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Vergütungsfestsetzung gegen den eigenen Mandanten (§ 11 RVG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-12 · letzte Prüfung: 2026-10-12 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Mit der **Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG** kann ein Rechtsanwalt seine **gesetzliche Vergütung** für die Tätigkeit in einem **gerichtlichen Verfahren** gegen den **eigenen Auftraggeber** vom **Gericht des ersten Rechtszugs** festsetzen lassen – ohne Klage. Auch der **Mandant** selbst kann den Antrag stellen, um die Rechnung überprüfen zu lassen. Zuständig ist im Zivilprozess der **Rechtspfleger** (§ 21 Nr. 2 RPflG). Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung **fällig** ist. Das Verfahren ist **gerichtsgebührenfrei**; der Beschluss ist ein **Vollstreckungstitel**. Erhebt der Mandant Einwendungen, die **nicht im Gebührenrecht** wurzeln (etwa Schlechtleistung), ist die Festsetzung **abzulehnen** (§ 11 Abs. 5 RVG) – dann bleibt nur die Klage.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 11 RVG – Festsetzung der Vergütung
Was wird festgesetzt?gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 RVG festgestellte Pauschgebühr und zu ersetzende Aufwendungen (§ 670 BGB) – soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören
AntragsberechtigtRechtsanwalt oder Auftraggeber (Mandant)
Zuständiges GerichtGericht des ersten Rechtszugs (§ 11 Abs. 1 RVG)
EntscheidungspersonZivilgerichte: Rechtspfleger (§ 21 Nr. 2 RPflG); VG, FG, SG: Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (§ 11 Abs. 3 RVG)
Zulässigkeiterst ab Fälligkeit der Vergütung (§ 11 Abs. 2 S. 1 RVG; Fälligkeit nach § 8 RVG)
Rechtliches GehörBeteiligte sind vor der Festsetzung zu hören
Getilgte BeträgeVorschüsse und Zahlungen sind abzusetzen
KostenVerfahren im ersten Rechtszug gebührenfrei; keine Kostenerstattung – nur die Zustellungsauslagen des Anwalts werden aufgenommen
Nicht-gebührenrechtliche EinwendungenFestsetzung ist abzulehnen (§ 11 Abs. 5 RVG)
Gegenstandswert bestrittenVerfahren wird ausgesetzt, bis über den Wert entschieden ist (§ 11 Abs. 4 RVG)
Rahmengebührennur Mindestgebühren oder bei ausdrücklicher Zustimmung des Mandanten zur Höhe (§ 11 Abs. 8 RVG)
VerjährungAntrag hemmt die Verjährung wie eine Klageerhebung (§ 11 Abs. 7 RVG)
Anwaltszwangnein – Antrag schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 11 Abs. 6 RVG)
Rechtsbehelfwie im Kostenfestsetzungsverfahren: sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 ZPO) bei Beschwerdewert über 300 Euro (§ 567 Abs. 2 ZPO), sonst Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG)
VollstreckungVorschriften über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend (§ 794 Abs. 1 Nr. 2, § 798 ZPO)

Worum es geht

Normalerweise muss jeder, der Geld fordert, notfalls klagen oder ein Mahnverfahren betreiben. Für Anwaltshonorare aus Gerichtsverfahren gibt es mit § 11 RVG einen vereinfachten Weg: Das Gericht, vor dem der Prozess geführt wurde, setzt die Vergütung in einem schlanken Beschlussverfahren fest – ähnlich dem Kostenfestsetzungsverfahren zwischen den Prozessparteien. Der Unterschied: Bei § 11 RVG geht es nicht um die Erstattung durch den Gegner, sondern um das Verhältnis zwischen Anwalt und eigenem Mandanten.

Das Verfahren ist für beide Seiten offen. Der Anwalt erhält schnell einen Titel; der Mandant kann eine Rechnung, die er für überhöht hält, gebührenfrei gerichtlich überprüfen lassen.

Was kann festgesetzt werden?

Nach § 11 Abs. 1 RVG sind festsetzungsfähig:

und zwar nur, soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören. Daraus folgt:

Bereits getilgte Beträge – etwa gezahlte Vorschüsse – sind abzusetzen (§ 11 Abs. 1 S. 2 RVG).

Voraussetzungen und Ablauf

Fälligkeit (§ 11 Abs. 2 S. 1, § 8 RVG)

Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Nach § 8 Abs. 1 RVG wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. In gerichtlichen Verfahren tritt Fälligkeit auch ein, wenn eine Kostenentscheidung ergangen ist, der Rechtszug beendet ist oder das Verfahren länger als drei Monate ruht.

Berechnung (§ 10 RVG)

Der Anwalt kann die Vergütung nach § 10 Abs. 1 RVG nur aufgrund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung in Textform fordern. Die Berechnung muss die einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und – bei Wertgebühren – den Gegenstandswert angeben (§ 10 Abs. 2 RVG).

Antrag und Anhörung

Entscheidung

Im Zivilprozess entscheidet der Rechtspfleger (§ 21 Nr. 2 RPflG). In Verfahren vor den Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung fest; dort gelten die Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren der jeweiligen Gerichtsbarkeit (§ 11 Abs. 3 RVG).

Die wichtigste Grenze: nicht-gebührenrechtliche Einwendungen (§ 11 Abs. 5 RVG)

Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Das Festsetzungsverfahren prüft nur, ob die Gebühren nach dem RVG richtig berechnet sind – nicht, ob der Anwalt gut gearbeitet hat.

Hat der Mandant derartige Einwendungen bereits dem Anwalt gegenüber erhoben, muss der Anwalt das Festsetzungsverfahren nicht erst versuchen, sondern kann sofort klagen (§ 11 Abs. 5 S. 2 RVG).

Streit über den Gegenstandswert (§ 11 Abs. 4 RVG)

Bestreitet ein Beteiligter den vom Anwalt angegebenen Gegenstandswert, wird das Festsetzungsverfahren ausgesetzt, bis das Gericht über den Wert entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Abs. 1 RVG). Siehe auch Streitwertfestsetzung und Streitwertbeschwerde (§§ 63–68 GKG).

Kosten des Verfahrens

Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei (§ 11 Abs. 2 S. 4 RVG). In den Festsetzungsbeschluss werden die vom Anwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufgenommen. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt – auch nicht im Beschwerdeverfahren (§ 11 Abs. 2 S. 5 und 6 RVG). Der Anwalt kann für seinen eigenen Festsetzungsantrag also keine zusätzlichen Gebühren vom Mandanten verlangen.

Rechtsbehelfe

Weil die Vorschriften über das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend gelten, richtet sich die Anfechtung nach § 104 Abs. 3 ZPO:

Vollstreckung aus dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss

Nach § 11 Abs. 2 S. 3 RVG gelten die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend. Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Aus einem Beschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn er mindestens zwei Wochen vorher zugestellt wurde (Wartefrist, § 798 ZPO). Auf Antrag kann entsprechend § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ausgesprochen werden, dass der festgesetzte Betrag ab Eingang des Antrags mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.

Verjährung

Der Vergütungsanspruch verjährt grundsätzlich in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Für die Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren ist die Verjährung gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist (§ 8 Abs. 2 RVG). Der Antrag auf Vergütungsfestsetzung hemmt die Verjährung wie eine Klageerhebung (§ 11 Abs. 7 RVG). Siehe Verjährung von Forderungen (§§ 195, 199 BGB).

Häufige Fehler

Geltungsbereich

§ 11 RVG gilt für Rechtsanwälte, die in einem gerichtlichen Verfahren tätig waren – im Zivilprozess ebenso wie vor Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten. Die Festsetzung erfolgt jeweils nach der Verfahrensordnung des Gerichts, vor dem das Verfahren geführt wurde; in der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 11 Abs. 3 RVG).

Ausnahmen

Beispiel

Eine Anwältin hat ihre Mandantin in einem Zivilprozess vor dem Amtsgericht vertreten; das Urteil ist ergangen, die Vergütung also fällig. Die Mandantin hat auf die ordnungsgemäß erteilte Rechnung nur einen Vorschuss gezahlt. Die Anwältin beantragt beim Amtsgericht die Festsetzung des Restbetrags nach § 11 RVG. Der Rechtspfleger hört die Mandantin an. Diese wendet nur ein, eine bestimmte Gebühr sei nicht angefallen – ein gebührenrechtlicher Einwand, über den der Rechtspfleger entscheidet. Hätte sie dagegen eingewandt, die Anwältin habe den Prozess durch einen Fehler verloren, müsste die Festsetzung abgelehnt werden und die Anwältin müsste klagen. Der Festsetzungsbeschluss ist gebührenfrei und nach Zustellung und Ablauf der Wartefrist von zwei Wochen vollstreckbar.

(Das Beispiel ist frei gewählt und dient nur der Veranschaulichung.)

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-12
Letzte Prüfung:
2026-10-12
In Kraft seit:
2026-10-12
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0