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Berichtigung des Urteils bei Schreib- und Rechenfehlern (§ 319 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-02 · letzte Prüfung: 2026-10-02 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Nach **§ 319 Abs. 1 ZPO** sind **Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten**, die in einem Urteil vorkommen, **jederzeit** vom Gericht zu berichtigen – **auch von Amts wegen**. Es gibt also **keine Frist**: Die Berichtigung kann auch lange nach Verkündung oder Zustellung des Urteils noch beantragt oder vom Gericht selbst vorgenommen werden. Die Berichtigung erfolgt durch **Beschluss**, der auf dem Urteil und seinen Ausfertigungen **vermerkt** wird (§ 319 Abs. 2 ZPO). Wird der **Berichtigungsantrag zurückgewiesen**, ist dagegen **kein Rechtsmittel** gegeben; gegen den Beschluss, der eine **Berichtigung ausspricht**, findet die **sofortige Beschwerde** statt (§ 319 Abs. 3 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 319 ZPO – Berichtigung des Urteils
Berichtigungsfähige FehlerSchreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (Abs. 1)
Fristjederzeit – keine Ausschlussfrist (Abs. 1)
Einleitungauch von Amts wegen oder auf Antrag (Abs. 1)
Zuständigdas Gericht, dessen Urteil die Unrichtigkeit enthält (Abs. 1)
Form der EntscheidungBerichtigungsbeschluss (Abs. 2, Abs. 3)
Vermerkauf dem Urteil und seinen Ausfertigungen; bei elektronischer Form in einem separaten Dokument, das untrennbar mit dem Urteil verbunden sein muss (Abs. 2)
Rechtsmittel bei Zurückweisung des Antragskein Rechtsmittel (Abs. 3, erster Halbsatz)
Rechtsmittel bei Berichtigungsofortige Beschwerde (Abs. 3, zweiter Halbsatz; Verfahren nach §§ 567 ff. ZPO)
Nicht erfasstinhaltliche Fehlentscheidungen, Fehler im Tatbestand (§ 320 ZPO), übergangene Anträge (§ 321 ZPO), Gehörsverletzungen (§ 321a ZPO)

Was § 319 ZPO regelt

Ein Urteil kann Fehler enthalten, die mit der eigentlichen Entscheidung nichts zu tun haben: ein vertauschter Name im Rubrum, ein Zahlendreher im Tenor, eine falsch addierte Summe. § 319 ZPO erlaubt es dem Gericht, solche Fehler ohne neue Verhandlung und ohne Instanzenzug zu beheben. Die Vorschrift dient der Klarheit des Titels: Wer aus einem Urteil vollstrecken will oder muss, soll nicht an einem offensichtlichen Verschreiber scheitern.

Entscheidend ist der Gesetzeswortlaut: Berichtigt werden dürfen Schreibfehler, Rechnungsfehler und „ähnliche offenbare Unrichtigkeiten". Der Maßstab ist die Offenkundigkeit. Gemeint sind Fehler, bei denen sich aus dem Urteil selbst – oder aus den Umständen, die für den Rechtsverkehr erkennbar sind – ergibt, dass das Gericht etwas anderes sagen wollte, als es geschrieben hat. Die Berichtigung korrigiert die Äußerung des Gerichts, sie ändert nicht den Inhalt der Entscheidung.

Abgrenzung: Berichtigung ist keine Abänderung

Die Berichtigung nach § 319 ZPO ist kein Rechtsmittel und kein Weg, eine falsche, aber so gewollte Entscheidung zu ändern. Hat das Gericht rechtlich oder tatsächlich falsch gewertet, ist das keine „offenbare Unrichtigkeit" im Sinne des § 319 ZPO, sondern ein Fall für Berufung oder Revision (siehe Berufung und Revision im Zivilprozess). Die folgenden Vorschriften sind eigenständige Instrumente und werden von § 319 ZPO nicht mit abgedeckt:

Verfahren und Form (§ 319 Abs. 1 und 2 ZPO)

Das Gericht kann die Unrichtigkeit von Amts wegen berichtigen, sobald es sie bemerkt. Eine Partei kann die Berichtigung anregen oder beantragen. Weil das Gesetz kein Antragserfordernis aufstellt, ist ein Antrag nur eine Anregung; das Gericht ist an den Wortlaut des Antrags nicht gebunden und berichtigt, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss (§ 319 Abs. 2 und 3 ZPO). Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und seinen Ausfertigungen vermerkt (Abs. 2 Satz 1). Liegt das Urteil in elektronischer Form vor, muss der Berichtigungsbeschluss in einem separaten Dokument festgehalten werden, das untrennbar mit dem Urteil verbunden sein muss (Abs. 2 Satz 2). So bleibt für jeden, der das Urteil später in die Hand nimmt – etwa ein Gerichtsvollzieher – erkennbar, dass es berichtigt wurde und in welcher Fassung es gilt.

Rechtsmittel gegen die Entscheidung (§ 319 Abs. 3 ZPO)

Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle:

Die Asymmetrie ist gewollt: Wer die Berichtigung verlangt, aber nicht bekommt, hat keinen Beschwerdeweg. Wer durch eine ausgesprochene Berichtigung beschwert ist – etwa weil er meint, es werde in Wahrheit der Inhalt geändert –, kann sich dagegen wehren.

Wirkung auf die Zwangsvollstreckung

Ein berichtigtes Urteil bleibt dasselbe Urteil; es wird nicht neu erlassen. Der Berichtigungsbeschluss wird mit dem Urteil und den Ausfertigungen verbunden (Abs. 2). Für die Praxis heißt das: Wer aus einem Urteil vollstrecken will, in dem sich ein Verschreiber im Tenor befindet, sollte die Berichtigung vor dem Vollstreckungsauftrag einholen, damit Titel und Vollstreckungsunterlagen übereinstimmen (zur Klausel siehe Vollstreckungsklausel und vollstreckbare Ausfertigung).

Häufige Fehler

Geltungsbereich

§ 319 ZPO gilt für Urteile im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung – in allen Instanzen. Über die Verweisung des § 46 Abs. 2 ArbGG wird die Vorschrift auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren angewandt.

Ausnahmen

Beispiel

Das Amtsgericht verurteilt einen Beklagten zur Zahlung von „1.250 €". In den Entscheidungsgründen ist die Forderung dagegen durchgehend mit „1.520 €" berechnet; die Rechnung des Gerichts ergibt rechnerisch genau diesen Betrag. Der Tenor enthält also einen Zahlendreher, der sich unmittelbar aus dem Urteil selbst ergibt.

Der Kläger regt beim Amtsgericht die Berichtigung an. Das Gericht stellt den Zahlendreher fest und berichtigt den Tenor durch Beschluss; der Beschluss wird auf dem Urteil und seinen Ausfertigungen vermerkt. Der Beklagte kann gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde einlegen (§ 319 Abs. 3 ZPO). Hätte das Gericht die Anregung zurückgewiesen, hätte der Kläger dagegen kein Rechtsmittel gehabt.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-02
Letzte Prüfung:
2026-10-02
In Kraft seit:
2026-10-02
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0