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Trinkwasserverordnung – Legionellen-Prüfung (Untersuchungspflicht)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-04 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) verpflichtet Betreiber von Gebäudewasserversorgungsanlagen mit einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung, aus der vernebeltes Trinkwasser (etwa über Duschen) abgegeben wird, zur systemischen Untersuchung auf Legionellen (§ 31 TrinkwV). Wird das Trinkwasser an die Öffentlichkeit abgegeben, ist jährlich zu untersuchen; bei ausschließlich gewerblicher Abgabe – zum Beispiel in vermieteten größeren Wohngebäuden – alle drei Jahre. Eine Großanlage liegt vor, wenn der Trinkwassererwärmer mehr als 400 Liter fasst oder mindestens eine Leitung zwischen Erwärmer und Entnahmestelle mehr als 3 Liter Inhalt hat. Wird der technische Maßnahmenwert von 100 KBE je 100 Milliliter erreicht, ist dies unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageTrinkwasserverordnung (Neufassung in Kraft seit 24.6.2023), Untersuchungspflichten Legionella [§ 31 TrinkwV]
Betroffene AnlagenGebäudewasserversorgungsanlagen mit Großanlage zur Trinkwassererwärmung, aus denen vernebeltes Trinkwasser (z. B. Duschen) abgegeben wird [§ 31 TrinkwV; BMG]
Großanlage – DefinitionSpeicher- oder zentraler Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern, oder mehr als 3 Liter Inhalt in mindestens einer Leitung zwischen Erwärmer-Abgang und Entnahmestelle (Zirkulationsleitung zählt nicht) [§ 31 TrinkwV; BMG]
Intervall bei Abgabe an die Öffentlichkeitjährlich [§ 31 TrinkwV; BMG]
Intervall bei ausschließlich gewerblicher Abgabe (z. B. vermietete Wohngebäude)alle 3 Jahre [§ 31 TrinkwV; BMG]
Technischer Maßnahmenwert100 KBE / 100 ml (Anlage 3 Teil II TrinkwV) [BMG]
Folge bei Erreichen des Maßnahmenwertsunverzügliche Meldung an das Gesundheitsamt [BMG]
VerantwortlichBetreiber/Inhaber der Wasserversorgungsanlage (i. d. R. Eigentümer/Vermieter) [§ 31 TrinkwV]
Untersuchungsystemische Untersuchung durch eine akkreditierte Untersuchungsstelle nach Empfehlung des Umweltbundesamtes [BMG]

Geltungsbereich

Untersuchungspflichtig sind Eigentümer und Betreiber von Gebäuden mit zentraler Warmwasserbereitung über eine Großanlage, aus der Trinkwasser vernebelt abgegeben wird – typischerweise über Duschen. Erfasst werden insbesondere vermietete Mehrfamilienhäuser (gewerbliche Abgabe) sowie Gebäude mit Abgabe an die Öffentlichkeit wie Hotels, Sport- oder Pflegeeinrichtungen. Maßgeblich ist nicht das Gebäudealter, sondern die Anlagengröße und die Art der Trinkwasserabgabe. Die Untersuchung bezieht sich auf die Trinkwarmwasser-Installation, nicht auf das Kaltwasser.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein vermietetes Mehrfamilienhaus hat eine zentrale Warmwasserversorgung mit einem 500-Liter-Speicher und Duschen in den Wohnungen. Damit liegt eine Großanlage mit gewerblicher Trinkwasserabgabe vor, sodass alle drei Jahre eine systemische Legionellen-Untersuchung durchzuführen ist. Ergibt eine Probe 150 KBE/100 ml, ist der technische Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml überschritten: Der Betreiber muss dies unverzüglich dem Gesundheitsamt melden und die erforderlichen Maßnahmen einleiten.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand