § 902 Satz 1 ZPO. Wer ein P-Konto führt und von einer Deliktspfändung betroffen ist, muss also mit einem abweichenden, niedrigeren Sockelbetrag rechnen.
§ 850f im Insolvenzverfahren
§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO zählt auf, welche Pfändungsschutzvorschriften der ZPO im Insolvenzverfahren entsprechend gelten. Dort wird ausdrücklich § 850f Absatz 1 genannt – der Schuldnerschutz gilt also auch gegenüber dem Insolvenzbeschlag. § 850f Abs. 2 ZPO ist in dieser Aufzählung nicht enthalten; das Gläubigerprivileg für Deliktsforderungen wird im eröffneten Verfahren durch das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO überlagert. Über die Anwendung der in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Vorschriften entscheidet das Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO).
Nach Erteilung der Restschuldbefreiung behält die Deliktsforderung ihre Bedeutung: § 302 Nr. 1 InsO nimmt Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung aus, sofern der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat. Anschließend kann er wieder – und dann auch nach § 850f Abs. 2 ZPO – vollstrecken.
Häufige Fehler
- „Das Gericht erhöht meinen Freibetrag automatisch, wenn ich zu wenig zum Leben habe." Nein. § 850f Abs. 1 ZPO setzt in jedem Fall einen Antrag des Schuldners voraus; ohne Antrag rechnet der Arbeitgeber weiter nach der Tabelle des § 850c ZPO.
- „Bei einer Deliktsforderung bleibt mir gar nichts." Falsch. § 850f Abs. 2 ZPO verlangt zwingend, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt und die Mittel für seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu belassen.
- „Mein Ehepartner verdient gut, also bekomme ich keinen Freibetrag." Diese Argumentation stützte sich auf BGHZ 195, 224. Der BGH hat sie mit Beschluss vom 13.07.2026 – VII ZB 24/24 aufgegeben: Das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten bleibt außen vor.
- „Jede Schadensersatzforderung ist eine Deliktsforderung." Nein. § 850f Abs. 2 ZPO greift nur bei Vorsatz; fahrlässige Schädigungen und reine Vertragsverletzungen genügen nicht.
- „§ 850f gilt nur für Lohn." Abs. 1 erfasst ausdrücklich auch den nach § 850i ZPO pfändbaren Teil sonstiger Einkünfte – etwa aus selbständiger Arbeit.
- „Im Insolvenzverfahren hilft § 850f nicht." Doch: § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO erklärt § 850f Abs. 1 ZPO für entsprechend anwendbar; entschieden wird durch das Insolvenzgericht.
Siehe auch
- Pfändungsfreigrenzen bei Lohnpfändung (§ 850c ZPO)
- Unterhaltspfändung (§ 850d ZPO)
- Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte (§ 850i ZPO)
- P-Konto – Pfändungsschutzkonto (§ 850k / § 899 ZPO)
- Lohnpfändung – Pflichten des Arbeitgebers (§ 840 ZPO)
- Kontopfändung – Ablauf und Schutz (§§ 829, 833a ZPO)
- Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO)
- Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO)
- Unpfändbare Sachen (§ 811 ZPO)
- Vorpfändung – vorläufiges Zahlungsverbot (§ 845 ZPO)
Quellen
- § 850f ZPO – Änderung des unpfändbaren Betrages (Abs. 1 Nr. 1–3 mit Gläubigerabwägung; Abs. 2 Deliktsforderung und Untergrenze): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850f.html
- § 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (Grundbetrag, Zuschläge, jährliche Anpassung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html
- § 850d ZPO – Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen (notwendiger Unterhalt, Abs. 1 Satz 2): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850d.html
- § 850i ZPO – Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850i.html
- § 850g ZPO – Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850g.html
- § 828 ZPO – Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts (Abs. 2: Amtsgericht des allgemeinen Gerichtsstands): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__828.html
- § 793 ZPO – Sofortige Beschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__793.html
- § 906 ZPO – Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht (P-Konto): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__906.html
- § 899 ZPO – Pfändungsfreier Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__899.html
- § 902 ZPO – Erhöhungsbeträge auf dem Pfändungsschutzkonto: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__902.html
- § 36 InsO – Unpfändbare Gegenstände (Abs. 1 Satz 2 nennt § 850f Absatz 1 ZPO; Abs. 4 Zuständigkeit des Insolvenzgerichts): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__36.html
- § 302 InsO – Ausgenommene Forderungen (Nr. 1: vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__302.html
- § 174 InsO – Anmeldung der Forderungen (Abs. 2: Angabe des Rechtsgrundes): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__174.html
- § 89 InsO – Vollstreckungsverbot im eröffneten Verfahren: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__89.html
- §§ 823 ff. BGB – Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html
- ZPO – Gesamtausgabe (Buch 8, Zwangsvollstreckung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/
- dejure.org – § 850f ZPO im Volltext einschließlich Fassungshinweis PKoFoG (Permalink): https://dejure.org/gesetze/ZPO/850f.html
- BGH, Beschl. v. 13.07.2026 – VII ZB 24/24 (Einkünfte des nicht getrennt lebenden Ehegatten; Aufgabe von BGHZ 195, 224; für BGHZ vorgesehen): https://dejure.org/2026,22207
- BGH, Beschl. v. 25.10.2012 – VII ZB 12/10, BGHZ 195, 224 (aufgegebene Gegenauffassung zu § 850f Abs. 2 letzter Halbsatz ZPO): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=25.10.2012&Aktenzeichen=VII%20ZB%2012/10
- BGH, Beschl. v. 05.07.2018 – VII ZB 40/17, MDR 2018, 1212 (Bemessung des notwendigen Unterhalts nach dem Existenzminimum des SGB XII): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=05.07.2018&Aktenzeichen=VII%20ZB%2040/17
- BGH, Beschl. v. 11.03.2020 – VII ZB 38/19 (Nachweis einer Deliktsforderung durch vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=11.03.2020&Aktenzeichen=VII%20ZB%2038/19
Änderungsverlauf
- 2026-08-16: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Wortlaut des § 850f Abs. 1 Nr. 1–3 (einschließlich des Halbsatzes „und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen") und des § 850f Abs. 2 wurde im Volltext über den dejure.org-Permalink geprüft und zusätzlich per WebSearch mit
allowed_domains=gesetze-im-internet.degegen die amtliche Einzelnorm abgeglichen; die amtliche URL ist als Quelle zitiert. Einschränkung:web_fetchlieferte für gesetze-im-internet.de in diesem Lauf durchgehend leere Antworten (u. a.zpo/__850f.html,pf_ndfreigrbek_2026/PfändfreiGrBek_2026.pdf) – dieselbe Umgebungsbeschränkung wie in den Vorläufen. Bestätigt wurde außerdem, dass § 850f in der seit dem 08.05.2021 geltenden PKoFoG-Fassung nur noch zwei Absätze hat. Der Grundbetrag 1.587,40 € ist aus der bereits belegten Seite /fakten/pfaendungsfreigrenzen-850c-zpo (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80) übernommen; eigene Euro-Beträge zum Existenzminimum werden bewusst nicht genannt, da § 850f keine bezifferten Werte enthält. Wikidata-Q-IDs Q186302 (distraint/Pfändung), Q231695 (enforcement law in Germany) und Q206893 (Civil procedure code of Germany) am 2026-08-16 auf wikidata.org gegengeprüft und bestätigt; ein eigenes Wikidata-Item für „Änderung des unpfändbaren Betrages" existiert nicht. Keinen_version-Feld. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-16
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0