Umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) – finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung, nicht steuerbare Innenleistungen, geplanter § 2c UStG ab 2030
Kurzantwort
Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Rechtsfolge: Organträger und Organgesellschaften sind als ein Unternehmen zu behandeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG); Unternehmer und Steuerschuldner ist allein der Organträger, und Leistungen innerhalb des Organkreises (Innenleistungen) sind nicht steuerbar. Die Organschaft tritt nach geltendem Recht kraft Gesetzes ein – es gibt weder einen Antrag noch ein Wahlrecht. Der Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 will die Organschaft in einen neuen § 2c UStG überführen und ihre Rechtsfolgen erstmals von einer Erklärung des Organträgers abhängig machen; dieser § 2c UStG soll aber erst ab dem 1. Januar 2030 anzuwenden sein.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage (geltendes Recht) | § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG [gesetze-im-internet.de, § 2 UStG] |
| Voraussetzungen | finanzielle und wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse [§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG] |
| Wer kann Organgesellschaft sein | juristische Person; nach BFH-Rechtsprechung auch eine Personenhandelsgesellschaft mit „kapitalistischer Struktur" [BFH, Urteil v. 16.03.2023 – V R 14/21 (V R 45/19), Leitsatz 1] |
| Räumliche Reichweite | Wirkungen beschränkt auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen [§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG] |
| Organträger im Ausland | der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland gilt als der Unternehmer [§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 4 UStG] |
| Steuerschuldner | der Organträger; diese Steuerschuldnerschaft ist unionsrechtskonform [BFH, Urteil v. 18.01.2023 – XI R 29/22 (XI R 16/18), Leitsatz 1] |
| Innenleistungen | entgeltliche Leistungen der Organgesellschaft an den Organträger sind nicht steuerbar [BFH, Urteil v. 29.08.2024 – V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19), Leitsatz 2] |
| Nichtsteuerbarkeit auch ohne Vorsteuerabzug beim Empfänger | ja [EuGH, Urteil v. 11.07.2024 – C-184/23 „Finanzamt T II", wiedergegeben in BMF-Schreiben v. 01.04.2026, Rn. 3] |
| Finanzielle Eingliederung | im Grundsatz Mehrheit der Stimmrechte; ausnahmsweise genügen 50 % der Stimmrechte plus Mehrheitsbeteiligung am Kapital plus Stellung des einzigen Geschäftsführers [BFH, Urteil v. 18.01.2023 – XI R 29/22, Leitsatz 2] |
| Wahlrecht / Antrag | nach geltendem Recht nicht vorgesehen [Regierungsentwurf JStG 2026, Begründung zu Art. 14 Nr. 3] |
| Haftung | die Organgesellschaft haftet für Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft steuerlich von Bedeutung ist [§ 73 S. 1 AO] |
| Verwaltungsauffassung | BMF-Schreiben v. 01.04.2026, GZ III C 2 - S 7105/00035/008/056 (Änderung des UStAE Abschn. 2.8) |
| Anwendung der neuen Verwaltungsauffassung | in allen offenen Fällen; Nichtbeanstandung der bisherigen Auffassung bis 31.12.2026 [BMF-Schreiben v. 01.04.2026, Anwendungsregelungen] |
| Geplante Neuregelung | § 2c UStG (Erklärungserfordernis des Organträgers) [Art. 14 Nr. 4 JStG-E 2026] |
| Zeitplan der Neuregelung | § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG a. F. bis 31.12.2029; § 2c UStG erstmals ab 01.01.2030; Erklärung ab 01.07.2029 möglich [§ 27 Abs. 42 UStG-E, Art. 14 Nr. 9 JStG-E] |
Geltungsbereich
Betroffen sind Unternehmensverbünde im Inland, in denen ein Organträger eine oder mehrere Gesellschaften beherrscht – typischerweise Konzernstrukturen, Holding-Konstellationen sowie Verbünde juristischer Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Universitätsklinika, kommunale Beteiligungsgesellschaften) mit Dienstleistungstöchtern.
- Organträger kann jeder Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG sein. Die Unternehmereigenschaft des Organträgers gehört zu den Voraussetzungen, nicht zu den Rechtsfolgen der Organschaft (UStAE Abschn. 2.8 Abs. 2 S. 3 i. d. F. des BMF-Schreibens v. 01.04.2026).
- Organgesellschaft ist nach dem Gesetzeswortlaut eine juristische Person. Der BFH hat darüber hinaus entschieden, dass eine Personenhandelsgesellschaft mit „kapitalistischer Struktur" auch dann Organgesellschaft sein kann, wenn neben dem Organträger Gesellschafter beteiligt sind, die nicht finanziell in dessen Unternehmen eingegliedert sind (BFH v. 16.03.2023 – V R 14/21, Leitsatz 1, im Anschluss an EuGH v. 15.04.2021 – C-868/19 „Finanzamt für Körperschaften Berlin").
- Räumlich wirkt die Organschaft nur zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG).
- Zeitlich: Die Organschaft beginnt und endet automatisch mit dem Vorliegen bzw. Wegfall der drei Eingliederungsmerkmale; einer Erklärung gegenüber dem Finanzamt bedarf es nach geltendem Recht nicht.
Die Organschaft umfasst nur den unternehmerischen Bereich der Organgesellschaft (UStAE Abschn. 2.8 Abs. 1 S. 5 i. d. F. des BMF-Schreibens v. 01.04.2026).
Ausnahmen
- Grenzüberschreitende Sachverhalte. Die Wirkungen der Organschaft enden an der Grenze (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG). Zu den Besonderheiten grenzüberschreitender Organschaften und den EuGH-Urteilen vom 17.09.2014 – C-7/13 „Skandia America (USA)" und vom 11.03.2021 – C-812/19 „Danske Bank" hat das BMF ein gesondertes Schreiben angekündigt (BMF-Schreiben v. 01.04.2026, Rn. 8); die dortigen Fragen sind mit diesem Schreiben ausdrücklich noch nicht geregelt.
- Unternehmensfremde (private) Verwendung. Verwendet der Organträger oder die Organgesellschaft eine nicht steuerbar bezogene Innenleistung für unternehmensfremde Zwecke – etwa für den privaten Bedarf des Personals –, führt das nach den allgemeinen Grundsätzen zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe beim Organträger (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG; UStAE Abschn. 2.8 Abs. 3c n. F.).
- Kein Vorsteuerabzug bei nichtwirtschaftlicher Verwendung i. e. S. Soweit Innenleistungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. verwendet werden, besteht mangels Bezug zu steuerbaren Ausgangsleistungen kein Recht auf Vorsteuerabzug aus entsprechenden Eingangsleistungen; ein vorgenommener Vorsteuerabzug ist gegebenenfalls nach § 15a UStG zu berichtigen (UStAE Abschn. 2.8 Abs. 3b n. F.).
- Übergangsfrist der Verwaltung. Es wird nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer bis zum 31. Dezember 2026 noch die bislang geltende Verwaltungsauffassung anwendet (BMF-Schreiben v. 01.04.2026, Anwendungsregelungen).
Die drei Eingliederungsvoraussetzungen
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG verlangt alle drei Merkmale kumulativ, jedoch „nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse" – sie müssen also nicht gleich stark ausgeprägt sein.
Finanzielle Eingliederung. Sie erfordert im Grundsatz, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht. Der BFH hat seine Rechtsprechung 2023 erweitert: Eine finanzielle Eingliederung liegt auch dann vor, wenn der Gesellschafter zwar nur über 50 % der Stimmrechte verfügt, er aber eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital hält und den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt – dann ist die erforderliche Willensdurchsetzung gesichert (BFH v. 18.01.2023 – XI R 29/22 (XI R 16/18), Leitsatz 2, Änderung der Rechtsprechung).
Wirtschaftliche Eingliederung. Die Tätigkeit der Organgesellschaft muss mit dem Unternehmen des Organträgers wirtschaftlich verflochten sein; das Gesetz nennt keine festen Schwellenwerte, sondern verweist auf das Gesamtbild.
Organisatorische Eingliederung. Der Organträger muss seinen Willen in der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich durchsetzen können. Unionsrechtlich formuliert der EuGH dieselbe Anforderung als Fähigkeit des Organträgers, „seinen Willen bei den anderen Mitgliedern dieser Gruppe durchzusetzen" (EuGH v. 01.12.2022 – C-141/20 und C-269/20, wiedergegeben im BMF-Schreiben v. 01.04.2026, Rn. 1).
Unionsrechtlicher Rahmen. Grundlage ist Art. 11 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG). Er erlaubt es den Mitgliedstaaten, in ihrem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln. Der EuGH hat mit den Urteilen vom 01.12.2022 – C-141/20 „Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie" und C-269/20 „Finanzamt T" entschieden, dass ein Mitgliedstaat dabei den Organträger zum einzigen Steuerpflichtigen bestimmen darf, wenn dieser seinen Willen bei den anderen Mitgliedern durchsetzen kann und diese Bestimmung nicht zur Gefahr von Steuerverlusten führt (wiedergegeben im BMF-Schreiben v. 01.04.2026, Rn. 1). Dass die Gruppenbildung auf das Inland begrenzt ist, setzt § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG um.
Rechtsfolge: ein Unternehmen, nicht steuerbare Innenleistungen
Liegt eine Organschaft vor, sind die eingegliederten Organgesellschaften unselbständig; Unternehmer und Steuerschuldner ist der Organträger (UStAE Abschn. 2.8 Abs. 1 S. 6 n. F.). Praktische Konsequenzen:
- Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Jahreserklärung für den gesamten Organkreis, abgegeben vom Organträger.
- Innenleistungen sind nicht steuerbar. Entgeltliche Leistungen einer Organgesellschaft an den Organträger unterliegen nicht der Umsatzsteuer – und zwar auch dann nicht, wenn die vom Empfänger geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden dürfte (EuGH v. 11.07.2024 – C-184/23 „Finanzamt T II"; BFH v. 29.08.2024 – V R 14/24). Damit ist die jahrelange Unsicherheit über die Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen ausgeräumt.
- Keine Entnahmebesteuerung bei entgeltlichen Innenleistungen. Die Nichtsteuerbarkeit lässt das Entgelt nicht entfallen; mangels Unentgeltlichkeit kommt es beim Organträger nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (BFH v. 29.08.2024 – V R 14/24, Leitsatz 3; insoweit Aufgabe des BFH-Urteils v. 20.08.2009 – V R 30/06).
- Ausweitung auf den nichtwirtschaftlichen Bereich i. e. S. Nach der Neufassung des UStAE kommt es für die Nichtsteuerbarkeit nicht darauf an, ob die bezogene Innenleistung für unternehmerische oder für nichtwirtschaftliche Zwecke i. e. S. verwendet wird (UStAE Abschn. 2.8 Abs. 3a n. F.).
- Haftung. Die Organgesellschaft haftet nach § 73 S. 1 AO für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Ist eine haftende Organgesellschaft selbst Organträger, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls (§ 73 S. 2 AO).
Streit über das Bestehen der Organschaft: Korrekturmechanik
Weil die Organschaft kraft Gesetzes eintritt, wird ihr Bestehen häufig erst Jahre später – etwa in einer Betriebsprüfung oder Insolvenz – erkannt oder bestritten. Der BFH verlangt dafür ein widerspruchsfreies Vorgehen im Organkreis:
- Macht eine KG geltend, sie sei aufgrund geänderter BFH-Rechtsprechung Organgesellschaft, setzt die Aufhebung der ihr gegenüber ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt (BFH v. 16.03.2023 – V R 14/21, Leitsatz 2; bestätigt durch BFH v. 05.09.2024 – V R 5/23, auch für das Rechtsbehelfsverfahren der KG).
- Organträger und Organgesellschaft können nicht beanspruchen, im selben Besteuerungszeitraum für den einen Unternehmensteil nach bisheriger und für den anderen nach geänderter Rechtsprechung besteuert zu werden (BFH v. 16.03.2023 – V R 14/21, Leitsatz 3).
- Hintergrund ist der Vertrauensschutz des § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO, der eine Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen bei geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich sperrt.
Geplant: Erklärungserfordernis nach § 2c UStG (Regierungsentwurf JStG 2026)
> Rechtsstand: Der folgende Abschnitt gibt einen Regierungsentwurf wieder (Zuleitungsexemplar mit Bearbeitungsstand 10.08.2026; Kabinettbeschluss am 12.08.2026 laut BMF-Pressemitteilung „Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026"), nicht geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat haben nicht entschieden, eine Verkündung im Bundesgesetzblatt liegt nicht vor. Entwurfsfassungen sind mit dem Suffix „-E" gekennzeichnet. Bis zum 31.12.2029 gilt unverändert § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Stand: 2026-08-18.
Der Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 streicht § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Art. 14 Nr. 3 JStG-E) und fügt einen neuen § 2c UStG „Organschaft" ein (Art. 14 Nr. 4 JStG-E). Die Sätze 1 bis 4 des § 2c Abs. 1 UStG-E entsprechen weitgehend dem bisherigen Recht. Die wesentlichen Änderungen:
| Punkt | Entwurfsregelung |
|---|---|
| Erklärungserfordernis | Rechtsfolgen treten nur durch Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde mit Wirkung für die Zukunft ein [§ 2c Abs. 1 S. 5 UStG-E] |
| Widerruf | durch den Organträger, für die gesamte Organschaft oder einzelne Organgesellschaften, mit Wirkung für die Zukunft [§ 2c Abs. 1 S. 6 UStG-E] |
| Anzeigepflicht | Wegfall der Voraussetzungen ist vom Organträger unverzüglich anzuzeigen [§ 2c Abs. 1 S. 7 UStG-E] |
| Personengesellschaften | ausdrücklich als Organgesellschaft benannt [§ 2c Abs. 1 S. 1 UStG-E] |
| Rückabwicklung | eigene Korrekturvorschrift bei fehlerhaft angenommener Organschaft; § 176 AO steht der Korrektur nicht entgegen [§ 2c Abs. 2 UStG-E] |
| Verzicht auf Rückabwicklung | auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag aller Beteiligten, wenn keine Steuerausfälle drohen [§ 2c Abs. 3 UStG-E] |
| Verzinsung | § 233a Abs. 2a AO gilt entsprechend; Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres des jeweiligen Bescheids [§ 2c Abs. 4 UStG-E] |
| Haftung | eigener Haftungstatbestand für Organträger und – bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung – für Organgesellschaften [§ 2c Abs. 5 UStG-E] |
Zeitplan. Artikel 14 des Entwurfs tritt am 1. Juli 2029 in Kraft (Art. 32 Abs. 7 JStG-E). Nach § 27 Abs. 42 UStG-E ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in der am 30.06.2029 geltenden Fassung bis zum 31.12.2029 weiterhin anzuwenden; § 2c UStG ist erstmals ab dem 1. Januar 2030 anzuwenden. Die Erklärung nach § 2c Abs. 1 S. 5 UStG-E kann bereits ab dem 1. Juli 2029 mit Wirkung ab dem 01.01.2030 abgegeben werden.
Begründung des Entwurfs. Das Erklärungsverfahren soll sogenannte „unerkannte Organschaften" verhindern, also Fälle, in denen Unternehmen nicht bewusst ist, Teil eines Organkreises zu sein – mit der Folge nachträglicher Änderungen über viele Jahre, hoher Nacherhebungen und einer Vielzahl zu korrigierender Rechnungen (Begründung zu Art. 14 Nr. 4, § 2c Abs. 1). Die ausdrückliche Nennung der Personengesellschaft vollzieht die Rechtsprechung von EuGH (Urteile v. 16.07.2015 – C-108/14 und C-109/14) und BFH (Urteil v. 01.06.2016 – XI R 17/11) gesetzlich nach.
Einen Überblick über das gesamte Gesetzespaket gibt die Themenseite Jahressteuergesetz 2026.
Häufige Fehler
- „Die Organschaft muss beantragt werden." Nach geltendem Recht nicht. Ein Wahlrecht hinsichtlich des Eintretens der Rechtsfolgen der Organschaft ist nicht vorgesehen (Begründung des JStG-E zu Art. 14 Nr. 3). Erst § 2c Abs. 1 S. 5 UStG-E soll das ändern – frühestens ab 2030.
- „Das Erklärungsverfahren kommt schon 2027." Nein. Artikel 14 JStG-E tritt am 01.07.2029 in Kraft, § 2c UStG ist erstmals ab dem 01.01.2030 anzuwenden (Art. 32 Abs. 7 JStG-E, § 27 Abs. 42 UStG-E).
- „Innenumsätze sind steuerbar, wenn der Empfänger keine Vorsteuer ziehen darf." Nein. Der EuGH hat das mit Urteil vom 11.07.2024 – C-184/23 „Finanzamt T II" ausdrücklich verneint; der BFH ist dem am 29.08.2024 – V R 14/24 gefolgt.
- „Nur juristische Personen können Organgesellschaft sein." Der Gesetzeswortlaut nennt nur die juristische Person, die BFH-Rechtsprechung lässt jedoch auch Personenhandelsgesellschaften mit kapitalistischer Struktur zu (BFH v. 16.03.2023 – V R 14/21).
- „Die Organgesellschaft haftet nicht." Doch – § 73 S. 1 AO begründet eine eigene Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers, soweit die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist.
- „Kapitalmehrheit reicht nie ohne Stimmrechtsmehrheit." Auch das ist zu pauschal: Bei 50 % der Stimmrechte, Kapitalmehrheit und Stellung des einzigen Geschäftsführers bejaht der BFH die finanzielle Eingliederung (BFH v. 18.01.2023 – XI R 29/22).
Beispiel
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Organträgerin) unterhält einen unternehmerischen Bereich und daneben einen nichtwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich i. e. S. Eine in ihr Unternehmen eingegliederte GmbH stellt ihr unentgeltlich Personal für diesen nichtwirtschaftlichen Bereich ab.
Nach dem Beispiel der Finanzverwaltung in UStAE Abschn. 2.8 Abs. 3b n. F. gilt: Die GmbH erbringt mit der unentgeltlichen Personalüberlassung eine nicht steuerbare Innenleistung an die Organträgerin. Die Verwendung für den nichtwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich i. e. S. begründet keine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG beim Organträger. Die im Zusammenhang mit der Personalgestellung anfallenden Vorsteuern sind nicht abziehbar.
Anders liegt der Fall bei unternehmensfremder (privater) Verwendung: Beauftragt der Organträger die Organgesellschaft, in den privaten Gärten seiner Mitarbeitenden den Rasen zu schneiden, bleibt die Leistung der Organgesellschaft zwar eine nicht steuerbare Innenleistung; die private Verwendung führt beim Organträger jedoch zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (UStAE Abschn. 2.8 Abs. 3c n. F., Beispiel 1).
Hinweis: Dieses Beispiel gibt die amtlichen Beispielsfälle der Finanzverwaltung wieder. Es ist keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
Quellen
- § 2 UStG (Unternehmer, Unternehmen – Organschaft in Abs. 2 Nr. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__2.html
- § 3 UStG (Lieferung, sonstige Leistung – unentgeltliche Wertabgabe in Abs. 9a Nr. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3.html
- § 13a UStG (Steuerschuldner): https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13a.html
- § 15a UStG (Berichtigung des Vorsteuerabzugs): https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15a.html
- § 18 UStG (Besteuerungsverfahren): https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__18.html
- § 27 UStG (Allgemeine Übergangsvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__27.html
- § 73 AO (Haftung bei Organschaft): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__73.html
- § 176 AO (Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__176.html
- BFH, Urteil vom 18.01.2023 – XI R 29/22 (XI R 16/18), „Organschaft: Steuerschuldner und finanzielle Eingliederung": https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310071/
- BFH, Urteil vom 16.03.2023 – V R 14/21 (V R 45/19), Personenhandelsgesellschaft als Organgesellschaft und Änderungsantrag: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310081/
- BFH, Urteil vom 29.08.2024 – V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19), Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410219/
- BFH, Urteil vom 05.09.2024 – V R 5/23, Änderungsantrag des Organträgers im Rechtsbehelfsverfahren: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410200/
- BMF-Schreiben vom 01.04.2026, GZ III C 2 - S 7105/00035/008/056, „Organschaft – Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen im Zusammenhang mit den nichtwirtschaftlichen Bereichen i. e. S." (Änderung des UStAE Abschn. 2.8): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2026-04-01-organschaft-nichtsteuerbarkeit.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- BMF, Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (PDF, Volltext mit Begründung – Art. 14, Art. 32): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-05-19-JStG2026/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- BMF, Gesetzesvorhaben „Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026)": https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-05-19-JStG2026/0-Gesetz.html
- BMF, Pressemitteilung „Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026", 12.08.2026: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/08/2026-08-12-jahressteuergesetz-2026.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-18: Erstveröffentlichung. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG sowie §§ 73, 176 AO im amtlichen Volltext geprüft; BFH-Leitsätze XI R 29/22, V R 14/21, V R 14/24 und V R 5/23 wörtlich ausgewertet; BMF-Schreiben vom 01.04.2026 (UStAE Abschn. 2.8 Abs. 1, 2, 3a–3c) im Volltext ausgewertet; Art. 14 Nr. 3, 4 und 9 sowie Art. 32 Abs. 7 des Regierungsentwurfs JStG 2026 wörtlich geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-08-18: Korrektur noch am Erstveröffentlichungstag nach interner Prüfung. (1) Die Aussage, der BFH habe im Urteil vom 05.09.2024 – V R 5/23 die organisatorische Eingliederung geprüft und bejaht, war unzutreffend: Der BFH hat das Urteil des FG Münster aufgehoben und zurückverwiesen; der Leitsatz betrifft ausschließlich das Antragserfordernis des Organträgers im Rahmen des § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO. Die Passage wurde ersetzt; V R 5/23 wird nur noch dort zitiert, wo sie trägt. (2) Der Kabinettbeschluss vom 12.08.2026 wird jetzt ausdrücklich der BMF-Pressemitteilung zugeordnet und vom Bearbeitungsstand des Zuleitungsexemplars (10.08.2026) unterschieden. (3) Die Wiedergabe des Art. 11 MwStSystRL wurde um die Beschränkung auf im Gebiet des Mitgliedstaats ansässige Personen ergänzt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-18
- Gültig ab: 2026-04-01 (Datum des BMF-Schreibens, mit dem die geltende Verwaltungsauffassung zu Abschnitt 2.8 UStAE festgelegt wurde; die Norm § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG selbst ist älter)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
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