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Zulassung zur Steuerberaterprüfung (§ 36 StBerG) – Vorbildungswege, praktische Tätigkeit, Fakultätsvorbehalt und zwei Wiederholungsversuche

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-25 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Zur Steuerberaterprüfung wird nach geltendem Recht nur zugelassen, wer einen der in § 36 StBerG abschließend aufgezählten Vorbildungswege nachweist. Der akademische Weg verlangt ein wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung – der sogenannte Fakultätsvorbehalt – und anschließend zwei Jahre praktische Tätigkeit bei einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren, sonst drei Jahre. Ohne Studium genügen acht Jahre Praxis nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung – bei zusätzlich bestandener Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt verkürzt sich diese Zeit auf sechs Jahre – sowie sechs Jahre Sachbearbeitertätigkeit im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung. Die praktische Tätigkeit muss in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern liegen. Die Prüfung kann derzeit zweimal wiederholt werden (§ 35 Abs. 4 StBerG); ein BMF-Referentenentwurf vom 13. August 2026 will sowohl den Fakultätsvorbehalt als auch die Wiederholungsgrenze streichen, ist aber noch nicht geltendes Recht.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Zulassung§ 36 StBerG [gesetze-im-internet.de, § 36 StBerG]
Rechtsgrundlage Prüfung und Wiederholung§§ 35, 37 StBerG [gesetze-im-internet.de, §§ 35, 37 StBerG]
Zuständig für Zulassung, Befreiung und organisatorische Durchführungdie zuständige Steuerberaterkammer [§ 35 Abs. 5 Satz 1 StBerG]
Zuständig für die Abnahme der Prüfungder Prüfungsausschuss bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde [§ 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 StBerG]
Besetzung des Prüfungsausschussesdrei Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung (einer als Vorsitzender) sowie drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und ein Vertreter der Wirtschaft [§ 35 Abs. 1 Satz 3 StBerG]
Akademischer Wegerfolgreich abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung (Fakultätsvorbehalt) [§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG]
Praxiszeit nach dem Studiumdrei Jahre, wenn die Regelstudienzeit weniger als vier Jahre beträgt, sonst zwei Jahre [§ 36 Abs. 1 Satz 2 StBerG]
Bachelor plus MasterRegelstudienzeiten beider Studiengänge werden zusammengerechnet; Praxiszeiten zählen nur ab dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss [§ 36 Abs. 1 Satz 3 StBerG]
Kaufmännische AusbildungAbschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder gleichwertige Vorbildung plus acht Jahre Praxis nach Abschluss der Ausbildung [§ 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG]
Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirtverkürzt dieselbe Frist auf sechs Jahre; der Fristlauf beginnt auch dann mit dem Abschluss der Ausbildung, nicht erst mit der Fortbildungsprüfung [§ 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG]
FinanzverwaltungBeamter des gehobenen Dienstes oder vergleichbarer Angestellter mit mindestens sechs Jahren Tätigkeit als Sachbearbeiter oder in gleichwertiger Stellung [§ 36 Abs. 2 Nr. 2 StBerG]
Mindestumfang der Praxiszeit16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern; gilt über § 38 Abs. 2 Satz 1 StBerG auch für die Befreiung [§ 36 Abs. 3 StBerG]
Antragsformamtlich vorgeschriebener Vordruck mit Lebenslauf, beglaubigten Zeugnisabschriften und Arbeitszeitnachweisen [§ 36 Abs. 4 StBerG; § 4 DVStB]
Antragsfristvon der zuständigen Steuerberaterkammer bestimmter Zeitpunkt; der Antrag gilt nur für die nächste Prüfung [§ 1 Abs. 2 DVStB; § 6 Abs. 1 DVStB]
Gesetzliche Gebühr für die Bearbeitung des Zulassungsantrags200 € an die zuständige Steuerberaterkammer [§ 39 Abs. 1 StBerG]
Gesetzliche Prüfungsgebühr1 000 €; bei Rücktritt bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit hälftige Erstattung [§ 39 Abs. 2 StBerG]
Abweichende Kammer-Gebührenordnungenzulässig – die Kammern dürfen in einer Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 StBerG andere Beträge festsetzen; nach Angabe des BMF liegen die tatsächlichen Prüfungsgebühren derzeit zwischen 1 350 und 1 900 € [§ 39 Abs. 3 StBerG; BMF-Referentenentwurf, Abschnitt Weitere Kosten]
Aufbau der Prüfungdrei Aufsichtsarbeiten (schriftlich, auch elektronisch möglich) und eine mündliche Prüfung [§ 37 Abs. 2 StBerG; § 16 Abs. 1 DVStB]
Bearbeitungszeit je AufsichtsarbeitSoll-Vorgabe von mindestens vier und höchstens sechs Stunden; festgelegt wird sie von der obersten Landesbehörde [§ 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 DVStB]
Prüfungsgebieteacht Gebiete von Verfahrensrecht bis Berufsrecht; es müssen nicht alle Gegenstand der Prüfung sein [§ 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 StBerG]
Ausschluss von der mündlichen Prüfungwenn die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt – die Prüfung ist damit nicht bestanden [§ 25 Abs. 2 DVStB]
Bestehensgrenzedie durch zwei geteilte Summe aus schriftlicher und mündlicher Gesamtnote darf 4,15 nicht übersteigen [§ 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB]
Wiederholungsversuchedie Prüfung kann zweimal wiederholt werden; für jede Wiederholung ist eine erneute Zulassung erforderlich [§ 35 Abs. 4 StBerG; § 28 Abs. 3 DVStB]
Verbindliche Auskunft vorabdie zuständige Steuerberaterkammer erteilt auf Antrag eine verbindliche Auskunft über einzelne Zulassungsvoraussetzungen [§ 38a Abs. 1 StBerG]
Geplante ReformWegfall des Fakultätsvorbehalts und unbeschränkte Wiederholbarkeit – BMF-Referentenentwurf, Bearbeitungsstand 07.08.2026, veröffentlicht am 13.08.2026, kein geltendes Recht [BMF, Referentenentwurf Reform der Steuerberaterprüfung]

Geltungsbereich

§ 36 StBerG regelt ausschließlich den Zugang zur Prüfung, nicht die Bestellung selbst. Bestellt werden darf nach § 35 Abs. 1 Satz 1 StBerG nur, wer die Prüfung bestanden hat oder von ihr befreit worden ist; die Teilnahme an der Prüfung setzt nach § 35 Abs. 2 StBerG die Zulassung voraus.

Ausnahmen

Nicht jeder Bewerber muss den Regelweg über § 36 StBerG gehen.

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Bewerberin schließt einen Bachelor in Betriebswirtschaftslehre (Regelstudienzeit sechs Semester) und anschließend einen konsekutiven Master in Taxation (Regelstudienzeit vier Semester) ab.

Geplante Reform: Referentenentwurf vom 13. August 2026

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 13. August 2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Steuerberaterprüfung veröffentlicht (Bearbeitungsstand 07.08.2026). Es handelt sich um einen Referentenentwurf – geltendes Recht ist weiterhin der oben dargestellte Stand.

VorhabenInhalt des Entwurfs
Fakultätsvorbehalt§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG-E verlangt nur noch, dass der Bewerber „ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat"; die Bindung an bestimmte Fachrichtungen entfällt
Wiederholungsversuche§ 37 Abs. 4 StBerG-E: „Die Steuerberaterprüfung kann unbeschränkt wiederholt werden." Die Zweier-Grenze des § 35 Abs. 4 StBerG entfiele
Nichtakademische Wege§ 36 Abs. 2 StBerG-E gliedert den Absatz in drei Nummern um. Die Bilanzbuchhalter- und Steuerfachwirt-Variante wird eigene Nr. 2, nennt ausdrücklich „auch in Form des Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung" und stellt beim Fristbeginn auf „im Anschluss" an diese Prüfung ab; Satz 2 regelt die Anrechnung von Praxiszeiten nach einer vorangegangenen Ausbildung
Weitere ÄnderungenStreichung des § 37b StBerG, Wegfall des Wortes „überwiegend" in § 38 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b, Neufassung des § 38 Abs. 2 Satz 1 (16-Wochenstunden-Regel), Änderung des § 29 Abs. 1 StBerG von „zwei" auf „vier"
Fachhochschulstudium§ 36 Abs. 1 Satz 6 StBerG-E stellt ausdrücklich klar, dass ein Fachhochschulstudium als Hochschulstudium gilt
Zuständigkeiten§ 39 StBerG-E bündelt Zulassung, organisatorische Durchführung, Befreiung und verbindliche Auskunft bei der zuständigen Steuerberaterkammer
Verordnungsermächtigung§ 158 StBerG-E: das BMF soll künftig Verordnungsgeber der DVStB sein und Verfahren, Ausgestaltung und Durchführung des schriftlichen und mündlichen Teils regeln können
Übergangsrecht§ 157f StBerG-E: auf Prüfungen, die vor dem 1. Januar 2028 beginnen oder begonnen haben, bleibt das bisherige Recht anwendbar – mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 35 Abs. 4 StBerG der neue § 37 Abs. 4 tritt. Die unbeschränkte Wiederholbarkeit soll also bereits für die Prüfungskampagne 2027 gelten
InkrafttretenArtikel 2 des Entwurfs: am Tag nach der Verkündung
ErfüllungsaufwandBürgerinnen und Bürger: minus 2 000 Stunden jährlich; Verwaltung: minus rund 168 000 € jährlich; für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand

Nach der Entwurfsbegründung soll die Steuerberaterprüfung angesichts des demographischen Wandels und schwankender Teilnehmerzahlen attraktiver werden, ohne das fachliche Niveau abzusenken. Stellungnahmefrist, Datum eines Kabinettbeschlusses und ein Verkündungsdatum ergeben sich aus der Primärquelle nicht und werden hier bewusst nicht angegeben.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand