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Änderung des unpfändbaren Betrages (§ 850f ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-16 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

§ 850f ZPO erlaubt es dem Vollstreckungsgericht, die starren Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO im Einzelfall nach oben oder nach unten zu verschieben – in beide Richtungen aber nur auf Antrag. Nach § 850f Abs. 1 ZPO kann das Gericht dem Schuldner einen Teil des an sich pfändbaren Arbeitseinkommens belassen, wenn er nachweist, dass sein notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels SGB XII bzw. nach Kapitel 3 Abschnitt 2 SGB II nicht gedeckt ist (Nr. 1), oder wenn besondere Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen (Nr. 2) oder der besondere Umfang seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten (Nr. 3) dies erfordern – und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Umgekehrt kann das Gericht nach § 850f Abs. 2 ZPO auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des § 850c ZPO bestimmen, wenn wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt wird; dem Schuldner ist dann nur so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und für seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt. Die Vorschrift gilt in der Fassung des PKoFoG vom 22.11.2020 seit dem 8. Mai 2021 und hat zwei Absätze. Mit Beschluss vom 13. Juli 2026 – VII ZB 24/24 hat der BGH seine frühere Auslegung des § 850f Abs. 2 letzter Halbsatz ZPO (BGHZ 195, 224) aufgegeben: Die Einkünfte des nicht getrennt lebenden Ehegatten sind bei der Ermittlung des pfandfrei zu belassenden Betrags nicht einzubeziehen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 850f ZPO („Änderung des unpfändbaren Betrages"), Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 3
Aufbauzwei Absätze: Abs. 1 = Schutz zugunsten des Schuldners, Abs. 2 = erweiterter Zugriff zugunsten des Gläubigers
ZuständigVollstreckungsgericht = das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 828 Abs. 2 ZPO)
Verfahrennur auf Antrag – nie von Amts wegen; Abs. 1 Antrag des Schuldners, Abs. 2 Antrag des Gläubigers
Abs. 1 – BezugsnormenÄnderung des nach §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teils
Abs. 1 Nr. 1Schuldner weist nach, dass der notwendige Lebensunterhalt (3./4. Kapitel SGB XII bzw. Kap. 3 Abschn. 2 SGB II) für ihn und seine gesetzlich Unterhaltsberechtigten nicht gedeckt ist
Abs. 1 Nr. 2besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen
Abs. 1 Nr. 3besonderer Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten
Abs. 1 – GegengewichtErhöhung nur, wenn überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen
Abs. 2 – AnlassVollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB)
Abs. 2 – Rechtsfolgepfändbarer Teil ohne Rücksicht auf § 850c ZPO; Untergrenze: notwendiger Unterhalt + laufende gesetzliche Unterhaltspflichten
Maßstab „notwendiger Unterhalt"sozialhilferechtliches Existenzminimum (SGB XII) – st. Rspr., BGH, Beschl. v. 05.07.2018 – VII ZB 40/17
Ehegatteneinkommennicht einzubeziehen – BGH, Beschl. v. 13.07.2026 – VII ZB 24/24 (Aufgabe von BGHZ 195, 224)
Wirkung auf dem P-Kontobei Pfändung wegen einer Forderung nach § 850d oder § 850f Abs. 2 tritt der vom Vollstreckungsgericht belassene Betrag an die Stelle der Freibeträge nach § 899 Abs. 1, § 902 Satz 1 ZPO (§ 906 Abs. 1 ZPO)
Insolvenzverfahren§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO erklärt ausdrücklich § 850f Absatz 1 ZPO für entsprechend anwendbar (nicht Abs. 2); zuständig ist das Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO)
RestschuldbefreiungDeliktsforderungen bleiben nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Gläubiger sie unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat
Rechtsbehelfsofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts (§ 793 ZPO)
Aktuelle FassungPKoFoG vom 22.11.2020 (BGBl. I S. 2466), in Kraft seit 08.05.2021, insoweit geändert durch Gesetz vom 07.05.2021 (BGBl. I S. 850)

Zwei Richtungen in einer Norm

Die Pfändungstabelle des § 850c ZPO ist pauschal. Sie rechnet mit einem Grundbetrag (seit dem 1. Juli 2026: 1.587,40 € monatlich ohne Unterhaltspflichten) und mit gestaffelten Zuschlägen je unterhaltsberechtigter Person. Diese Pauschalierung macht die Lohnpfändung praktikabel – sie passt aber nicht auf jeden Fall.

Genau dafür ist § 850f ZPO da. Die Vorschrift ist das Ventil des Pfändungsschutzrechts und wirkt in beide Richtungen:

Beiden Absätzen gemeinsam ist: Das Vollstreckungsgericht wird niemals von Amts wegen tätig. Ohne Antrag bleibt es bei den Werten des § 850c ZPO.

§ 850f Abs. 1 ZPO – mehr Freibetrag für den Schuldner

Der Wortlaut lautet: „Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

  1. der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
  2. besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
  3. der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern

und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen."

Daraus folgen vier praktische Punkte:

  1. Der Anwendungsbereich ist breiter als § 850c. Erfasst sind auch der pfändbare Teil nach § 850d ZPO (Unterhaltspfändung) und nach § 850i ZPO (Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte, etwa aus selbständiger Tätigkeit).
  2. Die Darlegungs- und Nachweislast liegt beim Schuldner. Nr. 1 verlangt ausdrücklich einen Nachweis. In der Praxis heißt das: Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und der notwendigen Ausgaben, Belege für Miete, Heizung, krankheitsbedingte Mehrkosten, Fahrtkosten zur Arbeit.
  3. Nr. 2 und Nr. 3 sind eigenständige Gründe. Sie setzen keine Unterdeckung des Existenzminimums voraus, sondern knüpfen an besondere Bedürfnisse (z. B. behinderungs- oder krankheitsbedingter Mehrbedarf, unvermeidbare Berufskosten) bzw. an eine ungewöhnlich hohe Zahl von Unterhaltsberechtigten an – § 850c Abs. 2 ZPO staffelt die Zuschläge nur bis zur fünften Person.
  4. Der Gläubiger wird abgewogen. Selbst wenn ein Grund nach Nr. 1 bis 3 vorliegt, unterbleibt die Erhöhung, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. § 850f Abs. 1 ZPO ist damit eine Ermessens- und Abwägungsnorm, kein Automatismus.

§ 850f Abs. 2 ZPO – erweiterter Zugriff bei Deliktsforderungen

Der Wortlaut: „Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf."

Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:

Die Untergrenze ist zwingend: Auch der Täter behält den notwendigen Unterhalt und die Mittel für seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten. Der Maßstab dieses notwendigen Unterhalts ist nach ständiger Rechtsprechung das sozialhilferechtliche Existenzminimum des SGB XII (BGH, Beschl. v. 05.07.2018 – VII ZB 40/17, MDR 2018, 1212). Der Freibetrag nach § 850f Abs. 2 ZPO liegt damit typischerweise deutlich unter dem Grundbetrag des § 850c ZPO, aber nie bei null.

BGH 13.07.2026 – VII ZB 24/24: Ehegatteneinkommen bleibt außen vor

Lange war umstritten, ob bei der Frage, ob der notwendige Unterhalt des Schuldners „tatsächlich gedeckt" ist, auch das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten mitzuzählen ist. Der BGH hatte das im Beschluss vom 25. Oktober 2012 – VII ZB 12/10 (BGHZ 195, 224) zum inhaltsgleichen letzten Halbsatz des § 850f Abs. 2 ZPO bejaht: Aus den sozialhilferechtlichen Wertungen der §§ 19, 27 SGB XII folge, dass der pfandfreie Betrag zu mindern und gegebenenfalls auf null herabzusetzen sei.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13. Juli 2026 – VII ZB 24/24 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) aufgegeben. Der Leitsatz zu § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO lautet, die Vorschrift sei dahin auszulegen, „dass bei der Ermittlung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrags die Einkünfte des nicht getrennt lebenden Ehegatten in die Prüfung, ob der notwendige Unterhaltsbedarf des Schuldners hierdurch ganz oder teilweise tatsächlich gedeckt ist, nicht mit einzubeziehen sind (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – VII ZB 12/10, BGHZ 195, 224)".

Tragend ist die Erwägung, dass nicht sämtliche sozialhilferechtlichen Wertentscheidungen in das Zwangsvollstreckungsrecht übertragen werden dürfen und dass das formalisierte Vollstreckungsverfahren mit seinen eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten grundsätzlich nicht geeignet ist, die sozialrechtlichen Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft festzustellen. Dem Vollstreckungsgericht könne nicht abverlangt werden zu prüfen, ob nach sozialrechtlichen Kriterien eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt und ob deren Gesamtbedarf durch das Einkommen der Mitglieder gedeckt ist.

Weil der BGH die Entscheidung von 2012 ausdrücklich aufgibt und diese zum letzten Halbsatz des § 850f Abs. 2 ZPO ergangen war, wirkt der Beschluss über § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO hinaus auch auf die Berechnung des Restbetrags nach § 850f Abs. 2 ZPO: Der pfandfreie Betrag darf nicht mehr mit dem Argument gekürzt werden, der Ehegatte verdiene genug.

Verfahren, Zuständigkeit und Rechtsbehelf

Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, also das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 828 Abs. 2 ZPO). Der Antrag ist formfrei möglich und kann auch nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gestellt werden; er richtet sich auf eine Änderung des im Beschluss festgelegten pfändbaren Betrags. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft.

Ändern sich später die Verhältnisse – der Schuldner verliert eine Unterhaltspflicht, der Mehrbedarf entfällt, das Einkommen steigt –, kann die Festsetzung auf Antrag angepasst werden. § 850g ZPO regelt ergänzend die Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen.

Auswirkungen auf das P-Konto

Wird wegen einer Forderung nach § 850d oder § 850f Abs. 2 ZPO in ein Kontoguthaben vollstreckt, greifen die automatischen Freibeträge des Pfändungsschutzkontos nicht in gewohnter Höhe: Nach § 906 Abs. 1 ZPO tritt der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag an die Stelle der pfändungsfreien Beträge nach § 899 Abs. 1 und § 902 Satz 1 ZPO. Wer ein P-Konto führt und von einer Deliktspfändung betroffen ist, muss also mit einem abweichenden, niedrigeren Sockelbetrag rechnen.

§ 850f im Insolvenzverfahren

§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO zählt auf, welche Pfändungsschutzvorschriften der ZPO im Insolvenzverfahren entsprechend gelten. Dort wird ausdrücklich § 850f Absatz 1 genannt – der Schuldnerschutz gilt also auch gegenüber dem Insolvenzbeschlag. § 850f Abs. 2 ZPO ist in dieser Aufzählung nicht enthalten; das Gläubigerprivileg für Deliktsforderungen wird im eröffneten Verfahren durch das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO überlagert. Über die Anwendung der in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Vorschriften entscheidet das Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO).

Nach Erteilung der Restschuldbefreiung behält die Deliktsforderung ihre Bedeutung: § 302 Nr. 1 InsO nimmt Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung aus, sofern der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat. Anschließend kann er wieder – und dann auch nach § 850f Abs. 2 ZPO – vollstrecken.

Häufige Fehler

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

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