Vergütungsfestsetzung gegen den eigenen Mandanten (§ 11 RVG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 11 RVG – Festsetzung der Vergütung |
| Was wird festgesetzt? | gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 RVG festgestellte Pauschgebühr und zu ersetzende Aufwendungen (§ 670 BGB) – soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören |
| Antragsberechtigt | Rechtsanwalt oder Auftraggeber (Mandant) |
| Zuständiges Gericht | Gericht des ersten Rechtszugs (§ 11 Abs. 1 RVG) |
| Entscheidungsperson | Zivilgerichte: Rechtspfleger (§ 21 Nr. 2 RPflG); VG, FG, SG: Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (§ 11 Abs. 3 RVG) |
| Zulässigkeit | erst ab Fälligkeit der Vergütung (§ 11 Abs. 2 S. 1 RVG; Fälligkeit nach § 8 RVG) |
| Rechtliches Gehör | Beteiligte sind vor der Festsetzung zu hören |
| Getilgte Beträge | Vorschüsse und Zahlungen sind abzusetzen |
| Kosten | Verfahren im ersten Rechtszug gebührenfrei; keine Kostenerstattung – nur die Zustellungsauslagen des Anwalts werden aufgenommen |
| Nicht-gebührenrechtliche Einwendungen | Festsetzung ist abzulehnen (§ 11 Abs. 5 RVG) |
| Gegenstandswert bestritten | Verfahren wird ausgesetzt, bis über den Wert entschieden ist (§ 11 Abs. 4 RVG) |
| Rahmengebühren | nur Mindestgebühren oder bei ausdrücklicher Zustimmung des Mandanten zur Höhe (§ 11 Abs. 8 RVG) |
| Verjährung | Antrag hemmt die Verjährung wie eine Klageerhebung (§ 11 Abs. 7 RVG) |
| Anwaltszwang | nein – Antrag schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 11 Abs. 6 RVG) |
| Rechtsbehelf | wie im Kostenfestsetzungsverfahren: sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 ZPO) bei Beschwerdewert über 300 Euro (§ 567 Abs. 2 ZPO), sonst Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) |
| Vollstreckung | Vorschriften über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend (§ 794 Abs. 1 Nr. 2, § 798 ZPO) |
Worum es geht
Normalerweise muss jeder, der Geld fordert, notfalls klagen oder ein Mahnverfahren betreiben. Für Anwaltshonorare aus Gerichtsverfahren gibt es mit § 11 RVG einen vereinfachten Weg: Das Gericht, vor dem der Prozess geführt wurde, setzt die Vergütung in einem schlanken Beschlussverfahren fest – ähnlich dem Kostenfestsetzungsverfahren zwischen den Prozessparteien. Der Unterschied: Bei § 11 RVG geht es nicht um die Erstattung durch den Gegner, sondern um das Verhältnis zwischen Anwalt und eigenem Mandanten.
Das Verfahren ist für beide Seiten offen. Der Anwalt erhält schnell einen Titel; der Mandant kann eine Rechnung, die er für überhöht hält, gebührenfrei gerichtlich überprüfen lassen.
Was kann festgesetzt werden?
Nach § 11 Abs. 1 RVG sind festsetzungsfähig:
- die gesetzliche Vergütung (Gebühren und Auslagen nach dem RVG und seinem Vergütungsverzeichnis),
- eine nach § 42 RVG festgestellte Pauschgebühr,
- die zu ersetzenden Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB,
und zwar nur, soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören. Daraus folgt:
- Vereinbarte Vergütungen (Honorarvereinbarung, Stundensatz) sind keine „gesetzliche Vergütung" und können nicht nach § 11 RVG festgesetzt werden.
- Gebühren für eine rein außergerichtliche Tätigkeit gehören nicht zu den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens.
- Bei Rahmengebühren (Gebühren mit Mindest- und Höchstbetrag) gilt die Festsetzung nur, wenn der Anwalt lediglich die Mindestgebühren verlangt oder der Mandant der Höhe ausdrücklich zugestimmt hat. Beantragt der Anwalt die Festsetzung, muss er die Zustimmungserklärung mit dem Antrag vorlegen, sonst wird der Antrag abgelehnt (§ 11 Abs. 8 RVG).
Bereits getilgte Beträge – etwa gezahlte Vorschüsse – sind abzusetzen (§ 11 Abs. 1 S. 2 RVG).
Voraussetzungen und Ablauf
Fälligkeit (§ 11 Abs. 2 S. 1, § 8 RVG)
Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Nach § 8 Abs. 1 RVG wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. In gerichtlichen Verfahren tritt Fälligkeit auch ein, wenn eine Kostenentscheidung ergangen ist, der Rechtszug beendet ist oder das Verfahren länger als drei Monate ruht.
Berechnung (§ 10 RVG)
Der Anwalt kann die Vergütung nach § 10 Abs. 1 RVG nur aufgrund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung in Textform fordern. Die Berechnung muss die einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und – bei Wertgebühren – den Gegenstandswert angeben (§ 10 Abs. 2 RVG).
Antrag und Anhörung
- Den Antrag stellt der Rechtsanwalt oder der Auftraggeber beim Gericht des ersten Rechtszugs – auch wenn der Anwalt in einer höheren Instanz tätig war.
- Anträge und Erklärungen können ohne Anwalt schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a ZPO (Erklärung bei jedem Amtsgericht) gilt entsprechend (§ 11 Abs. 6 RVG).
- Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören (§ 11 Abs. 2 S. 2 RVG). Der Mandant erhält also Gelegenheit, Einwendungen zu erheben.
- Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Kostenfestsetzungsverfahren der jeweiligen Verfahrensordnung entsprechend – mit Ausnahme von § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO (bloße Erklärung zur fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung).
Entscheidung
Im Zivilprozess entscheidet der Rechtspfleger (§ 21 Nr. 2 RPflG). In Verfahren vor den Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung fest; dort gelten die Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren der jeweiligen Gerichtsbarkeit (§ 11 Abs. 3 RVG).
Die wichtigste Grenze: nicht-gebührenrechtliche Einwendungen (§ 11 Abs. 5 RVG)
Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Das Festsetzungsverfahren prüft nur, ob die Gebühren nach dem RVG richtig berechnet sind – nicht, ob der Anwalt gut gearbeitet hat.
- Gebührenrechtlich (im Verfahren zu prüfen) sind z. B. Einwände, eine Gebühr sei gar nicht entstanden, der Gebührensatz oder die Auslagen seien falsch berechnet, oder Zahlungen seien nicht abgezogen.
- Nicht gebührenrechtlich sind typischerweise Einwände wie mangelhafte Beratung/Schadensersatz, das Bestreiten des Auftrags oder der Hinweis auf eine abweichende Vereinbarung. Werden solche Einwände erhoben, lehnt das Gericht die Festsetzung insoweit ab; der Anwalt muss seine Forderung dann einklagen oder im Mahnverfahren geltend machen.
Hat der Mandant derartige Einwendungen bereits dem Anwalt gegenüber erhoben, muss der Anwalt das Festsetzungsverfahren nicht erst versuchen, sondern kann sofort klagen (§ 11 Abs. 5 S. 2 RVG).
Streit über den Gegenstandswert (§ 11 Abs. 4 RVG)
Bestreitet ein Beteiligter den vom Anwalt angegebenen Gegenstandswert, wird das Festsetzungsverfahren ausgesetzt, bis das Gericht über den Wert entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Abs. 1 RVG). Siehe auch Streitwertfestsetzung und Streitwertbeschwerde (§§ 63–68 GKG).
Kosten des Verfahrens
Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei (§ 11 Abs. 2 S. 4 RVG). In den Festsetzungsbeschluss werden die vom Anwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufgenommen. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt – auch nicht im Beschwerdeverfahren (§ 11 Abs. 2 S. 5 und 6 RVG). Der Anwalt kann für seinen eigenen Festsetzungsantrag also keine zusätzlichen Gebühren vom Mandanten verlangen.
Rechtsbehelfe
Weil die Vorschriften über das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend gelten, richtet sich die Anfechtung nach § 104 Abs. 3 ZPO:
- Sofortige Beschwerde, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO).
- Liegt der Wert bei 300 Euro oder darunter, ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegeben – Frist zwei Wochen. Siehe Rechtspflegererinnerung (§ 11 RPflG) und Sofortige Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO).
Vollstreckung aus dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss
Nach § 11 Abs. 2 S. 3 RVG gelten die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend. Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Aus einem Beschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn er mindestens zwei Wochen vorher zugestellt wurde (Wartefrist, § 798 ZPO). Auf Antrag kann entsprechend § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ausgesprochen werden, dass der festgesetzte Betrag ab Eingang des Antrags mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.
Verjährung
Der Vergütungsanspruch verjährt grundsätzlich in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Für die Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren ist die Verjährung gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist (§ 8 Abs. 2 RVG). Der Antrag auf Vergütungsfestsetzung hemmt die Verjährung wie eine Klageerhebung (§ 11 Abs. 7 RVG). Siehe Verjährung von Forderungen (§§ 195, 199 BGB).
Häufige Fehler
- Festsetzung mit Erstattung durch den Gegner verwechseln: § 11 RVG betrifft das Honorar im Verhältnis Anwalt – eigener Mandant. Die Erstattung durch die unterlegene Gegenpartei läuft über den Kostenfestsetzungsbeschluss nach §§ 103, 104 ZPO.
- Vergütungsvereinbarung festsetzen lassen wollen: Nur die gesetzliche Vergütung ist festsetzungsfähig.
- Außergerichtliche Gebühren einbeziehen: Festgesetzt werden nur Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
- Antrag vor Fälligkeit: Unzulässig (§ 11 Abs. 2 S. 1 RVG).
- Rahmengebühren ohne Zustimmungserklärung: Verlangt der Anwalt mehr als die Mindestgebühr, muss er die ausdrückliche Zustimmung des Mandanten vorlegen (§ 11 Abs. 8 RVG).
- Als Mandant Schlechtleistung erst in der Beschwerde rügen: Nicht-gebührenrechtliche Einwendungen sollten schon bei der Anhörung erhoben werden; sie führen zur Ablehnung der Festsetzung.
- Alte 200-Euro-Beschwerdegrenze anwenden: Seit dem 01.01.2026 liegt die Grenze des § 567 Abs. 2 ZPO bei 300 Euro.
Geltungsbereich
§ 11 RVG gilt für Rechtsanwälte, die in einem gerichtlichen Verfahren tätig waren – im Zivilprozess ebenso wie vor Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten. Die Festsetzung erfolgt jeweils nach der Verfahrensordnung des Gerichts, vor dem das Verfahren geführt wurde; in der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 11 Abs. 3 RVG).
Ausnahmen
- Vereinbarte Vergütung und außergerichtliche Tätigkeit: keine Festsetzung nach § 11 RVG.
- Nicht-gebührenrechtliche Einwendungen des Antragsgegners: Festsetzung ist insoweit abzulehnen (§ 11 Abs. 5 RVG).
- Rahmengebühren oberhalb der Mindestgebühr ohne ausdrückliche Zustimmung des Mandanten: keine Festsetzung (§ 11 Abs. 8 RVG).
Beispiel
Eine Anwältin hat ihre Mandantin in einem Zivilprozess vor dem Amtsgericht vertreten; das Urteil ist ergangen, die Vergütung also fällig. Die Mandantin hat auf die ordnungsgemäß erteilte Rechnung nur einen Vorschuss gezahlt. Die Anwältin beantragt beim Amtsgericht die Festsetzung des Restbetrags nach § 11 RVG. Der Rechtspfleger hört die Mandantin an. Diese wendet nur ein, eine bestimmte Gebühr sei nicht angefallen – ein gebührenrechtlicher Einwand, über den der Rechtspfleger entscheidet. Hätte sie dagegen eingewandt, die Anwältin habe den Prozess durch einen Fehler verloren, müsste die Festsetzung abgelehnt werden und die Anwältin müsste klagen. Der Festsetzungsbeschluss ist gebührenfrei und nach Zustellung und Ablauf der Wartefrist von zwei Wochen vollstreckbar.
(Das Beispiel ist frei gewählt und dient nur der Veranschaulichung.)
Siehe auch
- Anwaltsvergütung im Zivilprozess – Gebühren nach dem RVG
- Kostenfestsetzungsbeschluss (§§ 103, 104 ZPO)
- Kostenentscheidung im Zivilprozess (§§ 91–98 ZPO)
- Rechtspflegererinnerung (§ 11 RPflG)
- Sofortige Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO)
- Streitwertfestsetzung und Streitwertbeschwerde (§§ 63–68 GKG)
- Gerichtskosten und Streitwert (GKG)
- Verjährung von Forderungen (§§ 195, 199 BGB)
- Gerichtliches Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-12 | Erstveröffentlichung. Wortlaut von § 11 Abs. 1–8 RVG, §§ 8, 10 RVG, § 21 RPflG, §§ 104, 567, 794, 798 ZPO am 2026-10-12 per curl direkt von gesetze-im-internet.de abgerufen (jeweils HTTP 200) und abgeglichen. 300-Euro-Grenze konsistent mit sofortige-beschwerde-567-zpo und rechtspflegererinnerung-11-rpflg. Keine Rechtsprechung zitiert; Beispiel frei gewählt. Wikidata-Q-IDs Q1753421 (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), Q613117 (Anwaltskosten / attorney's fee), Q206893 (Zivilprozessordnung) am 2026-10-12 per wikidata.org-API (wbgetentities) verifiziert. | change_type=initial_publication
Stand
- Stand: 2026-10-12
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 11 RVG – Festsetzung der Vergütung (Abs. 1–8): https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__11.html
- § 8 RVG – Fälligkeit, Hemmung der Verjährung: https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__8.html
- § 10 RVG – Berechnung: https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__10.html
- § 21 RPflG – Festsetzungsverfahren (Nr. 2: Festsetzung nach § 11 RVG durch den Rechtspfleger): https://www.gesetze-im-internet.de/rpflg_1969/__21.html
- § 104 ZPO – Kostenfestsetzungsverfahren (Verzinsung, Glaubhaftmachung, sofortige Beschwerde): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__104.html
- § 567 ZPO – Sofortige Beschwerde (Abs. 2: Kostenentscheidungen nur bei Beschwerdewert über 300 Euro): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__567.html
- § 794 ZPO – Weitere Vollstreckungstitel (Abs. 1 Nr. 2: Kostenfestsetzungsbeschlüsse): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__794.html
- § 798 ZPO – Wartefrist: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__798.html
- § 11 RVG – Normtext und Rechtsprechungsübersicht (Sekundärnachweis): https://dejure.org/gesetze/RVG/11.html