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Ruhepausen und Ruhezeit – §§ 4, 5, 7 und 22 ArbZG

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-22 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Das Arbeitszeitgesetz verlangt zwei getrennte Erholungszeiten: die Ruhepause während des Arbeitstages (§ 4 ArbZG) und die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5 ArbZG). Die Pause beträgt mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und mindestens 45 Minuten bei mehr als neun Stunden; sie darf in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden, und länger als sechs Stunden hintereinander darf niemand ohne Pause beschäftigt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten (§ 5 Absatz 1 ArbZG). Ruhepausen zählen nach § 2 Absatz 1 ArbZG nicht zur Arbeitszeit. Von beiden Vorgaben kann nur in den ausdrücklich genannten Fällen abgewichen werden – insbesondere durch Tarifvertrag oder auf dessen Grundlage durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung (§ 7 ArbZG); Verstöße sind nach § 22 ArbZG bußgeldbewehrt mit bis zu 30.000 Euro.

Kernfakten

PunktWert
Pause bei Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stundenmindestens 30 Minuten [§ 4 Satz 1 ArbZG]
Pause bei Arbeitszeit von mehr als 9 Stundenmindestens 45 Minuten [§ 4 Satz 1 ArbZG]
Pause bei Arbeitszeit von genau 6 Stunden oder wenigergesetzlich keine Ruhepause vorgeschrieben [§ 4 Satz 1 ArbZG]
Aufteilung der Pausezulässig in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten [§ 4 Satz 2 ArbZG]
Höchstdauer ununterbrochener Arbeit6 Stunden – danach darf ohne Ruhepause nicht weiterbeschäftigt werden [§ 4 Satz 3 ArbZG]
Zeitpunkt der Pausedie Pausen müssen „im voraus feststehen" [§ 4 Satz 1 ArbZG]
Auslegung „im Voraus feststehend"Verlangen betriebliche Erfordernisse eine flexible Festlegung, genügt es, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn der Pause weiß, dass und wie lange er Pause hat und frei über den Zeitraum verfügen kann [BAG, 21.08.2024 – 5 AZR 266/23, Leitsatz]
Pause = Arbeitszeit?Nein. Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; nur im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit [§ 2 Absatz 1 ArbZG]
Mindestruhezeit nach Arbeitsende11 Stunden ununterbrochen [§ 5 Absatz 1 ArbZG]
Verkürzung der Ruhezeit ohne Tarifvertragum bis zu 1 Stunde (also auf 10 Stunden) nur in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung [§ 5 Absatz 2 ArbZG]
Ausgleich einer solchen Verkürzungjede Verkürzung ist innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden auszugleichen [§ 5 Absatz 2 ArbZG]
Rufbereitschaft im GesundheitswesenKürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, können zu anderen Zeiten ausgeglichen werden [§ 5 Absatz 3 ArbZG]
Tarifliche Kurzpausenin Schicht- und Verkehrsbetrieben kann die Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden – abweichend von § 4 Satz 2 [§ 7 Absatz 1 Nummer 2 ArbZG]
Tarifliche Kürzung der Ruhezeitum bis zu 2 Stunden (also auf 9 Stunden), wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird [§ 7 Absatz 1 Nummer 3 ArbZG]
Ruhezeit nach sehr langen Schichtenwird die werktägliche Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden [§ 7 Absatz 9 ArbZG]
Bußgeld bei Pausenverstoßbis zu 30.000 Euro [§ 22 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 2 ArbZG]
Bußgeld bei Ruhezeitverstoßbis zu 30.000 Euro [§ 22 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 2 ArbZG]
StraftatbestandFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bei vorsätzlicher Gefährdung von Gesundheit oder Arbeitskraft bzw. bei beharrlicher Wiederholung [§ 23 Absatz 1 ArbZG]
Jugendliche unter 18 Jahrenstatt ArbZG gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz: 30 Minuten Pause bei mehr als 4½ bis 6 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden, Pause erst ab 15 Minuten Unterbrechung, höchstens 4½ Stunden Arbeit am Stück, Freizeit von mindestens 12 Stunden [§ 18 Absatz 2 ArbZG; §§ 11, 13 JArbSchG]

Geltungsbereich

§§ 4 und 5 ArbZG gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Absatz 2 ArbZG – also für Arbeiter, Angestellte und die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten – unabhängig von Betriebsgröße, Branche und Arbeitsort. Maßgeblich ist die tatsächliche Arbeitszeit des einzelnen Tages, nicht die vertraglich vereinbarte: Wer vertraglich sechs Stunden schuldet, an einem Tag aber 6 Stunden und 30 Minuten arbeitet, hat an diesem Tag Anspruch auf 30 Minuten Pause. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 ArbZG).

Die Ruhezeit des § 5 Absatz 1 ArbZG knüpft an die Beendigung der täglichen Arbeitszeit an und muss ununterbrochen gewährt werden. Wird sie – etwa durch einen kurzen dienstlichen Einsatz – unterbrochen, beginnt sie nach der herrschenden Auslegung des Gesetzeswortlauts („ununterbrochene Ruhezeit") neu zu laufen, soweit nicht eine der Ausnahmen der §§ 5 Absatz 2, 3 oder 7 ArbZG eingreift.

Das ArbZG dient nach § 1 der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und setzt die unionsrechtlichen Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG um (Artikel 3: tägliche Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden; Artikel 4: Ruhepause bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Beschäftigte arbeitet an einem Dienstag von 8:00 bis 18:15 Uhr. Ihre Arbeitszeit beträgt damit – nach Abzug der Pause – mehr als neun Stunden, sodass eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu gewähren ist (§ 4 Satz 1 ArbZG). Diese darf beispielsweise in eine 30-Minuten- und eine 15-Minuten-Pause aufgeteilt werden (§ 4 Satz 2 ArbZG), nicht aber in drei Abschnitte zu je zehn Minuten. Spätestens nach sechs Stunden Arbeit, also um 14:00 Uhr, muss die erste Pause liegen (§ 4 Satz 3 ArbZG).

Endet die Arbeit um 18:15 Uhr, darf die Beschäftigte grundsätzlich frühestens um 5:15 Uhr des Folgetages wieder beschäftigt werden (11 Stunden Ruhezeit, § 5 Absatz 1 ArbZG). Arbeitet sie in einer Gaststätte, ist eine Verkürzung auf 10 Stunden – also ein Arbeitsbeginn um 4:15 Uhr – zulässig, wenn innerhalb desselben Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen eine andere Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden verlängert wird (§ 5 Absatz 2 ArbZG).

Quellen

Änderungsverlauf

Stand