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Schutzschrift und zentrales Schutzschriftenregister (§§ 945a, 945b ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-03 · letzte Prüfung: 2026-10-03 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Eine **Schutzschrift** ist ein **vorbeugender Verteidigungsschriftsatz gegen einen erwarteten Antrag auf Arrest oder einstweilige Verfügung** (§ 945a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wer damit rechnet, dass ein Gegner per Eilantrag gegen ihn vorgeht, kann seine Argumente so schon **vor** dem Antrag beim Gericht hinterlegen. Die **Landesjustizverwaltung Hessen** führt dafür ein **zentrales, länderübergreifendes elektronisches Schutzschriftenregister** (§ 945a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sobald die Schutzschrift dort **eingestellt** ist, **gilt sie als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht** (§ 945a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach **sechs Monaten** wird sie **gelöscht** (§ 945a Abs. 2 Satz 2 ZPO). **Rechtsanwälte** müssen Schutzschriften **ausschließlich** über dieses Register einreichen (§ 49c BRAO). Die Einstellung kostet **115,00 €** (Nr. 1160 KV JVKostG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§§ 945a, 945b ZPO; Schutzschriftenregisterverordnung (SRV); § 49c BRAO; § 15a JVKostG, Nr. 1160 KV JVKostG
Definitionvorbeugender Verteidigungsschriftsatz gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung (§ 945a Abs. 1 Satz 2)
RegisterführungLandesjustizverwaltung Hessen, zentral und länderübergreifend (§ 945a Abs. 1 Satz 1)
Wirkung der Einstellunggilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht (§ 945a Abs. 2 Satz 1)
SpeicherdauerLöschung sechs Monate nach Einstellung (§ 945a Abs. 2 Satz 2; § 6 Abs. 1 SRV)
Vorzeitige Löschungauf Antrag des Absenders unverzüglich (§ 6 Abs. 2 SRV)
Einreichungsformnur elektronisch, mit strukturiertem Datensatz (§ 2 Abs. 1, 2 SRV)
Signaturqualifizierte elektronische Signatur oder einfache Signatur bei sicherem Übermittlungsweg (z. B. beA) (§ 2 Abs. 4, 5 SRV)
Pflicht für Anwälteausschließlich über das Register (§ 49c BRAO)
Inhaltliche Prüfungkeine; keine Berichtigung eingestellter Schutzschriften (§ 3 Abs. 3 SRV)
Zugriffnur die zuständigen Gerichte der Länder in anhängigen Verfahren; jeder Abruf wird protokolliert (§ 945a Abs. 3; § 4 SRV)
Gebühr115,00 € je Einstellung (Nr. 1160 KV JVKostG); Schuldner ist der Einreicher (§ 15a JVKostG)

Wozu eine Schutzschrift dient

Über einen Antrag auf einstweilige Verfügung kann das Gericht in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 937 Abs. 2 ZPO). Der Antragsgegner erfährt dann oft erst durch die Zustellung des Beschlusses von dem Verfahren. Die Schutzschrift soll verhindern, dass das Gericht allein auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers entscheidet. Typische Inhalte sind:

Typische Einsatzfelder sind nach einer Abmahnung (etwa im Wettbewerbs-, Marken- oder Presserecht) erwartete Eilanträge.

Das zentrale Schutzschriftenregister (§ 945a ZPO)

Einreichung nach der SRV

Suche und Abruf durch die Gerichte

Das Register enthält zu jeder Schutzschrift die Parteibezeichnung, den Gegenstand sowie Datum und Uhrzeit der Einstellung (§ 1 Abs. 2 SRV). Gerichte suchen nach der Bezeichnung der Parteien und können nach Gegenstand und Zeitraum eingrenzen; die Suche toleriert ähnliche Ergebnisse, Eingabefehler und ungenaue Parteibezeichnungen (§ 1 Abs. 3, 4 SRV). Der Abruf ist nur den zuständigen Gerichten der Länder zur Nutzung in anhängigen Verfahren gestattet (§ 4 Abs. 2 SRV).

Löschung

Kosten

Für die Einstellung einer Schutzschrift fällt eine Justizverwaltungsgebühr von 115,00 € an (Nr. 1160 des Kostenverzeichnisses zum JVKostG, Abschnitt „Schutzschriftenregister"). Die Gebühr schuldet, wer die Schutzschrift eingereicht hat (§ 15a JVKostG). Hinzu kommen ggf. Anwaltskosten. Ob der Gegner diese Kosten später erstatten muss, hängt vom weiteren Verfahren ab und wird hier nicht pauschal beantwortet.

Häufige Fehler

Geltungsbereich

§ 945a ZPO betrifft erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung (§§ 916 ff., 935 ff. ZPO). Die Einstellungsfiktion des Abs. 2 erfasst nach dem Wortlaut die ordentlichen Gerichte der Länder. Ob und wie das Register in anderen Gerichtsbarkeiten (z. B. Arbeitsgerichtsbarkeit) wirkt, ergibt sich aus deren Verfahrensordnungen und wird hier nicht behandelt.

Ausnahmen

Beispiel

Ein Online-Händler erhält eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung und hält sie für unberechtigt. Er rechnet damit, dass der Mitbewerber eine einstweilige Verfügung beantragt – an welchem Landgericht, ist offen. Seine Anwältin reicht über das beA eine Schutzschrift mit strukturiertem Datensatz (Parteien: Mitbewerber-GmbH ./. Händler; Gegenstand: behaupteter Wettbewerbsverstoß) beim zentralen Schutzschriftenregister ein. Mit der Einstellung gilt die Schutzschrift bei allen ordentlichen Gerichten der Länder als eingereicht (§ 945a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Geht der Eilantrag später bei einem Landgericht ein, findet das Gericht die Schutzschrift über die Parteisuche und kann die Gegenargumente berücksichtigen. Der Händler zahlt 115,00 € Registergebühr (Nr. 1160 KV JVKostG). Nach sechs Monaten wird die Schutzschrift automatisch gelöscht.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-03
Letzte Prüfung:
2026-10-03
In Kraft seit:
2026-10-03
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0