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Terminservicestelle und 116117 (§ 75 Abs. 1a SGB V) – Fristen, Überweisung mit Vermittlungscode und Krankenhaus-Ersatztermin 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-22 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Gesetzlich Versicherte haben nach § 75 Abs. 1a SGB V einen Anspruch darauf, dass die Terminservicestelle (TSS) ihrer Kassenärztlichen Vereinigung ihnen einen Behandlungstermin vermittelt. Die TSS ist Teil des Patientenservice 116117 und muss 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer erreichbar sein (§ 75 Abs. 1a Satz 2 SGB V). Zwei Fristen greifen ineinander und werden häufig verwechselt: Die TSS muss innerhalb einer Woche ab Kontaktaufnahme einen Termin vermitteln (Satz 3 Nr. 1), und die Wartezeit auf den Termin selbst darf vier Wochen nicht überschreiten – bei radiologischen Terminen drei Wochen (Satz 5). Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 28 BMV-Ä läuft die Vier-Wochen-Wartezeit nach Ablauf der Wochenfrist. Für Facharzttermine ist grundsätzlich eine Überweisung mit zwölfstelligem Vermittlungscode nötig; ausgenommen sind Augenarzt und Frauenarzt, Fälle nach Krankenhaus-Ersteinschätzung sowie Akutfälle (Satz 4). Findet die TSS keinen Termin bei einer Vertragsarztpraxis, muss sie einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anbieten (Satz 7). Kein Anspruch besteht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen und Bagatellerkrankungen (Satz 8). Bei Akutfällen vermittelt die TSS auf Basis eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung – der Termin muss spätestens am Tag nach der Kontaktaufnahme liegen (§ 9 Anlage 28 BMV-Ä).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 75 Abs. 1a SGB V – Sicherstellungsauftrag umfasst angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung [gesetze-im-internet.de]
Geltende Fassung § 75 SGB VKrankenhausreformanpassungsgesetz vom 09.04.2026 (BGBl. I Nr. 98), in Kraft seit 15.04.2026 [dejure.org]
Ursprung des heutigen TSS-RegimesTerminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 06.05.2019 (BGBl. I S. 646), in Kraft 11.05.2019
Träger der TerminservicestellenKassenärztliche Vereinigungen [§ 75 Abs. 1a Satz 2 SGB V]
Bundesweit einheitliche Rufnummer116117 (Patientenservice), zusätzlich online und per 116117-App [KBV]
Erreichbarkeit24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche, spätestens seit 01.01.2020 [§ 75 Abs. 1a Satz 2 SGB V]
Vermittlungsfrist der TSSInnerhalb einer Woche ab Tag der Kontaktaufnahme [§ 75 Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 SGB V, § 2 Abs. 1 Satz 2 Anlage 28 BMV-Ä]
Maximale Wartezeit bis zum TerminVier Wochen [§ 75 Abs. 1a Satz 5 Halbsatz 1 SGB V]
Fristbeginn der Vier-Wochen-WartezeitNach Ablauf der Wochenfrist [§ 2 Abs. 1 Satz 3 Anlage 28 BMV-Ä]
Maximale Wartezeit radiologischer TerminDrei Wochen [§ 75 Abs. 1a Satz 5 Halbsatz 2 SGB V]
Maximale Wartezeit psychotherapeutische AkutbehandlungZwei Wochen [§ 75 Abs. 1a Satz 15 SGB V, § 2a Abs. 2 Nr. 2 Anlage 28 BMV-Ä]
Akutfall-TerminSpätestens am Tag nach Kontaktaufnahme und Einschätzung als TSS-Akutfall [§ 9 Anlage 28 BMV-Ä]
Überweisung für FacharztterminGrundsätzlich erforderlich; Nachweis über Vermittlungscode [§ 75 Abs. 1a Satz 4 SGB V, § 3 Abs. 1 Anlage 28 BMV-Ä]
Länge des VermittlungscodesZwölfstellig, auf der Überweisung aufgedruckt [Verbraucherzentrale, KBV]
Ausnahmen von der Überweisungspflicht (Gesetz)Augenarzt, Frauenarzt; Fälle nach Krankenhaus-Ersteinschätzung nach § 120 Abs. 3b SGB V; Akutfälle [§ 75 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1–3 SGB V]
Weitere überweisungsfreie Fälle (BMV-Ä)Hausarzt, Kinder- und Jugendarzt, Psychotherapeut [§ 3 Abs. 3 Anlage 28 BMV-Ä]
Psychotherapeutische SprechstundeErstgespräch ohne Überweisung; für Akutbehandlung und Probatorik Formular PTV 11 mit Vermittlungscode [§ 2a Anlage 28 BMV-Ä]
Kein Anspruch beiVerschiebbaren Routineuntersuchungen und Bagatellerkrankungen [§ 75 Abs. 1a Satz 8 SGB V, § 4 Abs. 1 Anlage 28 BMV-Ä]
Ausnahme von der AusnahmeTermingebundene Gesundheitsuntersuchungen für Kinder ab U3 – hier gelten die Regelfristen [§ 75 Abs. 1a Satz 8 SGB V, § 4 Abs. 5 Anlage 28 BMV-Ä]
Definition BagatellerkrankungZuwarten von mehr als vier Wochen hinnehmbar, ohne Verschlechterung oder Gefährdung des Behandlungserfolgs [§ 4 Abs. 4 Anlage 28 BMV-Ä]
Krankenhaus-ErsatzterminKein Vertragsarzttermin in der Frist: ambulanter Termin in zugelassenem Krankenhaus anzubieten [§ 75 Abs. 1a Satz 7 SGB V]
Frist für den Krankenhaus-ErsatzterminAngebot innerhalb einer weiteren Woche [§ 2 Abs. 2 Anlage 28 BMV-Ä]
Freie Arztwahl beim Krankenhaus-TerminAuch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser wählbar [§ 76 Abs. 1a Satz 1 SGB V]
Zumutbare Entfernung allgemeine fachärztliche VersorgungFahrzeit zum nächstgelegenen geeigneten Facharzt plus maximal 30 Minuten [§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 28 BMV-Ä]
Zumutbare Entfernung spezialisierte/gesonderte VersorgungFahrzeit zum nächstgelegenen geeigneten Facharzt plus maximal 60 Minuten [§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 28 BMV-Ä]
Kein Anspruch auf WunscharztVersicherte haben keinen Anspruch auf Vermittlung eines Termins bei einem bestimmten Arzt [§ 5 Abs. 1 Satz 1 Anlage 28 BMV-Ä]
Meldepflicht der PraxenVertragsärzte sind verpflichtet, der TSS freie Termine zu melden [§ 75 Abs. 1a Satz 20 SGB V]
Videosprechstunden-TermineMeldung an die TSS freiwillig [§ 75 Abs. 1a Satz 21 SGB V]
Ausgenommene LeistungsbereicheZahnärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 2 SGB V) und Kieferorthopädie (§ 29 SGB V) [§ 75 Abs. 1a Satz 13 SGB V]
Kosten für VersicherteKeine – Regelleistung der GKV, keine Zuzahlung, 116117 ist kostenfrei
Vergütungsanreiz PraxenTSS-vermittelte Fälle extrabudgetär plus zeitgestaffelter Zuschlag 200/100/80/40 Prozent [KBV, EBM]
Hausarzt-VermittlungsfallGOP 03008/04008, 131 Punkte = 16,69 Euro [KBV, EBM]
Notruf-AbgrenzungBei lebensbedrohlichen Notfällen 112, nicht 116117 [KBV, Verbraucherzentrale]

Geltungsbereich

§ 75 Abs. 1a SGB V verpflichtet die Kassenärztlichen Vereinigungen, den Sicherstellungsauftrag nicht nur inhaltlich, sondern auch zeitlich zu erfüllen: Die vertragsärztliche Versorgung muss angemessen und zeitnah zur Verfügung stehen. Instrument dafür sind die Terminservicestellen, organisatorisch eingebettet in den Patientenservice 116117, über den auch der ärztliche Bereitschaftsdienst läuft.

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich Krankenversicherte. Der Anspruch richtet sich gegen die Kassenärztliche Vereinigung, nicht gegen die Krankenkasse und nicht gegen eine bestimmte Praxis. Ausdrücklich nicht erfasst sind nach § 75 Abs. 1a Satz 13 SGB V die zahnärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 2 SGB V) und die kieferorthopädische Behandlung (§ 29 SGB V); § 1 der Anlage 28 BMV-Ä stellt das nochmals klar. Für die psychotherapeutische Versorgung (§ 28 Abs. 3 SGB V) gilt nach Satz 14 ein eigener, modifizierter Regelungskomplex.

Die gesetzlichen Vorgaben werden im Bundesmantelvertrag-Ärzte konkretisiert: maßgeblich ist die Anlage 28 BMV-Ä (Vereinbarung über die Einrichtung von Terminservicestellen und die Vermittlung von Arztterminen vom 27.08.2019 in der Fassung vom 06.12.2021, in Kraft seit 01.01.2022), abgeschlossen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband.

Die vier Aufgaben der Terminservicestelle

§ 75 Abs. 1a Satz 3 SGB V weist der TSS in der seit 15.04.2026 geltenden Fassung vier Aufgaben zu:

  1. Behandlungstermin vermitteln – innerhalb einer Woche bei einem Leistungserbringer nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V (zugelassene Ärzte, MVZ, ermächtigte Ärzte und Einrichtungen).
  2. Hausarztsuche unterstützen – bei der Suche nach einem Hausarzt, den Versicherte nach § 76 Abs. 3 Satz 2 SGB V wählen möchten.
  3. Telemedizin-Angebote vermitteln – Unterstützung bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit telemedizinischen Leistungen.
  4. Akutfälle steuern – auf Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch als telefonische ärztliche Konsultation.

Redaktioneller Hinweis zur Nummerierung: Die Akutfall-Vermittlung steht im geltenden Normtext in Nummer 4. Mehrere Verweise sind der Verschiebung nicht gefolgt und zeigen weiterhin auf „Absatz 1a Satz 3 Nummer 3": § 75 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 6 SGB V, § 76 Abs. 1a Satz 1 Halbsatz 2 SGB V sowie § 9 der Anlage 28 BMV-Ä. Für die Rechtsanwendung ist die Akutfall-Regelung gemeint; die Verweise sind entsprechend zu lesen.

Die zwei Fristen – Wochenfrist und Wartezeit

Die häufigste Fehlvorstellung ist, „innerhalb von vier Wochen einen Termin zu bekommen" bedeute, der Termin liege spätestens vier Wochen nach dem Anruf. Tatsächlich sind es zwei aufeinanderfolgende Fristen:

In der Summe kann zwischen Anruf und Facharzttermin also rechtmäßig ein Zeitraum von rund fünf Wochen liegen. Für die psychotherapeutische Akutbehandlung gilt eine verkürzte Grenze: Die Wartezeit darf nach § 75 Abs. 1a Satz 15 SGB V zwei Wochen nicht überschreiten. Im Akutfall muss der vermittelte Termin nach § 9 der Anlage 28 BMV-Ä spätestens am Tag nach der Kontaktaufnahme und der Einschätzung als TSS-Akutfall stattfinden.

Überweisung und Vermittlungscode

Für die Vermittlung eines Facharzttermins muss nach § 75 Abs. 1a Satz 4 SGB V grundsätzlich eine Überweisung vorliegen. Die Überweisung trägt einen zwölfstelligen Vermittlungscode (in der Praxis auch „Dringlichkeitscode" genannt), den die überweisende Praxis aufbringt. Ohne diesen Code findet keine Vermittlung nach den Regelfristen statt.

Das Gesetz nennt drei Ausnahmen (§ 75 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1–3 SGB V):

  1. Termine bei einem Augenarzt oder Frauenarzt,
  2. Fälle, in denen nach vorheriger ambulanter Notfallbehandlung im Krankenhaus die Ersteinschätzung nach § 120 Abs. 3b SGB V einen ärztlichen Behandlungsbedarf, aber keine sofortige Behandlungsnotwendigkeit ergeben hat,
  3. die Vermittlung in Akutfällen.

Die Anlage 28 BMV-Ä erweitert den Kreis: Nach § 3 Abs. 3 bedarf es keiner Überweisung, wenn ein Termin bei einem Augenarzt, Frauenarzt, Hausarzt, Kinder- und Jugendarzt oder Psychotherapeuten beansprucht wird. Diese Erweiterung stützt sich auf die Öffnungsklausel in § 75 Abs. 1a Satz 12 SGB V, wonach im Bundesmantelvertrag ergänzende Regelungen zu weiteren Ausnahmen von der Überweisungspflicht getroffen werden können.

Psychotherapie: Für das Erstgespräch in der psychotherapeutischen Sprechstunde (§ 11 Psychotherapie-Richtlinie) ist keine Überweisung erforderlich. Für eine daraus folgende Akutbehandlung (§ 13 Psychotherapie-Richtlinie) oder probatorische Sitzungen (§ 12 Psychotherapie-Richtlinie) verlangt § 2a Abs. 2 der Anlage 28 BMV-Ä die individuelle Patienteninformation PTV 11 mit entsprechender Empfehlung. Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn Patientinnen und Patienten aus stationärer Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) oder rehabilitativer Behandlung (§ 40 Abs. 1 oder 2 SGB V) entlassen wurden.

Wenn kein Termin gefunden wird: der Krankenhaus-Ersatztermin

Kann die TSS innerhalb der Frist keinen Termin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V vermitteln, muss sie nach § 75 Abs. 1a Satz 7 SGB V einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anbieten. § 2 Abs. 2 der Anlage 28 BMV-Ä setzt dafür eine weitere Woche an. Für die ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten dann die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung (§ 75 Abs. 1a Satz 9 SGB V).

Flankierend erweitert § 76 Abs. 1a SGB V die freie Arztwahl: In den Fällen des § 75 Abs. 1a Satz 7 SGB V können Versicherte auch zugelassene Krankenhäuser in Anspruch nehmen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen – ebenso bei Vermittlung in eine Notfallambulanz im Akutfall. Die Inanspruchnahme umfasst nach § 76 Abs. 1a Satz 2 SGB V auch weitere auf den Termin folgende notwendige Behandlungen, die den Behandlungserfolg sichern oder festigen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 der Anlage 28 BMV-Ä kann das Krankenhaus dafür in der Regel sechs Wochen ab dem ersten Termin ambulant weiterbehandeln, beschränkt auf das Fachgebiet der Überweisung; nach Vermittlung in eine Notfallambulanz sind es nach § 7 Abs. 1b höchstens sieben Tage.

Ausgenommen ist der Krankenhaus-Ersatztermin nach § 75 Abs. 1a Satz 8 SGB V bei verschiebbaren Routineuntersuchungen – nicht jedoch bei termingebundenen Gesundheitsuntersuchungen für Kinder – sowie bei Bagatellerkrankungen und vergleichbaren Fällen. In diesen Fällen ist nach Satz 10 ein Termin in einer angemessenen Frist zu vermitteln.

Was zumutbar ist – und was Versicherte nicht verlangen können

§ 75 Abs. 1a Satz 6 SGB V verlangt eine zumutbare Entfernung zwischen Wohnort und vermitteltem Arzt. § 6 der Anlage 28 BMV-Ä definiert Zumutbarkeit über den Zeitbedarf bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel:

VersorgungsebeneZumutbarer ZeitaufschlagBeispiel-Arztgruppen
Hausärztliche und allgemeine fachärztliche VersorgungFahrzeit zum nächsten erreichbaren geeigneten Facharzt plus maximal 30 MinutenAllgemeinmedizin, Augenärzte, Frauenärzte, Chirurgen, Hautärzte, HNO, Nervenärzte, Kinder- und Jugendärzte, Orthopäden, Urologen, Psychotherapeuten
Spezialisierte fachärztliche VersorgungFahrzeit plus maximal 60 MinutenAnästhesisten, Kinder- und Jugendpsychiater, fachärztlich tätige Internisten, Radiologen
Gesonderte fachärztliche VersorgungFahrzeit plus maximal 60 MinutenHumangenetiker, Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Strahlentherapeuten, Physikalische und Rehabilitations-Mediziner, Transfusionsmediziner

Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen die Zeitvorgaben nach § 6 Abs. 2 der Anlage 28 BMV-Ä auch durch Kilometerangaben abbilden, solange die Zeitgrenzen gewahrt bleiben. Nach § 6 Abs. 5 sind zusätzlich die individuelle Mobilität, die örtlichen Verhältnisse und die öffentliche Verkehrsanbindung zu berücksichtigen; ein Hinweis auf eingeschränkte Mobilität kann bei der Kontaktaufnahme angegeben werden (§ 3 Abs. 1 und 3 Anlage 28 BMV-Ä).

Kein Anspruch auf den Wunscharzt: § 5 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 28 BMV-Ä stellt klar, dass Versicherte keinen Anspruch auf Vermittlung eines Termins bei einem bestimmten Arzt haben. Können sie einen angebotenen Termin nicht wahrnehmen und teilen sie das im oder zeitnah nach dem Erstkontakt mit, soll die TSS einen weiteren Termin anbieten. Für probatorische Sitzungen sieht § 5 Abs. 1 Satz 3 zusätzlich einen Therapeutenwechsel vor, wenn es an der persönlichen Passung und damit an einer tragfähigen Arbeitsbeziehung gefehlt hat.

Warum Praxen mitmachen: Vergütung und Meldepflicht

Nach § 75 Abs. 1a Satz 20 SGB V sind Vertragsärzte verpflichtet, der Terminservicestelle freie Termine zu melden. Termine für Videosprechstunden dürfen nach Satz 21 freiwillig gemeldet werden.

Wirtschaftlich flankiert wird die Meldepflicht über den EBM: Praxen erhalten für einen TSS-vermittelten Fall alle Untersuchungen und Behandlungen des Quartals im jeweiligen Arztgruppenfall extrabudgetär, also in voller Höhe, zuzüglich eines zeitgestaffelten extrabudgetären Zuschlags zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale:

KennzeichenZuschlagVoraussetzung
A200 ProzentTermin spätestens am Folgetag, wenn die Ersteinschätzung der TSS die Dringlichkeit bestätigt hat (TSS-Akutfall)
B100 ProzentTermin spätestens am 4. Tag
C80 ProzentTermin spätestens am 14. Tag
D40 ProzentTermin spätestens am 35. Tag

Vermittelt die Hausarztpraxis selbst einen dringenden Facharzttermin, rechnet sie den Hausarztvermittlungsfall über die GOP 03008 beziehungsweise 04008 ab – 131 Punkte entsprechend 16,69 Euro. Voraussetzung ist ein Termin spätestens am 4. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit oder – bei medizinischer Besonderheit des Einzelfalls – spätestens am 35. Kalendertag; ab dem 24. Tag ist eine medizinische Begründung in der Abrechnung anzugeben. Für die Hausarztvermittlung ist kein Dringlichkeitscode erforderlich, wohl aber eine Überweisung.

Ergänzend müssen grundversorgende und der wohnortnahen Patientenversorgung zugehörige Fachärzte fünf Stunden pro Woche offene Sprechstunde ohne vorherige Terminvereinbarung anbieten (bei vollem Versorgungsauftrag); diese Leistungen werden bis zu 17,5 Prozent der Arztgruppenfälle extrabudgetär vergütet.

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Quellen

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