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Umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) – finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung, nicht steuerbare Innenleistungen, geplanter § 2c UStG ab 2030

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-18 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Rechtsfolge: Organträger und Organgesellschaften sind als ein Unternehmen zu behandeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG); Unternehmer und Steuerschuldner ist allein der Organträger, und Leistungen innerhalb des Organkreises (Innenleistungen) sind nicht steuerbar. Die Organschaft tritt nach geltendem Recht kraft Gesetzes ein – es gibt weder einen Antrag noch ein Wahlrecht. Der Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 will die Organschaft in einen neuen § 2c UStG überführen und ihre Rechtsfolgen erstmals von einer Erklärung des Organträgers abhängig machen; dieser § 2c UStG soll aber erst ab dem 1. Januar 2030 anzuwenden sein.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage (geltendes Recht)§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG [gesetze-im-internet.de, § 2 UStG]
Voraussetzungenfinanzielle und wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse [§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG]
Wer kann Organgesellschaft seinjuristische Person; nach BFH-Rechtsprechung auch eine Personenhandelsgesellschaft mit „kapitalistischer Struktur" [BFH, Urteil v. 16.03.2023 – V R 14/21 (V R 45/19), Leitsatz 1]
Räumliche ReichweiteWirkungen beschränkt auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen [§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG]
Organträger im Auslandder wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland gilt als der Unternehmer [§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 4 UStG]
Steuerschuldnerder Organträger; diese Steuerschuldnerschaft ist unionsrechtskonform [BFH, Urteil v. 18.01.2023 – XI R 29/22 (XI R 16/18), Leitsatz 1]
Innenleistungenentgeltliche Leistungen der Organgesellschaft an den Organträger sind nicht steuerbar [BFH, Urteil v. 29.08.2024 – V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19), Leitsatz 2]
Nichtsteuerbarkeit auch ohne Vorsteuerabzug beim Empfängerja [EuGH, Urteil v. 11.07.2024 – C-184/23 „Finanzamt T II", wiedergegeben in BMF-Schreiben v. 01.04.2026, Rn. 3]
Finanzielle Eingliederungim Grundsatz Mehrheit der Stimmrechte; ausnahmsweise genügen 50 % der Stimmrechte plus Mehrheitsbeteiligung am Kapital plus Stellung des einzigen Geschäftsführers [BFH, Urteil v. 18.01.2023 – XI R 29/22, Leitsatz 2]
Wahlrecht / Antragnach geltendem Recht nicht vorgesehen [Regierungsentwurf JStG 2026, Begründung zu Art. 14 Nr. 3]
Haftungdie Organgesellschaft haftet für Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft steuerlich von Bedeutung ist [§ 73 S. 1 AO]
VerwaltungsauffassungBMF-Schreiben v. 01.04.2026, GZ III C 2 - S 7105/00035/008/056 (Änderung des UStAE Abschn. 2.8)
Anwendung der neuen Verwaltungsauffassungin allen offenen Fällen; Nichtbeanstandung der bisherigen Auffassung bis 31.12.2026 [BMF-Schreiben v. 01.04.2026, Anwendungsregelungen]
Geplante Neuregelung§ 2c UStG (Erklärungserfordernis des Organträgers) [Art. 14 Nr. 4 JStG-E 2026]
Zeitplan der Neuregelung§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG a. F. bis 31.12.2029; § 2c UStG erstmals ab 01.01.2030; Erklärung ab 01.07.2029 möglich [§ 27 Abs. 42 UStG-E, Art. 14 Nr. 9 JStG-E]

Geltungsbereich

Betroffen sind Unternehmensverbünde im Inland, in denen ein Organträger eine oder mehrere Gesellschaften beherrscht – typischerweise Konzernstrukturen, Holding-Konstellationen sowie Verbünde juristischer Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Universitätsklinika, kommunale Beteiligungsgesellschaften) mit Dienstleistungstöchtern.

Die Organschaft umfasst nur den unternehmerischen Bereich der Organgesellschaft (UStAE Abschn. 2.8 Abs. 1 S. 5 i. d. F. des BMF-Schreibens v. 01.04.2026).

Ausnahmen

Die drei Eingliederungsvoraussetzungen

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG verlangt alle drei Merkmale kumulativ, jedoch „nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse" – sie müssen also nicht gleich stark ausgeprägt sein.

Finanzielle Eingliederung. Sie erfordert im Grundsatz, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht. Der BFH hat seine Rechtsprechung 2023 erweitert: Eine finanzielle Eingliederung liegt auch dann vor, wenn der Gesellschafter zwar nur über 50 % der Stimmrechte verfügt, er aber eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital hält und den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt – dann ist die erforderliche Willensdurchsetzung gesichert (BFH v. 18.01.2023 – XI R 29/22 (XI R 16/18), Leitsatz 2, Änderung der Rechtsprechung).

Wirtschaftliche Eingliederung. Die Tätigkeit der Organgesellschaft muss mit dem Unternehmen des Organträgers wirtschaftlich verflochten sein; das Gesetz nennt keine festen Schwellenwerte, sondern verweist auf das Gesamtbild.

Organisatorische Eingliederung. Der Organträger muss seinen Willen in der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich durchsetzen können. Unionsrechtlich formuliert der EuGH dieselbe Anforderung als Fähigkeit des Organträgers, „seinen Willen bei den anderen Mitgliedern dieser Gruppe durchzusetzen" (EuGH v. 01.12.2022 – C-141/20 und C-269/20, wiedergegeben im BMF-Schreiben v. 01.04.2026, Rn. 1).

Unionsrechtlicher Rahmen. Grundlage ist Art. 11 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG). Er erlaubt es den Mitgliedstaaten, in ihrem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln. Der EuGH hat mit den Urteilen vom 01.12.2022 – C-141/20 „Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie" und C-269/20 „Finanzamt T" entschieden, dass ein Mitgliedstaat dabei den Organträger zum einzigen Steuerpflichtigen bestimmen darf, wenn dieser seinen Willen bei den anderen Mitgliedern durchsetzen kann und diese Bestimmung nicht zur Gefahr von Steuerverlusten führt (wiedergegeben im BMF-Schreiben v. 01.04.2026, Rn. 1). Dass die Gruppenbildung auf das Inland begrenzt ist, setzt § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG um.

Rechtsfolge: ein Unternehmen, nicht steuerbare Innenleistungen

Liegt eine Organschaft vor, sind die eingegliederten Organgesellschaften unselbständig; Unternehmer und Steuerschuldner ist der Organträger (UStAE Abschn. 2.8 Abs. 1 S. 6 n. F.). Praktische Konsequenzen:

Streit über das Bestehen der Organschaft: Korrekturmechanik

Weil die Organschaft kraft Gesetzes eintritt, wird ihr Bestehen häufig erst Jahre später – etwa in einer Betriebsprüfung oder Insolvenz – erkannt oder bestritten. Der BFH verlangt dafür ein widerspruchsfreies Vorgehen im Organkreis:

Geplant: Erklärungserfordernis nach § 2c UStG (Regierungsentwurf JStG 2026)

> Rechtsstand: Der folgende Abschnitt gibt einen Regierungsentwurf wieder (Zuleitungsexemplar mit Bearbeitungsstand 10.08.2026; Kabinettbeschluss am 12.08.2026 laut BMF-Pressemitteilung „Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026"), nicht geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat haben nicht entschieden, eine Verkündung im Bundesgesetzblatt liegt nicht vor. Entwurfsfassungen sind mit dem Suffix „-E" gekennzeichnet. Bis zum 31.12.2029 gilt unverändert § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Stand: 2026-08-18.

Der Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 streicht § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Art. 14 Nr. 3 JStG-E) und fügt einen neuen § 2c UStG „Organschaft" ein (Art. 14 Nr. 4 JStG-E). Die Sätze 1 bis 4 des § 2c Abs. 1 UStG-E entsprechen weitgehend dem bisherigen Recht. Die wesentlichen Änderungen:

PunktEntwurfsregelung
ErklärungserfordernisRechtsfolgen treten nur durch Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde mit Wirkung für die Zukunft ein [§ 2c Abs. 1 S. 5 UStG-E]
Widerrufdurch den Organträger, für die gesamte Organschaft oder einzelne Organgesellschaften, mit Wirkung für die Zukunft [§ 2c Abs. 1 S. 6 UStG-E]
AnzeigepflichtWegfall der Voraussetzungen ist vom Organträger unverzüglich anzuzeigen [§ 2c Abs. 1 S. 7 UStG-E]
Personengesellschaftenausdrücklich als Organgesellschaft benannt [§ 2c Abs. 1 S. 1 UStG-E]
Rückabwicklungeigene Korrekturvorschrift bei fehlerhaft angenommener Organschaft; § 176 AO steht der Korrektur nicht entgegen [§ 2c Abs. 2 UStG-E]
Verzicht auf Rückabwicklungauf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag aller Beteiligten, wenn keine Steuerausfälle drohen [§ 2c Abs. 3 UStG-E]
Verzinsung§ 233a Abs. 2a AO gilt entsprechend; Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres des jeweiligen Bescheids [§ 2c Abs. 4 UStG-E]
Haftungeigener Haftungstatbestand für Organträger und – bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung – für Organgesellschaften [§ 2c Abs. 5 UStG-E]

Zeitplan. Artikel 14 des Entwurfs tritt am 1. Juli 2029 in Kraft (Art. 32 Abs. 7 JStG-E). Nach § 27 Abs. 42 UStG-E ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in der am 30.06.2029 geltenden Fassung bis zum 31.12.2029 weiterhin anzuwenden; § 2c UStG ist erstmals ab dem 1. Januar 2030 anzuwenden. Die Erklärung nach § 2c Abs. 1 S. 5 UStG-E kann bereits ab dem 1. Juli 2029 mit Wirkung ab dem 01.01.2030 abgegeben werden.

Begründung des Entwurfs. Das Erklärungsverfahren soll sogenannte „unerkannte Organschaften" verhindern, also Fälle, in denen Unternehmen nicht bewusst ist, Teil eines Organkreises zu sein – mit der Folge nachträglicher Änderungen über viele Jahre, hoher Nacherhebungen und einer Vielzahl zu korrigierender Rechnungen (Begründung zu Art. 14 Nr. 4, § 2c Abs. 1). Die ausdrückliche Nennung der Personengesellschaft vollzieht die Rechtsprechung von EuGH (Urteile v. 16.07.2015 – C-108/14 und C-109/14) und BFH (Urteil v. 01.06.2016 – XI R 17/11) gesetzlich nach.

Einen Überblick über das gesamte Gesetzespaket gibt die Themenseite Jahressteuergesetz 2026.

Häufige Fehler

Beispiel

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Organträgerin) unterhält einen unternehmerischen Bereich und daneben einen nichtwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich i. e. S. Eine in ihr Unternehmen eingegliederte GmbH stellt ihr unentgeltlich Personal für diesen nichtwirtschaftlichen Bereich ab.

Nach dem Beispiel der Finanzverwaltung in UStAE Abschn. 2.8 Abs. 3b n. F. gilt: Die GmbH erbringt mit der unentgeltlichen Personalüberlassung eine nicht steuerbare Innenleistung an die Organträgerin. Die Verwendung für den nichtwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich i. e. S. begründet keine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG beim Organträger. Die im Zusammenhang mit der Personalgestellung anfallenden Vorsteuern sind nicht abziehbar.

Anders liegt der Fall bei unternehmensfremder (privater) Verwendung: Beauftragt der Organträger die Organgesellschaft, in den privaten Gärten seiner Mitarbeitenden den Rasen zu schneiden, bleibt die Leistung der Organgesellschaft zwar eine nicht steuerbare Innenleistung; die private Verwendung führt beim Organträger jedoch zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (UStAE Abschn. 2.8 Abs. 3c n. F., Beispiel 1).

Hinweis: Dieses Beispiel gibt die amtlichen Beispielsfälle der Finanzverwaltung wieder. Es ist keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand