Zulassung zur Steuerberaterprüfung (§ 36 StBerG) – Vorbildungswege, praktische Tätigkeit, Fakultätsvorbehalt und zwei Wiederholungsversuche
Kurzantwort
Zur Steuerberaterprüfung wird nach geltendem Recht nur zugelassen, wer einen der in § 36 StBerG abschließend aufgezählten Vorbildungswege nachweist. Der akademische Weg verlangt ein wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung – der sogenannte Fakultätsvorbehalt – und anschließend zwei Jahre praktische Tätigkeit bei einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren, sonst drei Jahre. Ohne Studium genügen acht Jahre Praxis nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung – bei zusätzlich bestandener Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt verkürzt sich diese Zeit auf sechs Jahre – sowie sechs Jahre Sachbearbeitertätigkeit im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung. Die praktische Tätigkeit muss in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern liegen. Die Prüfung kann derzeit zweimal wiederholt werden (§ 35 Abs. 4 StBerG); ein BMF-Referentenentwurf vom 13. August 2026 will sowohl den Fakultätsvorbehalt als auch die Wiederholungsgrenze streichen, ist aber noch nicht geltendes Recht.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Zulassung | § 36 StBerG [gesetze-im-internet.de, § 36 StBerG] |
| Rechtsgrundlage Prüfung und Wiederholung | §§ 35, 37 StBerG [gesetze-im-internet.de, §§ 35, 37 StBerG] |
| Zuständig für Zulassung, Befreiung und organisatorische Durchführung | die zuständige Steuerberaterkammer [§ 35 Abs. 5 Satz 1 StBerG] |
| Zuständig für die Abnahme der Prüfung | der Prüfungsausschuss bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde [§ 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 StBerG] |
| Besetzung des Prüfungsausschusses | drei Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung (einer als Vorsitzender) sowie drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und ein Vertreter der Wirtschaft [§ 35 Abs. 1 Satz 3 StBerG] |
| Akademischer Weg | erfolgreich abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung (Fakultätsvorbehalt) [§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG] |
| Praxiszeit nach dem Studium | drei Jahre, wenn die Regelstudienzeit weniger als vier Jahre beträgt, sonst zwei Jahre [§ 36 Abs. 1 Satz 2 StBerG] |
| Bachelor plus Master | Regelstudienzeiten beider Studiengänge werden zusammengerechnet; Praxiszeiten zählen nur ab dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss [§ 36 Abs. 1 Satz 3 StBerG] |
| Kaufmännische Ausbildung | Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder gleichwertige Vorbildung plus acht Jahre Praxis nach Abschluss der Ausbildung [§ 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG] |
| Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt | verkürzt dieselbe Frist auf sechs Jahre; der Fristlauf beginnt auch dann mit dem Abschluss der Ausbildung, nicht erst mit der Fortbildungsprüfung [§ 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG] |
| Finanzverwaltung | Beamter des gehobenen Dienstes oder vergleichbarer Angestellter mit mindestens sechs Jahren Tätigkeit als Sachbearbeiter oder in gleichwertiger Stellung [§ 36 Abs. 2 Nr. 2 StBerG] |
| Mindestumfang der Praxiszeit | 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern; gilt über § 38 Abs. 2 Satz 1 StBerG auch für die Befreiung [§ 36 Abs. 3 StBerG] |
| Antragsform | amtlich vorgeschriebener Vordruck mit Lebenslauf, beglaubigten Zeugnisabschriften und Arbeitszeitnachweisen [§ 36 Abs. 4 StBerG; § 4 DVStB] |
| Antragsfrist | von der zuständigen Steuerberaterkammer bestimmter Zeitpunkt; der Antrag gilt nur für die nächste Prüfung [§ 1 Abs. 2 DVStB; § 6 Abs. 1 DVStB] |
| Gesetzliche Gebühr für die Bearbeitung des Zulassungsantrags | 200 € an die zuständige Steuerberaterkammer [§ 39 Abs. 1 StBerG] |
| Gesetzliche Prüfungsgebühr | 1 000 €; bei Rücktritt bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit hälftige Erstattung [§ 39 Abs. 2 StBerG] |
| Abweichende Kammer-Gebührenordnungen | zulässig – die Kammern dürfen in einer Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 StBerG andere Beträge festsetzen; nach Angabe des BMF liegen die tatsächlichen Prüfungsgebühren derzeit zwischen 1 350 und 1 900 € [§ 39 Abs. 3 StBerG; BMF-Referentenentwurf, Abschnitt Weitere Kosten] |
| Aufbau der Prüfung | drei Aufsichtsarbeiten (schriftlich, auch elektronisch möglich) und eine mündliche Prüfung [§ 37 Abs. 2 StBerG; § 16 Abs. 1 DVStB] |
| Bearbeitungszeit je Aufsichtsarbeit | Soll-Vorgabe von mindestens vier und höchstens sechs Stunden; festgelegt wird sie von der obersten Landesbehörde [§ 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 DVStB] |
| Prüfungsgebiete | acht Gebiete von Verfahrensrecht bis Berufsrecht; es müssen nicht alle Gegenstand der Prüfung sein [§ 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 StBerG] |
| Ausschluss von der mündlichen Prüfung | wenn die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt – die Prüfung ist damit nicht bestanden [§ 25 Abs. 2 DVStB] |
| Bestehensgrenze | die durch zwei geteilte Summe aus schriftlicher und mündlicher Gesamtnote darf 4,15 nicht übersteigen [§ 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB] |
| Wiederholungsversuche | die Prüfung kann zweimal wiederholt werden; für jede Wiederholung ist eine erneute Zulassung erforderlich [§ 35 Abs. 4 StBerG; § 28 Abs. 3 DVStB] |
| Verbindliche Auskunft vorab | die zuständige Steuerberaterkammer erteilt auf Antrag eine verbindliche Auskunft über einzelne Zulassungsvoraussetzungen [§ 38a Abs. 1 StBerG] |
| Geplante Reform | Wegfall des Fakultätsvorbehalts und unbeschränkte Wiederholbarkeit – BMF-Referentenentwurf, Bearbeitungsstand 07.08.2026, veröffentlicht am 13.08.2026, kein geltendes Recht [BMF, Referentenentwurf Reform der Steuerberaterprüfung] |
Geltungsbereich
§ 36 StBerG regelt ausschließlich den Zugang zur Prüfung, nicht die Bestellung selbst. Bestellt werden darf nach § 35 Abs. 1 Satz 1 StBerG nur, wer die Prüfung bestanden hat oder von ihr befreit worden ist; die Teilnahme an der Prüfung setzt nach § 35 Abs. 2 StBerG die Zulassung voraus.
- Abschließender Katalog. Die Vorbildungswege des § 36 Abs. 1 und 2 StBerG sind abschließend. Wer keinen davon erfüllt, kann nicht zugelassen werden – unabhängig von der tatsächlichen fachlichen Eignung.
- Regelstudienzeit statt tatsächlicher Dauer. Maßgeblich für die Länge der Praxiszeit ist die Regelstudienzeit, nicht die tatsächliche Studiendauer (§ 36 Abs. 1 Satz 2 StBerG). Dass ein Fachhochschulstudium als Hochschulstudium gilt, ist im geltenden § 36 StBerG nicht ausdrücklich geregelt; erst § 36 Abs. 1 Satz 6 StBerG-E des Referentenentwurfs würde das ausdrücklich klarstellen.
- Reihenfolge. Die praktische Tätigkeit muss nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG nach dem Studienabschluss liegen. Bei einem zweistufigen Studium (Bachelor plus konsekutiver Master) werden nur Zeiten nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss berücksichtigt (§ 36 Abs. 1 Satz 3 StBerG).
- Örtliche Zuständigkeit. Zuständig ist die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend beruflich tätig ist oder – ohne Tätigkeit – seinen Wohnsitz hat (§ 37b Abs. 1 bis 3 StBerG, über § 38a Abs. 2 StBerG auch für die verbindliche Auskunft).
- Bindung der Zulassung. Die Zulassung gilt nur für die Teilnahme an der nächsten Prüfung; für eine spätere Prüfung ist eine erneute Zulassung nötig (§ 6 Abs. 1 DVStB). Fehlt im Entscheidungszeitpunkt noch ein Teil der geforderten Praxiszeit, kann die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen werden, dass die Voraussetzung spätestens bei Beginn der schriftlichen Prüfung erfüllt ist (§ 6 Abs. 2 DVStB).
Ausnahmen
Nicht jeder Bewerber muss den Regelweg über § 36 StBerG gehen.
- Befreiung von der Prüfung (§ 38 StBerG). Zu befreien sind Professoren mit mindestens zehn Jahren Lehre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern an einer deutschen Hochschule, ehemalige Finanzrichter mit mindestens zehn Jahren einschlägiger Tätigkeit, ehemalige Beamte des höheren Dienstes mit mindestens zehn Jahren als Sachgebietsleiter oder in gleichwertiger Stellung sowie ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes mit mindestens fünfzehn Jahren als Sachbearbeiter oder in gleichwertiger Stellung. Die Fallgruppen Nr. 3 und Nr. 4 erfassen jeweils in Buchstabe a die Finanzverwaltung und in Buchstabe b die gesetzgebenden Körperschaften, die Finanzgerichte sowie die obersten Behörden und Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder. Auch für die Befreiung gilt der Mindestumfang von 16 Wochenstunden (§ 38 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 StBerG). Personen der Nr. 2 bis 4 sowie Professoren an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen können erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst befreit werden (§ 38 Abs. 2 Satz 2 StBerG).
- Prüfung in verkürzter Form (§ 37a Abs. 1 StBerG). Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Bewerber, die diese Prüfung bestanden haben, legen auf Antrag eine verkürzte Steuerberaterprüfung ab: Die Prüfungsgebiete Nr. 5 bis 7 des § 37 Abs. 3 Satz 1 StBerG – Handelsrecht samt Grundzügen des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des EU-Rechts, Betriebswirtschaft und Rechnungswesen sowie Volkswirtschaft – entfallen, die schriftliche Prüfung besteht aus zwei statt drei Aufsichtsarbeiten.
- Eignungsprüfung für EU-, EWR- und Schweiz-Qualifikationen (§ 37a Abs. 2 StBerG). Wer in einem anderen Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt ist, kann auf Antrag eine Eignungsprüfung nach Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG ablegen. Sie vermittelt dieselben Rechte wie die Steuerberaterprüfung. Die Prüfung entfällt ganz oder für einzelne Gebiete, soweit der Bewerber die geforderten Kenntnisse bereits nachweist (§ 37a Abs. 4 Satz 4 StBerG). Ist der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert, ist zusätzlich mindestens ein Jahr Berufsausübung mit 16 Wochenstunden in den letzten zehn Jahren nachzuweisen (§ 37a Abs. 3 Satz 5 StBerG).
- Nachteilsausgleich. Bewerbern, die wegen einer nachgewiesenen Behinderung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, ist auf Antrag ein Nachteilsausgleich zu gewähren; die fachlichen Anforderungen bleiben unverändert (§ 18 Abs. 3 DVStB).
Häufige Fehler
- „Jedes Studium reicht für die Zulassung." Nach geltendem Recht nicht. § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG verlangt ein wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium oder ein anderes Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung. Erst der Referentenentwurf vom 13. August 2026 würde diesen Fakultätsvorbehalt streichen – bis zur Verkündung eines entsprechenden Gesetzes bleibt es beim Vorbehalt.
- „Die Praxiszeit zählt ab Studienbeginn." Nein. Berücksichtigt wird nur die Tätigkeit nach dem erfolgreichen Studienabschluss (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG), bei mehrstufigen Studiengängen nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss (§ 36 Abs. 1 Satz 3 StBerG).
- „Eine Teilzeitstelle genügt immer." Nur, wenn der Umfang mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erreicht (§ 36 Abs. 3 StBerG). Der Nachweis der Arbeitszeit ist dem Antrag beizufügen (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 DVStB).
- „Wer die schriftliche Prüfung nicht besteht, kann trotzdem mündlich antreten." Nein. Übersteigt die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung 4,5, ist der Bewerber von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden (§ 25 Abs. 2 DVStB).
- „Die sechs Jahre laufen ab der Bilanzbuchhalter-Prüfung." Nein. § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG knüpft den Fristbeginn einheitlich an den Abschluss der Ausbildung; die Fortbildungsprüfung verkürzt die Frist von acht auf sechs Jahre, setzt sie aber nicht neu in Gang. Erst § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG-E des Referentenentwurfs würde auf „im Anschluss" an die Fortbildungsprüfung abstellen und die Anrechnung früherer Zeiten gesondert in Satz 2 regeln.
- „Die Prüfung kostet 1 200 €." Die 200 € und 1 000 € des § 39 Abs. 1 und 2 StBerG sind gesetzliche Grundbeträge. Nach § 39 Abs. 3 StBerG in Verbindung mit § 79 Abs. 2 StBerG können die Kammern eigene Gebührenordnungen erlassen; nach Angabe des BMF liegen die tatsächlichen Prüfungsgebühren derzeit zwischen 1 350 und 1 900 €.
- „Eine Wiederholung läuft automatisch." Für jede Wiederholung ist eine erneute Zulassung erforderlich (§ 28 Abs. 3 DVStB) – mit erneutem Antrag und erneuten Gebühren nach § 39 StBerG.
- „Der Fakultätsvorbehalt ist bereits gefallen." Der Entwurf ist ein Referentenentwurf des BMF. Es fehlen Verbändeanhörung, Kabinettbeschluss, Bundestagsverfahren und Verkündung.
Beispiel
Eine Bewerberin schließt einen Bachelor in Betriebswirtschaftslehre (Regelstudienzeit sechs Semester) und anschließend einen konsekutiven Master in Taxation (Regelstudienzeit vier Semester) ab.
- Beide Studiengänge sind wirtschaftswissenschaftlich, der Fakultätsvorbehalt des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG ist erfüllt.
- Die Regelstudienzeiten werden nach § 36 Abs. 1 Satz 3 StBerG zusammengerechnet: sechs plus vier Semester ergeben zehn Semester, also fünf Jahre und damit mindestens vier Jahre.
- Erforderlich ist deshalb eine praktische Tätigkeit von zwei Jahren statt drei (§ 36 Abs. 1 Satz 2 StBerG).
- Eine 20-Stunden-Stelle in einer Steuerkanzlei erfüllt den Mindestumfang von 16 Wochenstunden nach § 36 Abs. 3 StBerG. Zeiten zwischen Bachelor- und Masterabschluss zählen mit, da sie nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss liegen.
- An gesetzlichen Gebühren nennt § 39 Abs. 1 und 2 StBerG 200 € für die Bearbeitung des Zulassungsantrags und 1 000 € für die Prüfung. Nach § 39 Abs. 3 StBerG dürfen die Kammern in einer Gebührenordnung abweichende Beträge festsetzen; die tatsächlich erhobenen Prüfungsgebühren liegen nach Angabe des BMF derzeit zwischen 1 350 und 1 900 €.
- Bestanden ist die Prüfung, wenn die Hälfte der Summe aus schriftlicher und mündlicher Gesamtnote 4,15 nicht übersteigt (§ 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB).
Geplante Reform: Referentenentwurf vom 13. August 2026
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 13. August 2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Steuerberaterprüfung veröffentlicht (Bearbeitungsstand 07.08.2026). Es handelt sich um einen Referentenentwurf – geltendes Recht ist weiterhin der oben dargestellte Stand.
| Vorhaben | Inhalt des Entwurfs |
|---|---|
| Fakultätsvorbehalt | § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG-E verlangt nur noch, dass der Bewerber „ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat"; die Bindung an bestimmte Fachrichtungen entfällt |
| Wiederholungsversuche | § 37 Abs. 4 StBerG-E: „Die Steuerberaterprüfung kann unbeschränkt wiederholt werden." Die Zweier-Grenze des § 35 Abs. 4 StBerG entfiele |
| Nichtakademische Wege | § 36 Abs. 2 StBerG-E gliedert den Absatz in drei Nummern um. Die Bilanzbuchhalter- und Steuerfachwirt-Variante wird eigene Nr. 2, nennt ausdrücklich „auch in Form des Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung" und stellt beim Fristbeginn auf „im Anschluss" an diese Prüfung ab; Satz 2 regelt die Anrechnung von Praxiszeiten nach einer vorangegangenen Ausbildung |
| Weitere Änderungen | Streichung des § 37b StBerG, Wegfall des Wortes „überwiegend" in § 38 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b, Neufassung des § 38 Abs. 2 Satz 1 (16-Wochenstunden-Regel), Änderung des § 29 Abs. 1 StBerG von „zwei" auf „vier" |
| Fachhochschulstudium | § 36 Abs. 1 Satz 6 StBerG-E stellt ausdrücklich klar, dass ein Fachhochschulstudium als Hochschulstudium gilt |
| Zuständigkeiten | § 39 StBerG-E bündelt Zulassung, organisatorische Durchführung, Befreiung und verbindliche Auskunft bei der zuständigen Steuerberaterkammer |
| Verordnungsermächtigung | § 158 StBerG-E: das BMF soll künftig Verordnungsgeber der DVStB sein und Verfahren, Ausgestaltung und Durchführung des schriftlichen und mündlichen Teils regeln können |
| Übergangsrecht | § 157f StBerG-E: auf Prüfungen, die vor dem 1. Januar 2028 beginnen oder begonnen haben, bleibt das bisherige Recht anwendbar – mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 35 Abs. 4 StBerG der neue § 37 Abs. 4 tritt. Die unbeschränkte Wiederholbarkeit soll also bereits für die Prüfungskampagne 2027 gelten |
| Inkrafttreten | Artikel 2 des Entwurfs: am Tag nach der Verkündung |
| Erfüllungsaufwand | Bürgerinnen und Bürger: minus 2 000 Stunden jährlich; Verwaltung: minus rund 168 000 € jährlich; für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand |
Nach der Entwurfsbegründung soll die Steuerberaterprüfung angesichts des demographischen Wandels und schwankender Teilnehmerzahlen attraktiver werden, ohne das fachliche Niveau abzusenken. Stellungnahmefrist, Datum eines Kabinettbeschlusses und ein Verkündungsdatum ergeben sich aus der Primärquelle nicht und werden hier bewusst nicht angegeben.
Quellen
- § 35 StBerG (Steuerberaterprüfung, Prüfungsausschuss, zwei Wiederholungen): https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__35.html
- § 36 StBerG (Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung): https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__36.html
- § 37 StBerG (Gegenstand und Aufbau der Prüfung, Prüfungsgebiete): https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__37.html
- § 37a StBerG (Prüfung in verkürzter Form, Eignungsprüfung): https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__37a.html
- § 38 StBerG (Befreiung von der Prüfung): https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__38.html
- § 38a StBerG (Verbindliche Auskunft): https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__38a.html
- § 39 StBerG (Gebühren): https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__39.html
- § 157c StBerG (Anwendungsvorschrift zu § 36 Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__157c.html
- § 1 DVStB (Zulassungsverfahren, Antragsfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/stbdv/__1.html
- § 4 DVStB (Antrag auf Zulassung, beizufügende Unterlagen): https://www.gesetze-im-internet.de/stbdv/__4.html
- § 6 DVStB (Wirkung der Zulassung, bedingte Zulassung): https://www.gesetze-im-internet.de/stbdv/__6.html
- § 16 DVStB (Schriftliche Prüfung, drei Aufsichtsarbeiten): https://www.gesetze-im-internet.de/stbdv/__16.html
- § 18 DVStB (Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit, Nachteilsausgleich): https://www.gesetze-im-internet.de/stbdv/__18.html
- § 25 DVStB (Ausschluss von der mündlichen Prüfung ab Note über 4,5): https://www.gesetze-im-internet.de/stbdv/__25.html
- § 28 DVStB (Bestehensgrenze 4,15, erneute Zulassung bei Wiederholung): https://www.gesetze-im-internet.de/stbdv/__28.html
- BMF, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Steuerberaterprüfung und zur Änderung weiterer Vorschriften im Steuerberatungsrecht, Vorhabenseite vom 13.08.2026: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-08-13-G-Reform-StBerPruefung/0-Gesetz.html
- BMF, Referentenentwurf (PDF, Bearbeitungsstand 07.08.2026): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-08-13-G-Reform-StBerPruefung/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Änderungsverlauf
- 2026-08-25: Erstveröffentlichung. §§ 35, 36, 37, 37a, 38, 38a, 39 und 157c StBerG sowie §§ 1, 4, 6, 16, 18, 25 und 28 DVStB im amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft. Der BMF-Referentenentwurf vom 13.08.2026 wurde als PDF abgerufen und ausgewertet (Artikel 1 Nr. 5 zu §§ 35 bis 37 StBerG-E, Nr. 13 zu § 157f StBerG-E, Nr. 14 zu § 158 StBerG-E, Artikel 2 Inkrafttreten, Abschnitte D bis F zum Erfüllungsaufwand). Nach interner Gegenprüfung noch am selben Tag präzisiert: Fristbeginn der Sechsjahresfrist des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG (Abschluss der Ausbildung, nicht Fortbildungsprüfung), Ergänzung des § 39 Abs. 3 StBerG samt der vom BMF genannten tatsächlichen Gebührenspanne von 1 350 bis 1 900 €, Kennzeichnung des § 18 Abs. 1 Satz 3 DVStB als Soll-Vorschrift, vollständige Wiedergabe des Prüfungsgebiets § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StBerG, Klarstellung zum Fachhochschulstudium (im geltenden Recht nicht ausdrücklich geregelt) sowie Ergänzung der Buchstaben b in § 38 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und des § 38 Abs. 2 Satz 1. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-25
- Gültig ab: 2021-01-01 (§ 36 Abs. 2 StBerG in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. November 2019, BGBl. I S. 1746, ist nach § 157c StBerG erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
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