Berichtigung des Urteils bei Schreib- und Rechenfehlern (§ 319 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 319 ZPO – Berichtigung des Urteils |
| Berichtigungsfähige Fehler | Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (Abs. 1) |
| Frist | jederzeit – keine Ausschlussfrist (Abs. 1) |
| Einleitung | auch von Amts wegen oder auf Antrag (Abs. 1) |
| Zuständig | das Gericht, dessen Urteil die Unrichtigkeit enthält (Abs. 1) |
| Form der Entscheidung | Berichtigungsbeschluss (Abs. 2, Abs. 3) |
| Vermerk | auf dem Urteil und seinen Ausfertigungen; bei elektronischer Form in einem separaten Dokument, das untrennbar mit dem Urteil verbunden sein muss (Abs. 2) |
| Rechtsmittel bei Zurückweisung des Antrags | kein Rechtsmittel (Abs. 3, erster Halbsatz) |
| Rechtsmittel bei Berichtigung | sofortige Beschwerde (Abs. 3, zweiter Halbsatz; Verfahren nach §§ 567 ff. ZPO) |
| Nicht erfasst | inhaltliche Fehlentscheidungen, Fehler im Tatbestand (§ 320 ZPO), übergangene Anträge (§ 321 ZPO), Gehörsverletzungen (§ 321a ZPO) |
Was § 319 ZPO regelt
Ein Urteil kann Fehler enthalten, die mit der eigentlichen Entscheidung nichts zu tun haben: ein vertauschter Name im Rubrum, ein Zahlendreher im Tenor, eine falsch addierte Summe. § 319 ZPO erlaubt es dem Gericht, solche Fehler ohne neue Verhandlung und ohne Instanzenzug zu beheben. Die Vorschrift dient der Klarheit des Titels: Wer aus einem Urteil vollstrecken will oder muss, soll nicht an einem offensichtlichen Verschreiber scheitern.
Entscheidend ist der Gesetzeswortlaut: Berichtigt werden dürfen Schreibfehler, Rechnungsfehler und „ähnliche offenbare Unrichtigkeiten". Der Maßstab ist die Offenkundigkeit. Gemeint sind Fehler, bei denen sich aus dem Urteil selbst – oder aus den Umständen, die für den Rechtsverkehr erkennbar sind – ergibt, dass das Gericht etwas anderes sagen wollte, als es geschrieben hat. Die Berichtigung korrigiert die Äußerung des Gerichts, sie ändert nicht den Inhalt der Entscheidung.
Abgrenzung: Berichtigung ist keine Abänderung
Die Berichtigung nach § 319 ZPO ist kein Rechtsmittel und kein Weg, eine falsche, aber so gewollte Entscheidung zu ändern. Hat das Gericht rechtlich oder tatsächlich falsch gewertet, ist das keine „offenbare Unrichtigkeit" im Sinne des § 319 ZPO, sondern ein Fall für Berufung oder Revision (siehe Berufung und Revision im Zivilprozess). Die folgenden Vorschriften sind eigenständige Instrumente und werden von § 319 ZPO nicht mit abgedeckt:
- § 320 ZPO – Berichtigung des Tatbestandes: betrifft Unrichtigkeiten im Tatbestand des Urteils, nicht Schreib- und Rechenfehler im Übrigen.
- § 321 ZPO – Ergänzung des Urteils: greift, wenn ein Anspruch oder Kostenpunkt übergangen wurde.
- § 321a ZPO – Anhörungsrüge: betrifft die Verletzung des rechtlichen Gehörs (siehe Anhörungsrüge im Zivilprozess).
Verfahren und Form (§ 319 Abs. 1 und 2 ZPO)
Das Gericht kann die Unrichtigkeit von Amts wegen berichtigen, sobald es sie bemerkt. Eine Partei kann die Berichtigung anregen oder beantragen. Weil das Gesetz kein Antragserfordernis aufstellt, ist ein Antrag nur eine Anregung; das Gericht ist an den Wortlaut des Antrags nicht gebunden und berichtigt, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss (§ 319 Abs. 2 und 3 ZPO). Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und seinen Ausfertigungen vermerkt (Abs. 2 Satz 1). Liegt das Urteil in elektronischer Form vor, muss der Berichtigungsbeschluss in einem separaten Dokument festgehalten werden, das untrennbar mit dem Urteil verbunden sein muss (Abs. 2 Satz 2). So bleibt für jeden, der das Urteil später in die Hand nimmt – etwa ein Gerichtsvollzieher – erkennbar, dass es berichtigt wurde und in welcher Fassung es gilt.
Rechtsmittel gegen die Entscheidung (§ 319 Abs. 3 ZPO)
Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle:
- Antrag zurückgewiesen: Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel statt.
- Berichtigung ausgesprochen: Gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet die sofortige Beschwerde statt. Für deren Voraussetzungen und Frist gelten die allgemeinen Regeln der §§ 567 ff. ZPO (siehe Sofortige Beschwerde im Zivilprozess).
Die Asymmetrie ist gewollt: Wer die Berichtigung verlangt, aber nicht bekommt, hat keinen Beschwerdeweg. Wer durch eine ausgesprochene Berichtigung beschwert ist – etwa weil er meint, es werde in Wahrheit der Inhalt geändert –, kann sich dagegen wehren.
Wirkung auf die Zwangsvollstreckung
Ein berichtigtes Urteil bleibt dasselbe Urteil; es wird nicht neu erlassen. Der Berichtigungsbeschluss wird mit dem Urteil und den Ausfertigungen verbunden (Abs. 2). Für die Praxis heißt das: Wer aus einem Urteil vollstrecken will, in dem sich ein Verschreiber im Tenor befindet, sollte die Berichtigung vor dem Vollstreckungsauftrag einholen, damit Titel und Vollstreckungsunterlagen übereinstimmen (zur Klausel siehe Vollstreckungsklausel und vollstreckbare Ausfertigung).
Häufige Fehler
- Berichtigung als „Rechtsmittel light": Eine inhaltlich missglückte, aber so gewollte Entscheidung lässt sich nicht nach § 319 ZPO ändern. Hier hilft nur das Rechtsmittel – mit dessen Fristen (siehe Fristen im Zivilprozess).
- Annahme einer Frist: § 319 Abs. 1 ZPO sagt „jederzeit". Wer eine Berichtigung nicht beantragt, weil „die Frist abgelaufen sei", verschenkt die Möglichkeit.
- Beschwerde gegen die Zurückweisung: Gegen den zurückweisenden Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (Abs. 3). Wer es dennoch versucht, verliert Zeit.
- Tatbestandsfehler mit § 319 korrigieren wollen: Für den Tatbestand gilt § 320 ZPO mit eigenen Voraussetzungen; § 319 ZPO ist dafür nicht der richtige Weg.
- Übergangenen Antrag „berichtigen" lassen: Fehlt im Urteil eine Entscheidung zu einem gestellten Antrag, ist das ein Fall der Urteilsergänzung nach § 321 ZPO, nicht der Berichtigung.
Geltungsbereich
§ 319 ZPO gilt für Urteile im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung – in allen Instanzen. Über die Verweisung des § 46 Abs. 2 ArbGG wird die Vorschrift auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren angewandt.
Ausnahmen
- Keine Berichtigung bei inhaltlicher Änderung: Soweit die „Berichtigung" in Wahrheit den sachlichen Gehalt der Entscheidung verändern würde, ist § 319 ZPO nicht anwendbar.
- Nicht offenbare Fehler: Ist die Unrichtigkeit nicht offenbar, sondern erst durch neue Beweisaufnahme oder Wertung zu ermitteln, scheidet die Berichtigung aus.
- Andere Rechtsbehelfe: Für Tatbestand, übergangene Anträge und Gehörsverletzungen gelten § 320, § 321 und § 321a ZPO.
Beispiel
Das Amtsgericht verurteilt einen Beklagten zur Zahlung von „1.250 €". In den Entscheidungsgründen ist die Forderung dagegen durchgehend mit „1.520 €" berechnet; die Rechnung des Gerichts ergibt rechnerisch genau diesen Betrag. Der Tenor enthält also einen Zahlendreher, der sich unmittelbar aus dem Urteil selbst ergibt.
Der Kläger regt beim Amtsgericht die Berichtigung an. Das Gericht stellt den Zahlendreher fest und berichtigt den Tenor durch Beschluss; der Beschluss wird auf dem Urteil und seinen Ausfertigungen vermerkt. Der Beklagte kann gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde einlegen (§ 319 Abs. 3 ZPO). Hätte das Gericht die Anregung zurückgewiesen, hätte der Kläger dagegen kein Rechtsmittel gehabt.
Siehe auch
- Anhörungsrüge im Zivilprozess (§ 321a ZPO)
- Rechtskraft eines Urteils (§ 322 ZPO)
- Berufung und Revision im Zivilprozess (§§ 511, 542 ZPO)
- Sofortige Beschwerde im Zivilprozess (§§ 567 ff. ZPO)
- Vollstreckungsklausel und vollstreckbare Ausfertigung (§§ 724 ff. ZPO)
- Teilurteil und Grundurteil (§§ 301, 304 ZPO)
- Fristen im Zivilprozess (§§ 221–225 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-02 | Erstveröffentlichung. Wortlaut von § 319 Abs. 1 bis 3 ZPO über den dejure.org-Permalink geprüft (gesetze-im-internet.de war per WebFetch wegen robots.txt nicht abrufbar; Seite als amtliche Quelle zitiert, Wortlaut über dejure belegt). Der Wortlaut von § 320 ZPO konnte in diesem Lauf nicht abgerufen werden (dejure HTTP 402) – § 320 wird deshalb nur abgrenzend und ohne Einzelheiten zu Frist und Verfahren genannt. Wikidata-Q-IDs: Q206893 (Zivilprozessordnung, Guide-bestätigt) und Q327000 (court decision; Titel „court decision" am 2026-10-02 per WebSearch auf wikidata.org bestätigt, im AGENT_GUIDE ergänzt). Keine Duplizierung: anhoerungsruege-321a-zpo, rechtskraft-urteil-322-zpo, berufung-revision-zivilprozess, sofortige-beschwerde-567-zpo, vollstreckungsklausel-724-zpo, teilurteil-grundurteil-301-304-zpo und fristen-zivilprozess-221-225-zpo sind nur querverlinkt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-02
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 319 ZPO – Berichtigung des Urteils (Abs. 1: Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen; Abs. 2: Vermerk des Berichtigungsbeschlusses auf Urteil und Ausfertigungen, bei elektronischer Form separates, untrennbar verbundenes Dokument; Abs. 3: kein Rechtsmittel gegen Zurückweisung, sofortige Beschwerde gegen Berichtigung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__319.html
- § 319 ZPO – Wortlaut, dejure.org-Permalink (Abs. 1 bis 3 gegengeprüft am 2026-10-02): https://dejure.org/gesetze/ZPO/319.html
- § 320 ZPO – Berichtigung des Tatbestandes (nur zur Abgrenzung genannt): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__320.html
- § 321 ZPO – Ergänzung des Urteils (nur zur Abgrenzung genannt): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__321.html
- § 321a ZPO – Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (nur zur Abgrenzung genannt): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__321a.html
- § 567 ZPO – Sofortige Beschwerde (Verfahren gegen den Berichtigungsbeschluss): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__567.html