Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen (§ 7 Absatz 3 BUrlG) – Hinweis- und Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers
Kurzantwort
Nach dem Wortlaut des § 7 Absatz 3 Satz 1 BUrlG muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden; eine Übertragung ins Folgejahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen statthaft und endet dann am 31. März (§ 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUrlG). Das Bundesarbeitsgericht legt § 7 BUrlG jedoch richtlinienkonform aus: Gesetzlicher Mindesturlaub verfällt in der Regel nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat (BAG, 19.02.2019 – 9 AZR 541/15). Auch die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB greift erst: Sie beginnt nicht mit dem Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber diese Obliegenheiten erfüllt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (BAG, 20.12.2022 – 9 AZR 266/20). Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Absatz 4 BUrlG verjährt dagegen in der Regel in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete (BAG, 31.01.2023 – 9 AZR 456/20).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 7 Absatz 3 BUrlG („Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs") [gesetze-im-internet.de, BUrlG] |
| Grundregel | Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden [§ 7 Absatz 3 Satz 1 BUrlG] |
| Übertragung ins Folgejahr | nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen [§ 7 Absatz 3 Satz 2 BUrlG] |
| Übertragungszeitraum | im Fall der Übertragung: erste drei Monate des folgenden Kalenderjahrs, also bis zum 31. März [§ 7 Absatz 3 Satz 3 BUrlG] |
| Teilurlaub | Teilurlaub nach § 5 Absatz 1 Buchstabe a ist auf Verlangen des Arbeitnehmers ins nächste Kalenderjahr zu übertragen [§ 7 Absatz 3 Satz 4 BUrlG] |
| Voraussetzung des Verfalls | Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer konkret aufgefordert haben, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen haben, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt [BAG, 19.02.2019 – 9 AZR 541/15] |
| Unionsrechtliche Grundlage | Art. 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG; EuGH, 06.11.2018 – C-684/16 [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] [BAG-Pressemitteilung 9/19] |
| Wer trägt die Initiativlast | der Arbeitgeber – ihm obliegt die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs [BAG, 19.02.2019 – 9 AZR 541/15] |
| Verjährungsfrist | drei Jahre (§ 195 BGB); die Verjährungsvorschriften (§ 194 Absatz 1, § 214 Absatz 1 BGB) sind auf den gesetzlichen Mindesturlaub anwendbar [BAG, 20.12.2022 – 9 AZR 266/20] |
| Verjährungsbeginn im laufenden Arbeitsverhältnis | erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber über den konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat [BAG, 20.12.2022 – 9 AZR 266/20; richtlinienkonforme Auslegung des § 199 Absatz 1 BGB] |
| Unionsrechtliche Grundlage der Verjährungsfrage | EuGH, 22.09.2022 – C-120/21; Art. 31 Absatz 2 der EU-Grundrechtecharta [BAG-Pressemitteilung 48/22] |
| Verjährung der Urlaubsabgeltung | drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet [BAG, 31.01.2023 – 9 AZR 456/20] |
| Übergangsfall Urlaubsabgeltung | Endete das Arbeitsverhältnis vor dem 06.11.2018 und war eine Abgeltungsklage unzumutbar, konnte die Verjährung nicht vor dem Ende des Jahres 2018 beginnen [BAG, 31.01.2023 – 9 AZR 456/20] |
| Langzeiterkrankung: 15-Monats-Frist | Urlaub verfällt mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zu diesem Stichtag aus gesundheitlichen Gründen gehindert war – dann kommt es auf die Mitwirkungsobliegenheiten nicht an [BAG, 20.12.2022 – 9 AZR 245/19] |
| Erkrankung erst im Laufe des Urlaubsjahres | Hat der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet, bevor er arbeitsunfähig oder voll erwerbsgemindert wurde, setzt der Verfall voraus, dass der Arbeitgeber ihn rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen [BAG, 20.12.2022 – 9 AZR 245/19] |
| Unionsrechtliche Grundlage der Krankheitsfälle | EuGH, 22.09.2022 – C-518/20 und C-727/20 [Fraport] [BAG-Pressemitteilung 47/22] |
| Erfasster Anspruch | der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen jährlich (§ 3 Absatz 1 BUrlG) bzw. der unionsrechtliche Mindestjahresurlaub von vier Wochen [§§ 1, 3 Absatz 1 BUrlG] |
| Tariflicher Mehrurlaub | Tarifvertragsparteien können über den Vier-Wochen-Anspruch hinausgehenden Urlaub frei regeln; fehlen deutliche Anhaltspunkte für ein eigenständiges Regime, gilt Gleichlauf mit dem gesetzlichen Urlaub [BAG, 25.08.2020 – 9 AZR 214/19] |
| Unabdingbarkeit | Von § 7 BUrlG kann in Tarifverträgen abgewichen werden; im Übrigen nicht zuungunsten des Arbeitnehmers [§ 13 Absatz 1 BUrlG] |
Geltungsbereich
Die dargestellten Grundsätze betreffen den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG); der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage, wobei als Werktage alle Kalendertage gelten, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 BUrlG).
Die unionsrechtlichen Vorgaben, aus denen das Bundesarbeitsgericht die Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten ableitet, betreffen ausschließlich den Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Art. 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG in Verbindung mit §§ 1, 3 Absatz 1 BUrlG (BAG, 25.08.2020 – 9 AZR 214/19). Für darüber hinausgehenden tariflichen oder vertraglichen Mehrurlaub ist die Regelungsmacht der Tarif- bzw. Vertragsparteien nicht durch die richtlinienkonforme Auslegung beschränkt. Ob ein Tarifvertrag ein eigenständiges Fristenregime schafft, ist durch Gesamtbetrachtung der tariflichen Bestimmungen zu ermitteln; fehlen deutliche Anhaltspunkte für einen eigenständigen Regelungswillen, ist von einem Gleichlauf mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch auszugehen.
Was der Arbeitgeber konkret tun muss
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die das Bundesarbeitsgericht umgesetzt hat, ist der Arbeitgeber gehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun". Der Arbeitgeber hat zudem klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt (BAG-Pressemitteilung 9/19 zu BAG, 19.02.2019 – 9 AZR 541/15).
§ 7 Absatz 1 Satz 1 BUrlG zwingt den Arbeitgeber dabei nicht, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren – wohl aber trifft ihn die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Erfüllt er die Obliegenheiten nicht, kann der nicht genommene Urlaub weder nach § 7 Absatz 3 Satz 1 BUrlG am Jahresende noch nach § 7 Absatz 3 Satz 3 BUrlG am Ende eines zulässigen Übertragungszeitraums erlöschen; er sammelt sich über die Jahre an und ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Absatz 4 BUrlG abzugelten (BAG, 20.12.2022 – 9 AZR 266/20).
Das Bundesarbeitsgericht weist zugleich darauf hin, dass der Arbeitgeber die Rechtssicherheit wiederherstellen kann, indem er seine Obliegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nachholt.
Ausnahmen
- Durchgehende Arbeitsunfähigkeit über das gesamte Urlaubsjahr: War der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen gehindert, den Urlaub anzutreten, verfällt der Anspruch mit Ablauf dieser 15-Monats-Frist. Auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten kommt es dann nicht an, weil diese nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs hätten beitragen können (BAG, 20.12.2022 – 9 AZR 245/19).
- Erkrankung nach tatsächlicher Arbeitsleistung im Urlaubsjahr: Hat der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr gearbeitet, bevor er voll erwerbsgemindert oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig wurde, greift die 15-Monats-Frist regelmäßig nur, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen (BAG, 20.12.2022 – 9 AZR 245/19).
- Urlaubsabgeltung nach Beendigung: Der Abgeltungsanspruch ist auf finanziellen Ausgleich gerichtet und nicht mehr auf Freistellung zu Erholungszwecken. Für ihn gilt die reguläre dreijährige Verjährung ab dem Ende des Ausscheidensjahres (BAG, 31.01.2023 – 9 AZR 456/20).
- Tariflicher Mehrurlaub mit eigenständigem Fristenregime: Befristet ein Tarifvertrag den Mehrurlaub eigenständig und verlangt er, dass der Arbeitnehmer ihn zur Meidung des Verfalls vor einem bestimmten Termin geltend macht, trägt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 BUrlG regelmäßig der Arbeitnehmer die Initiativlast (BAG, 25.08.2020 – 9 AZR 214/19, Leitsatz).
Häufige Missverständnisse
- „Resturlaub verfällt automatisch am 31. Dezember." Der Gesetzeswortlaut legt das nahe, die richtlinienkonforme Auslegung des § 7 BUrlG steht dem aber entgegen: Ohne erfüllte Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten tritt der Verfall in der Regel nicht ein (BAG, 19.02.2019 – 9 AZR 541/15).
- „Der 31. März gilt für jeden." Der Übertragungszeitraum bis zum 31. März setzt nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BUrlG voraus, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Übertragung überhaupt rechtfertigen. Ohne solche Gründe ist der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen (§ 7 Absatz 3 Satz 1 BUrlG).
- „Nach drei Jahren ist alter Urlaub in jedem Fall verjährt." Die dreijährige Frist des § 195 BGB läuft im bestehenden Arbeitsverhältnis erst ab dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber belehrt hat (BAG, 20.12.2022 – 9 AZR 266/20).
- „Urlaubsanspruch und Urlaubsabgeltung verjähren gleich." Nein – die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Zäsur. Der Abgeltungsanspruch verjährt regulär ab dem Ende des Ausscheidensjahres (BAG, 31.01.2023 – 9 AZR 456/20).
- „Bei Langzeitkrankheit bleibt der Urlaub unbegrenzt erhalten." Bei durchgehender krankheitsbedingter Verhinderung über das gesamte Urlaubsjahr hinweg bleibt es beim Verfall nach 15 Monaten (BAG, 20.12.2022 – 9 AZR 245/19).
- „Die Belehrung kann pauschal im Arbeitsvertrag stehen." Das Bundesarbeitsgericht verlangt eine Unterrichtung über den konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen (BAG-Pressemitteilung 48/22 und 9/19).
Beispiele aus der Rechtsprechung
Verjährung im laufenden Arbeitsverhältnis (BAG, 20.12.2022 – 9 AZR 266/20). Eine Steuerfachangestellte war vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 beschäftigt. Nach der Beendigung zahlte der Arbeitgeber die Abgeltung für 14 Urlaubstage in Höhe von 3.201,38 Euro brutto; die Abgeltung weiterer 101 Arbeitstage aus Vorjahren verweigerte er und berief sich auf Verjährung. Das Landesarbeitsgericht sprach 17.376,64 Euro brutto für 76 weitere Arbeitstage zu; die Revision des Arbeitgebers blieb erfolglos. Weil er die Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht erfüllt hatte, waren die Ansprüche weder verfallen noch verjährt.
Verfall bei voller Erwerbsminderung (BAG, 20.12.2022 – 9 AZR 245/19). Ein als schwerbehinderter Mensch anerkannter Frachtfahrer konnte vom 1. Dezember 2014 bis mindestens August 2019 wegen voller Erwerbsminderung nicht arbeiten. Der Resturlaub aus 2014 im Umfang von 24 Arbeitstagen erlosch nicht mit Ablauf des 31. März 2016, weil der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten bis zum 1. Dezember 2014 nicht nachgekommen war, obwohl ihm das möglich gewesen wäre.
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 7 BUrlG (Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs): https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
- gesetze-im-internet.de – § 1 BUrlG (Urlaubsanspruch): https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__1.html
- gesetze-im-internet.de – § 3 BUrlG (Dauer des Urlaubs): https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__3.html
- gesetze-im-internet.de – § 5 BUrlG (Teilurlaub): https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html
- gesetze-im-internet.de – § 13 BUrlG (Unabdingbarkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__13.html
- gesetze-im-internet.de – § 194 BGB (Gegenstand der Verjährung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__194.html
- gesetze-im-internet.de – § 195 BGB (Regelmäßige Verjährungsfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- gesetze-im-internet.de – § 214 BGB (Wirkung der Verjährung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__214.html
- gesetze-im-internet.de – § 199 BGB (Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html
- Bundesarbeitsgericht – Pressemitteilung 9/19 zu BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/verfall-von-urlaubsanspruechen-obliegenheiten-des-arbeitgebers/
- Bundesarbeitsgericht – Entscheidung 9 AZR 541/15: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-541-15/
- Bundesarbeitsgericht – Pressemitteilung 48/22 zu BAG, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20 (Verjährung von Urlaubsansprüchen): https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/verjaehrung-von-urlaubsanspruechen-2/
- Bundesarbeitsgericht – Entscheidung 9 AZR 266/20: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-266-20/
- Bundesarbeitsgericht – Pressemitteilung 47/22 zu BAG, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 245/19 (Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen): https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/verfall-von-urlaub-aus-gesundheitlichen-gruenden/
- Bundesarbeitsgericht – Entscheidung 9 AZR 245/19: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-245-19/
- Bundesarbeitsgericht – Pressemitteilung zu BAG, Urteil vom 31.01.2023 – 9 AZR 456/20 (Urlaubsabgeltung – Verjährung): https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/urlaubsabgeltung-verjaehrung/
- Bundesarbeitsgericht – Entscheidung 9 AZR 456/20: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-456-20/
- Bundesarbeitsgericht – Entscheidung 9 AZR 214/19 (Tariflicher Mehrurlaub, ECLI:DE:BAG:2020:250820.U.9AZR214.19.0): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-214-19/
Änderungsverlauf
- 2026-08-17: Erstveröffentlichung. Normtext der §§ 1, 3, 5, 7 und 13 BUrlG sowie §§ 195, 199 BGB aus gesetze-im-internet.de; Rechtsprechungsgrundsätze und Fallzahlen aus den amtlichen Pressemitteilungen 9/19, 47/22, 48/22 und 5/23 des Bundesarbeitsgerichts sowie aus dem Volltext der Entscheidung 9 AZR 214/19. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Arbeitsrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-08-17
- Gültig ab: 1963-01-08 (Bundesurlaubsgesetz vom 08.01.1963); Rechtsprechungsstand: BAG, 31.01.2023 – 9 AZR 456/20
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, Bundesarbeitsgericht)
- Lizenz: CC BY 4.0